…durch Unterlagen zu beweisen. Ebenso war der Bw eingeladen worden, eine sich aus dem Hauptwohnsitz im Inland ergebende Standortvermutung für den PKW im Inland durch Nachweis der überwiegenden Verwendung im Ausland zu widerlegen. Der steuerliche Vertreter des Bw teilte aber mit, dass eine weitere Beweisführung…
…müsse er einvernommen werden. Eine Befragung wurde im weiteren Berufungsverfahren aber nicht mehr beantragt. Die Bw. geht davon aus, es sei offenkundig, dass Außendienstmitarbeiter den Pkw überwiegend im Ausland verwenden würden. Aus dem Gesetz ergibt sich, dass ein Gegenbeweis zur Vermutung des § 82 Abs 8…
…aus dem Hauptwohnsitz im Inland ergebende Standortvermutung für den PKW im Inland durch Nachweis der überwiegenden Verwendung im Ausland zu widerlegen. Der steuerliche Vertreter der Bw teilte aber mit, dass eine weitere Beweisführung nicht gewollt sei. Überdies weisen auch die Angaben im Zusammenhang mit der…
…Fahrzeug für diese Person überhaupt zugelassen werden könne. Im Weiteren wurde der bisher festgestellte Sachverhalt zusammengefasst, nach welchem die Berufungswerberin das gegenständliche Fahrzeug (auch) in Österreich verwendet habe, woraus ein dauernder Standort in Österreich abzuleiten sei. Ein entsprechender Beweis für eine überwiegende Verwendung im Ausland…
…der Bw im Inland auszugehen, sodass die Voraussetzungen der Standortvermutung des KFG 1967 für das Inland gegeben sind. Wie auch schon dargestellt, konnte die Bw den Gegenbeweis der überwiegenden Verwendung im Ausland nicht antreten. Es ist somit von einem Fahrzeug mit einem Standort im Inland…
…der Fahrzeuge im Inland oder aufgrund der Standortvermutung ausgeht. Auf das Vorbringen des Bw, dass die Fahrzeuge weitaus überwiegend im Ausland verwendet werden würden, ging das Finanzamt nur insoweit ein, als dies für unbedeutend erklärt wurde. Tatsächlich aber ist die tatsächliche "im Wesentlichen dauernde Verwendung"…
…und auch von der unterzeichneten Person für private Zwecke benutzt werde. Mit einem Vorhalt vom 1. April 2011 wurde die Bw nochmals eingeladen, ihre Behauptung, dass das Fahrzeug nicht überwiegend im Inland genutzt werde, durch entsprechende Nachweise für die überwiegende Verwendung im Ausland wie zB…
…sich eine Standortvermutung für das Inland ergibt, sind die seitens des Bw vorgelegten Belege für den Nachweis einer überwiegenden Verwendung im Ausland zu würdigen. Das Finanzamt wird dabei die widersprüchlichen Aussagen des Bw zur Verwendung der Fahrzeuge und die wenig glaubwürdigen Angaben im Fahrtenbuch und…
…für die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges in Österreich spricht). Der Schriftverkehr mit einer österreichischen Fiat-Werkstatt (Juli und August 2011) sagt nichts darüber aus, wo das Kraftfahrzeug überwiegend verwendet wurde. Außerdem fand er erst zu einem Zeitpunkt statt, zu dem das Kraftfahrzeug schon längst im…
…da das Fahrzeug von einem Unternehmen mit Sitz im Inland im Bundesgebiet verwendet wurde. Bis zum Beweis der überwiegenden Verwendung in Deutschland sei somit von einem inländischen Standort auszugehen. Die Bw möge gegebenenfalls die erforderlichen Nachweise für den Gegenbeweis vorlegen. Telefonisch gab der steuerliche Vertreter…
…in Österreich durch seine vagen und unbewiesenen Darstellungen nicht widerlegen. Gleiches gilt auch für die behauptete überwiegende Verwendung des Fahrzeuges in Deutschland. Der Bw war schon seitens des Finanzamtes darauf hingewiesen worden, dass eine Glaubhaftmachung eines Standortes im Ausland nicht ausreichend sondern dieser nachzuweisen sei…
…8 KFG keine ausschließliche bzw. überwiegende Benützung des Fahrzeuges innerhalb des Bundesgebietes, sondern genügt an sich die Verwendung im Inland. Da das gegenständliche Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen von einer Person (Bw) mit Hauptwohnsitz im Inland im Bundesgebiet verwendet wurde, hatte das Fahrzeug seinen dauernden Standort…
…überwiegende Verwendung im Ausland nachweise. Unter Hinweis auf dessen erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgeverpflichtung wurde der Bw auch eingeladen, die Richtigkeit seines Vorbringens nachzuweisen und seine Argumentation nicht nur auf unbewiesene Behauptungen zu stützen. Bw: Der Bw bekräftigte seine Ansicht, dass mangels Nutzung des Fahrzeuges für…
…KFG 1967 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß…
…Jahren 1999 im Inland, so war gemäß § 82 Abs. 8 KFG für den am 30. Juli 1999 in Deutschland zugelassenen und im August 2003 wieder verkauften streitgegenständlichen PKW als dauernder Standort der Wohnsitz im Inland anzusehen. Da der Gegenbeweis der überwiegenden Verwendung im Ausland -abgesehen…
…dass für die Widerlegung der Standortvermutung entscheidend sei, dass die überwiegende Verwendung der Fahrzeuge im Ausland nachgewiesen werde, sicherte die Bw zu, Nachweise dafür vorzulegen, dass die Fahrzeuge überwiegend unternehmerisch genutzt worden wären und gegebenenfalls werde auch die überwiegende Verwendung (nach Km) im Ausland nachgewiesen…
…Gegenbeweis der überwiegenden Verwendung des Fahrzeuges im Ausland nicht gelungen. Für die Anwendbarkeit der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 muss aber zunächst neben einer Verwendung des Fahrzeuges im Inland auch seitens der Behörde nachgewiesen sein, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen (der Hauptwohnsitz) im…
…eines Fahrzeuges im Ausland bzw. die Anknüpfung an welche Kriterien für die Erbringung des zulässigen Gegenbeweises vermissen läßt, erscheint es der Berufungsbehörde angebracht, diesbezüglich auf die "überwiegende Verwendung/Benützung" des Fahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen im Inland oder aber im Ausland - wie vom Bw im Zuge…
…überwiegende Verwendung im Inland bei einem inländischen Hauptwohnsitz des Verwenders vermutet und gleichzeitig den Gegenbeweis durch den Verwender zulässt. Diese Gesetzestechnik wurde auch schon von der Judikatur als zulässig erkannt. Da die Voraussetzungen für die Standortvermutung im Inland erfüllt sind und der Bw den Gegenbeweise…
…ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem Ort im Ausland zugeordnet werden muss oder nicht. Besteht der Hauptwohnsitz im Inland und gelingt der Gegenbeweis nicht, muss die Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen. Das strittige Fahrzeug wurde am…