Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0099-F/10
Freiwillige Eintrittsleistungen in eine Schweizer Pensionskasse als Sonderausgaben ohne betragliche Beschränkung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0099-F/10vom 20.10.2010Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension (§§ 254, 271 ASVG): - Unabhängig vom Alter; - 180 Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung ohne bestimmte zeitliche Lagerung oder - 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate zählen erst ab 1. Jänner 1956) ohne bestimmte zeitliche Lagerung oder - bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr 60 Versicherungsmonate innerhalb von 120 Kalendermonaten vor dem Stichtag bzw. - bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr 60 Versicherungsmonate zuzüglich eines Versicherungsmonates für jeden weiteren Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr (maximal 180 Versicherungsmonate); für jeden Versicherungsmonat, um den sich die Mindestversicherungszeit erhöht, verlängert sich der Rahmenzeitraum um zwei Kalendermonate. - Die Mindestversicherungszeit kann auch entfallen bzw. gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit ist, Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz ist, vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens sechs Versicherungsmonate, ausgenommen jene nach einer Selbstversicherung nach § 16a ASVG, erworben wurden.
"Hinterbliebenenpension" (§ 257 ASVG): In Bezug auf die Erfüllung der Wartezeit gelten die Regelungen der geminderten Arbeitsfähigkeit.
Für alle Pensionsansprüche wird - wie oben konkret ausgeführt - gefordert, dass am Stichtag der Versicherungsfall eingetreten ist und eine bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten (Mindestversicherungszeit) vorliegt. Alterspensionen erfordern immer das Erreichen eines gewissen Pensionsalters und eine Mindestanzahl von Versicherungszeiten (vgl. zB http://netzwerke.oegb.at/ueber45/data/upload/Pensionsrecht_2005.pdf). Das Erreichen dieser erforderlichen Versicherungszeit ist bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsverlauf leicht zu schaffen. Vorzeitige Alterspensionen bei langer Versicherungsdauer (inkl. Hacklerregelungen) können früher als die gesetzlichen Alterspensionen in Anspruch genommen werden. Um in den Genuss einer solchen zu kommen, muss aber eine sehr hohe Zahl an Versicherungsmonaten erreicht werden (das ist zB für Akademiker, bedingt durch den späteren Berufseinstieg, nicht leicht machbar). Andere Pensionsarten wie zB Berufsunfähigkeitspension oder Hinterbliebenenpensionen sind nicht an Altersgrenzen gebunden, sondern gebühren bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles (die bis zu dem Eintritt des Ereignisses angehäufte Versicherungszeit ist aber durchaus für die Pensionshöhe relevant).
Die Pensionshöhe ist von der Höhe der Gesamtbemessungsgrundlage, der Anzahl der Versicherungsmonate und dem Alter zum Pensionsantritt abhängig (vgl. http://esv-sva.sozvers.at/mediaDB/07%20-%20Pensionsberechnung%20Ueberblick.pdf).
Nach dem "Altrecht" errechnet sich die Höhe der Alterspension aus der Bemessungsgrundlage und den Steigerungspunkten. Es gilt folgende Rechenformel: Alterspension = Gesamtbemessungsgrundlage x Steigerungspunkte - Gesamtbemessungsgrundlage [die Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Pensionsversicherung wurde bis zum Jahr 2003 im Regelfall aus den jeweils 180 Beitragsgrundlagen ("besten" 15 Jahre) mit den höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen vor dem Jahr, in das der Stichtag fällt, ermittelt. Seit 1. Jänner 2004 erfolgt eine schrittweise Erhöhung der Bemessungszeit auf die "besten 40 Jahre" (480 Beitragsmonate; ab dem Jahr 2028 errechnet sich die Bemessungsgrundlage aus der Summe der 480 höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen). Die Bemessungsgrundlage zum Stichtag samt Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung wird Gesamtbemessungsgrundlage bezeichnet]; - Steigerungspunkte [bei der Berechnung der Steigerungspunkte werden alle Versicherungsmonate (Beitrags- und Ersatzmonate) berücksichtigt; pro Versicherungsjahr gebühren (Stand: 2010) 1,78 Prozentpunkte bzw. 1,85 Prozentpunkte für Langzeitversicherte (so.). Jeder Versicherungsmonat wirkt sich in Form von Steigerungspunkten auf die Höhe der Pension aus (vereinfachtes Berechnungsbeispiel: 420 Versicherungsmonate ergeben 62,30 Prozentpunkte (420 x 1,78/12); 1.500,00 € (Gesamtbemessungsgrundlage) x 62,30 % = 934,50 € (Bruttopension)].
Wer den Multiplikator für den Steigerungsbetrag erhöhen möchte oder zu wenige Versicherungszeiten für einen Pensionsantritt aufweist, kann in bestimmten Fällen Versicherungszeiten nachkaufen. Dies betrifft im Bereich des ASVG Zeiten eines Schulbesuchs oder eines Studiums und bestimmte Ausbildungszeiten. Seit 1. Juli 1996 werden Schul-, Studien- bzw. Ausbildungszeiten sowohl bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension als auch für die Pensionsberechnung nur dann berücksichtigt, wenn diese nachgekauft werden (vgl. § 227 Abs. 1 und 3 ASVG; vgl. § 227 Abs. 1 und 3 ASVG; bei Hinterbliebenenpensionen zählen sie ohne Einkauf für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen). Unter Schul-, Studien- bzw. Ausbildungszeiten versteht man Zeiten des Besuches einer inländischen mittleren/höheren Schule nach dem 15. Lebensjahr, eines Studiums an einer Akademie/Hochschule und Zeiten einer nach dem Hochschulstudium vorgeschriebenen Berufsausbildung oder einer Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten (vgl. http://www.......at/portal27/portal/pvaportal/....../cmsWindow?action=2&p_menuid=60360&p_tabid=4&p_pubid=92609&p_action=showGlossary&p_glossaryid=619).
Die Anrechnung von Schulzeiten erfolgt in folgendem Umfang (die Höhe der Beiträge ist von der Art der Schule und von der geltenden Höchstbeitragsgrundlage abhängig; vgl. § 227 Abs. 1 ASVG): - mittlere Schule; 2 Jahre; - höhere Schule; 3 Jahre; - Hochschule; 12 Semester; - Ausbildungszeit; 6 Jahre; - Lehrinstitut für Dentisten; 1 Jahr.
Die Kosten für den Nachkauf betragen: - Schule: € 262,20 pro Monat x 1,66 (Risikofaktor Alter bei Antragstellung ab dem 50. Lebensjahr; die Berufungswerberin war im Streitjahr 51 Jahre alt) - Hochschule: € 524,40 pro Monat x 1,66 (vgl. http://portal.wko.at; Suchbegriff Pensionen 2004)
Zusammenfassung des obigen inhaltlichen Vergleiches: Für eine Person, die wie die Berufungswerberin vor dem 1. Jänner 1955 geboren ist, kann ein Nachkauf von Zeiten eines Schulbesuches oder eines Studiums und bestimmten Ausbildungszeiten in der inländischen gesetzlichen Pensionsversicherung verschiedene Auswirkungen haben. Sie kann - überhaupt erst einen Pensionsanspruch erlangen, - früher in Pension gehen (zB vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer), - eine höhere Pension erlangen, - die "Langzeitversicherungsbonität" erlangen (Männer mit mindestens 540 und Frauen mit mindestens 480 Beitragsmonaten; Langzeitversicherte können früher in Pension gehen, erhalten höhere Leistungen und geringere Abschläge).
Während sich der Nachkauf von bestimmten Schul-, Studien- bzw. Ausbildungszeiten in der österreichischen gesetzlichen Pensionsversicherung einerseits anspruchswirksam (zum Erwerb der für eine Pension notwendigen Versicherungsmonate) und andererseits leistungswirksam (für die Pensionsberechnung) auswirken kann (nachgekaufte Schul-, Studien- bzw. Ausbildungszeiten in der inländischen gesetzlichen Pensionsversicherung wirken sich nicht direkt auf die Bemessungsgrundlage aus; nachgekaufte Schul-, Studien- bzw. Ausbildungszeiten können sich "nur" über den Steigerungsbetrag auf die Pension auswirken; vgl. http://www.....versicherung.at/portal/index.html?ctrl:......window=pvaportal.channel_content.cmsWindow&p_menuid=60360&p_tabid=4.; http://www.sv-beratung.at/assets/sv/files/news/Nachkauf.pdf.), führte die gegenständliche freiwillige Eintrittsleistung der Berufungswerberin "lediglich" zu einer Erhöhung ihres Altersguthabens in der zweiten Säule des schweizerischen Vorsorgekonzeptes und damit auch zu einer höheren Freizügigkeitsleistung. Ihr höheres Altersguthaben "führt" schließlich zu einer höheren zukünftigen Pension bzw. zu einer höheren Kapitalabfindung [vgl. die bereits genannten Versicherungsausweise der XXX; die strittige Zahlung wirkte sich direkt auf die Bemessungsgrundlage für die zukünftige Pension aus; außerdem wurde das Geld mit mindestens 2,25% verzinst (BVG-Zinssatz Stand 2004; vgl. https://www.nab.ch/dateien/sammelstiftung/pdf/Merkblatt_2004.pdf). Der Pensionsantrittszeitpunkt konnte damit nicht beeinflusst werden.
Während beim Nachkauf in der inländischen gesetzlichen Pensionsversicherung (erste Säule) nur bestimmte
Schul-, Studien- bzw. Ausbildungszeiten in einem genau definierten zeitlichen Umfang erworben, damit nur eingeschränkt genau definierte Beitragslücken geschlossen, werden können, hat die Berufungswerberin mit der strittigen (freiwilligen) Eintrittsleistung keine derart limitierte Zeiten, sondern lediglich fehlendes Alters- oder Sparkapital nachgekauft, damit Beitragslücken unabhängig von genau definierten bzw. zeitlich eingeschränkten Zeiten geschlossen; diese schweizerischen freiwilligen Eintrittsleistungen stellen nicht auf bestimmte nachkaufsfähige Zeiten, sondern eben nur auf ein betraglich begrenztes nachkaufsfähiges Alters- oder Sparkapital ab. Die Nachkaufsmöglichkeit wird im Gegensatz zur inländischen Regelung nicht auf bestimmte genau definierte Zeiten (Schul-, Studien- bzw. Ausbildungszeiten) eingeschränkt; es wird lediglich eine absolute betragsmäßige Obergrenze eingezogen. In diesem Sinn ist auch gegenständlich lediglich auf eine betragsmäßige Obergrenze abgestellt worden und eine ereignisbezogene Differenzierung erfolgte gegenständlich nicht (vgl. die Versicherungsausweise der XXX zum Stichtag 1. Jänner 2004 und zum Stichtag 31. Dezember 2005; das Schreiben des Vertreters der Berufungswerberin vom 9. August 2010).
Während der Nachkauf von Schul-, Studienmonaten oder Ausbildungszeiten "nur" dem Zweck der Pensionsvorsorge dient, dient die freiwillige Eintrittsleistung nicht nur der Pensionsvorsorge. Die schweizerische zweite Säule hat anders als die inländische gesetzliche Pensionsversicherung und die schweizerische erste Säule (die AHV/IV) keinen reinen Versicherungscharakter, sondern entspricht eher einem Sparkonto [ähnlich einem Sparbuch wird in der schweizerischen zweiten Säule Kapital über Jahre gespart; die privatrechtlich organisierten Pensionskassen verwenden die Versicherungsbeiträge zur Kapitalansammlung und verzinsen diese mindestens mit dem BVG-Zinssatz; eine Barauszahlung des BVG-Altersguthabens ist möglich, wenn die Versicherten die Schweiz endgültig verlassen, sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen oder die Austrittsleistung weniger als ihr Jahresbeitrag beträgt (vgl. die obigen Ausführungen; Art. 5 Abs. 1 FZG; § 40 VoXXX)]. So stellt sich auch der gegenständliche Nachkauf als Sparvorgang dar (vgl. die Versicherungsausweise der XXX zum Stichtag 1. Jänner 2004 und zum Stichtag 31. Dezember 2005).
Ingesamt gesehen ist das Freizügigkeitsabkommen (FZA) unmittelbar anwendbar. Damit gilt die Personenfreizügigkeit, wie sie nach den in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Bestimmungen verwirklicht ist, auch gegenüber der Schweiz. Innerstaatliche Vorschriften, welche Zahlungen, die Wanderarbeiter auf Grund ihrer Berufstätigkeit in der Schweiz in das schweizerische System der Altersvorsorge leisten, steuerlich gegenüber vergleichbaren Zahlungen, die im Fall eines fehlenden Auslandsbezuges geleistet werden, diskriminieren, stellen eine Verletzung des FZA dar. Die gegenständliche freiwillige Eintrittsleistung in die XXX in Höhe von 25.000,00 SFr ist mit Zahlungen im Zusammenhang mit dem Nachkauf von Versicherungszeiten im Sinne des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 aber nicht vergleichbar. Damit ist dem Vorwurf einer Diskriminierung die Grundlage entzogen.
Die strittige Eintrittsleistung kann nicht als Sonderausgabe mit unbegrenzter Abzugsfähigkeit (§ 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988) anerkannt werden. Sie war vielmehr als Topfsonderausgabe im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu berücksichtigen (freiwillige Beiträge an eine ausländische Pensionskasse, vgl. Sailer/Bernold/Mertens, Die Lohnsteuer in Frage und Antwort, Ausgabe 2010, Seite 406; wegen der Höhe der Einkünfte der Berufungswerberin waren die Sonderausgaben aber nicht mehr steuerwirksam). Das diesbezügliche Berufungsbegehren war daher als unbegründet abzuweisen.
Nachdem damit auch die Ungewissheit über das Vorliegen bzw. der Umfang der Abgabepflicht im Sinne des § 200 Abs. 1 BAO weggefallen ist, war ein endgültiger Bescheid zu erlassen.
Gesamthaft war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch, am 20. Oktober 2010
Normen und Schlagworte
- § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0099-F/10
- Stammnummer
- 49849
- Gültig
- 20.10.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF