Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0354-I/07
Die Vorschriften über die Kapitalverkehrsfreiheit sind auch im Verhältnis zu Drittstaaten (hier: Schweiz und USA) anzuwenden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0354-I/07vom 16.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, gegen den Bescheid des
Finanzamtes vom 15. Oktober 2004 betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist in
Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Er erzielte im Jahr 2000
neben (teilweise negativen) Einkünften aus Gewerbebetrieb,
nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung
und Sonstigen Einkünften auch Kapitaleinkünfte (Dividenden) aus der
BRD, der Schweiz und den USA im Betrag von insgesamt 254.096,21 S. Dem Antrag,
die im Ausland erhobene Steuer von zusammen 69.036,62 S (BRD: 54.934,84 S;
Schweiz: 3.049,13 S; USA: 11.052,65 S) anzurechnen, hat das Finanzamt nur
teilweise entsprochen (s. gemäß
§ 295 BAO geänderter
Bescheid vom 23.2.2004). Die Berufungsentscheidung vom 15.10.2004, mit
der dem Antrag des Berufungswerbers, den
anzurechnenden Steuerbetrag nach der Formel "Einkommensteuer x
Auslandseinkünfte / Einkommen" zu ermitteln, stattgegeben wurde,
wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 24.5.2007, Zl. 2006/15/0045, wegen
Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Als rechtswidrig erwies sich der
Bescheid insofern, als einerseits die in den maßgebenden
Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehenen betragsmäßigen
Beschränkungen der Steueranrechnung nicht berücksichtigt wurden und
andererseits die Anwendung des normalen Steuertarifs
"jedenfalls" für
Kapitalerträge von dividendenauszahlenden Gesellschaften, die ihren Sitz in
einem Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft haben, dem
Gemeinschaftsrecht widerspricht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach Artikel 73 b EG-Vertrag (jetzt: Artikel 56 EG) sind
Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie
zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten. Davon
unberührt bleibt nach Artikel 73 d Abs. 1 EG-Vertrag (jetzt: Artikel 58
Abs. 1 EG) das Recht der Mitgliedstaaten, a) die einschlägigen Vorschriften
ihres Steuerrechtes anzuwenden, die Steuerpflichtige mit unterschiedlichem
Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln, und b) die
unerlässlichen Maßnahmen zu treffen, um Zuwiderhandlungen gegen
innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere auf dem Gebiet
des Steuerrechts und der Aufsicht über Finanzinstitute zu verhindern. Die
im Absatz 1 genannten Maßnahmen dürfen weder ein Mittel zur
willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des
freien Kapital- und Zahlungsverkehrs darstellen (Artikel 73 d Abs. 3 EG-Vertrag;
jetzt Artikel 58 Abs. 3 EG).
Nach nationalem Recht (§§ 93 ff EStG 1988)
unterlagen u.a. inländische Dividenden (§ 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988)
einer Kapitalertragsteuer von 25 % der Bruttobeträge (ohne Abzug von
Werbungskosten). Mit dem Steuerabzug war die Einkommensteuer grundsätzlich
abgegolten (§ 97 Abs. 1 EStG 1988). War die Tarifsteuer geringer, bestand
eine Erstattungsmöglichkeit (§ 97 Abs. 4 EStG 1988), wobei die
Kapitalerträge ohne jeden Abzug anzusetzen waren und auf inländische
Dividenden nur der halbe Durchschnittsteuersatz (§ 37 Abs. 1 und Abs. 4
EStG 1988) angewendet wurde. Wird die Anwendung dieser Begünstigung auf
Kapitalerträge von dividendenauszahlenden Gesellschaften, die ihren Sitz in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben, versagt, liegt ein
Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht vor (vgl. z.B. das aufhebende Erkenntnis
vom 24.5.2007, Zl. 2006/15/0045 mit Hinweis auf EuGH vom 15.7.2004, Rs C-315/02,
Lenz).
Die für inländische Dividenden vorgesehene
begünstigte Besteuerung ist daher jedenfalls auch auf die aus Deutschland
zugeflossenen Dividenden anzuwenden. Umstritten ist, ob die Vorschriften
über die Kapitalverkehrsfreiheit auch im Verhältnis zu Drittstaaten
Gültigkeit haben (vgl. z.B. Kofler, Doppelbesteuerungsabkommen und
Europäisches Gemeinschaftsrecht, S. 953 ff). Der Unabhängige
Finanzsenat vertritt die Ansicht, dass im Hinblick auf den Wortlaut des Artikel
56 EG die Begünsitgungen auch für die aus der Schweiz und den USA
zugeflossenen Dividenden anzuwenden sind. Auch hat der EuGH in den Rechtssachen
EuGH 23.2.2006, C-513/03, RS van Hilten-van der Heijden und EuGH 12.12.2006,
C-446/04, Rs FII Group Litigation ausdrücklich darauf hingewiesen, dass -
außerhalb des Art 57 Abs 1 EG (die Stillstandsklausel kommt hier nicht zum
Tragen) - "eine nach Artikel 56 EG verbotene
Beschränkung des Kapitalverkehrs nicht angewandt werden darf, auch nicht in
Beziehungen zu Drittländern" (s. Kofler, aaO).
Somit sind die aus der BRD, der Schweiz und den USA
zugeflossenen Dividenden bei Berechnung der Tarifsteuer außer Ansatz zu
lassen und mit den für inländische Dividenden vorgesehenen
Begünsitgungen zu besteuern (im angeschlossenen Berechnungsblatt als
Sondersteuer bezeichnet).
Die Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland, der Schweiz
und den USA sehen für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren jeweils
die Anrechnungsmethode vor. Die Anrechnung ist in dreifacher Weise begrenzt
(vgl. z.B. Gassner/Lang/Lechner, Die Methoden zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung, Seite 18). Im vorliegenden Fall ist die Anrechnung mit jenem
Betrag an ausländischer Steuer vorzunehmen, der nach den maßgebenden
Doppelbesteuerungsabkommen im jeweiligen Quellenstaat erhoben werden darf. Die
Anrechnung der aus Deutschland und den USA zugeflossenen Divdenden ist daher mit
jeweils 15 % des Bruttobetrages der Dividenden (vgl. Art. 10 a Abs. 2 des
Abkommens vom 4.10.1954 zwischen der Republik Österreich und der
Bundesrepublik Deutschland, BGBl. Nr. 221/1955 idF BGBl. 361/1994 und Art. 10
des Abkommens vom 31.5.1996 zwischen der Republik Österreich und den
Vereinigten Staaten von Amerika, BGBl. III Nr. 6/1998), die Anrechnung der aus
der Schweiz zugeflossenen Divdenden mit 5 % des Bruttobetrages der Dividenden
begrenzt (Art. 10 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft). Die anzurechnende Quellensteuer ergibt sich
daher wie folgt:
|
|
Dividenden
|
Quellensteuer
|
Höchstsatz
lt. DBA
|
Anzurechnender
Betrag in ATS
|
BRD
|
208.283
|
54.935
|
15
%
|
31.242
|
Schweiz
|
8.712
|
3.049
|
5
%
|
436
|
USA
|
36.842
|
11.053
|
15
%
|
5.526
|
Gesamt
|
|
|
|
37.204
In diesem Zusammenhang weist der
VwGH im aufhebenden Erkenntnis darauf hin, dass die Anrechnung
ausländischer Steuern nicht allein deswegen versagt werden dürfe, weil
innerstaatliche Rechtsvorschriften eine bestimmte Reihenfolge des
Verlustausgleiches vorsehen.
Die Berechnung des Einkommens und der darauf entfallenden
Steuer ist dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 16. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
- DBA USA (E), Doppelbesteuerungsabkommen Vereinigte Staaten von Amerika (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 232/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0354-I/07
- Stammnummer
- 31008
- Gültig
- 16.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF