…erst bevorstehenden Eheschließung ganz offenbar für erforderlich hielten, weil ja ansonsten der Notariatsakt gar nicht errichtet worden wäre, komme der Vereinbarung jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zu, womit eine für die Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation bereinigt wurde. Solche Vereinbarungen seien daher als nach …
…der Gütertrennung weder aufgehoben noch abgeändert worden wäre. Der in Punkt IV. enthaltenen vertraglichen Regelung käme eine Klarstellungsfunktion für den Fall der Scheidung zu, da damit eine für beide Vertragsparteien nicht ganz klare rechtliche Situation bereinigt worden wäre. Die vereinbarte Ausgleichszahlung könne nicht als Gegenleistung…
…bevorstehenden Eheschließung) ganz offenbar für erforderlich hielten, weil ja ansonsten der Notariatsakt gar nicht errichtet worden wäre, kommt der Vereinbarung jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zu, womit eine für die Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation bereinigt wurde. Im Einklang mit der geltenden höchstgerichtlichen Judikatur…
…Nichtigerklärung der Ehe war als gebührenpflichtiger Vergleich zu qualifizieren, weil der Vereinbarung, da die (künftigen) Ehegatten diese offenkundig für nötig erachteten, jedenfalls Klarstellungsfunktion zugekommen ist. Es wurde damit eine für die Vertragsparteien sichtlich nicht ganz klare Situation in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 81 ff…
…bevorstehenden Eheschließung ganz offenbar für erforderlich hielten, weil ja ansonsten der Notariatsakt gar nicht errichtet worden wäre, kommt der Vereinbarung jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zu, womit eine für die Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation bereinigt wurde. Im Einklang mit der geltenden höchstgerichtlichen Judikatur…
…TP 11 GebG dar. Der Vereinbarung ist deswegen, weil der Berufungswerber und seine Ehegattin dies angesichts der bevorstehenden Ehescheidung für erforderlich hielten, jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zugekommen, womit eine für die Vertragsparteien sichtlich nicht ganz klare Situation in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 81 ff Ehegesetz…
…war, eine allenfalls zu leistende Ausgleichszahlung von vornherein verbindlich der Höhe nach klarzustellen. Es wurde darauf abgestellt, dass einer solchen Vereinbarung jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zukam, womit eine für die Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation bereinigt wurde." (VwGH vom 24. Jänner 2002, 99…
…Der Vereinbarung ist deswegen, weil der Beschwerdeführer und seine Vertragspartnerin dies angesichts der erst bevorstehenden Eheschließung zur vermögensmäßigen Absicherung der künftigen Ehegattin für erforderlich hielten, jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zugekommen, womit eine für die Vertragsparteien sichtlich nicht ganz klare Situation in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen der §…
…wertgesichert. Die Erfüllung dieser Zahlungsverpflichtung soll nur in einem ganz bestimmten, eben in dieser Vereinbarung festgehaltenen Fall, zum Tragen kommen. Vorliegender Vereinbarung sollte insofern eine Klarstellungsfunktion zukommen, als eine für beide Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation in Anbetracht der §§81ff EheG bereinigt…
…angesichts der bevorstehenden Vertragsauflösung ganz offenbar für erforderlich hielten, weil ja ansonsten der Notariatsakt gar nicht errichtet worden wäre, kommt der Vereinbarung jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zu, womit eine für die Vertragsparteien sichtlich nicht ganz klare Situation bereinigt wurde." II.4. Vorlageantrag Mit Schreiben vom 5…
…anderem dann vorliegt, wenn mit einer Vereinbarung pro futuro gegensätzliche Interessen der Vertragsparteien ausgeglichen werden sollen. Genau das ist in gegenständlichem Fall geschehen. Vorliegender Vereinbarung kommt insofern eine Klarstellungsfunktion zu, als eine für beide Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation in Anbetracht der §…
…20 Abs. 1 lit. b) GebG gebührenpflichtigen Vergleich dar. Der Vereinbarung kommt eine Klarstellungsfunktion sowie eine Streitvorbeugungsfunktion zu. Es werden jetzt bereits Zahlungen zur Abgeltung wechselseitiger Ansprüche vereinbart. Der Gebrauch des Wortes "vergleichen" weist auf den Charakter eines Rechtsgeschäftes als Vergleich hin, insbesondere dann, wenn…
…weil ja ansonsten der Notariatsakt gar nicht errichtet worden wäre, kommt der Vereinbarung jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zu, womit eine für die Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation bereinigt wurde. In diesem Sinn haben auch der Bw und seine Ehegattin es offenkundig für nötig…
…ist darauf abzustellen, ob die berufungsgegenständliche Vereinbarung dem vom § 33 TP 11 GebG erfassten Geschäftskreis zuzurechnen ist, oder ob sie eine bloße Scheidungs- bzw. Auflösungsfolgenvereinbarung darstellt, der eine vorbeugende Bereinigungs- und Klarstellungsfunktion zukommt (vgl. dazu Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, Band I, Rz 16 zu § 33…
…grundsätzlich als Vergleich zu werten sind, weil dadurch zumindest zweifelhafte Rechte für die Zeit nach der Scheidung geregelt werden. Ein gebührenrechtlicher Vergleichstatbestand ist dann erfüllt, wenn mit vorbeugender Bereinigungs- bzw. Klarstellungsfunktion für den Fall der Scheidung die Vermögens- bzw. Unterhaltsfragen geregelt werden (Arnold, Rechtsgebühren-Kommentar…
…Notariatsaktes wohl entbehrlich gewesen wäre (idS VwGH 26. November 1998, 98/16/0129). Dieser Vereinbarung kommt sohin jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zu, womit eine für die Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare und noch ungewisse Situation bereinigt werden sollte. Bezüglich die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens…
…Ehegatte die Errichtung der gegenständlichen Vereinbarung ganz offenbar für erforderlich hielten (weil diese sonst ja nicht errichtet worden wäre), kam der Vereinbarung jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zu, womit eine für die Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation bereinigt wurde. Dies geht auch noch aus…
…in einem ganz bestimmten, eben in dieser Vereinbarung festgehaltenen Fall, zum Tragen kommen sollte. Es wurde darauf abgestellt, dass einer solchen Vereinbarung zumindest eine Klarstellungsfunktion zukam, womit eine für beide Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation in Anbetracht der §§81ff EheG bereinigt werden…
…bevorstehenden Eheschließung ganz offenbar für erforderlich hielten, weil ja ansonsten der Notariatsakt gar nicht errichtet worden wäre, kommt der Vereinbarung jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zu, womit eine für die Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation bereinigt wurde. Im Einklang mit der geltenden höchstgerichtlichen Judikatur…
…der Berufungsführer und seine Vertragspartnerin die Errichtung des gegenständlichen Notariatsaktes ganz offenbar für erforderlich hielten (weil sonst der Notariatsakt ja nicht errichtet worden wäre), kam der Vereinbarung jedenfalls eine Klarstellungsfunktion zu, womit eine für die Vertragsparteien bis dahin sichtlich nicht ganz klare Situation bereinigt wurde…