Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1440-W/02
Holding mit Unternehmereigenschaft auf Grund wirtschaftlicher Tätigkeit iSd. Art. 4 Abs. 2 6. MWSt-RL
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1440-W/02vom 25.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Leistet der Gesellschafter bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft eine Sacheinlage aus seinem Unternehmen und gewährt die Gesellschaft hiefür als Gegenleistung Gesellschaftsrechte, so bedingen Leistung (Einlage) und Gegenleistung (die Gewährung von Gesellschaftsrechten) einander und begründen einen Leistungsaustausch (vgl. VwGH 9.6.1986, 85/15/0285).
Die Einlage des Gesellschafters ist dabei nur steuerbar, wenn es sich um eine Sacheinlage handelt, die im Rahmen des Unternehmens erfolgt (vgl. Ruppe, UStG 1994, Kommentar, § 1 Tz. 77, S. 88).
Erbringt der Gesellschafter als Gegenleistung für die Gewährung von Gesellschaftsrechten Dienstleistungen administrativer, finanzieller oder technischer Art, wird infolge des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der ausgeübten Tätigkeit und des erhaltenen Gegenwerts eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie und damit die Unternehmereigenschaft des Gesellschafters begründet.
Der Gesellschafter ist daher zum Abzug der damit zusammenhängenden Vorsteuern berechtigt (vgl. EuGH 14.11.2000, Rs C-142/99).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch EXINGER Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungs GmbH, gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1998 bis 2001 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der
Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es
steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den
Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem
Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292
BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen
diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (im
Folgenden mit Bw. bezeichnet) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom x. April 199x
gegründet und mit xx. April 199x in das Firmenbuch eingetragen. Den
Betriebsgegenstand der Bw. bildet u.a. den Erwerb und die Verwertung von
Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Errichtung von
Gebäuden auf diesen Grundstücken.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 29.
Jänner 1993 gründete die Bw. gemeinsam mit anderen Gesellschaftern
eine in Polen ansässige Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter
der Firma D.A.-GmbH mit einem Stammkapital in Höhe von ZL
22,500.000.000,--, deren Stammkapital sich in 22.500 Anteile im Nominalwert von
je ZL 1.000.000,-- teilt. Den Betriebsgegenstand der D.A.-GmbH bildet lt. diesem
Gesellschaftsvertrag der Bau und Betrieb eines Objektes mit der Bestimmung
für ein Hotel, Appartements, Geschäftsräume, Büros und
sonstigen Nutzungsräumen.
Auf Grund des mit 29.
Jänner 1993 geschlossenen Gesellschaftsvertrages verpflichtete sich die Bw.
lt. Punkt E dieses Vertrages zu einer Geldeinlage in Höhe von ZL
130.000.000,-- und einer Sacheinlage im Gesamtwert von ZL 16.445.000.000,-- in
Form folgender für die D.A.-GmbH durchzuführender Studien:
-
Untersuchung der Lokalisierung, - Hotelkonzept, -
Durchführbarkeit der Investition (Feasibility Studie), sowie -
einleitendes Projekt, das aus einem Plan sowie aus Ausführungs- und
Detailzeichnun- gen für das Hotelobjekt in Krakau besteht.
Zufolge der
Eingabe vom 29. Oktober 2002 haben die von der Bw. erbrachten Leistungen nebst
den vorstehend bezeichneten Leistungen die Erstellung von Verträgen im
Zusammenhang mit dem Projekt "Philharmonie Krakau", den Verhandlungen über
die Grundstücksabtretung mit der Gemeinde Krakau, Ausschreibung des
Wettbewerbes für Studien für die Baugenehmigung, die Einreichung des
Projektplanes und die Überwachung des Projektverlaufes betroffen.
In Zusammenhang mit
der Errichtung eines Hotels in Krakau habe die Bw. im
berufungsgegenständlichen Zeitraum demnach in nachstehend angeführtem
Ausmaß Leistungen erbracht:
|
Bezeichnung:
|
Betrag:
|
Sacheinlage
gemäß Gesellschaftsvertrag vom 29. 1.
1993
(ZL 16.445.000.000 à
Kurs 100 Zloty = ATS 0,047:
|
7.729.150,00
|
angefallene
Projektkosten bis 2000:
|
-
5.909.095,88
|
Projektkosten
2001:
|
-
621.112,82
|
offener
Restbetrag:
|
1.198.941,30
Im Rahmen der
gegenständlichen Projektentwicklungsstudie wurden der Bw. von ihrer
Muttergesellschaft, der zu 80% beteiligten U-AG für das dabei zum Einsatz
gekommene Personal die nachstehend angeführten Beträge in Rechnung
gestellt, denen lt. Gewinn- und Verlustrechnung die folgenden
Betriebserlöse gegenüberstehen:
|
|
Fremdlöhne:
|
Erlöse/BV:
|
Jahr 1998:
|
231.532,40
|
168.480,17
|
Jahr 1999:
|
213.017,60
|
-
|
Jahr 2000:
|
163.537,20
|
467.112,26
|
Jahr 2001:
|
64.955,50
|
109.002,40
|
SUMME:
|
673.042,70
|
744.594,83
Auf Grund des
mit 29. Jänner 1993 geschlossenen Gesellschaftsvertrages waren an der
D.A.-GmbH Gründungszeitpunkt sowie im Berufungszeitraum die nachstehend
angeführten Gesellschafter wie folgt beteiligt:
|
|
Gründungszeitpunkt:
|
bis
24. 3. 1999:
|
ab
24. 3. 1999:
|
|
Nominale:
|
Anteil
in %:
|
Nominale:
|
Anteil
in %:
|
Nominale:
|
Anteil
in %:
|
A.T.
|
1.125.000.000,00
|
5,00%
|
112.500,00
|
5,00%
|
112.500,00
|
5,00%
|
M.T.
|
1.125.000.000,00
|
5,00%
|
112.500,00
|
5,00%
|
112.500,00
|
5,00%
|
H.T.
|
1.125.000.000,00
|
5,00%
|
112.500,00
|
5,00%
|
112.500,00
|
5,00%
|
R.E.
|
675.000.000,00
|
3,00%
|
|
|
|
|
A.W.
|
450.000.000,00
|
2,00%
|
45.000,00
|
2,00%
|
|
|
Bw.
|
18.000.000.000,00
|
80,00%
|
1.867.500,00
|
83,00%
|
1.912.500,00
|
85,00%
|
Summe
|
22.500.000.000,00
|
100,00%
|
2.250.000,00
|
100,00%
|
2.250.000,00
|
100,00%
*)
Währungsreform zum 1. 1. 1995: ZL 10.000 = ZL 1,--
Bei der
Einreichung der Umsatzsteuererklärung 1998 erklärte die Bw. in
Zusammenhang mit Zinserträgen aus Bankguthaben bloß unecht
steuerbefreite Umsätze in Höhe von S 2.862,88 und machte den
Abzug von Vorsteuern in Höhe von S 140.781,40 geltend.
Im Zuge der Veranlagung der Bw.
zur Umsatzsteuer 1998 wich das Finanzamt von der eingereichten Erklärung
insoweit ab, als den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Entgelte mit S 0,--
ermittelte und den Abzug der beantragten Vorsteuern in Höhe von
S 140.781,40 versagte.
Begründend wurde
ausgeführt, der vorgelegten Bilanz zum 31. Dezember 1998 sei zu entnehmen,
dass es sich bei der Bw. um eine reine Anteilsholding handle. Einer reinen
Holdinggesellschaft, deren Zweck das Halten einer Beteiligung sei, komme keine
Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu, da es für die Begründung der
Unternehmereigenschaft darauf ankomme, im Wirtschaftsleben nach außen hin
gegenüber Dritten in Erscheinung zu treten.
Gegen den Umsatzsteuerbescheid
1998 wurde mit Eingabe vom 28. Feber 2000 fristgerecht berufen und die
Festsetzung einer Gutschrift in Höhe der beantragten Vorsteuern mit
S 140.780,-- beantragt.
Begründend wurde
ausgeführt, dass sich die Bw. bei Gründung der D.A.-GmbH im Jahre 1993
dazu verpflichtet habe, zukünftig durchzuführende Untersuchungen,
Konzepte und Studien als Sacheinlage einzubringen. Für diese Studien seien
der Bw. als Entgelt 16.445 Anteile zu je ZL 1.000.000,-- gewährt
worden.
Es sei somit festzuhalten, dass
die Bw. im Jahre 1998 tatsächlich entsprechende Tätigkeiten
ausgeführt habe, für die sie ein Entgelt in Form von Anteilen an der
polnischen D.A.-GmbH erhalten habe. Da eine Sacheinlage gegen
Kapitalerhöhung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen
Leistungsaustausch darstelle, sei dieser Vorgang unter Verweis auf
Ruppe grundsätzlich auch
umsatzsteuerlich beachtlich.
Im konkreten Fall sei dieser
Leistungsaustausch nach Auffassung der Bw. in Österreich aber nicht
steuerbar. Zum Einen handle es sich hinsichtlich der Planungs- und
Projektentwicklungsarbeiten eindeutig um eine in Polen steuerbare
Grundstücksleistung, und zum anderen um eine ebenfalls in Polen steuerbare
Katalogleistung im Sinne des § 3a Abs. 10 Z 1 und 4 UStG.
Auftraggeber dieser Leistungen sei dabei jeweils die polnische
Gesellschaft.
Es sei daher festzuhalten, dass
die Bw. sehr wohl eine unternehmerische Tätigkeit ausübe, wobei die
erbrachten Leistungen ausschließlich in Polen steuerbar seien. Dieser
Umstand hindere unter Verweis auf Ruppe jedoch nicht die Geltendmachung des
Vorsteuerabzuges.
Die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1998 wurde mit Berufungsvorentscheidung als
unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde
ausgeführt, dass bei einer sog. Anteilsholding ein Vorsteuerabzug nicht
möglich sei, da außer der Beteiligungsverwaltung mit Kauf, Halten und
Verkauf der Beteiligung keine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes ausgeübt werde. Im vorliegenden Fall würden die
im Berufungsschriftsatz angeführten Tätigkeiten ausschließlich
mit der Beteiligungsverwaltung zusammenhängen. Eine darüber
hinausgehende (unternehmerische) Tätigkeit lasse sich weder aus dem
Jahresabschluss 1998, noch aus dem eventuellen Umsätzen in der Periode 1999
bis dato ableiten.
Auf Grund obiger
Ausführungen sei das Vorliegen realer Wirtschaftstransaktionen
außerhalb der vermögensverwaltenden Tätigkeit im Sinne eines
unternehmerischen Bereiches nicht nachvollziehbar und unwahrscheinlich
gewesen.
Da lediglich eine
Holdingtätigkeit, nicht jedoch auch eine unternehmerische Tätigkeit
aus der Aktenlage erkennbar gewesen sei, sei eine Änderung der Beurteilung,
dass bei der Bw. für den streitgegenständlichen Zeitraum eine
Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 UStG vorgelegen sei, nicht in
Betracht gekommen.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2000
stellte die Bw. den Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Begründend wurde
ausgeführt, dass die Bw. im Jahre 1998 tatsächlich entsprechende
Tätigkeiten betreffend der Durchführung von Untersuchungen und Studien
sowie der Erstellung von Konzepten ausgeführt habe, für die sie auch
ein Entgelt in Form von Anteilen an der polnischen D.A.-GmbH erhalten habe.
Dadurch sei der Vorgang auch umsatzsteuerlich beachtlich, da die Sacheinlage
gegen Kapitalerhöhung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
und der traditionellen Auffassung einen Leistungsaustausch darstelle.
Dieser Leistungsaustausch sei in
Österreich aber nicht steuerbar, da es sich hinsichtlich der Planungs- und
Projektentwicklungsarbeiten eindeutig um eine in Polen steuerbare
Grundstücksleistung und zum anderen in Polen steuerbare Katalogleistung im
Sinne des § 3a Abs. 10 Z 1 und 4 handle, da im letzteren Fall der
Auftraggeber dieser Leistungen jeweils die polnische Gesellschaft gewesen
sei.
Der Umstand, dass die von der
Bw. erbrachten unternehmerische Leistungen in Polen steuerbar seien, hindere mit
Verweis auf Ruppe jedoch nicht die
Geltendmachung des Vorsteuerabzuges.
Bei der Einreichung der
Umsatzsteuererklärungen 1999, 2000 und 2001 erklärte die Bw. aus
Zinserträgen aus Bankguthaben die nachstehend angeführten und
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. f UStG und machte
die folgenden Beträge als Vorsteuern geltend:
|
Jahr
:
|
Umsätze
gem.
§ 6
Abs. 1 Z 8:
|
Vorsteuern
:
|
1999
|
2.904,90
|
100.619,41
|
2000
|
2.796,69
|
58.164,36
|
2001
|
10.112,73
|
23.569,23
|
Summe:
|
15.829,32
|
182.353,00
Bei den
Veranlagung der Bw. zur Umsatzsteuer 1999, 2000 und 2001 wich das Finanzamt von
den eingereichten Erklärungen insoweit ab, als es mit Bescheiden vom 5.
Feber 2001, 20. Feber 2002 und 11. Feber 2003 jeweils den Abzug der beantragten
Vorsteuern in Höhe von S 100.619,41 (1999), S 58.164,36 (2000)
und S 23.569,23 (2001) versagte. In der Begründung wurde dabei jeweils
auf die Begründung des für das Jahr 1998 ergangenen
Vorjahresbescheides bzw. der dazu ergangenen Berufungsvorentscheidung
verwiesen.
Gegen die Umsatzsteuerbescheide
1999, 2000 und 2001 wurde mit Eingaben vom 12. Feber 2001, 28. Feber 2002 und
11. März 2003 fristgerecht berufen und eine Anerkennung der strittigen
Vorsteuerbeträge beantragt. Hinsichtlich der Begründung wurde dabei
jeweils auf die Berufungsausführungen betreffend Umsatzsteuer 1998
verwiesen.
Die Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1999 wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 27. Feber 2001
als unbegründet abgewiesen und in der Begründung auf die zur Berufung
gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 ergangene Berufungsvorentscheidung
verwiesen.
Mit Eingabe vom 12. März
2001 stellte die Bw. den Antrag auf Vorlage der Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid 1999 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Berufungen gegen die
Umsatzsteuerbescheide 2000 und 2001 wurden ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur
Entscheidung vorgelegt.
Zufolge der Eingabe vom 14. Juli
2003 seien die der Bw. in Zusammenhang mit dem Sacheinlagevertrag entstandenen
Aufwendungen zum Jahresende nicht erfolgswirksam an die D.A.-GmbH
weiterverrechnet, sondern gewinnneutral mit der auf Grund des
Sacheinlagevertrages entstandenen Verbindlichkeit saldiert worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12
Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern
in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für
Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen
ausgeführt worden sind, abziehen. Soweit der gesondert ausgewiesene
Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze
entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die
Zahlung geleistet worden ist.
Nach Abs. 3 Z 3
leg.cit. ist vom Vorsteuerabzug die Steuer für Lieferungen oder sonstige
Leistungen sowie für die Einfuhr von Gegenständen ausgeschlossen,
soweit sie mit Umsätzen in Zusammenhang steht, die der Unternehmer im
Ausland ausführt und die - wären sie im Inland steuerbar - steuerfrei
sein würden.
Der Umsatzsteuer unterliegen
nach § 1 Abs. 1 Z 1 leg.cit. die Lieferungen oder sonstigen
Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines
Unternehmens ausführt.
Nach § 3a Abs. 6
UStG 1994 wird eine sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück
dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Sonstige Leistungen im
Zusammenhang mit einem Grundstück sind auch:
a) die
sonstigen Leistungen der Grundstücksmakler und
Grundstückssachverständigen;
b) die
sonstigen Leistungen zur Vorbereitung und Koordinierung von Bauleistungen (zB
die Leistungen von Architekten und Bauaufsichtsbüros).
Zufolge § 3a
Abs. 9 lit. a UStG werden die im Abs. 10 bezeichneten sonstigen
Leistungen für den Fall, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist,
dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt. Wird die
sonstige Leistung an der Betriebsstätte eines Unternehmers ausgeführt,
so ist statt dessen der Ort der Betriebsstätte maßgebend. Zu den
sonstigen Leistungen iSd. Abs. 9 leg.cit. zählt nach Abs. 10
leg.cit. die rechtliche, technische und wirtschaftliche Beratung.
Nach Artikel 4 Absatz 2 der
Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie gilt als Steuerpflichtiger, wer eine der in
Absatz 2 genannten wirtschaftlichen Tätigkeiten selbständig und
unabhängig von ihrem Ort ausführt, gleichgültig zu welchem Zweck
und mit welchem Ergebnis.
Zufolge Artikel 4 Absatz 2 sind
die in Absatz 1 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie genannten
wirtschaftlichen Tätigkeiten alle Tätigkeiten eines Erzeugers,
Händlers oder Dienstleisters einschließlich der Tätigkeiten der
Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen
gleichgestellten Berufe. Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt auch eine
Leistung, die die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen
Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen umfasst.
Soweit nach Art. 17
Abs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie Gegenstände und
Dienstleistungen für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet
werden, ist der Steuerpflichtige befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer die
geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände und
Dienstleistungen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert bzw.
erbracht wurden, abzuziehen.
Den Gegenstand des vorliegenden
Rechtsstreites bildet die Frage, ob die in den Jahren 1998 bis 2001 geltend
gemachten Vorsteuern in Zusammenhang mit der Durchführung von
Untersuchungen, Konzepten und Studien abziehbar sind, wenn die vorstehenden
Leistungen über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren als Sacheinlage
für die Gewährung von Gesellschaftsrechten an der D.A.-GmbH mit Sitz
in Polen erbracht und daher eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des
Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie begründen.
Nach Lehre und Rechtsprechung
sind nur im unternehmerischen Bereich erbrachte Leistungen umsatzsteuerbar.
Daher gelten nur die mit diesen Leistungen - unmittelbar -
zusammenhängenden Vorsteuern als für das Unternehmen ausgeführt
und berechtigen nur die mit diesen Leistungen in Zusammenhang stehenden
Vorsteuern zum Vorsteuerabzug (vgl. VwGH 25.4.2001, 98/13/0087).
Wenn bei der Gründung einer
Kapitalgesellschaft der Gesellschafter eine Einlage leistet und die Gesellschaft
hiefür Anteilsrechte gewährt, bedingen Leistung (Einlage) und
Gegenleistung (die Gewährung von Gesellschaftsrechten) einander und
begründen somit einen Leistungsaustausch (vgl. VwGH 9.6.1986,
85/15/0285).
Die Einlage des Gesellschafters
ist dabei nur steuerbar, wenn es sich um eine
Sacheinlage handelt, die im Rahmen des
Unternehmens erfolgt. Dies hat
konsequenterweise auch dann zu gelten, wenn für die Gewährung von
Gesellschaftsrechten die eigene Arbeitskraft eingebracht wird (vgl. Ruppe, UStG
1994, Kommentar, § 1 Tz. 77, S. 88). Soweit daher der
Gesellschafter für die Gewährung von Gesellschaftsrechten eine
Sacheinlage im Rahmen seines Unternehmens tätigt, ist diese steuerbar - und
soweit sie im Inland erbracht wird - steuerpflichtig.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist eine Holdinggesellschaft,
deren einziger Zweck der Erwerb von Beteiligungen an anderen Unternehmen ist,
nicht Mehrwertsteuerpflichtiger, da das bloße Innehaben finanzieller
Beteiligungen an anderen Unternehmen keine wirtschaftliche Tätigkeit im
Sinne der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie darstellt. Reine
Holdinggesellschaften sind daher mangels einer wirtschaftlichen Tätigkeit
im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie gemäß
Art. 17 dieser Richtlinie nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. EuGH
20.6.1991, Rs C-60/90).
Eine andere
Betrachtung hat jedoch zu gelten, wenn die für die Tochtergesellschaft
erbrachten Dienstleistungen administrativer, finanzieller, kaufmännischer
und technischer Art infolge des unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der
ausgeübten Tätigkeit und dem erhaltenen Gegenwert eine
wirtschaftliche
Tätigkeit im Sinne des Art. 4
Abs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie darstellen (vgl. EuGH
14.11.2000, Rs C-142/99).
Im Falle der Erbringung von
Dienstleistungen im Bereich der Verwaltung, Buchführung und Informatik
gegen Entgelt an eine Tochtergesellschaft wird nach der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofes unmittelbar oder mittelbar in die Verwaltung der
Tochtergesellschaft eingegriffen und eine wirtschaftliche Tätigkeit im
Sinne des Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie
begründet, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der ausgeübten
Tätigkeit und dem erhaltenen Gegenwert besteht (vgl. EuGH 5.2.1981, Rs.
C-154/80).
Der Begriff der wirtschaftlichen
Tätigkeit nach Art. 4 Abs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie
hat einen sehr weiten Anwendungsbereich, der sämtliche Stadien der
Erzeugung des Handels und der Erbringung von Dienstleistungen umfasst (vgl. EuGH
4.12.1990, C-186/89). Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit umfasst
dabei alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden
und auch Leistungen, die die Nutzung von körperlichen oder nicht
körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen zum
Gegenstand hat (vgl. EuGH 14.11.2000, C-142/99).
Für den Vorsteuerabzug ist
in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der in § 12 Abs. 3 UStG
normierte Ausschluss vom Vorsteuerabzug nicht eintritt, wenn die Vorleistungen
einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit der steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers aufweisen (vgl. EuGH 22.2.2001,
Rs. C-408/98).
Nach § 12 Abs. 3 UStG
ist ein Ausschluss vom Vorsteuerabzug ebenso wenig gegeben, wenn die Leistung in
Zusammenhang mit nicht-steuerbaren Umsätzen steht. Erforderlich ist jedoch,
dass die Leistung für das Unternehmen erbracht wird. Für den Fall,
dass in Zusammenhang mit der Beteiligung an einer anderen Gesellschaft
Vorsteuern anfallen, die im Interesse des operativen Geschäftszweiges
gehalten wird, steht der Vorsteuerabzug ungeachtet des Umstandes zu, dass das
Halten von Beteiligungen für sich allein keine unternehmerische
Tätigkeit darstellt (vgl. Ruppe, UStG 1994, Kommentar, § 12 Tz
161, S. 896).
Im vorliegenden Fall wird mit
der Durchführung von Untersuchungen, Konzepten und Studien als
Gegenleistung für die Gewährung von Gesellschaftsrechten an der
D.A.-GmbH eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 2
der Sechsten Mehrwertsteuer-Richtlinie und damit die Unternehmereigenschaft der
Bw. begründet.
Für den Vorsteuerabzug ist
dabei nicht hinderlich, dass es sich hinsichtlich der Planungs- und
Projektentwicklungsarbeiten zufolge der Bestimmung des § 3a
Abs. 6 UStG um in Polen steuerbare Grundstücksleistungen und
hinsichtlich der dabei erbrachten Beratungsleistungen zufolge des § 3a
Abs. 9 lit. a UStG um in Polen steuerbare Leistungen aus technischer
und wirtschaftlicher Beratung handelt.
Die in den Jahren 1998 bis 2001
geltend gemachten Vorsteuern können daher gemäß
§ 12
Abs. 3 Z 3 UStG bzw. gemäß Art. 17 Abs. 5 der Sechsten
Mehrwertsteuer-Richtlinie wie folgt abgezogen werden:
|
Jahr:
|
Vorsteuern:
|
1998
|
140.781,40
|
1999
|
100.619,41
|
2000
|
58.164,36
|
2001
|
23.569,23
Es war somit spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien, 25. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 9 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 2 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
HoldinggesellschaftUnternehmerSacheinlageGesellschafterwirtschaftliche TätigkeitVorsteuerabzugLeistungsaustausch
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1440-W/02
- Stammnummer
- 5230
- Gültig
- 25.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF