…käme die Ausnahmebestimmung des Art. 73 d Abs 1 lit a EG nicht zum Tragen, weil die bekämpften Bestimmungen des InvFG weder nach dem Wohnort noch nach dem Kapitalanlageort differenzierten sondern auf die Nationalität des Investmentfonds abstellten. Die Rechtfertigungsgründe des Art. 73 d Abs.1…
8. Entgegen der vom Bw vertretenen Meinung, hat der EUGH bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass seine Rechtsprechung zur Beschränkungen der Ausübung der Verkehrsfreiheiten innerhalb der Union nicht in vollem Umfang auf den Kapitalverkehr zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten übertragen werden kann, da sich dieser in einen…
…die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechtes anzuwenden, die Steuerpflichtigen mit unterschiedlichem Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln (Art 58 Abs 1 lit a EG). Die in Art 58 Abs 1 genannten Maßnahmen und Verfahren dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen…
…Drittländern einen Rückschritt darstellen." Artikel 65 AEUV: "(1) Artikel 63 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, b) die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften…
…jetzt: Artikel 58 Abs. 1 EG) das Recht der Mitgliedstaaten, a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechtes anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, und b) die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des…
…fest: "(1) Art. 56 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, b) die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts…
…3 EG-Vertrag ergibt sich, dass eine nationale Steuerregelung, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandelt, nur dann mit den Bestimmungen des EG-Vertrages vereinbar ist, wenn es weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehres darstellt. Die…
…Außerdem berührt Art. 63 AEUV nicht das Recht der Mitgliedstaaten, die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, sofern dies nicht eine willkürliche Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Kapital- oder Zahlungsverkehrs darstellt (Art. 65 AEUV). Da die…
…das Finanzamt auf Art 65 AEUV, welcher Beschränkungen des Kapitalverkehrs insoweit zulasse, als Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandelt werden. Die nationale Maßnahme dürfe jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Kapitalverkehrs darstellen. Nach der Rechtsprechung des EuGH…
…das Finanzamt auf Art 65 AEUV, welcher Beschränkungen des Kapitalverkehrs insoweit zulasse, als Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandelt werden. Die nationale Maßnahme dürfe jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Kapitalverkehrs darstellen. Nach der Rechtsprechung des EuGH…
…das Finanzamt auf Art 65 AEUV, welcher Beschränkungen des Kapitalverkehrs insoweit zulasse, als Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandelt werden. Die nationale Maßnahme dürfe jedoch weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Kapitalverkehrs darstellen. Nach der Rechtsprechung des EuGH…
…kann vorteilhaft sein. Auf Grund des in Art. 65 AEUV (vormals Art. 58 EGV) normierten Steuervorbehaltes bleibt es den Mitgliedsstaaten unbenommen unterschiedliche steuerrechtliche Vorschriften auf Steuerpflichtige mit unterschiedlichen Wohn- oder Kapitalanlageort anzuwenden. Deshalb konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein. Linz, am 21. Dezember 2011
…Drittländern einen Rückschritt darstellen." Artikel 65 AEUV: "(1) Artikel 63 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, b) die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften…
…cit. berührt Artikel 63 nicht das Recht der Mitgliedstaaten, a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, b) die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und…
…darstellen, bedürfen der Einstimmigkeit. Artikel 58: (1) Artikel 56 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, b) die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere…
…darstellen, bedürfen der Einstimmigkeit. Artikel 58: (1) Artikel 56 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, b) die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere…
…cit. berührt Artikel 63 nicht das Recht der Mitgliedstaaten, a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, b) die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und…
…3 EG-Vertrag ergibt sich, dass eine nationale Steuerregelung, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandelt, nur dann mit den Bestimmungen des EG-Vertrages vereinbar ist, wenn es weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapitalverkehres darstellt. Aus…
…darstellen, bedürfen der Einstimmigkeit. Artikel 58: "(1) Artikel 56 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, b) die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere…
…berührt Art. 73b EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EGV) nicht das Recht der Mitgliedstaaten, a) die einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, b) die unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf…