Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0251-G/03
Verleasen eines in Österreich eingebauten Personenaufzuges durch einen ausländischen Unternehmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0251-G/03vom 27.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Verleasen einer in einen bestehenden Schacht eingebauten, funktionsfähigen Personenaufzugsanlage ist umsatzsteuerlich als Grundstücksleistung und nicht als Vermietung einer beweglichen Sache zu qualifizieren. Die Leistung ist daher grundsätzlich im Inland steuerbar, wenn der Einbau in ein im Inland gelegenes Gebäude erfolgt, auch wenn es sich beim Leasinggeber um ein ausländisches Unternehmen ohne Sitz und Betriebsstätte im Inland handelt.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Vorsteuererstattung an
ausländische Unternehmer für das Jahr 2002 vom 3. April 2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist ein deutsches Unternehmen ohne Sitz und
Betriebsstätte in Österreich und vermietet Maschinen, Geräte
sowie Industrieeinrichtungen aller Art. Für das Jahr 2002 stellte sie einen
Antrag auf Vergütung der österreichischen Umsatzsteuer aus einer
Rechnung für einen gelieferten Personenaufzug, der bei einem Kunden der Bw.
in Österreich eingebaut worden war und in der Folge von der Bw. an den
österreichischen Kunden verleast wurde.
Das Finanzamt wies den Erstattungsantrag ab mit der
Begründung, dass es sich bei diesem Leasinggeschäft um die Vermietung
eines mit einem Grundstück (Gebäude) fest verbundenen, unbeweglichen
Wirtschaftsgutes handle. Die Bw. erbringe demnach eine sonstige Leistung im
Zusammenhang mit einem Grundstück im Sinne des
§ 3a Abs. 6 UStG 1994. Diese Leistungen seien dort
zu besteuern, wo sich das Grundstück, auf welches sich die Leistung
beziehe, befinde - im vorliegenden Fall sei dies Österreich. Ein
Übergang der Steuerschuld sei bei solchen Leistungen nicht vorgesehen. Die
Umsätze seien im Veranlagungsverfahren zu erklären, die
gegenständlichen Vorsteuern in diesem Verfahren geltend zu machen, das
Erstattungsverfahren ausgeschlossen.
Dagegen richtete sich die Berufung der Bw. Es sei nur ein
Personenaufzug gekauft und in der Folge verleast worden. Dieser sei ohne
Umbauarbeiten in das Hotelgebäude des Leasingnehmers integriert worden und
handle es sich beim Aufzug nicht um ein unbewegliches und mit dem Gebäude
fest verbundenes Wirtschaftsgut. Der Personenaufzug sei lediglich mit ein paar
Schrauben an der Wand befestigt und könne jederzeit abgeschraubt, entfernt
und an jeder anderen Stelle wieder aufgestellt werden. Es handle sich dabei um
eine Standardausfertigung, die weder eingemauert, verschweißt, noch
irgendwie untrennbar mit dem Gebäude verbunden sei. Unzweifelhaft liege ein
bewegliches Wirtschaftsgut vor.
Das Finanzamt hielt in der Berufungsvorentscheidung an
seiner Meinung fest, dass es sich bei der berufungsgegenständlichen
Leistung um eine Grundstücksleistung handle und Vorsteuern nur in einem
Veranlagungsverfahren geltend gemacht werden könnten. Die Bw.
brachte einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und legte eine Bestätigung der
Herstellerfirma vor, wonach es sich beim gelieferten Personenaufzug um ein
bewegliches Wirtschaftsgut handle; der Aufzug sei jederzeit demontierbar und
könne an einem anderen Ort wieder aufgebaut werden.
Im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat wurde
die Bw. aufgefordert, als ergänzende Unterlagen die Schlussrechnung der
Herstellerfirma, sowie den Leasingvertrag und die Auftragsbestätigung
vorzulegen. In Entsprechung des Ergänzungsvorhaltes wurde bekannt gegeben,
dass ein voll funktionierender Personenaufzug geliefert worden sei. Aus der
Auftragsbestätigung an die Herstellerfirma vom 26.10.2002 ist folgender
Lieferumfang ersichtlich: 1 Aufzugsmaschine für 4 Haltestellen,
Förderlast 450 kg, 1 Treibscheibe, 1 Bremslüftvorrichtung, 1
Drehstrom-Aufzugsmotor, 1 Frequenzumrichter, 1 Maschinenrahmen aus
Stahlprofilen, 1 Schallisolierung, 1 Kabine, 4 Schachtabschlusstüren,
1 Gegengewichtsarmatur mit Aufhängung, 2 Führungen für
Kabine und Gegengewicht, Tragorgane für die Aufhängung der Kabine und
des Gegengewichtes, verschiedene umfangreiche Sicherheitsvorrichtungen,
elektrische Apparate und Verbindungsleitungen im Schachtschrank und diverse
Nebenleistungen wie Montage und betriebsfertige Übergabe durch Stellung
eines Fachmonteurs und eines technisch ausgebildeten Hilfsmonteurs. Als
Montagedauer wurde in der Auftragsbestätigung (Seite 6) ca. eine Woche
angegeben. Im Angebot des Herstellers an den Leasingnehmer wurde von einer
Montagedauer von ca. zwei Wochen bei normaler Arbeitszeit ausgegangen (Seite
6).
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen, mit der ein eigenes Verfahren für die
Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
geschaffen wird, BGBl. 279/1995 idF BGBl. II 416/2001 ist die Erstattung
der Vorsteuerbeträge an Unternehmer ohne Sitz und Betriebsstätte im
Inland nur dann in einem besonderen Verfahren durchzuführen, wenn der
Unternehmer keine Umsätze im Inland ausgeführt hat oder u.a. nur
Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger
übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz und
Art. 19 Abs. 1 Z 3 UStG 1994). Liegen
Umsätze im Inland vor, können grundsätzlich auch an
ausländische Unternehmer Vorsteuerbeträge nur im Zuge eines
Veranlagungsverfahrens gewährt werden.
Gemäß
§ 3a Abs. 6 UStG 1994 wird eine sonstige Leistung
im Zusammenhang mit einem Grundstück dort ausgeführt, wo das
Grundstück gelegen ist. Die Vermietung
beweglicher, körperlicher
Gegenstände wird dort ausgeführt, wo der Empfänger der Leistung,
sofern es sich um einen Unternehmer handelt, sein Unternehmen betreibt
(§ 3a Abs. 10 Z 12 iVm
§ 3a Abs. 9 lit. a UStG 1994). Im Falle
der Vermietung beweglicher Wirtschaftsgüter geht die Steuerschuld auf den
Empfänger der Leistung über, wenn der leistende Unternehmer ein
ausländischer Unternehmer ohne Wohnsitz (Sitz), gewöhnlichen
Aufenthalt oder Betriebsstätte im Inland ist
(§ 19 Abs. 1 UStG 1994).
Da es einen gemeinschaftsrechtlich definierten
Grundstücksbegriff nicht gibt, ist vorderhand bei der Auslegung vom
Grundstücksbegriff des bürgerlichen Rechts auszugehen. Sowohl die
Bestandteile einer unbeweglichen Sache als auch deren Zubehör gelten als
unbeweglich (Koziol - Welser, Bürgerliches Recht, 12.Auflage, Band I,
Wien 2002, 223). Eine Aufzugsanlage ist als (selbständiger oder
unselbständiger) Bestandteil eines Hauses anzusehen (OGH 25.11.1999, 2 Ob
275/99 a). Die Regelung des §
3a Abs. 6 UStG 1994 betrifft jedenfalls auch sonstige
Leistungen, die sich auf Bestandteile (inklusive Betriebsvorrichtungen) eines
Grundstückes beziehen bzw. erfasst die Vermietung von Grundstücken und
Grundstücksteilen (vgl. Doralt - Ruppe, UStG 1994, 2.Auflage, §
3a Tz 31 und 33). Beim berufungsgegenständlichen, verleasten
(= vermieteten) Wirtschaftsgut handelt es sich um eine in einen bestehenden
Schacht integrierte, vollständige, funktionierende Personenaufzugsanlage
(Förderlast von 450 kg), die in einer Arbeitszeit von zumindest einer Woche
Montagedauer von zwei Monteuren fix in das Hotelgebäude des Leasingnehmers
der Bw. eingebaut worden ist. Bei einem solcherart fest mit dem
Hotelgebäude verbundenen Wirtschaftsgut ist von einem unbeweglichen
Gegenstand auszugehen, der als Bestandteil des Grundstückes bzw. als
Betriebsvorrichtung zu werten ist. Auch wenn die Aufzugskabine für sich
unter Umständen nur mit wenigen Schrauben befestigt und ihre Demontage ohne
viel Aufwand möglich erscheint, ändert dies nichts an der Bewertung
der gesamten Anlage als Teil des Grundstückes. Erst der Einbau als Ganzes
(inklusive Gegengewichten, Verkabelung, Aufhängung, Schaltanlage etc.)
gewährleistet die Funktionstüchtigkeit der Aufzugsanlage, welche als
solche den Gegenstand des Leasingvertrages bildet. Auch die Vermietung
von Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, welche
wesentliche Bestandteile eines Grundstückes darstellen, sind als Leistungen
im Zusammenhang mit einem Grundstück zu werten (Scheiner - Kolacny
- Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band III, Lfg.
September 1998, § 3a Punkt V/1, Seite 15; Korntner, Leitfaden des
österreichischen Umsatzsteuerrechtes, Wien 1998, Seite 215).
Bei Beurteilung der Frage, ob es sich um ein unbewegliches
Wirtschaftsgut handelt, kommt es nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. das
Erkenntnis vom 20.5.1970, 0248/69 betreffend eine in einen Mauerschacht eines
Lagerhauses eingebaute Aufzugsanlage) zudem entscheidend auf die
Verkehrsauffassung an. Abzustellen ist auf das äußere
Erscheinungsbild. Maßgebend ist, ob der Gegenstand, auf den sich die
sonstige Leistung bezieht, mit dem Grundstück fest verbunden ist oder
dieser in ein Gebäude eingefügt ist, d.h. bei natürlicher
Betrachtungsweise ein unbeweglicher Gegenstand gegeben ist [vgl. Rau -
Dürrwächter - Flick - Geist, (deutsches)
Umsatzsteuergesetz, Kommentar, Band II, Lfg. 108, November 2001, § 3a, Anm.
45 f, die auch aus dem Gemeinschaftsrecht, Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a der
6. EG-Richtlinie, eine derartige Auslegung ableiten: nach dem
Gemeinschaftsrecht ist auf die tatsächliche Unbeweglichkeit, d.h. auf die
feste Verbindung mit dem Grund und Boden abzustellen, auch die Einbeziehung von
"Scheinbestandteilen" iSd § 93 des (deutschen) BGB in den
Grundstücksbegriff ist geboten.]
Nachdem für die Anwendung des § 3a Abs. 6 UStG
1994 bereits der sachliche Zusammenhang mit einem Grundstück genügt,
also nicht einmal ein enger Zusammenhang vorausgesetzt wird (vgl. Doralt -
Ruppe, UStG, 2.Auflage, § 3a Tz 32), ein solcher aber bei
einer nach mehrtägiger Montagearbeit in einen Mauerschacht eingebauten
Liftanlage jedenfalls vorliegt, besteht im berufungsgegenständlichen Fall
des Verleasens der Aufzugsanlage kein Zweifel am Vorliegen einer sonstigen
Leistung im Zusammenhang mit einem in Österreich gelegenen
Grundstück. Es liegt somit ein inländischer Umsatz der Bw. iSd
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 vor, der die
Anwendung des Erstattungsverfahrens ausschließt. Die Vorsteuern sind nur
im Veranlagungsverfahren unter Erklärung der Umsätze
berücksichtigbar. Das Vorsteuererstattungsverfahren kommt nicht zur
Anwendung.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz,
27. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
- § 3a Abs. 6 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3a Abs. 10 Z 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0251-G/03
- Stammnummer
- 7263
- Gültig
- 27.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF