…Wirtschaftsgut vor. Das Finanzamt hielt in der Berufungsvorentscheidung an seiner Meinung fest, dass es sich bei der berufungsgegenständlichen Leistung um eine Grundstücksleistung handle und Vorsteuern nur in einem Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden könnten. Die Bw. brachte einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die…
BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Vorsteuererstattung für das Jahr 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß…
…lässt.). Da für die Besorgungsleistung die für die besorgte Leistung geltenden Rechtsvorschriften (auch hinsichtlich der Leistungsortregeln) entsprechend anzuwenden sind, wäre auch der Ort dieser Besorgungsleistungen in Österreich (die Besorgung einer Hotelleistung [=Grundstücksleistung] in Österreich ist am Grundstücksort [in Österreich] steuerbar). Damit könnte die Bw. die…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 11. April 2003 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen: Bemessungsgrundlage (Gegenleistung gemäß § 5 GrEStG 1987): 86.332…
…im Zusammenhang mit einem Grundstück werde dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen sei. Liege keine Grundstücksleistung vor, sei in der Reihenfolge der weiteren Absätze eine entsprechende Einordnung der in Rede stehenden Leistung vorzunehmen. Für Rechtsanwälte und Steuerberater komme - sofern wie beschrieben keine Zuordnung zu einem…
…Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück werde dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen sei. Liege keine Grundstücksleistung vor, sei in der Reihenfolge der weiteren Absätze eine entsprechende Einordnung der in Rede stehenden Leistung vorzunehmen. Für Rechtsanwälte und Steuerberater komme - sofern wie beschrieben keine…
…Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück werde dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen sei. Liege keine Grundstücksleistung vor, sei in der Reihenfolge der weiteren Absätze eine entsprechende Einordnung der in Rede stehenden Leistung vorzunehmen. Für Rechtsanwälte und Steuerberater komme - sofern wie beschrieben keine…
…Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück werde dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen sei. Liege keine Grundstücksleistung vor, sei in der Reihenfolge der weiteren Absätze eine entsprechende Einordnung der in Rede stehenden Leistung vorzunehmen. Für Rechtsanwälte und Steuerberater komme - sofern wie beschrieben keine…
…Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück werde dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen sei. Liege keine Grundstücksleistung vor, sei in der Reihenfolge der weiteren Absätze eine entsprechende Einordnung der in Rede stehenden Leistung vorzunehmen. Für Rechtsanwälte und Steuerberater komme - sofern wie beschrieben keine…
…Eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück werde dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen sei. Liege keine Grundstücksleistung vor, sei in der Reihenfolge der weiteren Absätze eine entsprechende Einordnung der in Rede stehenden Leistung vorzunehmen. Für Rechtsanwälte und Steuerberater komme - sofern wie beschrieben keine…
…Fall sei dieser Leistungsaustausch nach Auffassung der Bw. in Österreich aber nicht steuerbar. Zum Einen handle es sich hinsichtlich der Planungs- und Projektentwicklungsarbeiten eindeutig um eine in Polen steuerbare Grundstücksleistung, und zum anderen um eine ebenfalls in Polen steuerbare Katalogleistung im Sinne des § 3a Abs…
Gemäß der Rechtsprechung des VwGH sei für die Ermittlung des Teilwertes vom Verkehrswert des eingelegten Grundstückes auszugehen. Zumal die Bp trotz des Einheitswertbescheides vom 20. Dezember 1989, EW 000-0-0001/1, von landwirtschaftlichem Vermögen ausgegangen sei, liege Rechtswidrigkeit infolge Aktenwidrigkeit vor (vgl. Literatur von…
§ 16 Abs. 5 lit. b GebG in Verbindung mit § 33 TP 17 Abs. 1 Z.7 lit.a GebG mit der Vornahme der Handlung, die den gebührenpflichtigen Tatbestand verwirklicht, ausgelöst. Die Vornahme der Handlung ist die Veröffentlichung der Teilnahmebedingungen im Internet im Zusammenhang mit dem…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 7. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 19. Juni 2008 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Grunderwerbsteuer wird gemäß § 201 BAO festgesetzt mit 4.813,20…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 17. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 19. Juni 2008 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Grunderwerbsteuer wird gemäß § 201 BAO festgesetzt mit 2.406,60…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 17. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 19. Juni 2008 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Grunderwerbsteuer wird gemäß § 201 BAO festgesetzt mit 2.406,60…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 17. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 19. Juni 2008 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Grunderwerbsteuer wird gemäß § 201 BAO festgesetzt mit 5.164,16…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat am 11. Dezember 2007 Z. über die Berufung der A.H., gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom 17. Februar 2004, St.Nr., betreffend Grunderwerbsteuer nach der am 11. Dezember 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 17. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 19. Juni 2008 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Grunderwerbsteuer wird gemäß § 201 BAO festgesetzt mit 2.582,10…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 17. Juli 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 19. Juni 2008 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden: Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Grunderwerbsteuer wird gemäß § 201 BAO festgesetzt mit 2.582,10…