…den am 13.Oktober 2006 gemäß § 24 a KStG ausgefertigten "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005" entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Die C-GmbH (Gruppenträgerin) und die G-HoldingGmbH (Gruppenmitglied) haben mit Gruppenvertrag vom 15.12.2005 eine Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 KStG gegründet…
…Oktober 2006 gemäß § 24 a KStG ausgefertigten "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005" entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Die C-GmbH ist Gruppenträgerin einer mit Gruppenvertrag vom 15.12.2005 mit der G-GmbH als Gruppenmitglied gebildeten Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG 1988. Mit "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005…
…Oktober 2006 gemäß § 24 a KStG ausgefertigten "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005" entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Die G-GmbH ist Gruppenmitglied einer mit Gruppenvertrag vom 15.12.2005 mit der C-GmbH als Gruppenträgerin gebildeten Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG 1988. Mit "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005…
…KStG 1988 Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer beim Gruppenträger. Der Ausweis eines allfälligen Steuernichtfestsetzungsbetrages gemäß § 23a KStG 1988 in einem solchen Feststellungsbescheid ist nun in § 24 a KStG 1988 zwar nicht ausdrücklich angeführt. Es entspricht aber der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass mit Feststellungsbescheiden…
…am 13. Oktober 2006 gemäß § 24 a KStG ausgefertigten "Feststellungsbescheid Gruppenmitglied 2005" entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Entscheidungsgründe Die S-GmbH (Gruppenträgerin) und die G-HoldingGmbH (Gruppenmitglied) haben mit Gruppenvertrag vom 15.12.2005 eine Unternehmensgruppe im Sinne des § 9 KStG gegründet. Die…
…den gesetzlichen Vorgaben des § 24 a Abs. 2 KStG 1988 entspricht. Im Detail ist in der Begründung zu dieser Berufungsentscheidung, gegen die keine Amtsbeschwerde eingebracht wurde, folgendes dargelegt: "Die Veranlagung in der Gruppe erfolgt zweistufig. Das Einkommen des Gruppenmitgliedes wird mit Feststellungsbescheid gemäß § 92 Abs…
…Das Einkommen des Gruppenmitgliedes wird mit Feststellungsbescheid gemäß § 92 Abs 1 lit. b BAO bescheidmäßig festgestellt. Der Bescheid ist rechtsmittelfähig und hat Bindungswirkung. In § 24a Abs 1 und 2 KStG ist die Vorgangsweise für Unternehmensgruppen wie folgt geregelt: Abs 1: "Das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen…
…Mit Bescheid vom 17. Oktober 2002 schrieb das Finanzamt der Bw. für das Jahr 2001 Körperschaftsteuer in Höhe der Mindeststeuer gemäß § 24 Abs. 4 KStG 1988 vor. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendete der steuerliche Vertreter ein, bei der Bw. handle es sich…
…auf den steuerrechtlichen Gewinn (F-Akt Bl 11/2004) hervorgeht, wurde keine Eigenkapitalzuwachs-Verzinsung gemäß § 11 Abs. 2 KStG 1988 bzw § 11 EStG 1988 geltend gemacht. Das Finanzamt X erließ einen erklärungsgemäßen, mit 24. Juni 2005 datierten Bescheid zur Feststellung der im Jahr 2004 erzielten…
…kein Nachweis erbracht wird. Gemäß § 22 Z 1 lit b EStG 1988 zählen u.a. die Einkünfte aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit. Liegen gemäß § 252 Abs 1 BAO einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind…
…der Bilanzstichtag des Wirtschaftjahres des Gruppenmitglieds fällt. Als Ergebnis eines unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds gilt gemäß § 9 Abs. 6 Z 1 KStG 1988 das Einkommen unter Berücksichtigung der Z 4 (vortragsfähige Verluste). Gemäß § 24 a Abs. 1 KStG 1988 ist das Ergebnis jedes unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitglieds (…
…Kommentar, § 188 S 1981), sind die in dem Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO getroffenen Feststellungen zwingend in den davon abgeleiteten Körperschaftsteuerbescheid zu übernehmen ( vgl. VwGH 20.9.1988, 86/14/0044 u.a.). Die von der Bw. im vorliegenden Fall (anteilig) geltend gemachten Aufwendungen können demnach…
…der Veranlagung 2005 gemäß § 9 Abs. 8 KStG 1988 fest. Dieser Bescheid wurde an die Bw zu Handen der oben genannten steuerlichen Vertreterin adressiert und zugestellt. Am 12. November 2007 ergingen der Feststellungsbescheid Gruppenträger 2005 gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 KStG 1988 (§ 24a Abs…
…1) Die A GmbH sei eine 100%ige Tochter der B AG und habe mit dieser einen Gruppenvertrag gemäß § 9 KStG abgeschlossen. Die A GmbH sei zu 100% an der AR GmbH beteiligt. Mit Abtretungsvertrag vom 24. Juni 2010 habe die A GmbH ihre Anteile…
…Februar 2010 in der gemäß § 293 BAO berichtigten Fassung vom 24. Juni 2010 wurde der Berufung der KG gegen den Feststellungsbescheid 2002 stattgegeben und der Verlustanteil in der Höhe von -5.530.812,50 € zur Gänze der B.GmbH (zuvor L.GmbH ) zugerechnet. Im…
…um für alle Beteiligten an der Gruppe Rechtssicherheit zu gewährleisten. Dieser Feststellungsbescheid ist gemäß § 9 Abs. 9 letzter Teilstrich KStG 1988 in allen Fällen der Änderung gegenüber dem Gruppenträger und allen Gruppenmitgliedern der Unternehmensgruppe abzuändern. Nach den angesprochenen Materialien kann eine Änderung einer bestehenden Unternehmensgruppe…
…der Veranlagung 2005 gemäß § 9 Abs. 8 KStG 1988 fest. Dieser Bescheid wurde an die Bw zu Handen der oben genannten steuerlichen Vertreterin adressiert und zugestellt. Am 12. November 2007 ergingen der Feststellungsbescheid Gruppenträger 2005 gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 KStG 1988 (§ 24a Abs…
…Gruppenbesteuerung2, K420 und K423). Erlässt das Finanzamt - wie in § 24a KStG 1988 vorgesehen - einen einheitlichen Feststellungsbescheid an den Gruppenträger und das Gruppenmitglied und wird dagegen (vom Gruppenträger und Gruppenmitglied) Berufung erhoben, so ist über die Berufung gemäß § 290 Abs. 1 BAO in einer einheitlichen Berufungsentscheidung…
…der Veranlagung 2005 gemäß § 9 Abs. 8 KStG 1988 fest. Dieser Bescheid wurde an die Bw zu Handen der oben genannten steuerlichen Vertreterin adressiert und zugestellt. Am 12. November 2007 ergingen der Feststellungsbescheid Gruppenträger 2005 gemäß § 9 Abs. 6 Z 2 KStG 1988 (§ 24a Abs…
…Berufung) gegeben ist. Denn gemäß § 254 BAO wird durch Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt. Der letzte Satz von § 24a Abs. 3 KStG 1988, wonach mit der Erlassung des Körperschaftsteuerbescheides zuzuwarten ist, bis sämtliche zugrundeliegenden Feststellungsbescheide erlassen sind, erfordert ebenfalls kein…