Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0127-K/04
Steuerliche Behandlung von Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften, Einkünften aus ausländischen Forderungswertpapieren (Obligationen) und Zinseinkünften von ausländischen Banken
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0127-K/04vom 12.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Art. 56 EGV und Art. 58 Abs. 1 und 3 EGV stehen einer Regelung entgegen, die nur den Beziehern österreichischer Kapitalerträge erlaubt, zwischen einer Endbesteuerung mit einem Steuersatz von 25% und der normalen Einkommensteuer unter Anwendung des Hälftesteuersatzes zu wählen, während sie vorsieht, dass Kapitalerträge aus anderen Mitgliedsstaaten bzw. Drittländern zwingend der progressiven Einkommensteuer unterliegen.
Im Hinblick auf den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes scheiden somit ausländische Kapitalerträge (Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften, Einkünfte aus Forderungswertpapieren mit ausländischer kuponauszahlender Stelle) aus der Steuerbemessungsgrundlage aus und sind in analoger Anwendung der durch das BBG 2003 geschaffenen Rechtslage unter Anrechnung allfällig bezahlter Quellensteuern einer Abzugssteuer ("Sonder-KESt") in Höhe von 25% zu unterwerfen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der CP, V, vertreten durch die
Klagenfurter WTH GmbH, Steuerberatung, 9020 Klagenfurt, Kempfstraße
23, vom 7. August 2001 bzw. 7. August 2002 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Spittal Villach, dieses vertreten durch Dr. Arno Kohlweg, vom
17. Juli 2001 betreffend Einkommensteuer 1999 sowie vom 31. Juli 2002
betreffend Einkommensteuer 2001 entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe sowie aus den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) erklärte in ihren Einkommensteuererklärungen
für die Jahre 1999 und 2001 ua. Einkünfte aus Kapitalvermögen aus
ausländischen Kapitalerträgen in Höhe von S 416.047,73
(1999) und S 343.380,54 (2001). Wie aus den in den Verwaltungsakten
einliegenden Beilagen zu ersehen ist, resultieren die erklärten
Beträge aus der Differenz zwischen den Bruttoerträgen in Höhe von
S 654.887,13 (1999) bzw. S 551.341,31 (2001) und den angefallenen
Verwaltungsgebühren von S 238.839,40 (1999) und S 207.960,77
(2001). Die besagten Kapitaleinkünfte setzen sich zusammen wie folgt
(Bruttobeträge in öS ):
|
1999/
Depotbank
|
Dividendenerträge
aus ausländ. Aktien
|
Zinsen
aus Obligationen
|
Zinsen
aus Bankguthaben
|
Morgan
Stanley
|
71.897,44
|
209.326,94
|
13.654,47
|
Goldman
Sachs
|
58.255,38
|
48.667,29
|
21.488,71
|
Vontobelbank
|
51.710,40
|
178.190,67
|
-63,02
|
Creditanstalt
|
1.758,84
|
--
|
--
|
Summe
|
183.622,06
|
436.184,91
|
35.080,16
|
2001/
Depotbank
|
Dividendenerträge
aus ausländ. Aktien
|
Zinsen
aus Obligationen
|
Zinsen
aus Bankguthaben
|
Morgan
Stanley
|
73.559,35
|
264.397,06
|
36.549,94
|
Goldman
Sachs
|
2.095,64
|
0,00
|
63.209,54
|
Vontobelbank
|
7.936,36
|
102.389,96
|
1.203,46
|
Creditanstalt
|
0,00
|
--
|
--
|
Summe
|
83.591,35
|
366.787,01
|
100.962,94
Die Bw.
begehrte für die ausländischen Dividenden die Anwendung des
Hälftesteuersatzes und zwar unter Anrechnung anteiliger
Verwaltungsgebühren.
Bei der
Veranlagung unterwarf das Finanzamt die ausländischen Kapitaleinkünfte
gemäß der innerstaatlichen Rechtslage dem vollen
Progressionssteuersatz, wobei die im Ausland einbehaltenen Quellensteuern von
S 49.116,06 (1999) und S 21.230,99 (2001) sowie
Verwaltungsgebühren in Anrechung gebracht wurden.
In den gegen
diese Bescheide erhobenen Berufungen wandte die Bw. ein, die Nichtgewährung
des begünstigten Steuersatzes stehe in Widerspruch zu
gemeinschaftsrechtlichen Normen. Die Diskriminierung ausländischer
Kapitalerträge durch die innerstaatliche Steuerrechtslage führe zu
einer Verletzung des in Art. 56 EGV verankerten Grundsatzes der
Kapitalverkehrsfreiheit.
Mit
Berufungsvorentscheidung wurde den Berufungen teilweise Folge gegeben und die
ausländischen Dividendeneinkünfte sowie die damit im Zusammenhang
stehenden Quellensteuern aus den Besteuerungsgrundlagen ausgeschieden. Diese
Kapitaleinkünfte wurden mit dem festen Steuersatz von 25% zur Versteuerung
gebracht und der Bw. in Form einer "KESt-Buchung" angelastet.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2004
beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufungen an den Unabhängigen
Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz und begehrte darin die
Anwendung des Sondersteuersatzes von 25% auf sämtliche ausländische
Kapitalerträge und zwar unter voller Anrechnung der ausländischen
Quellensteuern. Weiters beantragte die Bw., die Abgabenbehörde möge
die angelastete Kapitalertragssteuer wieder gutschreiben. Dementsprechende
Berechnungsblätter wurden übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Art. 56 Abs. 1
EGV ordnet an:
"Der Kapital-
und Zahlungsverkehr (1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind
alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie
zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
(2) Im Rahmen
der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des
Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten
und dritten Ländern verboten."
Art. 58 EGV legt nachstehende Rechtfertigungsgründe
fest:
"(1) Art. 56
berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, a) die
einschlägigen Vorschriften ihres Steuerrechts anzuwenden, die
Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort
unterschiedlich behandeln, b) die unerlässlichen Maßnahmen zu
treffen, um Zuwiderhandlungen gegen innerstaatliche Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und der
Aufsicht über Finanzinstitute, zu verhindern, sowie Meldeverfahren für
den Kapitalverkehr zwecks administrativer oder statistischer Information
vorzusehen oder Maßnahmen zu ergreifen, die aus Gründen der
öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gerechtfertigt sind.
(2) Dieses
Kapitel berührt nicht die Anwendbarkeit vor Beschränkungen des
Niederlassungsrechts, die mit diesem Vertrag vereinbar sind.
(3) Die in den
Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen und Verfahren dürfen weder
ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte
Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels
56 darstellen."
Bis zum
Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetz (BBG) 2003, BGBl I 2003/71, welches
erstmals auf Kapitalerträge, die nach dem 31. März 2003 zugeflossen
sind, anzuwenden war, wurden Dividenden ausländischer
Kapitalgesellschaften, Einkünfte aus Geldeinlagen bei ausländischen
Kreditinstituten sowie Forderungswertpapieren, deren kuponauszahlende Stelle
sich nicht im Inland befindet, mit dem jeweiligen vollen progressiven Steuersatz
erfasst. Für ausländische Kapitalerträge war weder eine
Tarifbegünstigung nach § 37 Abs. 4 EStG
(Halbsatzbesteuerung), noch eine Endbesteuerung im Sinne des § 93 iVm
§ 97 Abs. 1 EStG 1988 vorgesehen.
Im Ergebnis
führte diese differenzierte Besteuerung zu einer wesentlich höheren
Einkommensteuerbelastung von Auslandserträgen und damit zur Frage der
Gemeinschaftsrechtskonformität der österreichischen
Regelung.
Mit Urteil vom
15. Juli 2004, C-315/02 (Rs Lenz), stellte der EuGH unmissverständlich
klar, dass die Verweigerung der einkommensteuerlichen Endbesteuerungswirkung
für ausländische Kapitalerträge mit der gemeinschaftsrechtlichen
Kapitalverkehrsfreiheit in Widerspruch stehe. Konkret wurde in Bezug auf die die
Auslegung der Art. 56 und 58 EGV ausgeführt:
1.)
Die Art 73b und 73d Absätze 1 und 3 EG-Vertrag (jetzt Artikel 56 EVG und 58
Absätze 1 und 3 EGV) stehen einer Regelung entgegen, die nur den Beziehern
österreichischer Kapitalerträge erlaubt, zwischen einer Endbesteuerung
mit einem Steuersatz von 25 % und der normalen Einkommensteuer unter Anwendung
eines Hälftesteuersatzes zu wählen, während sie vorsieht, dass
Kapitalerträge aus anderen Mitgliedstaaten zwingend der normalen
Einkommensteuer ohne Ermäßigung des Steuersatzes
unterliegen.
2.)
Die Weigerung, den Beziehern von Kapitalerträgen aus einem anderen
Mitgliedstaat dieselben Steuervorteile wie den Beziehern österreichischer
Kapitalerträge zu gewähren, lässt sich nicht damit rechtfertigen,
dass die Einkünfte der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen
Gesellschaften dort einem niedrigerem Besteuerungsniveau
unterliegen.
Auf Grund der Rechtsprechung
des EuGH (vgl. Rs C-213/89, Factortame, Slg. 1990, I-2433) sowie der nationalen
Höchstgerichte (vgl. VfGH 5.3.1999, B 3073/96; VwGH 19.11.1998, 98/19/0132)
ist im Falle einer Kollision innerstaatlicher und gemeinschaftsrechtlicher
Normen vom Vorrang des Gemeinschaftsrechtes auszugehen (Walter-Mayer,
Bundesverfassungsrecht, 9. Aufl., Rz 246/9; Thun-Hohenstein - Cede,
Europarecht, 3. Auflage, Seite 93). Dabei geht das unmittelbar anwendbare
Gemeinschaftsrecht dem nationalen Recht ohne Rücksicht darauf vor, welchen
Rang das letztere im Stufenbau der Rechtsordnung eines Mitgliedstaates
einnimmt.
Im Hinblick auf
den Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes scheiden somit die
ausländischen Kapitalerträge (Bruttobeträge) aus der
Steuerbemessungsgrundlage aus und sind - in analoger Anwendung der durch
das BBG 2003 geschaffenen Rechtslage - unter Anrechnung allfällig
bezahlter Quellensteuern einer Abzugssteuer ("Sonder-KESt") in Höhe von 25%
zu unterwerfen (vgl. diesbezüglich auch den Erlass des BMF vom 30. Juli
2004, Zl. 06 1602/2-IV/6/04, betreffend Auswirkungen des EuGH-Urteils vom
15.7.2004, C-315/02).
Die
Einkommensteuer errechnet sich daher wie folgt (in ATS):
1999
(in öS)
|
Dividendeneinkünfte
aus ausländischen Aktien (brutto)
|
183.622,06
|
|
Zinsen aus
Obligationen
|
436.184,91
|
|
Zinsen aus
Bankgutgaben
|
35.080,16
|
|
Summe
|
|
654.887,13
|
|
Sondersteuersatz
25% per analogiam § 37 EStG
|
163.721,78
|
abzügl.
ausl. Quellensteuer
|
|
49.116,06
|
Zahllast
Sondersteuer
|
|
114.605,72
|
festges.
Einkommensteuer ohne Kapitaleinkünfte lt. Berechnungsblatt
|
|
111.348,00
|
Einkommensteuer
gesamt
|
|
225.953,72
|
|
|
(€
16.420,70)
2001 (in
öS)
|
Dividendeneinkünfte
aus ausländischen Aktien (brutto)
|
83.591,35
|
|
Zinsen aus
Obligationen
|
366.787,01
|
|
Zinsen aus
Bankguthaben
|
100.962,94
|
|
Summe
|
|
551.341,31
|
|
Sondersteuersatz
25% per analogiam § 37 EStG
|
137.835,33
|
abzügl.
ausl. Quellensteuer
|
|
21.230,99
|
Zahllast
Sondersteuer
|
|
116.604,34
|
festges.
Einkommensteuer ohne Kapitaleinkünfte lt. Berechnungsblatt
|
|
-8.431,00
|
Einkommensteuer
gesamt
|
|
108.173,34
|
|
|
(€
7.861,26)
Klarstellend wird festgehalten, dass die vom Finanzamt in
diesem Zusammenhang vorgenommenen "KESt-Buchungen" zu stornieren sind.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Klagenfurt,
am 12. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 97 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0127-K/04
- Stammnummer
- 13472
- Gültig
- 12.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF