Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0002-L/04
Beschwerde gegen Verfahrenseinleitung wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0002-L/04vom 03.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates Linz 2, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen MH, geb. 1219XX, whft. in A, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr.
Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, 4600 Wels, Eisenhowerstraße 40,
wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung
gemäß
§§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a und b iVm.
38 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde des Beschuldigten vom 18. November 2003 gegen den Bescheid
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG des Finanzamtes Linz, vertreten durch Hofrat
Dr. Georg Sperneder, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 15. Mai
2001, StrNr. 046-2003/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte
Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. Mai 2001, zugestellt am
21. Oktober 2003, hat das Finanzamt Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur StrNr. 046-2003/00000-001
ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich und gewerbsmäßig im
Bereich des Finanzamtes Linz als Abgabepflichtiger bzw. Verantwortlicher der
Firma WP GmbH 1. durch (die) Nichtabgabe bzw. (die) Abgabe von unrichtigen
Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, eine Verkürzung folgender
bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, und zwar an Umsatz-,
Körperschaft-, Kapitalertrag- und Einkommensteuer für 1998 bis 2002 in
noch zu bestimmender Höhe dadurch bewirkt habe, dass er die Einkünfte
nicht vollständig erklärt habe; 2. durch (die) Abgabe von
unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der Umsatzsteuer,
somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG
1994 entsprechenden Voranmeldungen, eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Juli 2003 in noch zu
bestimmender Höhe bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe und 3. durch (die) Zahlung von
Schwarzlöhnen, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung
von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten, eine Verkürzung
von Lohnsteuer (L) für 1998 bis August 2003 in noch zu bestimmender
Höhe sowie Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (DB) samt Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen
(DZ) für wo. in noch zu bestimmender Höhe dadurch bewirkt habe, dass
er keine Lohnkonten geführt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten habe und hiermit Finanzvergehen
gemäß
§§ 33 Abs. 1, 2 lit. a und b iVm. 38
Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.
In der Begründung wurde im Wesentlichen auf die (von
der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz im Personenkreis um
EH, geb. 0219XX, und MH durchgeführte) Erhebungen verwiesen, denenzufolge
von nachstehendem Sachverhalt auszugehen gewesen sei:
Unter der Anschrift W, 4020 Linz, würden zumindest
seit 1998 verschiedene Partnervermittlungen sowohl als Einzelfirmen als auch als
GmbHs von GP, geb. 0919XX, seiner ehemaligen Ehefrau EP, nunmehrige H, PB,
verheiratete P, geb. 0519XX, MH sowie EPo, geb. 0619XX, geführt. Ab 1998
habe EH gemeinsam mit ihrem ehemaligen Ehemann GP eine Telefonhotline zur
Partnervermittlung an der oa. Anschrift betrieben. Bei dieser Firma E GmbH habe
EH als Geschäftsführer(in) und alleinige Gesellschafterin fungiert und
GP die Agenden des Prokuristen wahrgenommen. Bei der Telefonhotline seien ca.
20-25 Telefonistinnen auf Werkvertragsbasis beschäftigt gewesen, die
angewiesen gewesen seien, die Daten der partnersuchenden Anrufer möglichst
in die Länge zu ziehen. Nach Anlegen einer Kundenkartei samt
zugehörigem Fragebogen in der EDV sei der Anrufer zu einem späteren
Zeitpunkt zurückgerufen und ihm mitgeteilt worden, dass eine passende
Partnerin gefunden worden sei und er unter einer gleichzeitig angegebenen
Mehrwertnummer zurückrufen solle. Da es aber zu keinem Zeitpunkt zu
vermittelnde Frauen gegeben habe, hätten sich die Telefonistinnen in diesen
Rückrufen unter einem anderen Namen selbst als Partnersuchende ausgegeben.
Daneben habe die genannte Firma eine eigene Homepage sowie einen Chatroom mit
Webcam betrieben bzw. eine Zeitung herausgegeben. Ab April 2000 seien an
der vorgenannten Anschrift zwei Partnervermittlungen betrieben worden. GP habe
dazu eine eigene (Einzel-)Firma gegründet und diese neben dem Betrieb einer
Homepage sowie einer Druckerei geführt. Parallel dazu habe EH unter der
Firmenbezeichnung E GmbH eine Partnervermittlung an der genannten Anschrift
betrieben. GP und (seine damalige Ehefrau) EH hätten auch nach ihrer
privaten Trennung im September 1999 weiterhin zusammengearbeitet. Im Februar
2000 habe PB, ab Herbst 1999 Lebensgefährtin von GP, die Funktion der
geschäftsführenden Gesellschafterin bei der vorgenannten GmbH
ausgeübt. EH habe ab diesem Zeitpunkt lediglich ihre Partnervermittlung in
der W, 4020 Linz, als Einzelunternehmen geführt. Dabei sei ua. auch MH,
jetziger Ehemann von EH, ihr Angestellter gewesen. Von November 2000 bis
Dezember 2001 habe das zuletzt angeführte Unternehmen seinen Sitz in der
K-Straße 6, 4020 Linz, danach wiederum in der W, 4020 Linz, gehabt.
Im August 2001 habe EH in Passau, S (Deutschland), eine telefonische
Partnervermittlung gegründet, welche (kurz vor Konkursanmeldung) gemeinsam
mit allen Firmen an MH übergeben worden sei. Die zuletzt genannte
Partnervermittlung in Passau, bei der ca. 25 Telefonistinnen auf
Werkvertragsbasis beschäftigt seien, werde bis dato unter der
Firmenbezeichnung C GmbH von MH geleitet. Am 23. August 2002 sei von MH als
Alleingesellschafter und EPo als Geschäftsführer die Firma WP GmbH mit
Sitz in der W, 4020 Linz, gegründet worden. Diese Firma erbringe
Internetleistungen, vorwiegend Erstellung von Homepages, Routing, Werbung und
Zeitungsannoncen. Es bestehe der Verdacht, dass der genannte
Geschäftsführer lediglich vorgeschoben und MH der tatsächliche
Machthaber der GmbH sei.
Weiters sei dem Finanzamt bekannt geworden, dass MH Mitte
2002 die Firma F S. L. auf Gran Canaria (Spanien) gegründet habe. Dazu
habe MH seinen Wohnsitz nach Spanien verlegt, wo er an der Sitzadresse der Firma
ein Haus und ein Büro angemietet habe. Angeblich befänden sich im
Büro lediglich ein Telefonrouter, über den alle eingehenden
Gespräche zu der in Passau etablierten Firma umgeleitet würden und
würde auch die operative Telefontätigkeit dort ausgeübt. Die
zuletzt genannte spanische Firma verfüge über ein Firmenkonto auf Cran
Canaria, über das MH verfügungsberechtigt sei. Die auf diesem Konto
verbuchten Eingänge flössen auf österreichische Konten des MH.
Laut vorliegenden Informationen würden alle in der W, 4020 Linz,
einlangenden Telefonate zuerst zur spanischen Firma umgeleitet und von dort an
die in Passau gelegene Firma umgeroutet. Ebenso würden die in Passau
eingehenden Telefonate zuerst nach Spanien und dann zurück nach Passau
umgeleitet. Da faktischer Machthaber sowohl der spanischen Briefkastenfirma, als
auch der Firmen C GmbH und WP GmbH jeweils MH sei, werde davon ausgegangen, dass
die spanische Firma nur gegründet worden sei, um sämtliche
Umsätze in Passau bzw. Linz nach Spanien zu verlagern.
Weiters sei bekannt geworden, dass MH im Juli 2002 in der
PGP, ein Grundstück erworben und darauf ein fremdfinanziertes
Einfamilienhaus errichtet habe, in dem er gemeinsam mit EH und deren bzw. den
gemeinsamen Kindern lebe. Damit habe MH aber einen, die unbeschränkte
Steuerpflicht nach sich ziehenden, steuerlichen Wohnsitz in Österreich
begründet.
Weiters bestehe der Verdacht, dass die von EH, GP und MH
seit 1998 angestellten Telefonistinnen größtenteils schwarz entlohnt
worden seien. Die Telefonistinnen erhielten zwar monatliche Lohnzettel, auf
denen sowohl die Sozialabgaben als auch die anfallende Lohnsteuer aufschienen,
ohne dass jedoch diese Beträge an die entsprechenden Behörden
abgeführt würden bzw. worden seien.
Des Weiteren bestehe der Verdacht, dass EH, GP und MH die
seit 1998 durch die Partnervermittlung(en) erzielten Umsätze nicht in
voller Höhe erklärt hätten.
Das vorsätzliche Handeln sei durch die Tat(en) selbst
indiziert und ergebe sich schon aus dem Verwendungszweck der Einnahmen zur
Bestreitung des Lebensunterhaltes die angeführte Qualifikation der
Gewerbsmäßigkeit.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch die
ausgewiesenen Vertreter eingebrachte, fristgerecht erhobene Beschwerde des
Beschuldigten vom 18. November 2003, in welcher im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Abgesehen davon, dass eine Akteneinsicht bis zum Zeitpunkt
der Beschwerdeerhebung nicht gewährt worden sei und das maßgebliche
Beweisstück, nämlich eine (bisher nicht näher bezeichnete)
Anzeige von der Einsichtnahme wohl ausgeschlossen sei, sodass der Bf. somit
genötigt sei, entgegen den Grundsätzen eines "fair trial" eine
Beschwerde ohne jedwede Aktenkenntnis zu erheben, fänden die im
angefochtenen Einleitungsbescheid erhobenen Vorwürfe nicht einmal
theoretisch bzw. in den Behördenausführungen selbst eine entsprechende
Begründung.
Der nunmehr bekämpfte Bescheid enthalte lediglich eine
chronologische Darstellung firmenrechtlicher Vorgänge, ohne jedoch
überhaupt auf konkrete verfahrensrelevante Sachverhalte Bezug zu nehmen. So
seien insbesondere die dargestellten Vorgangsweisen der Telefonistinnen ebenso
wie die weiteren Firmengeschichten allenfalls in anderem Zusammenhang von
Interesse, steuerrechtlich jedoch ohne jeden Belang.
Auch eine finanzstrafrechtliche Bedeutsamkeit des
Umstandes, dass der Bf. Mitte 2002 in Spanien eine Firma gegründet habe,
sei nicht erkennbar. In diesem Zusammenhang werde ausdrücklich bestritten,
dass sich an der genannten Firmenanschrift in Spanien lediglich ein
Telefonrouter befinde, sondern sei dort vielmehr eine voll funktionsfähige
Firma etabliert. Im Übrigen wäre selbst ein Zutreffen dieses
behaupteten Umstandes als bloße unternehmerische Maßnahme
finanzstrafrechtlich irrelevant bzw. bedeutungslos.
Nicht nachvollziehbar sei weiters der Vorwurf, dass die
spanische Firma nur zum Zweck der Umsatzverlagerung von Passau bzw. Linz nach
Spanien etabliert worden sei. Soweit dem Bf. bekannt sei, gebe es weltweit eine
Reihe von multinationalen Firmen, die alle dieselbe Mutterfirma hätten,
also alle einer oder mehreren juristischen oder natürlichen Personen
gehörten, sodass die geäußerte Vermutung der Firmengründung
zur bloßen Umsatzverlagerung ins Ausland nicht nachvollziehbar sei.
Zutreffend sei, dass MH in Österreich an der
angeführten Anschrift ein Grundstück erworben habe, ohne jedoch
ebendort einen ständigen Wohnsitz im Sinne der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu begründen. Aus der Tatsache eines bloßen Hausbesitzes
im Inland an sich könne nicht auf einen ordentlichen Wohnsitz bzw. auf den
Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland geschlossen werden.
Woher der angeführte Verdacht herrühre, dass der
Bf. von 1998 bis dato Umsätze nicht in voller Höhe erklärt habe,
lasse sich dem Bescheid nicht entnehmen.
Im Übrigen habe MH in der mit ihm am 21. Oktober
2003 aufgenommenen Niederschrift hinreichend klargestellt, dass er seinen
Hauptwohnsitz an der Betriebsanschrift in Spanien habe und auch seine Besuche in
Österreich schlüssig und nachvollziehbar dargestellt.
Es werde daher beantragt, dass das gegen den Bf.
eingeleitete Finanzstrafverfahren einzustellen und den angefochtene Bescheid zur
Gänze aufzuheben.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet,
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Umstände vorliegen, welche die Tat rechtfertigen, die Schuld oder die
Strafbarkeit des Täters ausschließen oder aufheben, letzteres zB. in
Form einer strafbefreienden Selbstanzeige iSd. § 29 FinStrG,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) die Tat im
Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft worden
ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine strengere
Strafe verhängen werde.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ist der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei
bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, d.h.
Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38
Abs. 2 Z 1 BWG), abgesehen von der Konstellation des § 83
Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere Dienststelle der
Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz), die
Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug gemäß
§ 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden
Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten
ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen
hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht
sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ
angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt (vgl. zB. VwGH vom 31. März 2004,
2003/13/0152).
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden
kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret, d.h. in einer jeden Zweifel nach § 98
Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die
Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen
Strafverfahrens bzw. die im Zuge dieses Verfahrens zu treffende
Beweiswürdigung vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den
betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen
erst im anschließenden, u.a. vom Grundsatz des "in dubio pro reo"
getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung
zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. z.B. VwGH vom 28. Juni 2007,
2007/16/0074).
Der aus den bisherigen Mitteilungen bzw.
Tatsachenfeststellungen gegebenenfalls abzuleitende Verdacht muss sich sowohl
auf die objektiven als auch auf die subjektiven Tatbestandselemente beziehen
(vgl. z.B. VwGH vom 28. September 2004, 2004/14/0014).
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung u.a. schuldig, wer
vorsätzlich (§ 8 Abs. 1 FinStrG) unter Verletzung der
Verpflichtung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a und
b FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung ferner schuldig, wer unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) oder unter Verletzung der Verpflichtung zur
Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine
Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familien bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei kommen nach der (unmittelbaren) Täterdefinition
neben dem Abgabepflichtigen bzw. dem zum Steuerabzug bzw. iSd.
§§ 21 UStG 1994 und 76 EStG 1988 Verpflichteten insbesondere auch
die die jeweiligen abgabenrechtlichen Verpflichtungen des Abgabepflichtigen
(§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a FinStrG) bzw. des Arbeitgebers
(§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG) auftragsgemäß
oder auch nur faktisch Wahrnehmenden, d. s. beispielsweise bei juristischen
Personen die bestellten Organe bzw. Bevollmächtigte (z. B.
Geschäftsführer einer GesmbH) aber auch diejenigen, die
tatsächlich, sei es nun befugt oder unbefugt, die entsprechenden
abgabenrechtlichen Angelegenheiten wahrnehmen, als (unmittelbare) Täter in
Betracht.
Abs. 3 lit. a bis d leg.cit. zufolge sind
derartige Abgabenverkürzungen bewirkt, wenn ua. Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden, wenn
Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt) wurden bzw. wenn Abgabengutschriften zu Unrecht oder zu hoch
festgesetzt bzw. geltend gemacht wurden.
Gemäß
§ 38 Abs. 1 lit. a
leg.cit. handelt derjenige, der eine Abgabenhinterziehung in der Absicht begeht,
sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen,
gewerbsmäßig.
Aus der Aktenlage zu den StNrn. 12 (Veranlagungsakt
MH, inkl. ABNrn. 34 bzw. 56), 78 (Veranlagungsakt WP GmbH i. L.), 910
(Veranlagungsakt C Passau GmbH, Zweigniederlassung Linz), 1112 (Veranlagungsakt
I GmbH i. L.), und 1314 (Veranlagungsakt EH), jeweils Finanzamt Linz, und
insbesondere unter Berücksichtigung des zum Zeitpunkt der nunmehrigen
Beschwerdeentscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG ebenfalls
vorliegenden Erhebungsakten der Prüfungsabteilung Strafsachen beim
Finanzamt Linz bzw. der Steuerfahndung (Endbericht vom
25. Oktober 2007) zur ENr. 646011/01, ergibt sich nachfolgender
gegenstandserheblicher Sachverhalt:
Neben einer nichtselbständigen Tätigkeit im
Einzelunternehmen der EH (= Ehegattin des Bf. seit 24. August 2001) in
W, 4020 Linz, vom 14. Februar 2000 bis zum 31. März 2002 (vgl.
dazu auch StNr. 1314) betrieb der laut Melderegisterauskunft seit März
2000 in Österreich (Hauptwohnsitz) wohnhafte MH ab März 2000 bis
31. Dezember 2002 (vgl. dazu die Mitteilung des steuerlichen Vertreters vom
26. November 2002 über die Betriebseinstellung zum 31. Dezember
2002) in WS, bzw. ab 12. Juni 2001 in K-Straße 6 bzw. ab
3. April 2002 in W, alle 4020 Linz, ein unter der StNr. 12 beim
Finanzamt Linz steuerlich erfasstes Einzelunternehmen mit dem Betriebsgegenstand
Telefonmehrwertdienst und Partnervermittlung. Steuerlich wurde der Bf. durch die
WTH Wirtschaftstreuhand-Steuerberatungs GmbH in 4020 Linz vertreten. Für
die vorgenannten Zeiträume wurden jeweils Umsatzsteuervoranmeldungen (iSd.
§ 21 Abs. 1 UStG 1994) eingereicht bzw. (überwiegend)
gegebenenfalls sich ergebende Vorauszahlungen entrichtet bzw. ab April 2001 auch
fortlaufend Lohnabgaben (L, DB und DZ) entrichtet bzw. bekannt gegeben (vgl.
§§ 79 f EStG 1988). Ebenso wurden, jeweils vom Bf.
unterfertigte, Jahresumsatz- bzw. -einkommensteuererklärungen [2000:
Umsatz- und Einkommensteuererklärung vom 22. März 2002:
Umsatzsteuerzahllast (KZ 095): 699.764,00 ATS; neben nsA-Bezügen
von 148.524,00 S (siehe oben) Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(KZ 330): 3,532.784,00 S; 2001: Umsatz- und
Einkommensteuererklärung vom 24. September 2002: Umsatzsteuerzahllast
(KZ 05): 848.481,00 ATS; neben nsA-Bezügen von 172.963,00 S
(siehe oben) Einkünfte aus Gewerbetrieb (KZ 330): 2,016.328 S;
2002: Umsatz- und Einkommensteuererklärung vom 18. Juli 2003:
Umsatzsteuerzahllast (KZ 095): 69.851,31 €; neben
nsA-Bezügen von 3.252,31 € (siehe oben) Einkünfte aus
Gewerbetrieb (KZ 330): 64.939,19 €]. Dazu ergingen jeweils,
u. zw. im Einzelnen am 12. April 2002 [2000: Gutschrift laut
Umsatzsteuerbescheid: 1.390,29 €; (Gesamt-)Einkommen:
3,681.308,00 S bzw. 267.531,09 €; Nachforderung laut
Einkommensteuerbescheid: 116.376,10 €), 21. November 2002 [2001:
Nachforderung laut Umsatzsteuerbescheid: 223,11 €; (Gesamt-)Einkommen:
2,189.291,00 S bzw. 159.101,98 €; Nachforderung laut
Einkommensteuerbescheid: 61.603,16 €] und 13. August 2003 (2002:
Gutschrift laut Umsatzsteuerbescheid: 509,07 €; Einkommen:
60.891,50 €; Gutschrift laut Einkommensteuerbescheid:
60.628,21 €) die entsprechenden (erklärungskonformen)
Jahressteuerbescheide. Für die Zeiträume ab Jänner 2003 bis Juni
2005 (siehe oben) wurden zur genannten StNr. lediglich monatlich(e) Lohnabgaben
(L, DB und DZ) entrichtet bzw. bekannt gegeben (vgl. Buchungsabfragen).
Daneben betrieb der Bf. von Oktober 2001 bis
25. Oktober 2002 (als Einzelunternehmer) in D-94032 Passau, S, eine
telefonische Partnervermittlungsagentur bzw. ein Call-Center (Erfassung als
beschränkt Steuerpflichtiger unter der StNr. 1516 des Finanzamtes
Passau).
Am 23. August 2002 wurde von MH, als
Alleingesellschafter die Firma WP GmbH, seit 26. April 2008 mit dem Zusatz
i. L., FN 17 des Landesgerichtes Linz, mit Sitz in W, 4020 Linz,
errichtet und gleichzeitig EPo zum Geschäftsführer bestellt. Die
steuerlich ebenfalls von der WTH Wirtschaftstreuhand- Steuerberatungs GmbH
vertretene, laut Firmenbuch am 7. April 2008 (Gesellschafterbeschluss)
aufgelöste GmbH (Liquidator: EH) war bzw. ist beim Finanzamt Linz unter der
StNr. 78 erfasst. Für den Zeitraum ab September 2002 bis
einschließlich August 2003 wurden zur genannten StNr. jeweils monatliche
(elektronische) Umsatzsteuervoranmeldungen zur Geltendmachung von
Überschüssen eingereicht bzw. fortlaufend Lohnabgaben (L bzw. ab
01/2003 auch DB und DZ) entrichtet bzw. bekannt gegeben (vgl. Buchungsabfragen).
Ebenso wurden für die Veranlagungsjahre 2002 und 2003, jeweils vom
bestellten Geschäftsführer unterzeichnete Jahressteuererklärungen
(Umsatz- und Körperschaftsteuer) eingereicht [2002: Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärung vom 6. Oktober 2003:
Umsatzsteuergutschrift (KZ 095): 34.564,59 €; Einkünfte aus
Gewerbebetrieb (KZ 777): 24.582,40 €; 2003: (elektronische)
Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung vom 15. November 2004:
Umsatzsteuergutschrift: 62.169,88 €; Einkünfte aus
Gewerbebetrieb: 1.009,90 €) und ergingen dazu am 29. September
2004 (vorläufige Festsetzung 2002 gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO: Gutschrift laut Umsatzsteuerbescheid: 1.177,85 €;
Einkommen laut Körperschaftsteuerbescheid: 0,00 € und Gutschrift:
0,97 €) bzw. am 19. November 2004 (vorläufige Festsetzung
2003 gemäß
§ 200 Abs. 1 BAO: Gutschrift laut
Umsatzsteuerbescheid: 6.777,54 €, Einkommen laut
Körperschaftsteuerbescheid: 252,47 € und Nachforderung:
0,50 €) entsprechende Jahressteuerbescheide. Am 8. November 2007
wurden diese vorläufigen Abgabenfestsetzungen gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig gestellt (vgl. Buchungsabfragen bzw.
Veranlagungs- bzw. Köperschaftsteuerakt zur StNr. 78). Zuvor hatte
noch im September 2004 unter der ABNr. 18 eine USt-Sonderprüfung bzw.
UVA-Nachschau betreffend die Zeiträume 09/2002 bis 03/2003 zur genannten
StNr. stattgefunden, wobei laut zugehöriger Niederschrift vom
30. September 2004 hinsichtlich des Prüfungszeitraumes keine zu einer
Änderung der bisher erklärten Bemessungsgrundlagen führenden
Feststellungen getroffen worden waren.
Am 13. März 2002 gründete der Bf. (als
Alleingesellschafter) die I GmbH, seit 31. März 2006 mit dem Zusatz
i. L. (FN 19 des Landesgerichtes Linz), in LG, 5020 Salzburg,
Betriebsgegenstand: Handel E-Commerce. Zum Geschäftsführer der unter
der StNr. 1112 steuerlich erfassten, seit November 2002 an verschiedenen
(inländischen, ab Ende Oktober 2002 im Amtsbereich des Finanzamtes Linz
gelegenen) Anschriften situierten, seit April 2002 steuerlich ebenfalls von der
WTH Wirtschaftstreuhand- Steuerberatungs GmbH in Linz vertretenen, GmbH wurde
vorerst GP (bis 6. August 2002) und danach PS, geb. 0319XX, bestellt. Am
27. Juni 2003 schied der Bf. als Gesellschafter aus der GmbH aus und
übernahm GP (wiederum als Alleingesellschafter) dessen Anteile. Für
die, jeweils (nicht entrichtete) Vorauszahlungen (Zahllasten) ergebenden Monate
03/2002 bis 07/2003 wurden (teils fristgerecht, teils verspätet)
Umsatzsteuervoranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht. Ebenso
wurden (für den Zeitraum ab 01/2003 bis 08/2003) Lohnabgaben (L, DB und
DZ), teilweise verspätet, teilweise fristgerecht (§ 79 EStG 1988)
entrichtet bzw. bekannt gegeben bzw. ab 10-12/2002 KSt-Vorauszahlungen verbucht
(vgl. Buchungsabfrage). Den am 9. Jänner 2004 (Umsatz- und
Körperschaftsteuer 2002: Umsatzsteuergutschrift infolge
Vorsteuerüberhang von 5.619,90 € bzw. Einkünfte aus
Gewerbebetrieb: - 28.372,40 €) bzw. 27. Oktober 2004 (Umsatz- und
Körperschaftsteuer 2003: Umsatzsteuerzahllast: 12.759,80 € und
Einkünfte aus Gewerbetrieb: 2.589,88 €) eingereichten
Jahressteuererklärungen jeweils folgend, ergingen am 20. Jänner
2004 (2002: Gutschrift laut Umsatzsteuerbescheid: 296,71 € und
Einkommen laut Körperschaftsteuerbescheid: 0,00 € und Gutschrift:
1,06 €) bzw. am 29. Oktober 2004 (2003: Gutschrift laut
Umsatzsteuerbescheid: 24,40 € und Einkommen laut
Körperschaftsteuerbescheid: 2.589,99 € und Gutschrift:
0,01 €) die entsprechenden Jahressteuerbescheide (vgl. Veranlagungs-
bzw. Körperschaftsteuerakt und Buchungsabfragen).
Des weiteren war der Bf. Alleingesellschafter der unter
Einbringung seines oa. Einzelunternehmens am 25. Oktober 2002 (als
Sacheinlage) gegründeten, mittlerweile ebenfalls (seit April 2008)
liquidierten C Passau GmbH (20 des Amtsgerichtes Passau bzw. 212 des
Landesgerichtes Linz) in S, D-94032 Passau, Betriebsgegenstand:
Telefonmehrwertdienst bzw. ab März 2003 auch Übernahme von Aufgaben
einer Werbeagentur, Geschäftsführung: PM, geb. 0419XX, bzw. ab
14. April 2004: EH, wobei die genannte GmbH ab Juni 2004 auch über
eine inländische Zweigniederlassung in WSt, 4020 Linz, steuerlich erfasst
unter der StNr. 910, verfügte.
Am 19. August 2002 wurde laut spanischem
Handelsregister (Nr. 21, SB, LP) in Cran Canaria, CCL, Las Palmas, die
Firma F S. L. (= Spanische GmbH), Geschäftsführer: Eh
und MH, gegründet. Gleichzeitig verlegte der Bf., der an der genannten
Anschrift nach den Feststellungen der Abgabenbehörde offenbar auch ein,
Beratungsleistungen für die Fa. F S. L. durchführendes
Einzelunternehmen betrieb bzw. betreibt, seinen Hauptwohnsitz nach Cran Canaria,
Spanien, zuletzt PMP. Der Ablauf der Geschäftstätigkeit der Fa. F
S. L. stellt(e) sich dabei wie folgt dar: Die spanische Firma mietet(e)
bzw. bucht(e) bei der C Passau GmbH bzw. deren österreichischer
Zweigniederlassung Telefonistinnen, wobei entweder die C Passau GmbH der F
S. L. die Kontakttelefonnummer oder die spanische Firma der Telefonistin
ein Telefon oder eine Hotlineonlineeinwahlnummer zur Verfügung stellt(e).
Die Fa. F S. L. mietet(e) von diversen österreichischen
Telefonmehrwertnummernanbietern (zB. Telekom Austria, Telering u.ä.)
0930-Nummern, wobei im jeweiligen Miet- bzw. Kooperationsvertrag die
Kontakttelefonnummer der Telefonistin, auf die das Telefonmehrwertgespräch
vom Anbieter weitergeroutet wird, angeführt war bzw. ist. Die Firmen WP
GmbH und C Passau GmbH wurden von F S. L. beauftragt, die 0930-Nummern zu
bewerben. Annäherungsweise zwei Drittel der Gesamteinnahmen des
Mehrwertnummeranbieters erhielt bzw. erhält die F S. L. auf ihr
spanisches Girokonto. Der Kunde (= Anrufer der Mehrwertnummer) zahlt(e) die
Entgelte mit seiner Telefonrechnung. An Ausgaben verzeichnet(e) die Firma F
S. L. die ihr von den Firmen WP GmbH, C Passau GmbH und dem spanischen
Einzelunternehmen des Bf. direkt in Rechnung gestellten Werbe- und
Beratungsleistungen. Die Erträge aus den in Österreich getätigten
Umsätzen (Anrufer = Konsument und Mehrtwertnummernanbieter)
flossen direkt oder indirekt (über ein spanisches Girokonto des MH) einem
österreichischen Konto des Bf. bzw. der EH zu (vgl. dazu die entsprechende
Niederschrift zur Schlussbesprechung zu den ABNrn. 56 bzw. 34 vom
3. Oktober 2007).
Laut der ua. für die Umsatz- und Einkommensteuer 1998
bis 2003 unter den oa. ABNrn. im Zeitraum vom 21. Oktober 2003 bis zum
18. September 2007 (= Datum der Schlussbesprechung)
durchgeführten Außenprüfung bzw. Nachschau gemäß
§§ 144 Abs. 1, 147 Abs. 1 BAO, jeweils iVm.
§ 99 Abs. 2 FinStrG zur StNr. 12, wurde für das weitere
Abgabeverfahren davon ausgegangen, dass dem Bf., der nach den getroffenen
(Prüfungs-) Feststellungen der Abgabenbehörde bzw. der
Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz bzw. der Steuerfahndung
(spätestens) ab 2003 in PGP, seinen gewöhnlichen Aufenthalt iSd.
§ 26 Abs. 2 BAO innegehabt habe (§ 1 Abs. 2 EStG
1988), die ihm von F S. L. bzw. aus Spanien in Österreich
zugeflossenen bzw. gutgeschriebenen, bereits ausgabenbereinigten Beträge,
festgestellt für das Veranlagungsjahr 2003 mit 421.910,70 €, im
Prüfungszeitraum 2003 bis 2006 ein im Schätzungsweg gemäß
§ 184 BAO ermittelter einkommensteuerrechtlich relevanter Jahresgewinn
(Einkünfte aus Gewerbebetrieb) von jeweils 400.000,00 €
zugeflossen ist. Betreffend der restlichen vom nachträglich erweiterten
Prüfungsauftrag vom 21. Oktober 2003 erfassten Abgaben (Umsatzsteuer
2003) bzw. Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1998 bis 2002, so die
Abgabenbehörde, hätten sich keine Änderungen der erklärten
bzw. festgestellten Bemessungsgrundlagen und bescheidmäßig
festgesetzten Abgaben ergeben (vgl. Niederschrift Tz. 8).
Auf Grundlage dieser Feststellungen ergingen am
3. Oktober 2007 die, jeweils vom Bf. mit Berufung iSd. § 243 BAO
angefochtenen Jahreseinkommensteuerbescheide für 2002, 2004, 2005 und 2006
bzw. ein entsprechender Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für
2008.
Korrespondierend dazu wurde in dem (nunmehr vorliegenden)
Endbericht der Steuerfahndung (im Auftrag des Finanzamtes Linz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz) zur StNr. 12 bzw.
ENr. 646011/01 vom 25. Oktober 2007, zu den ua. im Hinblick auf die
Person des Bf. seit Sommer 2001 (nach Einlangen entsprechender Anzeigen gegen
einen bestimmten, ua. auch MH umfassenden Personenkreis) durchgeführten
Erhebungen festgestellt, dass der Bf. seit 2003 seinen gewöhnlichen
Aufenthalt (siehe oben) im Steuergebiet gehabt habe und, indem er in Bezug auf
die ihm ab 2003 zugeflossenen jährlichen Einkünfte (aus
Gewerbebetrieb) seiner Verpflichtung zur Abgabe von
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 bis 2006 nicht
nachgekommen sei, diesbezüglich der Verdacht der Abgabenhinterziehung
(gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG) bestehe. Im Übrigen
wurde auf die Feststellungen zu den ABNrn. 56 bzw. 34 Bezug genommen bzw.
verwiesen.
Im Hinblick auf die sich aus der dargestellten Aktenlage
ergebenden Anhaltspunkte für mögliche Finanzvergehen des Bf. ist
vorauszuschicken, dass generell Gegenstand bzw. Sache des hier
gegenständlichen Beschwerdeverfahrens iSd. § 161 Abs. 1
FinStrG einzig und allein die dem Beschuldigten (bisher von der Erstinstanz) im
angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2001 zur Last gelegte(n) Tat(en) mit
ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, losgelöst allerdings von ihrer
(tatsächlichen) rechtlichen Beurteilung (vgl. z. B. VwGH vom
28. Februar 2002, 2000/16/0317), sind. Für eine inhaltlich
darüber hinausgehende Entscheidung und insbesondere in einer Angelegenheit,
die (noch gar) nicht den Gegenstand eines erstinstanzlichen Verfahrens
bildet(e), ist die Finanzstrafbehörde zweiter Rechtsstufe jedenfalls
unzuständig, da damit dem Beschuldigten letztlich eine Instanz entzogen
bzw. durch eine diesbezügliche (erstmalige) Rechtsmittelentscheidung das
verfassungsgesetzlich normierte Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt
werden würde (vgl. zB. VwGH vom 27. Februar 1995, 94/16/0275, 0276,
ÖStZB 1995/550, bzw. auch Reger/Hacker/Kneidinger,
FinStrG3,
K 161/3 f).
Auch wird die Sache (des Erstverfahrens) beispielsweise in
einem Einleitungsbescheid gemäß
§ 82 Abs. 3 FinStrG
durch eine dem bescheidmäßigen Konkretisierungsgebot entsprechende,
dem Adressaten eine Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen
ermöglichende, zumindest summarische bzw. grobe Um- oder Beschreibung des
dem Verdächtigen konkret zur Last gelegten Handelns bzw. Unterlassens
bestimmt (vgl. zB. VwGH vom 2. August 1995, 93/13/0167). Werden in
Entsprechung dieses Gebotes im Bescheid einzelne Tatumstände bzw.
wesentliche Sachverhaltselemente, beispielsweise durch die Angabe von
Abgabenarten, von Tatzeiträumen oder von Zeiträumen, für die
Abgabenverkürzung(en) bewirkt wurde(n) oder aber auch durch eine Benennung
der maßgeblichen Tätereigenschaften iSd. § 33 Abs. 1
FinStrG (zB. als Abgabepflichtiger bzw. als Verantwortlicher der Fa. XY),
bereits konkretisiert, so ist auch dadurch die (sachliche) Entscheidungsbefugnis
der Zweitinstanz, die zwar ihrer Sachentscheidung auch einen anderen von ihr
selbst erhobenen Sachverhalt zu Grunde legen kann und die im Rahmen der von ihr
gegebenenfalls zu treffenden meritorischen Rechtsmittelentscheidung den
erstinstanzlichen Spruch entsprechend präzisieren, die (bereits)
dargestellte(n) Tat(en) u. U. einer anderen Strafnorm unterstellen oder
allenfalls auch den von der Erstbehörde erhobenen Tatvorwurf im Hinblick
auf die Anzahl der einzelnen Teilfakten einschränken kann (vgl.
z.B. VwGH vom 16. Februar 1994, 93/13/0256), im Wesentlichen auf die
im Erstbescheid angeführten und damit zum Verfahrensgegenstand gemachten
Sachverhaltselemente beschränkt (vgl. Fellner, Kommentar zum
Finanzstrafgesetz, §§ 161-164, Tz 4).
Gleichzeitig hat die Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz bei ihrer Entscheidung gemäß
§ 161 Abs. 1
FinStrG stets auf die aktuelle Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung
ihrer Entscheidung Bedacht zu nehmen (vgl. Fellner, aaO,
§§ 161-164/Tz 4b) und wäre eine Beschränkung des
Rechtsmittelverfahrens auf eine reine Überprüfung, ob bzw. inwieweit
die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung seinerzeit, d. h. auf der
damaligen Entscheidungsgrundlage, zu Recht ergangen ist, jedenfalls rechtswidrig
(vgl. zB. VwGH vom 29. Mai 1996, 96/13/0030, bzw. vom 18. Oktober
1995, 95/13/0158, ÖStZB 1996, 229). In diesem Zusammenhang ist
festzustellen, dass als für den Kenntnisstand der Erstbehörde
maßgeblicher Zeitpunkt wohl nicht das angeführte Bescheiddatum,
sondern vielmehr der Zeitpunkt vor der (tatsächlichen) Bescheiderlassung,
also vor dem 21. Oktober 2003 (= Zustelldatum), heranzuziehen
ist.
Was nun den im Bescheid vom 15. Mai 2001 erhobenen,
schon angesichts der dargestellten Faktenlage (Gründung der WP GmbH im
August 2002) sich entsprechend zeitmäßig reduzierenden Tatvorwurf
gegen den Bf., er habe als Alleingesellschafter bzw. Machthaber und damit auch
(tatsächlich) abgabenrechtlich Verantwortlicher der Firma WP GmbH in
Richtung der §§ 33 Abs. 1 (Z 1 des
Einleitungsbescheides) und Abs. 2 lit. a (Z 2) und lit. b
(Z 3), jeweils iVm § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG im
Hinblick auf das Veranlagungsjahr 2002 (Z 1), den Zeitraum 01-07/2003
(Z 2) bzw. die Lohnzahlungszeiträume 01/2003 bis 08/2003 (Z 3)
tatbildmäßig gehandelt, angeht, so ergeben sich aus dem bis zum
nunmehrigen Zeitpunkt ermittelten Sachverhalt (siehe oben) keine, eine
Maßnahme iSd. § 83 Abs. 1 FinStrG rechtfertigenden
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass es zur StNr. 78 unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht überhaupt zu
entsprechenden Abgabenverkürzungen (Umsatz-, Körperschaft- und
Kapitalertragsteuer), unter Verletzung der Vorschriften des § 21 UStG
1994 zu Umsatzsteuer(vorauszahlungs)verkürzungen und schließlich
unter Verletzung des § 76 EStG 1988 zu einer Verkürzung der
angeführten Lohnabgaben gekommen ist, sodass ein diesbezüglich gegen
den Bf. erhobener Tatvorwurf jedenfalls aus nunmehriger Sicht ins Leere
geht.
Aber auch zu dem gegen den Bf. weiters erhobenen Vorwurf
der (gewerbsmäßigen) Abgabenhinterziehung durch die Nichtabgabe bzw.
die Abgabe von unrichtigen Jahres-Umsatz- und -Einkommensteuererklärungen
für die Jahre 2000 bis 2002 (zur Einschränkung des Tatzeitraumes siehe
wiederum oben) bzw. die unter Verletzung des § 21 UStG 1994 bewirkte
Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für Jänner bis Juli
2003 im Rahmen seines Einzelunternehmens lassen sich an Hand der nunmehr
vorliegenden und oben dargestellten Aktenlage keine über bloße
Vermutungen hinausgehenden konkreten Anhaltspunkte für einen entsprechenden
Tatverdacht (mehr) feststellen. Wenngleich eine formelle Bindung der
Strafbehörde an die abgabenbehördlichen Feststellungen nicht bzw.
nicht mehr besteht, sind letztere dennoch im Rahmen des § 98
Abs. 3 FinStrG entsprechend zu würdigen. Weder dem Abgabenakt zur
StNr. 12, demzufolge in den angeführten Veranlagungsjahren 2000 bis
2002 die jeweiligen Erklärungsangaben als Grundlage für die bis dato
unverändert dem Rechtsbestand angehörenden, auch durch die erst nach
dem Einleitungsbescheid durchgeführten und mittlerweile abgeschlossenen
abgaben- und finanzstrafrechtlichen Erhebungen bestätigten, entsprechenden
Abgabenfestsetzungen herangezogen wurden (vgl. dazu insbesondere die erst nach
den abgabenbehördlichen und finanzstrafrechtlichen Erhebungen erfolgte
Endgültigerklärung der Abgabenfestsetzungen für die
Veranlagungsjahre 2002 und 2003 vom 7. November 2007) noch der übrigen
Akten- bzw. Ermittlungslage sind konkrete Tatsachen zu entnehmen, aus denen
Rückschlüsse in Richtung eines entsprechenden gegen den Bf.
gerichteten Tatverdachtes ableitbar wären. Während sich nämlich
die Erstbehörde in ihrem Bescheid naturgemäß noch auf den
vorläufigen Ermittlungsstand zur angeführten ENr. zu beschränken
hatte und offenbar aufgrund von Aussagen bzw. Anzeigen von ehemals bei dem Bf.
bzw. Personen in seinem Umfeld Beschäftigten bzw. durchgeführten
Hausdurchsuchungen gemäß
§§ 93 f FinStrG (auch)
auf die nicht vollständige Offenlegung der im Zusammenhang mit dem
Betriebsgegenstand (Telefonmehrwertdienste) erzielten Umsätze in den Jahren
1998 bis 2002 im Rahmen der Erklärungspflicht des Einzelunternehmens und
damit auf eine Tatbegehung iSd. §§ 33 Abs. 1 iVm 38
Abs. 1 lit. a FinStrG geschlossen hat (vgl. dazu auch die
Stellungnahme der Prüfungsabteilung Strafsachen vom 19. September 2005
zu einer beim Unabhängigen Finanzsenat anhängig gemachten Beschwerde
gegen einen im Zuge der behördlichen Erhebungen gegen einen Dritten
ergangenen Hausdurchsuchungsbefehl, FSRV22), so liegen zum nunmehrigen
Zeitpunkt, indem insbesondere der vorgenannte Bericht betreffend die Person des
Bf. in Bezug auf die im Einleitungsbescheid genannten Zeiträume bzw.
Abgaben überhaupt keine abgaben- bzw. finanzstrafrechtlich relevanten
Feststellungen (mehr) enthält, keinerlei eine Maßnahme iSd.
§ 82 Abs. 3 FinStrG rechtfertigenden Verdachtsmomente in Richtung
des bisher ausgesprochenen Tatverdachtes des §§ 33 Abs. 1
und 2 lit. a iVm. 38 Abs. 1 lit. a FinStrG vor.
Gleiches gilt auch für die im Zusammenhang mit dem
Verdachtsausspruch angelastete Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, da sich auch hier aus dem
nunmehrigen Erhebungsstand keine konkreten Anhaltspunkte für eine unter der
Verletzung der Verpflichtungen gemäß
§ 76 EStG 1988
bewirkte Verkürzung von Lohnabgaben erhellen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 3.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-L/04
- Stammnummer
- 36602
- Gültig
- 03.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF