…Da Sache des gegenständlichen Berufungsverfahrens ausschließlich der Haftungsausspruch betreffend die Jahresumsatzsteuer 2007 ist und ein Ausspruch einer Haftung in Bezug auf Umsatzsteuervorauszahlungen 1-10/2007 nicht erfolgt ist, war es dem Unabhängigen Finanzsenat verwehrt, eine Haftung für Umsatzsteuervorauszahlungen auszusprechen, die nicht den Gegenstand des erstinstanzlichen…
…ersatzlos) aufzuheben, um einen (neuen) Sachbescheid durch die dafür zuständige erste Instanz zu ermöglichen. Die Berufungsbehörde kann und darf nur über eine Frage entscheiden, die vom Spruch des angefochtenen Bescheides umfasst ist. Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist die Berufung, hierüber ist zu entscheiden. Hat also die…
…1. Oktober 2000 gestellten Antrag auf Anwendung des Art. 212 a ZK überhaupt nicht abgesprochen wurde und er daher nicht Gegenstand dieses Rechtsmittelverfahrens ist. Betreffend die Parteistellung und die Vertretungsverhältnisse ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht Folgendes auszuführen: Partei des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens ist ausschließlich die Bf., befugterweise…
…im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG ist nicht erfolgt, weshalb der Selbstanzeige auch aus diesem Grund strafbefreiende Wirkung nicht zukommt. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst zu…
…des nunmehr angefochtenen Straferkenntnisses des bezeichneten Spruchsenates dem Bw. zugestellt. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 zurückzuweisen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist dabei jene Angelegenheit, die den Inhalt des…
…mehr anfechtbar ist. Mit einem (rechtskräftigen) Bescheid ist grundsätzlich die Wirkung verbunden, dass über die den Gegenstand des Bescheides bildende Sache abgesprochen wird und dass der Abspruch über die Sache auch für die Behörde - von den im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und…
…er diese Gegenstände über die vier übrigen hinaus nicht mitgeführt und es komme den behördlichen Entscheidungsgrundlagen, die wohl ein Ergebnis dienstlicher Probleme beim Grenzüberwachungsposten (GÜP) G. seien, keine Glaubwürdigkeit zu. Im Laufe des Rechtsmittelverfahrens wurden am 20.6.2007 drei der ehemaligen Arbeitskollegen des Bf…
…mehr anfechtbar ist. Mit einem (rechtskräftigen) Bescheid ist grundsätzlich die Wirkung verbunden, dass über die den Gegenstand des Bescheides bildende Sache abgesprochen wird und dass der Abspruch über die Sache auch für die Behörde - von den im Gesetz vorgesehenen Ausnahmen abgesehen - verbindlich, unwiederholbar, unwiderrufbar und…
…€ 70.203,85 eingeschränkt wird. Die auf die Vorjahre entfallenden Teilbeträge können mangels Erfassung eines entsprechenden Zeitraumes im Haftungsbescheid nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens darstellen. Die verdeckten Gewinnausschüttungen resultieren nach den Ausführungen auf Seite 2 der Berufungsentscheidung vom 9. November 2007 aus darlehensweise vom Bw…
…BAO einen neuen abgeleiteten Bescheid erlassen, weil sie den abgeleiteten Bescheid ja rechtswidrig auf Grund eines Nichtbescheides erlassen habe. Als zwingendes Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens gegen die nichtigen Bescheide wären somit neue abgeleitete Bescheide zu erlassen. Auch aus diesem Grund könne gemäß § 209a BAO keine Verjährung…
…aus der Sicht des vorliegenden Aktenvorganges kein aufsteigendes Rechtsmittelverfahren vorliegt und durch den UFS auch nichts zu entscheiden ist. In der Begründung wurde ausgeführt, dass betreffend den Standort E. die mehr als einjährige Lagerung erfolgt sei und der Umstand der längeren Mitarbeitersuche Sache der Betreiberfirma…
…der BVE richtigerweise die zur Errichtung der Manipulations- und Lagerfläche verwendeten Substanzen als abgabenfrei eingestuft und der Zuschlag nach § 6 Abs.2 ALSAG gar nicht Sache des Rechtsmittelverfahrens sei, dass aber ansonsten für die 12 gegenständlichen Quartale durchaus der Abgabensatz 80,- S/t anzuwenden sei…
…sei. Nur auf die mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen einer GmbH typischerweise verbundenen besonderen Gefahren und Risken könne der Notar hinweisen. Darin liege der Schutz des Erwerbers. In wirtschaftlichen Belangen sei es - wie bei jedem anderen Rechtsgeschäft - Sache des Erwerbers, seine Entscheidungen zu treffen. Ein…
…gestellt, sondern lediglich die Vorsteuern wegen fehlender Rechnungsbestandteile (Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers) versagt. Die Unzulässigkeit dieser Beurteilung werde durch die Überprüfungen der Bw. erwiesen bzw. sei durch weitere Erhebungen im Zuge des Rechtsmittelverfahrens zu untermauern. In einer ohne weitere Erhebungen bzw…
…Juli 2006 nur teilweise beseitigt, nur die durch ihn ausgesprochene Änderung Gegenstand der Untersuchung durch den Unabhängigen Finanzsenat. Als einzigen Grund für die Änderung nennt der Bescheid den Verkauf des [Wirtschaftsgut]es [WG_A]. Der allein ist deshalb Sache des Rechtsmittelverfahrens. Die Beurteilung durch die…
…Entscheidung konnte sich nur auf das Abgabenfestsetzungsverfahren des Erstbescheides 700/23906/1/2001 vom 22.4.2002 und der Berufungsvorentscheidung 700/12959/2002 vom 12.7.2002 beziehen. Zu einem allfälligen Erstattungsverfahren ist kein Erstbescheid ergangen und es kann daher nicht Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens sein…
…Auswirkung eines Rechtsmittels auf die Besteuerungsgrundlagen der Folgejahre eine den Anforderungen des § 250 BAO entsprechende Berufung für die betreffenden Jahre nicht entbehrlich macht. Der Berufungswerber habe dennoch klar zum Ausdruck zu bringen, welche Werte er für zutreffend erachte. Es sei nämlich nicht Sache des Rechtsmittelverfahrens…
…ihrer Entscheidung gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG stets auf die aktuelle Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung Bedacht zu nehmen (vgl. Fellner, aaO, §§ 161-164/Tz 4b) und wäre eine Beschränkung des Rechtsmittelverfahrens auf eine reine Überprüfung, ob bzw. inwieweit die angefochtene…
…bei ihrer Entscheidung gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. Fellner, Kommentar zum FinStrG, §§ 161-164/Tz. 4b) und wäre eine Beschränkung des Rechtsmittelverfahrens auf eine reine Überprüfung, ob bzw. inwieweit die angefochtene erstinstanzliche…
…daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Mit einem (rechtskräftigen) Bescheid ist grundsätzlich die Wirkung verbunden, dass über die den Gegenstand des Bescheides bildende Sache ein für allemal endgültig abgesprochen wird und der Bescheid für die Partei unanfechtbar ist. Der Abspruch über die Sache ist auch für…