Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0394-W/06
Keine Familienbeihilfe für Kinder im Ausland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0394-W/06vom 26.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M E, W, vom 30. August 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22 vom 7. Juli 2004 betreffend
Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum April 1999 bis Februar 2004
nach der am 21. April 2006 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Juli 2004 wurden vom
Berufungswerber (Bw.) Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den
Zeitraum April 1999 bis Februar 2004 rückgefordert. Dabei wurden
für die Tochter V an Familiebeihilfe € 6.576,04 und
€ 2.854,98 an Kinderabsetzbeträgen und für die Tochter C
€ 7.790,41 an Familienbeihilfe und € 2.969,44 an
Kinderabsetzbeträgen, somit insgesamt € 20.917,47
zurückgefordert. Der Bw. wurde darauf hingewiesen, dass er diesen Betrag
gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33
Abs. 4 Z. 3 lit. a bzw. lit. c EStG 1988 zurückzuzahlen
habe. Die Rückzahlung habe an das oben bezeichnete Finanzamt zu erfolgen.
Die Fälligkeit des Rückforderungsbetrages sei der gesondert zugehenden
Buchungsmitteilung zu entnehmen.
Begründet wurde der Rückforderungsanspruch damit,
dass sich die beiden Kinder V und C seit obgenanntem Zeitraum nicht im Haushalt
des Bw. befänden sondern sich bei der Kindesmutter in Polen aufhielten.
Somit bestehe für diesen Zeitraum kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
erklärte der Bw., die beiden Töchter hätten sich im fraglichen
Zeitraum teils in Polen gemeinsam mit ihrer Mutter G E im Haus und Haushalt
seiner Mutter J in D, und teils bei ihm in Österreich in seinem Haushalt
aufgehalten. Diese Sachlage sei gegenüber dem Finanzamt auch offen gelegt
worden, da beispielsweise im Antrag vom Februar 1999 beide Adressen
angegeben worden seien. Die Kinder seien zweisprachig aufgewachsen und
hätten im fraglichen Zeitraum teils in Österreich und teils in Polen
gelebt. Sie seien weder dem Haushalt des Bw. noch dem Haushalt ihrer Mutter im
Sinne des § 2 Abs. 5 FLAG zugehörig gewesen, weil ihre
Aufenthalte beim Bw. in Österreich nicht bloß vorübergehend im
Sinne des § 2 Abs. 5 lit. a FLAG gewesen seien.
Zudem habe der Bw. im fraglichen Zeitraum die
Unterhaltskosten für beide Kinder getragen, da die Mutter über
keinerlei Einkommen verfügt habe. Aus diesem Grunde sei er jedenfalls
für diesen Zeitraum anspruchsberechtigt, da es keine andere
anspruchsberechtigte Person nach dem ersten Satz des § 2 Abs. 2
FLAG gegeben habe, da die Kinder im fraglichen Zeitraum auch dem Haushalt der
Mutter nicht im Sinne des § 2 Abs. 5 FLAG zugehörig gewesen
seien. Es sei unrichtig, dass sich die beiden Kinder im Zeitraum April 1999 bis
Februar 2004 ausschließlich in Polen bei der Kindesmutter aufgehalten
hätten. Richtig sei vielmehr, dass sie sich in dieser Zeit rechtens zum
Teil in Österreich als auch zum Teil in Polen im Haushalt der Mutter des
Bw. Frau J (wo auch seine Frau gewohnt habe, wenn die Kinder in Polen gewesen
seien) aufgehalten hätten.
Neben diesen bereits angeführten Umständen sei in
diesem Zusammenhang weiters auch zu beachten, dass der Bw. die in Rede stehenden
Beträge an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen ohnehin zur
Gänze an die Kindesmutter, seine Ehefrau, zur Verwendung für die
beiden Kinder weitergeleitet habe.
Die dem Vorbringen des Bw. entgegenstehenden Angaben seiner
Ehefrau seien unrichtig und offensichtlich bloß dadurch begründet,
dass sie ihm im Zusammenhang mit dem von ihr angestrengten
Ehescheidungsverfahren schaden wolle. Sie habe ihm dies im Rahmen des
Scheidungsverfahrens angedroht. Ihre Angaben seien daher auch in diesem Licht zu
sehen.
Darüber hinaus habe der Bw. erst vor kurzem einen
schweren Autounfall erlitten und leide sehr unter den diesbezüglichen
Folgen. Er müsse sich seit dem Unfall einer langwierigen komplizierten
ärztlichen Behandlung unterziehen und müsse (wahrscheinlich noch
mehrmals) an seinem Bein operiert werden. Aufgrund des Unfalls und aufgrund der
schlechten Auftragslage seines Dienstgebers sei er daher in einer finanziell
sehr angespannten Situation. Aus diesem und aus all den bereits oben
angeführten Gründen sei es - vorbehaltlich des obigen Anbringens
- jedenfalls im Sinne des § 26 Abs. 4 FLAG auch unbillig, von ihm
die gegenständlichen Beträge zurück zu fordern.
Er stelle daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid nach
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung aufzuheben,
allenfalls abzuändern und zu erkennen, dass er nicht zur Rückzahlung
von Familienbeihilfen und Kinderabsetzbeträgen für die Kinder V und C
E für den Zeitraum 4/1999 bis 2/2004 in Höhe von insgesamt
€ 20.917,47 verpflichtet werde, oder in eventu den angefochtenen
Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
aufzuheben und die Rechtssache zur Neuschöpfung einer Entscheidung nach
Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
Über Befragen gab die Kindesmutter an, dass die beiden
minderjährigen Kinder im Zeitraum 1999 bis 2004 nicht im gemeinsamen
Haushalt mit dem Bw. sondern mit ihr gemeinsam in Polen gelebt haben.
In weiteren Stellungnahmen weist der Bw. darauf hin, dass
die Kinder teilweise bei ihm in Wien und teilweise mit seiner Frau in Polen
gelebt hätten. Zum Beweis, dass die Kinder im fraglichen Zeitraum auch bei
ihm in Österreich gelebt hätten, führte er drei Zeugen an, die im
weiteren Verfahren vom Finanzamt vernommen wurden.
Diese Zeugen geben übereinstimmend an, dass die Kinder
in Polen zur Schule gegangen seien und vom Bw. regelmäßig an jedem
zweiten Wochenende besucht worden seien. In den Schulferien hätten sie den
Bw. in Wien besucht bzw. seien mit diesem auch gemeinsam auf Urlaub (Disneyland,
Paris, Florida, Lourdes oder Österreich) gefahren. Die Tochter C habe sich
überdies im Anschluss an eine Operation nicht ganz einen Monat lang bei
ihrem Vater in Österreich aufgehalten und sei von diesem in dieser Zeit
gepflegt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Oktober 2005
wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde
darauf hingewiesen, dass sich die Kinder gemeinsam mit ihrer Mutter
hauptsächlich in dem vom Bw. finanzierten Haushalt in Polen befunden
hätten. Nach Österreich bzw. in den österreichischen Haushalt des
Bw. seien sie nur besuchsweise (z.B. in den Schulferien) gekommen. Im Hinblick
auf die Bestimmung des § 2 Abs. 1, 2 und 8 FLAG 1967 bestehe
daher für den fraglichen Zeitraum kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
In dem dagegen fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag
beharrte der Bw. weiterhin darauf, dass er einen Rechtsanspruch auf die ihm
gewährte Familienbeihilfe für die beiden minderjährigen Kinder
habe. Die Kinder hätten im fraglichen Zeitraum gar nicht im Haushalt seiner
nunmehr geschiedenen Frau in Polen leben können, da diese in Polen gar
keinen eigenen Haushalt gehabt habe. Die Kinder hätten sowohl in Polen als
auch in Österreich gelebt. Es sei daher unrichtig, dass diese bloß
besuchsweise in seinen Haushalt nach Österreich gekommen seien. Obwohl die
Kinder zweisprachig aufgewachsen seien und im fraglichen Zeitraum teils in
Österreich und teils in Polen gelebt hätten, sei der Mittelpunkt ihrer
Lebensverhältnisse schon damals in Österreich gelegen. Mittlerweile
lebten die Kinder überhaupt nur noch in Österreich. Die
persönlichen Beziehungen zu Österreich seien immer schon weitaus
stärker als jene zu Polen gewesen. Sie seien auch als österreichische
Staatsbürger geboren worden. Die persönlichen Beziehungen des Bw. und
jene seiner Kinder, seien immer stärker zu Österreich gewesen als zu
Polen. Österreich sei jenes Land, dessen Staatsbürgerschaft der Bw.
schon seit Jahrzehnten besitze, aus dem seine geschiedene Frau stamme und jenes
Land, dem seine Kinder seit ihrer Geburt angehörten und zu dem seine Kinder
auch immer die stärkste Beziehung gehabt hätten. Der Mittelpunkt
seiner Lebensverhältnisse und jener seiner Kinder sei somit zu keiner Zeit
in Polen gelegen. Die von der Erstbehörde im bekämpften Bescheid
vorgenommene Würdigung der Lebensverhältnisse des Bw. und seiner
Kinder sei deshalb unzutreffend.
Darüber hinaus machte der Bw. neuerlich geltend, dass
ausschließlich er für die Unterhaltskosten der beiden Kinder
aufgekommen sei. Dies gehe auch aus dem gerichtlichen Verhandlungsprotokoll vom
23. September 2004 hervor, welches im Rahmen des
Ehescheidungsverfahrens aufgenommen worden sei. Da er die Unterhaltskosten
für die beiden Kinder getragen habe, sei er auch anspruchsberechtigt in
Bezug auf die Familienbeihilfe und die Kinderabsetzbeträge. Insbesondere
hätte es auch keine andere anspruchsberechtigte Person gegeben, da die
Kinder im fraglichen Zeitraum weder seinem noch dem Haushalt der Mutter
zugehörig gewesen seien.
Darüber hinaus weise er auch darauf hin, dass die
Oberbehörden gemäß
§ 26 Abs. 4 FLAG
ermächtigt seien, in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes die
nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des
unrechtmäßigen Bezuges der Familienbeihilfe abzusehen, wenn die
Rückforderung unbillig wäre. Unter Annahme, dass die Familienbeihilfe
tatsächlich zu Unrecht bezogen worden wäre, sei deren
Rückforderung aus den vom Bw. vorgebrachten Gründen jedenfalls
unbillig. Er beantrage daher auch aus diesen Gründen von der
Rückforderung abzusehen oder diese nachzusehen. In diesem Zusammenhang
verweise er darauf, dass er stets ordnungsgemäß seine Steuern in
Österreich entrichtet habe und auch den Aufenthalt der Kinder dem Finanzamt
gegenüber offen gelegt habe. In seinem Antrag betreffend Familienbeihilfe
seien beide Adressen der Kinder angegeben worden.
Ergänzend werde noch angeführt, dass die
Erstbehörde übersehen habe, dass gemäß
§ 4
Abs. 2 FLAG österreichische Staatsbürger, die gemäß
§ 4 Abs. 1 leg.cit oder gemäß
§ 5 Abs. 5
leg.cit von Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, eine
Ausgleichszahlung zu erhalten haben, wenn die Höhe der gleichartigen
ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch
hätten, geringer sei als die Familienbeihilfe, die ihnen nach dem FLAG
ansonsten zu gewähren wäre. In diesem Zusammenhang sei nun zu
berücksichtigen, dass dem Bw. in Polen im fraglichen Zeitraum
überhaupt keine Familienbeihilfe gewährt worden sei. Da es in Polen
für seine beiden minderjährigen Kinder keinerlei Familienbeihilfe
gegeben habe oder gebe, sei jedenfalls die Bestimmung des § 4
Abs. 2 FLAG anzuwenden, wobei die Höhe der Ausgleichszahlung dem
nunmehr von ihm rückgeforderten Betrag entspreche.
In der am 21. April 2006 abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung wies der Bw. nochmals darauf hin, dass dem
Finanzamt gegenüber der Umstand, dass sich die beiden minderjährigen
Kinder teilweise auch in Polen aufgehalten hätten, offen gelegt worden sei.
Dies wurde auch von der Finanzamtsvertreterin bestätigt. Im Übrigen
erklärte der Bw., er habe der Republik Österreich erhebliche Kosten
dadurch erspart, dass seine Kinder in Polen zu Schule gegangen seien, da daraus
für Österreich keinerlei Aufwand entstanden sei. Darüber hinaus
habe er in Polen für den Schulbesuch seiner beiden Kinder Schulgeld
bezahlen müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde
gelegt:
Der Bw. bezog im Zeitraum April 1999 bis Februar 2004
für seine Tochter V E (geboren XX) Familienbeihilfe in Höhe von
€ 6.576,04 sowie Kinderabsetzbeträge in Höhe von
€ 2.854,98 und für seine Tochter C E (geboren YY)
Familienbeihilfe in Höhe von € 7.796,41 und
Kinderabsetzbeträge in Höhe von € 2.969,44.
Die beiden minderjährigen Kinder, die auch an der
Wohnadresse des Bw. in Österreich gemeldet sind, lebten in dieser Zeit
gemeinsam mit ihrer Mutter in D, in Polen und besuchten dort die Schule. Der Bw.
besuchte sie regelmäßig und kam für ihren Unterhalt auf. Auch
die Kinder besuchten den Bw. in Österreich. Die Ferien verbrachten sie mit
ihrem Vater teilweise in Österreich, teilweise auch in verschiedenen
Urlaubsgebieten. Darüber hinaus blieb die Tochter des Bw., C E, im
Anschluss an eine Operation einen Monat zur Pflege bei ihrem Vater in
Österreich.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Bescheid
des Finanzamtes, den Aussagen des Bw. und der von ihm genannten Zeugen. Er ist
folgender rechtlicher Würdigung zu unterziehen:
Nach § 5 Abs. 4 (ab BGBl. I Nr. 142/2000 § 5 Abs.
3) FLAG 1967 in der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 gestalteten, ab
dem 1. Mai 1996 geltenden Fassung besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 in der zum
Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Fassung BGBl. I
Nr. 142/2000 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die
entsprechenden Beträge zurückzuzahlen, soweit der
unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine unrichtige
Auszahlung durch eine in § 46 FLAG 1967 genannte Gebietskörperschaft
oder gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988
steht einem Abgabepflichtigen für Kinder, die sich ständig im Ausland
aufhalten, kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu
Unrecht bezogen, ist § 26 FLAG 1967 anzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
der ständige Aufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 bzw. Abs. 4 FLAG 1967
unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes
nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen
Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter
Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in
diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den
Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven
Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt in dem genannten Sinne verlangt
grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine
Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann. Um einen
gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist aber keine ununterbrochene
Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles
nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den
Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt
(vgl. u.a. VwGH 15.11.2005, 2002/14/0103; 20.6.2000, 98/15/0016; 2.6.2004,
2001/13/0160).
Unbestritten ist, dass beide Töchter im Streitzeitraum
die Schule in Polen besuchten und sich zu diesem Zweck gemeinsam mit ihrer
Mutter in Polen aufhielten. Dabei handelt es sich um einen Zeitraum, der nicht
mehr als bloß vorübergehenden Aufenthalt beurteilt werden kann. Laut
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, unterbricht das
Verbringen der Ferien und der Aufenthalt an einzelnen Wochenenden in
Österreich den ständigen Aufenthalt im Ausland nicht (vgl.
insbesondere VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; 8.6.1982, 82/14/0047; 28.11.2002,
2002/13/0079; 15.11.2005, 2002/14/0103).
Schließlich hat der Verwaltungsgerichtshof schon im
Erkenntnis vom 6. Oktober 1980, 2350/79, ausgesprochen, dass Personen, die sich
während der Arbeitswoche ständig am Betriebsort aufhalten, nur dort
ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Dies muss grundsätzlich auch
für Schüler gelten, die sich während der Schulwoche ständig
am Schulort aufhalten, sofern nicht im Einzelfall ein zeitliches Überwiegen
der Aufenthalte in Österreich glaubhaft gemacht werden kann (vgl. VwGH
15.11.2005, 2002/14/0103).
Ein derartiges Überwiegen des Aufenthaltes in
Österreich konnte aber vom Bw. keineswegs glaubhaft gemacht werden, zumal
ein regelmäßiger Schulbesuch der beiden Töchter in Polen auch
ein Überwiegen des Aufenthaltes in Polen nach sich zieht. Darüber
hinaus haben die beiden Mädchen nicht einmal ihre gesamten Ferien in
Österreich verbracht, da sie in diesen auch Urlaubsreisen in das Ausland
mit dem Bw. unternahmen.
Damit ist aber eindeutig, dass die beiden
minderjährigen Kinder des Bw. im Streitzeitraum ihren ständigen
Aufenthalt in Polen hatten. Wenn der Bw. diesbezüglich einwendet, dass der
Mittelpunkt der Lebensinteressen der beiden Mädchen stets in
Österreich gelegen sei, da sie auch österreichische Staatsbürger
seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass es auf den Mittelpunkt der
Lebensinteressen in diesem Zusammenhang nicht ankommt. Ausschlaggebend ist
ausschließlich der ständige Aufenthalt der minderjährigen
Kinder.
Zum Vorbringen des Bw., dem Finanzamt sei der Umstand, dass
sich die beiden minderjährigen Kinder in Polen aufgehalten haben, bekannt
gewesen ist Folgendes auszuführen:
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat
gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge
zurückzuzahlen, soweit der unrechtmäßige Bezug nicht
ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist. Zurückzuzahlende
Beträge können auf fällige oder fällig werdende
Familienbeihilfen angerechnet werden.
Nach § 46 Abs. 1 FLAG hat der Bund, mit Ausnahme der
von ihm verwalteten Betriebe, Unternehmungen, Anstalten, Stiftungen und Fonds,
u.a. den Aufwand an Familienbeihilfen für seine Empfänger von
Dienstbezügen sowie von Ruhe- und Versorgungsgenüssen, von
Bezügen aus der Kriegsopferversorgung, aus der Heeresversorgung und aus der
Opferfürsorge aus eigenen Mitteln zu tragen.
Im Erkenntnis vom 25. Jänner 2001, 2000/15/0183, hat
der Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass das Tatbestandsmerkmal des § 46
FLAG "seine Empfänger von Dienstbezügen" nur auf solche Empfänger
von Dienstbezügen bezogen ist, deren Arbeitgeber den Aufwand an
Familienbeihilfen aus eigenen Mitteln zu tragen haben. Das sind somit die
Fälle, in denen die Familienbeihilfe nicht vom Finanzamt ausbezahlt
wird.
Nach der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen
Bescheides geltenden Rechtslage steht es der Rückforderung nicht entgegen,
wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich durch eine
unrichtige Auszahlung durch das Finanzamt verursacht worden ist (vgl. auch VwGH
28.11.2002, 2002/13/0079). Dem Bw. wäre damit auch dann nicht geholfen,
wenn der unrechtmäßige Bezug der rückgeforderten Leistungen
ausschließlich auf einen Fehler des Finanzamtes zurückzuführen
wäre, weil dem Finanzamt der Auslandsaufenthalt der beiden Töchter des
Bw. rechtzeitig mitgeteilt wurde (vgl. VwGH 3.8.2004, 2001/13/0048).
Dem Argument des Bw., er habe als österreichischer
Staatsbürger Anspruch auf eine Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 2 FLAG
1967, die - da der Bw. keinen Familienbeihilfenanspruch in Polen habe - dem von
ihm rückgeforderten Betrag entspreche, ist der Wortlaut dieser Bestimmung
entgegenzuhalten:
Österreichische Staatsbürger, die
gemäß
§ 4 Abs. 1 oder gemäß
§ 5 Abs. 5 (bzw.
nunmehr § 5 Abs. 4) FLAG 1967 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe
ausgeschlossen sind, erhalten gemäß
§ 4 Abs. 2 FLAG 1967 eine
Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen
Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5 leg. cit.)
Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem
Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen,
die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Nach § 5 Abs. 4 FLAG besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige
ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung
(§ 4 Abs. 2 leg. cit.) wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Dem Wortlaut dieser Bestimmung ist daher eindeutig zu
entnehmen, dass für österreichische Staatsbürger nur dann ein
Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht, wenn infolge eines bestehenden
Anspruches auf eine gleichartige ausländische Beihilfe der Anspruch auf die
österreichische Familienbeihilfe versagt wird. Eine derartige Konstellation
liegt aber im gegenständlichen Fall nicht vor, da sich die mangelnde
Anspruchsberechtigung des Bw. ausschließlich aus dem Umstand ergibt, dass
sich seine beiden minderjährigen Töchter im Streitzeitraum im Ausland
aufgehalten haben, und dies im Hinblick auf die Regelung des § 5 Abs. 4
FLAG 1967 zum Verlust der Anspruchsberechtigung auf Familienbeihilfe führt.
Die Verhinderung eines Doppelbezuges von Familienbeihilfe im Sinne der
§§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 4 FLAG war jedoch nicht Gegenstand des
bekämpften Bescheides.
Das vom Bw. ins Treffen geführte Argument, er habe die
erhaltenen Leistungen an die Kindesmutter zur Verwendung für die beiden
Töchter weitergegeben und sei für den Unterhalt der Kinder
aufgekommen, ändert an der Verpflichtung zur Rückzahlung der
unrechtmäßig bezogenen Beihilfenbezüge insofern nichts, als
diese von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung
des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug
geknüpft ist (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; 3.8.2004,
2001/13/0048).
Soweit der Bw. um Nachsicht der rückgeforderten
Beträge ersucht, ist er an die zuständige Oberbehörde im Sinne
des § 26 Abs. 4 FLAG 1967, nämlich des Bundesministerium für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zu verweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 26.
April 2006
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 46 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0394-W/06
- Stammnummer
- 22133
- Gültig
- 26.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF