Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2240-W/05
Haftungsbescheid bei einer KEG, Haftung für Zeiträume nach der Löschung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2240-W/05vom 18.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des E.H., vom 29. September 2005
gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom
20. September 2005 gemäß
§§ 12 i. V. m. § 224 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Haftung wird auf Umsatzsteuer 2001 in der
Höhe von € 1.151.09 eingeschränkt.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt Wien 3/11 Schwechat und Gerasdorf hat am 20.
September 2005 einen Haftungsbescheid erlassen und den Bw. nach § 12 i.V.
m. § 224 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der E.KEG im
Gesamtausmaß von € 4.911,50 herangezogen.
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Zeitraum
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Abgabenart
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Betrag
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2001
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Umsatzsteuer
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1.151,09
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2002
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Umsatzsteuer
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3.135,06
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2003
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EG
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24,03
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2003
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SZ1
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62,70
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2/04
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DB
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74,69
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2/04
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DZ
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8,55
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3/04
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DB
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22,61
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3/04
|
DZ
|
8,55
|
3/04
|
Umsatzsteuer
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424,22
Dagegen richtet sich die Berufung vom 29. September 2005,
in der ausgeführt wird, dass die KEG nach einem Konkursantrag mangels
Vermögens aufgelöst worden sei.
Der Bw. sei seit 1.8.2001 bei der Firma E.
unselbständig beschäftigt. Mit der Eintragung der Konkursabweisung
habe die Firma zu existieren aufgehört und auch die Stellung des Bw. als
Komplementär geendet.
Der Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 20.
Oktober 2005 teilweise stattgegeben und die Haftung auf Umsatzsteuer 2001 und
2002 sowie Säumniszuschlag und Pfändungsgebühren 2003
eingeschränkt. Dazu wurde ausgeführt, dass aus der Vermietung des
Geschäftslokales bis Ende 2002 steuerpflichtige Erlöse erzielt worden
seien.
Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 22.11.2005, in
dem ausgeführt wird, dass der Zins in Höhe von € 1.320,00 in
voller Höhe an die Hausverwaltung weitergeleitet worden sei, das
Abgabenkonto sei demnach dahingehend zu korrigieren, dass die Abgaben aus diesem
Titel der Firma E. anzulasten seien. Zudem sei durch die Auflösung der
Firma die rechtliche Stellung des Bw. als Komplementär untergegangen, er
könne demnach auch nicht für nach der Auflösung der KEG
vorgeschriebene Abgabenschuldigkeiten zur Haftung herangezogen
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 BAO haften die Gesellschafter
von als solche abgabepflichtigen und nach bürgerlichem Recht voll oder
teilweise rechtsfähigen Personenvereinigungen ohne eigene
Rechtspersönlichkeit persönlich für die Abgabenschulden der
Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung richtet sich nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes.
Gemäß
§ 224 Abs. 1BAO werden die in
Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von
Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter
Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht
begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen
einer Frist von einem Monat zu entrichten.
Der Bw. fungierte ab 24. Oktober 1997 als persönlich
haftender Gesellschafter der E.KEG, welche nach einer Konkursabweisung mangels
Vermögens am 25. Jänner 2002 aufgelöst wurde.
Die offenen Abgabenschuldigkeiten sind demnach bei der
Gesellschaft nicht einbringlich.
Für das Jahr 2002 wurde am 3. Dezember 2003 eine
Umsatzsteuerjahreserklärung eingereicht und eine zuvor nicht gemeldete
Zahllast in der Höhe von € 3.135,06 einbekannt. Die
Umsatzsteuernachforderung resultiert aus Miet- und Pachterlösen in der
Höhe von € 21.700,00.
Am 9. Dezember 2003 wurden Eintreibungsgebühren und am
14. Jänner 2004 ein Säumniszuschlag wegen der Nichtentrichtung der
Umsatzsteuerzahllast für das Jahr 2002 vorgeschrieben.
Diesbezüglich ist dem Bw. zuzustimmen, dass er in dem
Zeitpunkt der Löschung der KEG seine rechtliche Stellung als Gesellschafter
verloren hat und er somit für Abgaben, die nach dem 25. Jänner 2002
fällig geworden sind nicht nach § 12 BAO haftbar gemacht werden kann.
Die Nebengebühren teilen das Schicksal der Abgabe.
In der am 14. Oktober 2005 für das Jahr 2004
eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen werden die Umsätze mit 0
angegeben. Da die Erklärung antragsgemäß verbucht wurde, kann
eine Haftungsinanspruchnahme für eine Umsatzsteuernachforderung für
den Monat 3/2004 nicht mehr aufrechterhalten werden. Da 2004 auch keine
Löhne mehr ausbezahlt wurden, ist auch in diesem Fall der Berufung
stattzugeben.
Somit verbleibt lediglich Umsatzsteuer 2001.
Die Umsatzsteuernachforderung 2001 resultiert aus der
Buchung der von der Gesellschaft eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung,
die einen Betrag in der Höhe von € 1.542,77 einbekannte, der zuvor
nicht mittels Umsatzsteuervoranmeldungen gemeldet und entrichtet worden war.
Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voraus, so
ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung zur
Heranziehung zur Haftung an den Abgabenbescheid zu halten (VwGH 17.10.2001,
2001/13/0127).
Im Berufungsverfahren gegen den Haftungsbescheid
können daher, wenn Bescheide über den Abgabenanspruch ergangen sind,
Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung nicht mit Erfolg
erhoben werden (VwGH 19.6.2002, 2002/15/0018).
Es wäre dem Bw. somit lediglich nach § 248 BAO
innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid
offen stehenden Frist zugestanden auch gegen Bescheide über den
Abgabenanspruch zu berufen.
Gemäß
§ 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt,
dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen ohne sein
Verschulden verhindert war, der Beweis.
Daraus ist abzuleiten, dass der wirksam bestellte Vertreter
einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht
entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen
Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die
Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer
spätestens am 15. Tag des auf den Kalendermonat zweit folgenden
Kalendermonats eine Voranmeldung einzureichen und eine sich ergebende
Vorauszahlung zu entrichten, was in dem gegenständlichen Jahr nicht erfolgt
ist, woraus sich die Haftung des Bw. ergibt.
Nach Lehre und Rechtssprechung ist die Heranziehung zur
Haftung in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz
gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist.
Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung
"berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches
Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer
ermessenswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen, wenn die
Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeit
rasch eingebracht werden kann.
Ist eine Einbringlichmachung beim Primärschuldner
unzweifelhaft nicht gegeben, kann die Frage der Einbringlichkeit der
Haftungsschuld beim Haftenden von der Abgabenbehörde bei ihren
Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigt werden (VwGH
16.12.1999, 97/16/0006)
Die Berufung war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 18.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2240-W/05
- Stammnummer
- 25904
- Gültig
- 18.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF