…nach § 12 i.V. m. § 224 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der E.KEG im Gesamtausmaß von € 4.911,50 herangezogen. | Zeitraum | Abgabenart | Betrag | 2001 | Umsatzsteuer | 1.151,09 | 2002 | Umsatzsteuer | 3.135,06 |…
…Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze (VwGH 24.9.2003, 2001/13/0286). Im gegenständlichen Berufungsverfahren wurde durch den Bw. weder das Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung als Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben in Abrede gestellt, noch wurde…
…Die Haftung nach § 12 BAO ist eine verschuldensunabhängige Haftung, welche rein auf der unbestrittenen Stellung als Komplementär/unbeschränkt haftender Gesellschafter beruht. 4.) Sie waren im Zeitraum von 2. Dezember 2004 bis zur Löschung im Firmenbuch eingetragener, unbeschränkt haftender Gesellschafter der Firma A-KEG (FN 1…
…diesem Zeitraum noch nicht vorgenommen worden sei. Aus dem Schreiben der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Geschäftsabteilung 10, vom 10. Juli 2002 geht unter Punkt 2) hervor, dass nach vollständiger Entrichtung der Abschlagszahlung (laut Punkt 1 bis 31.12.2005) eine Abschreibung der verbleibenden Abgabenrückstände mit Löschungsbescheiden…
…Feststellungsbescheide für Zeiträume vor der Einbringung auch nach Löschung der Mitunternehmerschaft im Firmenbuch nicht an die übernehmende Körperschaft als Gesamtrechtsnachfolgerin, sondern nach § 191 Abs 2 BAO an die ehemaligen Gesellschafter der Mitunternehmerschaft zu richten sind (vgl. VwGH 21.9.2005, 2005/13/0117). Für den…
…auch die nicht entrichteten Abgaben für den Zeitraum nach Beendigung der offiziellen Geschäftsführertätigkeit dem Bw. zuzurechnen. Über die Berufung wurde erwogen: § 9. (1) BAO lautet: Die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit…
…in der Haftung für die Schulden und Beteiligung am Gewinn bzw. Überschuss (siehe VwGH 23.4.2002, 99/14/0321; 25.6.1997, 95/15/0192, jeweils zum Treuhandverhältnis). Unter Beachtung obiger Ausführungen war im gegenständlichen Fall sohin die Frage zu klären, ob der Bw…
…die bloße Annahme einer Pflichtverletzung durch ihn zumindest für Teilbereiche der gegenständlichen Abgabenforderung bereits ausschließe. Wie das Finanzamt selbst festhalte, wäre die Gesellschaft im April 2007 gelöscht worden, er werde jedoch sogar noch für Abgaben aus dem Jahr 2008 zur Haftung herangezogen, also für Zeiträume…
…nach der am 28. Mai 2009 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und die Haftung auf € 144.382,75 (statt bisher € 737.420,33) aufgegliedert auf folgende Beträge eingeschränkt: | Abgabenart | Zeitraum…
…Dr. C. bestellt. 2.3. Abschließend ist festzustellen, dass sich die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Haftung des Bw. nach § 9 Abs. 1 BAO vorliegen, erst dann stellt, wenn der Abgabenanspruch, für den das Finanzamt den Bw. haftbar machen wollte, feststeht. Somit muss auf…
…belegt werden. Allein schon aus diesem Grund sei daher eine Haftung des Bw. für Abgaben, welche im Zeitraum 27. April 1999 bis 27. April 2000 fällig geworden seien, nicht gegeben. Für jene Abgaben, deren Fälligkeit nach dem 27. April 2000 erfolgt sei, könne der Bw…
…die amtswegige Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 zog das Finanzamt den Geschäftsführer gemäß § 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung für in einer angeschlossenen Rückstandsaufgliederung nach Abgabenart, Zeitraum und aushaftendem Betrag im Einzelnen aufgeschlüsselte Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin…
…jene Zahlungen geleistet worden, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes unbedingt notwendig gewesen seien. Die Geschäftsführerhaftung nach § 9 Abs. 1 BAO entspreche schadenersatzrechtlichen Grundsätzen. Auf Grund des schadenersatzrechtlichen Charakters der Geschäftsführerhaftung könne die Abgabenbehörde die Haftung nur für jenen Teil der Abgabenschulden aussprechen, welcher auch bei…
…seien daher vor Konkurseröffnung noch nicht fällig gewesen, weswegen auch keine Haftung des Bw. gegeben sein könne. Die Lohnsteuer 02/2011, der Dienstgeberbeitrag 02/2011 und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 02/2011 seien zu Unrecht geltend gemacht worden, da für diese Zeiträume keine Löhne ausbezahlt…
…Abgabenzahlungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen ist und daher für die von der Haftung betroffenen Abgabenschulden der Gesellschaft zur Haftung heranzuziehen ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 28. Januar 2002, 2001/17/0159). Schließlich hat die Primärschuldnerin im Jahre 1997 noch jene Zug um Zug Geschäfte getätigt…
…verwehrt, eine Haftung für Umsatzsteuervorauszahlungen auszusprechen, die nicht den Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides und somit dieses Verfahrens sind. Zwar haftet der mit Bescheid vom 3. Dezember 2008 vorgeschriebene Betrag an Umsatzsteuer 2007 in Höhe von € 154,80 nach wie vor am Abgabenkonto aus, jedoch…
…83 zu Unrecht. Falls die ausdrücklich gewidmeten Zahlungen der Bw. vom Finanzamt nicht entsprechend auch widmungsgemäß gebucht worden seien, sondern allenfalls auf andere Zeiträume - insbesondere solche, für die die Bw. nicht zu haften habe - angerechnet worden sein sollten, könne dies eine persönliche Haftung der Bw…
…die amtswegige Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2009 zog das Finanzamt den Geschäftsführer gemäß § 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO zur Haftung für in einer angeschlossenen Rückstandsaufgliederung nach Abgabenart, Zeitraum und aushaftendem Betrag im Einzelnen aufgeschlüsselte Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin…
…Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig gewesen seien. Liquide Mittel seien zu dieser Zeit jedenfalls nicht mehr ausreichend vorhanden gewesen. Die Geschäftsführerhaftung nach § 9 Abs. 1 BAO entspreche schadenersatzrechtlichen Grundsätzen. Auf Grund des schadenersatzrechtlichen Charakters der Geschäftsführerhaftung könne die Abgabenbehörde nur für jenen Teil eine Haftung aussprechen…
…der Zustellung des Umsatzsteuerbescheides 1998 für den Bw. selbst keine Rechtsfolgen ergeben könnten, geht daher ins Leere. Dem Bw. kann auch mit seinem Vorbringen dahingehend, er habe keine Möglichkeit gehabt, die geltend gemachten Ansätze zu überprüfen, nicht beigepflichtet werden, zumal die Umsatzsteuerjahreserklärung noch im Zeitraum…