…mit welchem ihm gemäß der §§ 1 und 2 des Heeresversorgungsgesetzes (HVG) ein vorderer Kreuzbandschaden des rechten Kniegelenkes sowie eine Narbe am rechten Knie als Dienstbeschädigungen anerkannt wurden und ihm folge dessen ab 1. Oktober 1999 eine Beschädigtenrente zuerkannt wurde. Diese betrug für die Zeit bis…
…auch entfallen bzw. gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist, Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz ist, vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate, ausgenommen jene nach…
…1 Z 1 EStG 1988 sind Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes von der Einkommensteuer befreit. Mitgliedsbeiträge zum Kriegsopfer- und Behindertenverband können daher nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Einkünfte Ihrer Gattin überschreiten…
…1 Z 1 EStG 1988 sind Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes von der Einkommensteuer befreit. Mitgliedsbeiträge zum Kriegsopfer- und Behindertenverband können daher nicht als Werbungskosten abgesetzt werden. Die Einkünfte Ihrer Gattin überschreiten…
…Mitteln zu tragen. Der Bund hat ferner den Aufwand an Familienbeihilfen aus eigenen Mitteln zu tragen für die Empfänger von Bezügen aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung und aus der Opferfürsorge. (2) Die Länder und die Gemeinden, mit Ausnahme der von ihnen verwalteten Betriebe, Unternehmungen…
…den Mutter-Kind-Pass-Bonus für seine Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen, von Bezügen aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung und aus der Opferfürsorge aus eigenen Mitteln zu tragen. Im Erkenntnis vom 25.1.2001, 2000/15/0183, hat der Verwaltungsgerichtshof dargelegt…
…Fonds, u.a. den Aufwand an Familienbeihilfen für seine Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen, von Bezügen aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung und aus der Opferfürsorge aus eigenen Mitteln zu tragen. Im Erkenntnis vom 25. Jänner 2001, 2000/15/0183, hat der…
…Fonds, u.a. den Aufwand an Familienbeihilfen für seine Empfänger von Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen, von Bezügen aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung und aus der Opferfürsorge aus eigenen Mitteln zu tragen. Im Erkenntnis vom 25. Jänner 2001, 2000/15/0183, hat der…
…Steuerbefreiung iSd § 3 Abs. 1 EStG 1988 (vgl. § 3 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, wonach Versorgungsleistungen an Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene oder diesen gleichgestellte Personen auf Grund der versorgungsrechtlichen Bestimmungen sowie auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, von der Einkommensteuer befreit sind; § 3…
…3 und Abs. 6 bis 8 StudienförderungsG 1992 (vgl. auch VO BGBl 1995/699) , § 9a Abs. 4 AlSaG, §§ 13 Abs. 1 und 40 Abs. 3 FirmenbuchG, § 87a HeeresversorgungsG, § 14 Abs. 1 Insolvenz-EntgeltsicherungsG, § 5 LFBIS-G, §§ 80, 81, 141 Abs. 2, 194d und 208 FinStrG…
…sei. Wegen bestehender Unterschiede im Tatsächlichen könne auch keine Gleichheitswidrigkeit daraus abgeleitet werden, dass Versehrtenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz nach dem Einkommensteuergesetz 1988 steuerfreigestellt seien. Die Einführung der Einkommensteuerpflicht für Versehrtenrenten ab dem Jahre 2001 sei allerdings auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu prüfen gewesen…
…sei. Wegen bestehender Unterschiede im Tatsächlichen könne auch keine Gleichheitswidrigkeit daraus abgeleitet werden, dass Versehrtenrenten nach dem Heeresversorgungsgesetz nach dem Einkommensteuergesetz 1988 steuerfreigestellt seien. Die Einführung der Einkommensteuerpflicht für Versehrtenrenten ab dem Jahre 2001 sei allerdings auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu prüfen gewesen…