Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0392-I/03
Mindestkörperschaftsteuer bei einer gemeinnützigen Bauvereinigung; Feststellungsbescheid gemäß § 6a Abs. 3 KStG 1988 als Grundlagenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0392-I/03vom 23.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine gemeinnützige Bauvereinigung in der Rechtsform einer GmbH unterliegt mit Geschäften, die nicht unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG 1979 fallen, der Mindestkörperschaftsteuer gemäß § 24 Abs. 4 KStG 1988. Für eine Aliquotierung der Mindeststeuer (im Hinblick auf die weitaus überwiegende Betätigung im nach § 5 Z 10 KStG 1988 steuerbefreiten Bereich) lässt der Gesetzeswortlaut keinen Raum.
Die in einem Bescheid gemäß § 6a Abs. 3 KStG 1988 getroffenen Feststellungen, dass bestimmte Geschäfte einer gemeinnützigen Bauvereinigung nicht unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG 1979 fallen, sind gemäß § 185 BAO Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer (VwGH 22.5.2002, 99/15/0218).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Innsbruck betreffend Körperschaftsteuer 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die Festsetzung der
Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 erfolgt gemäß
§
200 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung endgültig. Im Übrigen
bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine gemeinnützige
Bauvereinigung in der Rechtsform einer GmbH, richtete am 23. März 1989 an
die Finanzlandesdirektion den Antrag auf Feststellung gemäß
§ 6a
Abs. 3 KStG 1988, dass die Verwaltung von sieben näher bezeichneten, in den
Jahren 1966, 1971, 1973, 1984 und 1986 von ihr errichteten Eigentumswohnungen
mit einer Nutzfläche von jeweils mehr als 150 m2 infolge des
"geringfügigen Umfanges" dieser Tätigkeit zum steuerbefreiten
Geschäftskreis gemäß
§ 7 Abs. 1 bis 3 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979 gehöre. In eventu beantragte
sie, die unbeschränkte Steuerpflicht gemäß
§ 6a Abs. 2 KStG
1988 bescheidmäßig auf dieses Geschäft einzuschränken. Mit
Bescheid vom 20. Mai 1992 traf die Finanzlandesdirektion auf Grund dieses
Antrages unter anderem die Feststellung, dass die Verwaltung der Objekte in
W.,B-Straße, sowie St.,R-Straße, unter § 7 Abs. 2 WGG 1979
falle. Die Verwaltung der Objekte in K.,M-Straße, und S.,K-Gasse, falle
nicht unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG 1979; für die Verwaltung dieser
beiden Objekte wurde gleichzeitig ein Ausnahmebescheid gemäß
§
6a Abs. 2 KStG 1988 erteilt, mit dem die Steuerpflicht unter der Auflage der
Führung eines gesonderten Rechnungskreises auf die genannten Geschäfte
eingeschränkt wurde. Begründend führte die Finanzlandesdirektion
aus, die Einschränkungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
hinsichtlich der Nutzfläche würden auch für die Verwaltung von
Wohnungen gelten. Die Verwaltung von Wohneinheiten mit einer Nutzfläche von
mehr als 150 m2 falle genauso wie die Errichtung derartiger Wohnungen nicht
unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG 1979. Werde jedoch in einem Haus diese
Nutzflächenbegrenzung nur geringfügigst überschritten, zähle
die Verwaltung noch zum begünstigten Tätigkeitsbereich. Dieses
geringfügige Überschreiten sei in den Objekten in W.,B-Straße
(eine von insgesamt 19 Wohnungen habe eine Nutzfläche von 156,7 m2) und
St.,R-Straße (eine von 13 Wohnungen habe eine Nutzfläche von 153,55
m2) gegeben. In den Objekten in K.,M-Straße (Wohnung mit 286,5 m2) und
S.,K-Gasse (Wohnung mit 192,6 m2) sei die zulässige
Höchstnutzfläche um mehr als 25 % überschritten, sodass von einer
geringfügigen Überschreitung nicht mehr gesprochen werden
könne.
Am 16. August 2002 reichte die Bw. beim Finanzamt die
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2001 ein, in der ein
Verlust aus Gewerbebetrieb von -22.550 S ausgewiesen war. In einer Beilage zur
Erklärung merkte sie an, bei den Einnahmen aus Hausverwaltungen lägen
teils "Ausnahmegeschäfte, welche nicht unter § 7 Abs. 1 bis 3 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes fallen", vor.
Mit Bescheid vom 17. Oktober 2002 schrieb das Finanzamt der
Bw. für das Jahr 2001 Körperschaftsteuer in Höhe der
Mindeststeuer gemäß
§ 24 Abs. 4 KStG 1988 vor.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wendete der
steuerliche Vertreter ein, bei der Bw. handle es sich um eine gemeinnützige
Gesellschaft, die von der Körperschaftsteuer befreit sei.
Über Vorhalt des Finanzamtes, dass laut Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung 2001 die erklärten Einnahmen aus der
Hausverwaltung nicht unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG fielen, brachte der
steuerliche Vertreter der Bw. vor, die Anzahl der nicht unter § 7 Abs. 1
bis 3 WGG fallenden Ausnahmegeschäfte sei in Relation zu den übrigen
Umsätzen des Jahres 2001 verschwindend gering gewesen. Da den
Ausnahmegeschäften auch keinerlei Vermögen der Bw. zuzuordnen sei,
werde beantragt, von der Festsetzung einer Mindeststeuer Abstand zu
nehmen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung ab.
Im Vorlageantrag führte der steuerliche Vertreter aus,
die Bw. habe im Jahr 2001 auch Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als
150 m2 verwaltet. Diese Geschäfte fielen nicht unter § 7 Abs. 1
bis 3 WGG 1979, doch lägen Ausnahmebescheide gemäß
§ 6a
KStG 1988 vor. Die Bw. habe im Jahr 2001 insgesamt 10.562 Einheiten verwaltet.
Lediglich 22 Wohnungen, das seien 0,2 % der insgesamt verwalteten Einheiten,
wiesen eine Nutzfläche von mehr als 150 m2 auf. Es handle sich um 18
Wohnungen mit Nutzflächen zwischen 150,23 m2 und 166 m2 und vier
weitere Wohnungen mit Nutzflächen von 176 m2, 180 m2, 192 m2 und
232 m2. Nur bei zwei Wohnungen würde somit die Nutzflächengrenze
um mehr als 25 % überschritten. Auch im Hinblick auf die in den
"Durchführungsrichtlinien zur Behandlung von Bauvereinigungen" getroffenen
Bagatellregelungen werde ersucht, von der Vorschreibung der
Mindestkörperschaftsteuer abzusehen. Ein Ansatzpunkt zur Berechnung der
Mindestkörperschaftsteuer sei offensichtlich die Höhe des
Vermögens. So sei die Mindestkörperschaftsteuer - entsprechend
dem (höheren) Grundkapital - bei Aktiengesellschaften höher als
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Wenn aber die
Mindestkörperschaftsteuer vom Vermögen abhängig sei, dürfe
die steuerpflichtige Wohnungsverwaltung nur anteilig belastet werden. Das
gesamte Vermögen der Bw. befinde sich in jenem Bereich, der unter § 7
Abs. 1 bis 3 WGG 1979 falle. Auch aus diesem Grund sei keine
Mindestkörperschaftsteuer festzusetzen. Es könne nicht den mit der
Befreiungsbestimmung des § 5 Z 10 KStG 1988 verfolgten Zielen des
Gesetzgebers entsprechen, dass es wegen einer geringen Zahl von
Ausnahmegeschäften einer gemeinnützigen Wohnbaugesellschaft zur
Vorschreibung der Mindestkörperschaftsteuer komme, zumal dies auch
Wettbewerbsnachteile gegenüber anderen Hausverwaltern zur Folge
hätte.
Im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
verwies die Bw. in rechtlicher Hinsicht auf Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB,
2. Auflage, Rz 19 zu § 7 WGG; danach sei die Verwaltung einzelner
Wohnungen, deren Nutzfläche mehr als 150 m2 betrage, im Geschäftskreis
des § 7 Abs. 2 WGG 1979 gedeckt (Schreiben vom 24. Mai 2004). Zu bedenken
sei auch, dass die Bw. "als Gebäudemanager und Hausverwalter" der
Eigentumswohnungen zivilrechtlich keine Möglichkeit habe, Zusammenlegungen
von Wohnungen oder Veränderungen, die der Wohnungseigentümer sonst
vornehme, zu verhindern. Zudem sei es für die Bw. schwierig, Informationen
über Nutzflächenvergrößerungen zu erhalten. Habe aber die
Bw. solcherart keine Einflussmöglichkeit, müsse die Vorschreibung von
Mindestkörperschaftsteuer rechtlich bedenklich erscheinen (Schreiben vom 2.
März 2004).
Das von der Abgabenbehörde zweiter Instanz
durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab hinsichtlich der 22 von der Bw. im
Streitjahr verwalteten Eigentumswohnungen mit Nutzflächen von mehr als
150 m2 im Detail Folgendes:
Die Verwaltung der beiden Objekte in W.,B-Straße,
sowie St.,R-Straße (die laut Feststellungsbescheid der
Finanzlandesdirektion vom 20. Mai 1992 in den begünstigten
Geschäftskreis fällt) sowie die Verwaltung der Objekte in
K.,M-Straße, und S.,K-Gasse (die laut Feststellungsbescheid der
Finanzlandesdirektion vom 20. Mai 1992 nicht unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG
1979 fällt) hat die Bw. auch im Streitjahr noch betrieben. Weitere 16 im
Streitjahr verwaltete Wohneinheiten mit Nutzflächen von jeweils mehr als
150 m2 waren seinerzeit unter Inanspruchnahme einer Förderung aus
öffentlichen Mitteln errichtet worden (Schreiben der Bw. vom 2. März
2004). Hingegen war die Errichtung je einer Wohnung in I.,S-Gasse, und in
W.,Ba-Straße, ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel finanziert
worden; für die Verwaltung dieser beiden Wohnungen liegt zwar kein
Ausnahmebescheid gemäß
§ 6a KStG 1988 vor, die
Nutzflächengrenze ist (mit 150,02 m2 und 175,62 m2) aber jeweils um
weniger als 25 % überschritten.
Auch die (vom Ausnahmebescheid vom 20. Mai 1992 umfassten)
Wohnungen in K.,M-Straße (Top 8) und S.,K-Gasse (Top 27), waren seinerzeit
ohne Förderung aus öffentlichen Mitteln errichtet worden. Die Wohnung
in K.,M-Straße (Top 8) mit einer Nutzfläche von ursprünglich
286,5 m2 wurde im Jahr 2000 geteilt in eine Wohnung Top 8 (157 m2) und eine
Wohnung Top 9 (129 m2).
Die Wohnung Top 27 in S.,K-Gasse (insgesamt 192,6 m2)
besteht laut Auskunft des Eigentümers aus einem Haupttrakt und einem
angrenzenden, zu Lagerzwecken genutzten Nebenraum (mit einer Fläche von ca.
20 m2), der über einen eigenen Eingang verfügt. Die Bw. legte den
Beschluss des Bezirksgerichtes vom 11. August 1972 betreffend Festsetzung von
Mietwerten nach § 2 des Wohnungseigentumsgesetzes BGBl. Nr. 149/1948
vor, wonach die Nutzflächen der im Dachgeschoss gelegenen Wohnung Top 27
unter Berücksichtigung von Dachschrägen nur mit 50 % bzw. 85 % ihres
tatsächlichen Ausmaßes angesetzt worden seien und die
"schließlich angerechnete Fläche" 177,5 m2 betragen habe.
Spätere Veränderungen der Nutzfläche sind nach der Aktenlage
nicht vorgenommen worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
I) Gemäß
§ 24 Abs. 4 Z 1 KStG 1988 (in der
für das Streitjahr maßgeblichen Fassung) haben unbeschränkt
steuerpflichtige Kapitalgesellschaften für jedes volle Kalendervierteljahr
des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in
Höhe von 5 % eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund-
oder Stammkapitals (§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des
GmbH-Gesetzes) zu entrichten.
Nach § 5 Z 10 KStG 1988 sind von der
unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht befreit: "Bauvereinigungen,
die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig
anerkannt sind, wenn sich ihre Tätigkeit auf die in § 7 Abs. 1 bis 3
des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes genannten Geschäfte und die
Vermögensverwaltung beschränkt, nach Maßgabe des §
6a".
Gemäß
§ 6a Abs. 1 KStG 1988 sind
Bauvereinigungen im Sinne des § 5 Z 10, die Geschäfte außerhalb
der in § 7 Abs. 1 bis 3 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes
bezeichneten Art tätigen, ab dem Wirtschaftsjahr unbeschränkt
steuerpflichtig, in dem die Tätigkeit aufgenommen wird. Die
unbeschränkte Steuerpflicht endet mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem
die Tätigkeit im Sinne des ersten Satzes abgeschlossen wird. Nach § 6a
Abs. 2 KStG 1988 hat die zuständige Finanzlandesdirektion auf Antrag
der Bauvereinigung die unbeschränkte Steuerpflicht bescheidmäßig
auf geplante Geschäfte im Sinne des Abs. 1 unter der Auflage zu
beschränken, dass für diese Geschäfte insgesamt ein gesonderter
Rechnungskreis geführt wird. Nach § 6a Abs. 3 KStG 1988 hat die
zuständige Finanzlandesdirektion auf Antrag der Bauvereinigung im
Zweifelsfall bescheidmäßig festzustellen, ob ein geplantes
Geschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes fällt oder nicht.
Gemäß
§ 7 Abs. 1 des
Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 139/1979 (WGG 1979), in
der für das Streitjahr geltenden Fassung hat sich eine gemeinnützige
Bauvereinigung nach ihrem Genossenschaftsvertrag (Gesellschaftsvertrag, Satzung)
und tatsächlich mit der Errichtung und Verwaltung von Wohnungen mit einer
Nutzfläche von höchstens 150 m2 mit normaler Ausstattung, von
Eigenheimen mit höchstens zwei Wohnungen dieser Art und von Heimen sowie
mit Sanierungen größeren Umfanges im Inland zu befassen und ihr
Eigenkapital vornehmlich für diese Zwecke einzusetzen. Diesfalls wird die
Bauvereinigung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätig. Mit der
Errichtung und Verwaltung zusammenhängende Geschäfte und
Tätigkeiten können auch für andere gemeinnützige
Bauvereinigungen vorgenommen werden. Die Verwaltung schließt alle
Maßnahmen der Gebäudebewirtschaftung, insbesondere die Instandhaltung
und Instandsetzung samt der Errichtung von Hauswerkstätten zur
Durchführung kleinerer Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten im
Unfang des nötigen Bedarfs sowie die Verbesserung mit ein.
Nach § 7 Abs. 2 WGG 1979 erstreckt sich die Verwaltung
auch auf Wohnhäuser, Eigenheime, Wohn-, Geschäfts- und
Büroräume, Gemeinschaftseinrichtungen, Einstellplätze (Garagen),
Abstellplätze oder Heime, welche von einer gemeinnützigen
Bauvereinigung, einer Gebietskörperschaft oder einem Unternehmen, das
mindestens zu 50 % im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht,
errichtet oder - sei es auch nur als Mehrheitseigentümer -
erworben wurden.
Die gemeinnützige Bauvereinigung hat überwiegend
die in § 7 Abs. 1 und 2 WGG 1979 genannten Geschäfte zu betreiben
(Hauptgeschäfte). Daneben darf sie (unbeschadet des Abs. 4) die im § 7
Abs. 3 WGG 1979 angeführten Geschäfte betreiben (Nebengeschäfte).
Nach der durch die Wohnrechtsnovelle 1999, BGBl. I Nr. 147/1999,
eingefügten Ziffer 4b des § 7 Abs. 3 WGG 1979 gehört dazu die
Verwaltung von Baulichkeiten, die im Miteigentum der verwaltenden Bauvereinigung
stehen oder an denen sie eine Sanierung größeren Umfanges
durchgeführt hat oder deren Errichtung aus öffentlichen Mitteln
gefördert wurde.
Andere als die im § 7 Abs. 1 bis 3 WGG 1979
angeführten Geschäfte, die im Rahmen ordnungsmäßiger
Wirtschaftsführung notwendig werden, bedürfen der Zustimmung der
Landesregierung (§ 7 Abs. 4 WGG 1979).
II) Die Mindeststeuer nach § 24 Abs. 4 KStG 1988
knüpft an die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht von
Kapitalgesellschaften an. Ihr Wesen besteht darin, dass sie auf typisierend
angenommenen Einkommensverhältnissen aufbaut (Bauer/Quantschnigg, Die
Körperschaftsteuer, KStG 1988, Band II, Rz 40 zu § 24). Die
Differenzierung in den Mindeststeuersätzen bei Aktiengesellschaften
einerseits und Gesellschaften m.b.H. andererseits soll auf die typisierte
Ertragskraft dieser Kapitalgesellschaften abstellen. Die Mindeststeuer ist aber
nicht von der Höhe des Vermögens der Kapitalgesellschaft
abhängig. Sie fällt beispielsweise auch an, nachdem über das
Vermögen einer Kapitalgesellschaft der Konkurs eröffnet wurde
(Bauer/Quantschnigg, aaO, Rz 42 zu § 24 mit Hinweis auf VwGH 22.2.1995,
95/15/0016).
Persönliche Befreiungen von der unbeschränkten
Körperschaftsteuerpflicht beziehen sich auch auf die Mindeststeuer. Im
Falle einer teilweisen Steuerbefreiung begründet jedoch der übrige -
steuerpflichtige - Bereich der Körperschaft eine unbeschränkte
Körperschaftsteuerpflicht. Diese wiederum hat bei Kapitalgesellschaften
nach § 24 Abs. 4 KStG 1988 die Verpflichtung zur Entrichtung der
Mindeststeuer zur Folge. Für eine Aliquotierung (welcher Art auch immer)
lässt der Gesetzeswortlaut keinen Raum (Bauer/Quantschnigg, aaO, Rz 44 zu
§ 24 mit Hinweis auf Wiesner, RdW 1995, 160).
Tätigt eine gemeinnützige Bauvereinigung
Geschäfte außerhalb des § 7 Abs. 1 bis 3 WGG 1979, so tritt
mit Beginn einer solchen Tätigkeit die unbeschränkte
Körperschaftsteuerpflicht ein (§ 6a Abs. 1 KStG 1988). Ein
Ausnahmebescheid gemäß
§ 6a Abs. 2 KStG 1988 bewirkt zwar, dass
der Umfang der Steuerpflicht auf die außerhalb des begünstigten
Geschäftskreises getätigten Geschäfte beschränkt (und die
Befreiung gemäß
§ 5 Z 10 KStG 1988 im Übrigen erhalten)
bleibt. Am Bestehen einer unbeschränkten Steuerpflicht (im Rahmen der nicht
begünstigten Geschäfte) ändert dies aber nichts. Die Aufnahme von
Geschäften, welche nicht unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG 1979 fallen,
führt daher in weiterer Folge auch dazu, dass die Bauvereinigung die
Mindestkörperschaftsteuer zu entrichten hat (vgl. auch die Beispiele bei
Wiesner, RdW 1995, 159 ff).
III) Wesentlich für die Entscheidung über die
Berufung war daher, ob die Bw. im Streitjahr Geschäfte außerhalb des
§ 7 Abs. 1 bis 3 WGG 1979 tätigte.
a) Außer Streit steht zunächst, dass die
Verwaltung der Objekte in W.,B-Straße, und St.,R-Straße, wie im
Feststellungsbescheid der Finanzlandesdirektion vom 20. Mai 1992 ausgesprochen,
bei unverändertem Sachverhalt in den begünstigten Geschäftskreis
fiel. Darüber hinaus sind sich die Parteien darin einig, dass im
gegenständlichen Berufungsverfahren auch sonst geringfügige
Überschreitungen der Nutzflächengrenze des § 7 Abs.1 WGG
1979 toleriert werden sollen, indem in Anlehnung an den Bescheid der
Finanzlandesdirektion vom 20. Mai 1992 die Verwaltung von Häusern mit einer
geringen Anzahl von Wohnungen, deren Größe die Grenze von 150 m2 um
nicht mehr als 25 % übersteigt, zur Gänze noch dem begünstigten
Geschäftskreis zugeordnet wird. Dies betrifft die Verwaltung der Objekte in
I.,S-Gasse (eine Wohnung mit 150,02 m2), W.,Ba-Straße (eine Wohnung mit
175,62 m2) sowie K.,M-Straße (nach erfolgter Teilung der Wohnung Top 8 im
Jahr 2000; Erörterungsgespräch vom 26. Mai 2004).
b) Die Verwaltung jener Eigentumswohnungen, deren
Errichtung seinerzeit aus öffentlichen Mitteln gefördert worden war,
konnte im Streitjahr jedenfalls zu den begünstigten Nebengeschäften
(§ 7 Abs. 3 Z 4b WGG 1979 in der Fassung der Wohnrechtsnovelle 1999)
gezählt werden.
c) Ob hingegen jegliche Verwaltung von Wohnraum bereits
(als Hauptgeschäft) von § 7 Abs. 2 WGG 1979 umfasst ist, ist strittig.
In der Fachliteratur wird teilweise die Auffassung vertreten, der Text des
§ 7 Abs. 2 WGG 1979 decke - ohne flächenmäßige Begrenzung -
auch die Verwaltung des von der (verwaltenden) gemeinnützigen
Bauvereinigung selbst errichteten Wohnraumes ab (Schwimann, Praxiskommentar zum
ABGB, 2. Auflage, Band 4 Wohnrecht, Rz 18 ff zu § 7 WGG 1979; anderer
Ansicht Holoubek in Korinek/Nowotny, Handbuch der gemeinnützigen
Wohnungswirtschaft, Orac-Verlag 1994, 363, wonach auch für die Verwaltung
grundsätzlich die Nutzflächenbeschränkung des § 7 Abs. 1 WGG
1979 gelte). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 4.9.1992,
91/13/0165, die Verwaltung einer von der (verwaltenden) gemeinnützigen
Bauvereinigung selbst errichteten Wohnhausanlage als Geschäft im Sinne des
§ 7 Abs. 1 WGG 1979 beurteilt, für welches die dort normierte
Nutzflächenbegrenzung beachtlich sei.
d) Hinsichtlich des Objektes in S.,K-Gasse, hat die
Finanzlandesdirektion im Bescheid vom 20. Mai 1992 - ausgehend von einer von der
Bw. genannten Größe der Wohnung Top 27 von 192,6 m2 - festgestellt,
dass die Verwaltung nicht in den begünstigten Geschäftskreis (des
§ 7 Abs. 1 bis 3 WGG 1979) fällt. Die in einem Bescheid
gemäß
§ 6a KStG 1988 getroffenen Feststellungen sind
gemäß
§ 185 BAO Grundlage für die Festsetzung der Abgaben
(VwGH 22.5.2002, 99/15/0218). Bei unverändertem Sachverhalt und - soweit
hier von Bedeutung - unveränderter Rechtslage war daher auf Grund des
Feststellungsbescheides gemäß
§ 6a KStG 1988 vom 20. Mai 1992
auch für das Streitjahr 2001 davon auszugehen, dass die Verwaltung dieses
Objektes nicht zu den begünstigten Geschäften (des § 7 Abs. 1 bis
3 WGG 1979) zählt.
Nur der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten,
dass der gesonderte Eingang den (gemeinsam mit dem Haupttrakt parifizierten)
Nebenraum der Wohnung Top 27 in S.,K-Gasse, für sich allein nicht zu einer
selbstständig bewertbaren Einheit macht, weil er nicht über die
erforderliche Mindestausstattung einer Wohnung (insbesondere über keinen
Wasseranschluss) verfügt. Zur Berechnung der Nutzfläche ist auf die
Definition des § 16 Abs. 2 WGG 1979 zu verweisen (Schwimann, aaO, Rz
13 zu § 7 WGG), wonach die Bodenfläche der Wohnung - ohne
Rücksicht auf die Raumhöhe - maßgeblich ist. Vorhandene
Dachschrägen haben daher auf die Berechnung der Nutzfläche keinen
Einfluss.
IV) Hat aber die Bw. hinsichtlich der Verwaltung des
Objektes in S.,K-Gasse, im Streitjahr eine Tätigkeit außerhalb des
begünstigten Geschäftskreises (des § 7 Abs. 1 bis 3 WGG 1979)
ausgeübt und unterlag sie folglich - im Rahmen des von der
Finanzlandesdirektion erteilten Ausnahmebescheides - der (unbeschränkten)
Körperschaftsteuerpflicht, so war auch § 24 Abs. 4 KStG 1988
anzuwenden. Eine "Bagatellregelung" enthält diese Bestimmung
nicht.
Im Einvernehmen beider Parteien wird der angefochtene
Bescheid dahin abgeändert, dass die Festsetzung der Körperschaftsteuer
2001 gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig erfolgt, zumal ein
Grund für eine vorläufige Festsetzung (im Sinne des § 200 Abs. 1
BAO) nicht zu ersehen ist.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 23. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 6a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 WGG, Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979
- § 5 Z 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 24 Abs. 4 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Mindeststeuergemeinnützige Bauvereinigungbegünstigter GeschäftskreisAusnahmegeschäfteGrundlagenbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0392-I/03
- Stammnummer
- 11039
- Gültig
- 23.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF