Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0204-F/04
Steuerliche Behandlung von Unfallrenten im Jahr 2003
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0204-F/04vom 31.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des HB, S, O-Weg 3, vertreten durch Dr.
Michael Battlogg, Rechtsanwalt, 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, vom
21. Juni 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 sowie Vorauszahlungen an Einkommensteuer
für das Jahr 2004 und Folgejahre jeweils vom 19. Mai 2004
entschieden:
1) Die Berufung
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird als unbegründet
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
2) Der Berufung betreffend
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2004 und Folgejahre wird im
Umfang der Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2004 statt gegeben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog neben Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er
erhielt ua. von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt, Landesstelle
Salzburg, eine Unfallrente.
Mit dem Einkommensteuerbescheid
2003 vom 19. Mai 2004 wertete das Finanzamt diese Unfallrente als
steuerpflichtigen Bezug.
In der gegen diesen
Einkommensteuerbescheid 2003 und gegen den Bescheid betreffend Vorauszahlungen
an Einkommensteuer für das Jahr 2004 und Folgejahre erhobenen Berufung vom
21. Juni 2004 brachte der im Spruch genannte Vertreter des
Berufungswerbers vor, dass aufgrund eines Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes die Unfallrente steuerfrei zu behandeln sei.
Das Finanzamt gab der Berufung
gegen den genannten Vorauszahlungsbescheid mit Berufungsvorentscheidung vom
24. Juni 2004 statt. Die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2003 hingegen wies es mit Berufungsvorentscheidung vom
28. Juni 2004 als unbegründet ab.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2004 begehrte der
obgenannte Vertreter des Berufungswerbers, die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen. Im Vorlageantrag wiederholte er
sein Berufungsvorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung waren
bis zum 31. Dezember 2000 gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 von
der Einkommensteuer befreit.
Mit Art 7 Z 2 Budgetbegleitgesetz 2001,
BGBl. I Nr. 142/2000 (herausgegeben am
29. Dezember 2000), wurde die lit. c des
§ 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 mit Wirkung vom
1. Jänner 2001 aufgehoben.
In den dazu ergangenen erläuternden Bemerkungen wurde
diese Maßnahme wie folgt begründet (vgl.
ÖStZ 2000/1001): "Die Steuerbefreiung für Unfallrenten
entfällt ab 1. Jänner 2001. Die Beiträge zur
gesetzlichen Unfallversicherung für Arbeitnehmer sind Betriebsausgabe beim
Arbeitgeber, ohne dass gleichzeitig beim Arbeitnehmer ein Vorteil aus dem
Dienstverhältnis vorliegt. Die Beiträge zur gesetzlichen
Unfallversorgung des Unternehmers sind als Betriebsausgabe im Zeitpunkt der
Zahlung abzugsfähig. Der Systematik der Steuerrechts folgend stellen daher
Leistungen aus der Unfallversorgung einen Einkommensersatz dar, der zu
entsprechenden Einkünften führt (Unfallrenten wurden bereits bisher
unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. c bis e
EStG 1988 subsumiert). Wie schon bisher Invaliditätsrenten sind daher
ab 1. Jänner 2001 auch Unfallrenten lohnsteuerpflichtig."
Mit Art. I Z 1a Euro-Steuerumstellungsgesetz
2001, BGBl. I Nr. 59/2001, wurde in den
§ 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 von neuem eine
lit. c eingefügt. Folgende Bezüge aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung unterliegen demnach auch künftigt (ab
27. Juni 2001) nicht der
Einkommensteuer: "Erstattungsbeiträge für Kosten im
Zusammenhang mit der Unfallheilbehandlung oder mit
Rehabilitationsmaßnahmen, weiters einmalige Geldleistungen, soweit nicht
Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden, aus einer gesetzlichen
Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige
Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die
einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, oder aus
Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der
selbständigen Erwerbstätigen".
Mit einem auf Art. 140 Abs. 1 zweiter Satz
B-VG gestützten Antrag begehrten Nationalratsabgeordnete, der
Verfassungsgerichtshof möge in
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
idF BGBl. I Nr. 59/2001 die Ausdrücke "einmalige" sowie
"soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden" als
verfassungswidrig aufzuheben.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
7. Dezember 2002, G 85/02, den
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
idF BGBl. I Nr. 59/2001 - soweit durch diese Bestimmung laufende
Bezüge aus einer gesetzlichen Unfallversorgung von der
Einkommensteuerfreiheit ausgenommen werden - als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2003 in Kraft.
Zusammenfassend hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis Folgendes
ausgeführt: Die Einbeziehung der Unfallrenten (Versehrtenrente) in
die Einkommensbesteuerung sei prinzipiell nicht verfassungswidrig. Dem
Gesetzgeber stehe es offen, unter Bedachtnahme auf die eigenständige
Rechtsnatur der Versehrtenrente auch bloß an die rechtliche Eigenschaft
dieser Einkünfte als Teil der Einkünfte aus unselbständiger
Erwerbstätigkeit anzuknüpfen und sie in die Einkommensbesteuerung
einzubeziehen. Ausnahmen hinsichtlich der Einkommensteuerpflicht von
Unfallrenten seien auch nicht im Hinblick auf deren schadenersatzrechtliche
Funktion geboten. Auch Entschädigungen für entgangene oder entgehende
Einnahmen einschließlich eines Krankengeldes und vergleichbarer Leistungen
(§ 32 Z 1 lit. a EStG 1988) sowie
wiederkehrende Bezüge und Renten
(§ 29 Z 1 EStG 1988) gehörten zu den
steuerpflichtigen Einkünften. Auch unter der Annahme, die Versehrtenrente
sei dazu bestimmt, jenen Verdienstentgang auszugleichen, der sich aufgrund eines
(aus Fremdverschulden) erlittenen Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit
ergebe, entspreche es somit der Systematik des Einkommensteuerrechtes, die
Versehrtenrenten aus einer gesetzlichen Unfallversorgung nicht anders als
einkommensersetzende Schadensrenten als steuerpflichtige Bezüge zu
qualifizieren. Die Versehrtenrente sei eine öffentlich-rechtliche
Transferleistung, die ungeachtet dieser Funktion mit einer nicht wiederkehrenden
einkommensteuerfreien Schadenersatzleistung nicht vergleichbar sei. Wegen
bestehender Unterschiede im Tatsächlichen könne auch keine
Gleichheitswidrigkeit daraus abgeleitet werden, dass Versehrtenrenten nach dem
Heeresversorgungsgesetz nach dem Einkommensteuergesetz 1988 steuerfreigestellt
seien. Die Einführung der Einkommensteuerpflicht für
Versehrtenrenten ab dem Jahre 2001 sei allerdings auch unter dem
Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu prüfen gewesen. Unter Bedachtnahme
darauf, dass Versorgungsbezüge aus einer gesetzlichen Unfallversicherung
seit Bestehen einer Einkommensbesteuerung im modernen Sinne bisher von der
Einkommensteuerpflicht ausgenommen gewesen seien, sowie im Hinblick auf den
nicht als geringfügig zu erkennenden Eingriff durch den Entfall der
Einkommensteuerfreiheit für Versehrtenrenten in die Rechtsposition der
Rentenbezieher und die nur zum Teil und nur im Nachhinein erfolgte Abgeltung der
Steuermehrbelastung (für bis 30. Juni 2001 angefallene
Versehrtenrenten) im Rahmen des im § 33 des Bundesbehindetengesetzes
(idF BGBl. I Nr. 60/2001) eingerichteten Beihilfensystems,
habe der Gesetzgeber mit der - ohne jede einschleifende Übergangsregelung -
eingeführten Einkommensteuerpflicht gegen den aus dem allgemeinen
Gleichheitsgrundsatz erfließenden Grundsatz des Vertrauensschutzes
verstoßen.
Insgesamt hat damit der Verfassungsgerichtshof die mit dem
Budgetbegleitgesetz 2001 eingeführte Einkommensteuerpflicht für
Versehrtenrenten nur deshalb als verfassungswidrig erkannt, weil sie ohne
angemessenen Übergangszeitraum (durchaus "überfallsartig") in
Wirksamkeit gesetzt worden ist. Der Verfassungsgerichtshof sah sich deshalb
veranlasst, auszusprechen, dass die aufgehobenen Teile des
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988
für Einkommensteuerbemessungen betreffend die
Jahre 2001 und 2002 unter
Bedachtnahme auf allenfalls mittlerweile durchgeführte Abgeltungen aufgrund
der Beihilfenregelung des Bundesbehindertengesetzes nicht mehr anzuwenden sind.
Zum anderen räumte der Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber eine
Reparaturfrist bis zum 31. Dezember 2003 ein. Für das
Jahr 2003 tritt aber im Ergebnis keine Änderung in Bezug auf die
Besteuerung der Unfallrenten ein. Da der vorliegende Fall kein Anlassfall
für die Aufhebung von Teilen der Bestimmung des
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit c EStG 1988 war,
war gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG das Gesetz auf die bis
zum Ablauf der vom Verfassungsgerichtshof gesetzten Frist
(31. Dezember 2003) verwirklichten Tatbestände anzuwenden, und
war damit die vom Berufungswerber im Jahr 2003 bezogene Unfallrente
steuerpflichtig zu behandeln (vgl. dazu auch
BGBl. I Nr. 1/2003).
Gesamthaft gesehen war daher die Berufung betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2003 - da die Unfallrenten nach dem
erwähnten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes im Jahr 2003 (noch)
steuerpflichtig waren - als unbegründet abzuweisen. Der Berufung betreffend
Vorauszahlungen an Einkommensteuer für das Jahr 2004 und Folgejahre
wird Folge gegeben. Es wird in diesem Zusammenhang auf die stattgebende
Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2004 verwiesen.
Feldkirch, am 31. August
2004
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 140 Abs. 7 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0204-F/04
- Stammnummer
- 11564
- Gültig
- 31.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF