Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2789-W/06
Rückforderung von zu Unrecht gewährter Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2789-W/06vom 19.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum Familienbeihilfe zusteht, ist anhand der rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat unterschiedlich zu beurteilen sein (VwGH 2006/15/0098, 8.2.2007).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des VA, W, vertreten durch Dr. Klaus
Kocher & Mag. Wilfried Bucher, Rechtsanwälte, 8010 Graz,
Sackstraße 36,vom 23. April 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Wien 4/5/10 vom 29. März 2006 betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für das Kind CA, geboren am
15.12.2003, für den Zeitraum 1. Dezember 2003
bis 30. September 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Familienbeihilfe
(FB) und Kinderabsetzbeträge (KAB) werden in folgender Höhe
rückgefordert:
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Zeitraum
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Art
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Betrag
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1.5.2004 - 30.9.2005
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FB
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1.791,80
€
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1.5.2004 - 30.9.2005
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KAB
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865,30
€
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gesamt
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2.657,10
€
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. März 2006 wurde vom
Berufungswerber (Bw.) die ihm für seine Tochter, CA, geboren am 15.12.2003,
für den Zeitraum 1.12.2003 bis 30.9.2005 gewährte Familienbeihilfe und
die Kinderabsetzbeträge rückgefordert. In der Begründung wurde
unter Hinweis auf § 3 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG)
ausgeführt, dass der Bw. nicht Flüchtling im Sinne der
Bundesgesetzblätter Nr. 55/1955 bzw. Nr. 78/1974 sei, weswegen der Bezug
der Familienbeihilfe zu Unrecht erfolgt sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung brachte
der Bw. vor, er habe am 15.10.2004 beim damals zuständigen Finanzamt um
Gewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter angesucht. Er habe
sich als Asylwerber ausgewiesen. Der bzw. die zuständige Beamte/in habe die
Asylwerbereigenschaft des Bw. unter das Tatbestandsmerkmal "Bezieher einer
Leistung aus der Krankenversicherung" des § 3 Abs. 1 FLAG in der damaligen
Fassung subsumiert, was eine Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe bedeutet
habe.
In der Folge habe er am 12.1.2005 die Mitteilung über
den Bezug von Familienbeihilfe erhalten und wurden an ihn die nunmehr
rückgeforderten Beträge ausbezahlt. Der Bw. habe seine Angaben
wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht. Da in der
Regel davon auszugehen sei, dass man nicht nur auf Rechtsauskünfte von
sachlich zuständigen Behörden vertrauen könne, sondern vor allem
die Gewährung einer Beihilfe von Seiten der öffentlichen Hand nach
Durchführung eines gesetzmäßigen Prüfungsverfahrens als
rechtmäßig ansehen könne, habe der Bw. die erhaltenen
Beträge in gutem Glauben auf deren Rechtmäßigkeit dem Zweck
entsprechend zum Ausgleich der finanziellen Lasten, die eine Familie mit sich
bringe, vor allem für Nahrungsmittel, kosmetische Waren wie Windeln,
Cremen, Kleidung und Medikamente verbrauch. Er stelle daher - soweit im
gegenständlichen Verfahren von Bedeutung - den Antrag, den Bescheid vom
29.3.2006 über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Mangelhaftigkeit des Verfahrens
zur Gänze aufzuheben bzw. die geschuldeten Beträge gemäß
§ 236 BAO in Verbindung mit § 26 Abs. 4 FLAG 1967 nachzusehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Oktober 2006 wurde die
Berufung unter Verweis auf die Bestimmung des § 3 FLAG 1967 und dem
Hinweis, dass keine der genannten Anspruchsvoraussetzungen vorliege, als
unbegründet abgewiesen. Ergänzend wurde festgehalten, dass dem Bw. und
seiner Familie die Flüchtlingseigenschaft erst mit Bescheid vom 8. Juni
2006 zuerkannt worden sei. Ein Familienbeihilfenanspruch bestehe daher erst ab
Juni 2006.
Dagegen wurde fristgerecht die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt, wobei der Bw.
ergänzend auf seine angespannte finanzielle Lage hinwies.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde
gelegt:
Der Berufungswerber (Bw.) reiste am 4.7.2001 mit seiner
Frau in Österreich ein. Die von ihm und seiner Gattin gestellten
Asylanträge wurden zunächst vom Bundesasylamt mit Bescheid vom
2.8.2001 abgewiesen. Mit Bescheiden vom 7.6.2006 und 8.6.2006 wurde vom
Unabhängigen Berufungssenat entschieden, dass dem Bw. und seiner Gattin
gemäß
§ 9 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) Asyl
gewährt wird, und gemäß
§ 12 AsylG festgestellt, dass den
Antragstellern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Desgleichen wurde mit Bescheid des Unabhängigen Asylsenates vom 8.6.2006
der am 15.12.2003 geborenen Tochter CA gemäß
§ 10 iVm
§11 Abs. 1 iVm §9 AsylG Asyl gewährt und festgestellt, dass ihr
damit kraft Gesetz Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Der Bw. beantragte am 15.10.2004 für seine am
15.12.2003 geborene Tochter rückwirkend ab Dezember 2003 die Gewährung
von Familienbeihilfe und eines Kinderabsetzbetrages. Seit 12.1.2005 wurden ihm
diese für Dezember 2003 bis einschließlich September 2005
gewährt.
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den im Finanzamtsakt
abgehefteten Kopien der genannten Bescheide des Unabhängigen
Bundesasylsenates und dem Vorbringen des Bw. und ist im Übrigen nicht
strittig.
Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise zu
würdigen:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 idgF. die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in §
46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft
oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig
werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Aus dieser Bestimmung folgt, dass die Abgabenbehörde
das Recht hat, zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe innerhalb der allgemeinen
Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 207 Abs. 2 BAO)
zurückzufordern. Es ist daher zu überprüfen, ob der Bw. für
den Zeitraum Dezember 2003 bis September 2005 zu Unrecht, das heißt ohne
einen Anspruch darauf gehabt zu haben, Familienbeihilfe bezogen hat.
Die Anspruchvoraussetzungen für Familienbeihilfe
werden in § 3 FLAG 1967 in der jeweils geltenden Fassung geregelt:
§ 3 FLAG idF vor der mit dem
Pensionsharmonisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004 vorgenommenen Änderung
lautet.
"(1) Personen, die nicht österreichische
Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser
Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder
zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen
Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn
die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch
besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende
Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer
verstößt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 des
Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951,
BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974.
(3) Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend
führt (§ 2a Abs. 1), nicht österreichischer Staatsbürger,
genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere
Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen
nach Abs. 1 oder 2 erfüllt."
Artikel 22 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl. I Nr.
142/2004, lautet auszugsweise:
"Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 110/2004, wird wie
folgt geändert:
1.) § 3 Abs. 2 lautet:
"(2) Abs. 1 gilt nicht für Personen, die sich seit
mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie
für Staatenlose und Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 1997
gewährt wurde."
2. ...
3. ...
4. Nach § 50x wird folgender § 50y
eingefügt:
"§ 50y.
(1) § 39j Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 142/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(2) Die §§ 3 Abs. 2 und 38a Abs. 3 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft.
Ausgenommen sind jene Fälle, in denen bis einschließlich des Tages
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes Asyl nach dem Asylgesetz 1997 gewährt
wurde."
Gegenständlich ist unstrittig, dass ein Fall, in dem
bis zur Kundmachung des Pensionsharmonisierungsgesetzes, das ist der 15.
Dezember 2005, bereits Asyl gewährt worden ist, nicht vorliegt. § 50y
Abs. 2 FLAG findet daher keine Anwendung.
Für gegenständlichen Fall ist daher von
Bedeutung, dass auf Grund der Regelung des § 50y Abs. 2 FLAG 1967, die mit
dem Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommene Änderung des § 3 Abs. 2
FLAG 1967 mit 1. Mai 2004 in Kraft getreten ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt
ausgesprochen hat, ist die Frage, ob für einen bestimmten Zeitraum
Familienbeihilfe zusteht, anhand der rechtlichen und tatsächlichen
Gegebenheiten im Anspruchszeitraum zu beantworten. Der gesetzlich festgelegte
Anspruchszeitraum für die Familienbeihilfe ist, wie sich dies den
Regelungen des § 10 Abs. 2 und 4 FLAG entnehmen lässt, der Monat. Das
Bestehen des Familienbeihilfenanspruches für ein Kind kann somit je nach
dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu
Monat anders zu beurteilen sein (vgl. VwGH 8.2.2007, 2006/15/0098 und die darin
angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs).
Aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur
Frage der jeweils maßgeblichen Rechtslage ergibt sich für den
gegenständlichen Fall:
Für vor dem Mai 2004 liegende Zeiträume (im
gegenständlichen Fall Zeitraum Dezember 2003 bis April 2004) richtet sich
der Beihilfenanspruch nach § 3 FLAG 1967 in der Fassung vor der durch das
Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen Änderung, was zur Folge hat,
dass auf die Eigenschaft als Flüchtling im Sinne des Abkommens über
die Rechtstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und
des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr.
78/1974, abzustellen ist.
Da die Rechtstellung des Bw. als Flüchtling aufgrund
des genannten Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates eindeutig
geklärt ist, steht ihm nach § 3 FLAG 1967 in der Fassung vor der durch
das Pensionsharmonisierungsgesetz vorgenommenen Änderung Familienbeihilfe
für seine Tochter zu.
Für die Frage, ob ab Mai 2004 ein Beihilfenanspruch
besteht, ist wie sich dies aus § 50y Abs. 2 FLAG 1967 ergibt, § 3
leg. cit. in der durch das Pensionsharmonisierungsgesetz geänderten Fassung
maßgeblich, was zur Folge hat, dass der Beihilfenanspruch erst ab der
tatsächlichen Asylgewährung (im gegenständlichen Fall Juni 2006)
besteht. Die novellierte Fassung stellt daher ihrem klaren Wortlaut nach
für die Anspruchsvoraussetzungen der Familienbeihilfe darauf ab, ob
tatsächlich bereits Asyl gewährt wurde.
Damit hatte der Bw. für den Zeitraum Mai 2004 bis Mai
2006 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, weshalb ihm für den Zeitraum Mai
2004 bis September 2005 zu Unrecht Familienbeihilfe gewährt wurde.
Wie bereits oben dargelegt, hat, wer Familienbeihilfe zu
Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge gemäß
§ 26
Abs. 1 FLAG 1967 zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug
nicht ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in
§ 46 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht
worden ist. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder
fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
Nach § 46 Abs. 1 FLAG hat der Bund, mit Ausnahme der
von ihm verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds,
u.a. den Aufwand an Familienbeihilfen für seine Empfänger von
Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen, von
Bezügen aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung und aus der
Opferfürsorge aus eigenen Mitteln zu tragen.
Im Erkenntnis vom 25. Jänner 2001, 2000/15/0183, hat
der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass das Tatbestandsmerkmal des § 46
FLAG "seine Empfänger von Dienstbezügen" nur auf solche Empfänger
von Dienstbezügen bezogen ist, deren Arbeitgeber den Aufwand an
Familienbeihilfen aus eigenen Mitteln zu tragen haben. Das sind somit die
Fälle, in denen die Familienbeihilfe nicht vom Finanzamt ausbezahlt
wird.
Nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen
Bescheides geltenden Rechtslage steht es der Rückforderung nicht entgegen,
wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine
unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. auch VwGH
28.11.2002, 2002/13/0079). Dem Bw. wäre damit auch dann nicht geholfen,
wenn der unrechtmäßige Bezug der rückgeforderten Leistungen
ausschließlich auf einen Fehler des Finanzamtes zurückzuführen
wäre (vgl. VwGH 3.8.2004, 2001/13/0048).
Das vom Bw. ins Treffen geführte Argument, er habe die
erhaltenen Beträge gutgläubig für den Unterhalt seiner Tochter
verwendet, ändert an der Verpflichtung zur Rückzahlung der
unrechtmäßig bezogenen Beihilfenbezüge insofern nichts, als
diese von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung
des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug
geknüpft ist (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; 3.8.2004,
2001/13/0048).
Soweit der Bw. um Nachsicht der rückgeforderten
Beträge ersucht, ist er an die zuständige Oberbehörde im Sinne
des § 26 Abs. 4 FLAG 1967, nämlich das Bundesministerium für
Gesundheit, Familie und Jugend, zu verweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 50y Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 46 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2789-W/06
- Stammnummer
- 27380
- Gültig
- 19.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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