Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2564-W/02
Aufwendungen einer Privatstiftung aus Kommanditbeteiligung als Sonderbetriebsausgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2564-W/02vom 09.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen einer Privatstiftung, welche dieser im Zusammenhang mit einer Kommanditbeteiligung erwachsen, sind im Rahmen des Feststellungsverfahrens als Sonderbetriebsausgaben zu erfassen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Mag. Johann Eder, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 23 betreffend
Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 und 1999 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. handelt es sich um eine Privatstiftung nach
österreichischem Recht die 1997 gegründet und im Firmenbuch beim
Handelsgericht Wien eingetragen wurde. Stiftungszweck ist die Versorgung der
Begünstigten durch eine einheitliche Erhaltung, Vermehrung und Sicherung
des stiftungsgewidmeten Vermögens. Im verfahrensgegenständlichen
Zeitraum war die Bw. an der M. GmbH & Co KG beteiligt und hat ihm
Zusammenhang mit dieser Beteiligung steuerpflichtige Einkünfte
erzielt.
Am 8. Mai 2000 bzw. am 13.
Dezember 2000 wurden von der Bw. die Körperschaftsteuererklärungen
1998 und 1999 beim Finanzamt eingereicht. Den Abgabenerklärungen waren die
Berichte über die Prüfung des jeweiligen Jahresabschlusses beigelegt.
In den Abgabenerklärungen 1998 und 1999 wurden von der Bw. Aufwendungen im
Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen von S 37.180,75 bzw.
S 36.486,09 geltend gemacht. Diese Beträge wurden wie folgt
ermittelt:
|
|
1998
|
%
|
1999
|
%
|
Ergebnisanteil M.
GmbH & Co KG (steuerpflichtig)
|
1.117.798,95
|
99,00
|
910.764,19
|
96,64
|
Einkünfte aus
Kapitalvermögen (steuerfrei)
|
10.861,29
|
1,00
|
31.690,86
|
3,36
|
Summe
der Einkünfte
|
1.128.660,24
|
100,00
|
942.455,05
|
100,00
|
|
|
|
|
|
Vorstandsvergütung
|
3.386,40
|
9,02
|
0,00
|
0,00
|
Porto- und
Telegrammgebühr
|
232,50
|
0,62
|
77,00
|
0,20
|
Steuerberatung,
Rechtsberatung, Prüfung
|
33.039,60
|
87,97
|
24.655,52
|
65,30
|
Spesen des
Geldverkehrs, Zinsaufwand
|
897,81
|
2,39
|
13.023,14
|
34,49
|
Summe
Aufwand
|
37.556,31
|
100,00
|
37.755,66
|
100,00
|
|
|
|
|
|
Aufwand iZm
steuerpflichtigen Einnahmen
|
37.180,75
|
99,00
|
36.486,09
|
96,64
|
Aufwand iZm
steuerfreien Einnahmen
|
375,56
|
1,00
|
1.269,57
|
3,36
|
Summe
Aufwand
|
37.556,31
|
100,00
|
37.755,66
|
100,00
Zum besseren Verständnis
der nachfolgenden Ausführungen wird angemerkt, dass in der
Abgabenerklärung 1998 die in der Mitteilung über die gesonderte
Feststellung ausgewiesenen Einkünfte aus der Beteiligung an der M. GmbH
& Co KG nicht mit S 1.117.799,00 (S 1.127.128,00 abzüglich
der endbesteuerten Kapitalerträge von S 9.329,00), sondern mit dem um
S 37.556,31 verminderten Betrag von S 1.080.618,00, erklärt
wurden, wohingegen in der Abgabenerklärung 1999 neben den in der Mitteilung
über die gesonderte Feststellung ausgewiesenen Einkünfte aus der
Beteiligung an der M. GmbH & Co KG von S 910.764,00 ein Verlust
aus Gewerbebetrieb von S 36.486,09 ausgewiesen wurde.
Körperschaftsteuer
1998
Mit Bescheid vom 17. Mai 2000 wurde der Bw.
Körperschaftsteuer für das Jahr 1998 in Höhe von
S 369.635,00 vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage für die
Berechnung der Körperschaftsteuer wurde der Betrag von S 1.117.799,00
herangezogen. Die Abweichung zur Abgabenerklärung wurde damit
begründet, dass der Anteil der Bw. an den Einkünften der M. GmbH
& Co KG laut Mitteilung über die gesonderte Feststellung 1998
S 1.117.799,00 betragen habe und der Bw. aufgrund der Bindungswirkung des
§ 192 BAO außerhalb des Feststellungsverfahrens keine weiteren
Werbungskosten zustehen würden.
Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1998 und den
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2000 wurde von der Bw. mit
Schreiben vom 7. Juni 2000 berufen. In der Berufung wurde ausgeführt, dass
der Gewinnanteil aus der Beteiligung an der M. GmbH & Co KG
S 1.117.798,95 betragen habe. Wie jedoch aus der Beilage zur
Steuererklärung ersichtlich sei, würden diesem Ergebnisanteil
abzugsfähige Aufwendungen der Bw. in Höhe von S 38.180,75
gegenüber stehen. Diese Aufwendungen stünden mit den steuerpflichtigen
Einnahmen der Bw. im Zusammenhang und seien daher zu berücksichtigen. Es
werde daher die erklärungsgemäße Veranlagung zur
Körperschaftsteuer 1998 und die Anpassung des
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheides 2000 beantragt.
Körperschaftsteuer
1999
Der Körperschaftsteuerbescheid 1999 wurde vom
Finanzamt am 12. März 2001 erlassen. Als Bemessungsgrundlage für die
Körperschaftsteuer 1999 wurden die in der Mitteilung über die
gesonderte Feststellung ausgewiesenen Einkünfte aus der Beteiligung an der
M. GmbH & Co KG von S 910.764,00 herangezogen. Der in der
Körperschaftsteuererklärung 1999 ausgewiesene Verlust aus
Gewerbebetrieb in Höhe von S 36.487,00 wurde unter Hinweis auf die
Begründung zum Körperschafteuerbescheid 1998 nicht
berücksichtigt.
Mit Schriftsatz vom 29. März 2001 wurde von der Bw.
auch gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1999 das Rechtsmittel der
Berufung eingebracht. In der Berufung wurde ausgeführt, dass Ausgaben der
Bw. nicht anerkannt worden seien, da dieser aufgrund der Bindungswirkung des
§ 192 BAO außerhalb des Feststellungsverfahrens der M. GmbH & Co
KG keine weitere Werbungskosten zustehen würden. Als Sonderbetriebsausgaben
seien im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung gemäß
§ 188 BAO aber nur jene Aufwendungen anzusetzen, die einem
Gesellschafter aus seiner Beteiligung, aus seinem Sonderbetriebsvermögen
oder im Zusammenhang mit Sonderbetriebseinnahmen entstehen würden. Die in
der Körperschaftsteuererklärung der Bw. ausgewiesenen und nicht
anerkannten Aufwendungen für Porto- und Telegrammgebühren,
Steuerberatung, Prüfung, Rechtsberatung, Geldverkehrsspesen und der
Zinsaufwand würden jedoch nicht in einem derartigen direkten Zusammenhang
mit der M. GmbH & Co KG stehen. Vielmehr handle es sich dabei um
Aufwendungen, die zur Aufrechterhaltung der Bw. nötig seien. Der Zweck der
Bw. sei nicht auf die Beteiligung an der M. GmbH & Co KG, sondern auf die
Versorgung der Begünstigten durch eine einheitliche Erhaltung, Vermehrung
und Sicherung des stiftungsgewidmeten Vermögens, ausgerichtet. Zu diesem
Zweck würden auch Wertpapiere und ab dem Jahr 2000 eine GmbH - Beteiligung
gehalten werden. Da den Aufwendungen auch teilweise steuerfreie Einkünfte
gegenüber stehen würden, seien diese ihrem aliquoten Anteil an den
steuerpflichtigen Einkünften entsprechend anzuerkennen.
Berufungsvorentscheidungen
vom 3. Juli 2001 / Vorlageantrag
Mit gesonderten Berufungsvorentscheidungen vom 3. Juli 2001
wurden vom Finanzamt die Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide
1998 und 1999 als unbegründet abgewiesen.
In der Berufungsvorentscheidung betreffend den
Körperschaftsteuerbescheid 1998 wurde ausgeführt, dass aufgrund der
Bindungswirkung des § 192 BAO lediglich die im Feststellungsbescheid
getroffenen Feststellungen zu berücksichtigen seien. Diese Begründung
werde in der Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1998 völlig
negiert. Die Bw. meine zwar wiederholt, dass den steuerpflichtigen Einnahmen im
Zusammenhang mit der Beteiligung an der M. GmbH & Co KG abzugsfähige
Aufwendungen gegenüberstehen würden. Beweise dafür, dass die
abzugsfähigen Aufwendungen ursächlich und unmittelbar auf
Vorgänge zurückzuführen seien, welche den Ergebnisanteil der M.
GmbH & Co KG betreffen würden, sei die Bw. jedoch schuldig geblieben.
Dieser gemäß
§ 11 Abs. 3 KStG geforderte
unmittelbare Zusammenhang wäre im übrigen auch aufgrund der Aktenlage
nicht nachvollziehbar, da es sich bei den in Rede stehenden Aufwendungen
eindeutig nur um die Kosten der bloßen Existenz der Bw. handle. Mangels
unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang der geltend gemachten Aufwendungen
mit den steuerpflichtigen Einkünften würden der Bw. außerhalb
des Feststellungsverfahrens tatsächlich keine weiteren Werbungskosten
zustehen, weshalb eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 1998
nicht in Betracht komme.
In der Berufungsvorentscheidung betreffend den
Körperschaftsteuerbescheid 1999 wurde ausgeführt, dass die strittigen
Aufwendungen gemäß den Ausführungen der Bw. in keinem direkten
Zusammenhang mit der Beteiligung an der M. GmbH & Co KG stünden. Bei
diesen Aufwendungen würde es sich um Aufwendungen die zur Aufrechterhaltung
der Bw. nötig seien handeln. Diese Ausführungen der Bw. seien auch
durch die Aktenlage bestätigt. Bei den in Rede stehenden Aufwendungen
handle es sich tatsächlich eindeutig lediglich um Kosten der bloßen
Existenz der Privatstiftung, wodurch der gemäß
§ 11
Abs. 3 KStG geforderte unmittelbare Zusammenhang nicht gegeben sei. Wie die
Bw. selbst ausführe, sei der Zweck der Bw. auf die Versorgung der
Begünstigten durch eine einheitliche Erhaltung, Vermehrung und Sicherung
des stiftungsgewidmeten Vermögens ausgerichtet, weshalb die entsprechenden
Existenzkosten der Bw. auch gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 KStG nicht abziehbar seien. Daher
komme auch eine Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 1999 nicht
in Betracht.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2001 wurde von der Bw. um
Erstreckung der Rechtsmittelfrist betreffend die Berufungsvorentscheidungen vom
3. Juli 2001 bis 3. September 2001 ersucht.
Mit Schreiben vom 30. August 2001 wurde von der Bw. die
Vorlage der Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1998 und 1999
an die Abgabenbehörde zweiter Instanz beantragt und ausgeführt, dass
sich die Einkünfte der Bw. in den Jahren 1998 und 1999 aus Einkünften
aus Gewerbebetrieb aufgrund der Beteiligung an der M. GmbH & Co KG, und aus
Einkünften aus Kapitalvermögen, welche gemäß
§ 13
KStG von der Körperschaftsteuer befreit seien, zusammensetzen würden.
Ebenso seien in den Jahren 1998 und 1999 Aufwendungen der Bw. für Porto,
Beratung, Prüfung, Geldverkehrsspesen u. ä. in Höhe von
S 37.181,00 für 1998 und S 36.487,00 für 1999 angefallen.
Die Abzugsfähigkeit dieser Aufwendungen werde vom Finanzamt mit den
Begründungen negiert, dass:
der
Bw aufgrund der Bindungswirkung des § 192 BAO - außerhalb des
Feststellungsverfahrens - keine weiteren Werbungskosten zustehen würde
der
in § 11 Abs. 3 KStG geforderte unmittelbare Zusammenhang der Aufwendungen
mit steuerpflichtigen Erträgen und Einnahmen nicht gegeben sei und die
Existenzkosten der Bw. gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 KStG nicht
abziehbar seien.
Betreffend die Geltendmachung im Feststellungsverfahren
wurde im Vorlageantrag ausgeführt, dass sich gemäß Punkt
19.2.1.3.2. der Einkommensteuerrichtlinien 2000 (Rz. 5859) die Einkünfte
des Mitunternehmers aus dem Gewinnanteil aufgrund der Beteiligung zuzüglich
den aus der Sonderbilanz (Ergänzungsbilanz) abgeleiteten
Sonderbetriebseinnahmen (dass seien Vergütungen, die er von der
Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für
die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von
Wirtschaftsgütern bezogen habe) abzüglich der damit im Zusammenhang
stehenden Sonderbetriebsausgaben, zusammensetzen würden.
Im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung
gemäß
§ 188 BAO seien daher neben dem Gewinnanteil aufgrund der
Beteiligung nur aus einer Sonderbilanz abgeleitete Sonderbetriebseinnahmen und
-ausgaben zu berücksichtigen. In Sonderbilanzen seien jene Umstände
dargestellt, die den Gesellschafter nicht in Bezug auf die Gesellschaftsbilanz
betreffen würden. Demnach seien in Sonderbilanzen insbesondere von
einzelnen Gesellschaftern der Gesellschaft zur Verfügung gestellte private
Wirtschaftsgüter, die als Sonderbetriebsvermögen auszuweisen seien und
die daraus resultierenden Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben,
die in die Gewinnermittlung mit einzubeziehen seien, sowie besondere
Vergütungen, die aus Leistungsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und den
Gesellschaftern resultieren würden, aufzunehmen.
Die strittigen Aufwendungen der Bw. seien nicht als aus
einer Sonderbilanz abgeleitete Sonderbetriebsausgaben zu sehen sondern als
Verwaltungskosten der Bw., welche im Rahmen der einheitlichen und gesonderten
Feststellung nicht zu berücksichtigen seien. Die Verwaltungskosten seien
vergleichbar mit den Aufwendungen einer Komplementär - GmbH, welche
ebenfalls nicht im Grundlagenbescheid, sondern in der Steuererklärung der
Komplementär - GmbH zu berücksichtigen seien.
Betreffend den fehlenden Zusammenhang gemäß
§ 11 Abs. 3 KStG und die Nichtabzugsfähigkeit gemäß
§
12 Abs. 1 Z 1 KStG wird im Vorlageantrag vorgebracht, dass gemäß
§ 11 Abs. 3 KStG für eine nach § 5 KStG oder
anderen Bundesgesetzen befreite Körperschaft, die zum Teil
unbeschränkt steuerpflichtig sei, bei der Ermittlung der Einkünfte
Aufwendungen und Ausgaben nur insoweit abziehbar seien, als sie mit
steuerpflichtigen Erträgen und Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang
stehen würden.
Verwaltungskosten der Privatstiftung (hierbei handle es
sich bei den strittigen Aufwendungen, welche vom Finanzamt auch als
Existenzkosten bezeichnet worden seien) seien insoweit abzugsfähig, als sie
mit steuerpflichtigen Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.
Jene Kosten, die steuerpflichtigen Einkünften direkt zuordenbar seien,
seien bei diesen in voller Höhe abzugsfähig. Solche direkt
zuordenbaren Kosten seien wie oben ausgeführt nicht gegeben.
Jene Kosten die sich nicht direkt zuordnen lassen und nicht
unter ein gesetzliches Abzugsverbot fallen würden, seien aliquot
aufzuteilen. Die Aufteilung sei im Verhältnis der steuerpflichtigen zu den
steuerfreien Erträgen im betreffenden Kalenderjahr vorgenommen worden.
Diese Vorgangsweise decke sich auch mit den im Entwurf der Stiftungsrichtlinien
2001, Abschnitt 3 - Die Besteuerung der eigennützigen Privatstiftung -
unter Punkt 3.2.3.5. gefällten Aussagen zu abzugsfähigen bzw. nicht
abzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 dürften
Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die
durch Stiftungen, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben seien, bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Der in § 3 der
Stiftungsurkunde vorgeschriebene Zweck der Bw. laute:
Zweck
der Stiftung ist die Versorgung der Begünstigten durch eine einheitliche
Erhaltung, Vermehrung und Sicherung des der Stiftung gewidmeten
Vermögens.
Der
Stiftungszweck wird durch die Verwendung der aus der Veranlagung des
Stiftungsvermögens erzielten Erträge erreicht. Zur Erreichung des
Stiftungszweckes darf auch die Substanz des Stiftungsvermögens herangezogen
werden, gegebenenfalls solange, als nicht ein hiermit festgelegtes
Mindestvermögen von ATS 100.000,00 unterschritten wird.
Der
Privatstiftung ist es im Rahmen der gesetzlichen Grenzen gestattet,
gewerbsmäßig tätig zu sein, soweit dies eine bloße
Nebentätigkeit ist.
Die
Verwendung der verfügbaren Mittel der Stiftung im Sinne des
Stiftungszweckes erfolgt unter der Verantwortung des
Stiftungsvorstandes.
Es sei jedoch nicht Zweck der Privatstiftung
vorgeschriebene Briefe zu versenden oder sich rechtlich beraten zu lassen,
wodurch Portogebühren oder Beratungskosten als nichtabzugsfähig im
Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 anzusehen wären. Ebenso sei eine Deckung
oder Nichtanerkennung der restlichen strittigen Aufwendungen im § 12 Abs. 1
Z 1 KStG nicht zu finden. Der Entwurf der Stiftungsrichtlinien 2001 ginge unter
Punkt 3.2.3.5. sogar soweit Aufwendungen und Ausgaben für den
Stiftungszweck nur dann als nicht abzugsfähig anzusehen, wenn sie nicht
einkunftsbezogen seien.
Aufgrund der Ausführungen im Vorlageantrag sei daher
festzuhalten, dass eine Berücksichtigung der strittigen Aufwendungen im
Rahmen der einheitlichen und gesonderten Gewinnermittlung der M. GmbH & Co
KG nicht vorzunehmen sei. Ebenso sei ein Abzugsverbot auf Grund des § 11
Abs. 3 oder des § 12 Abs. 1 Z 1 KStG nicht festzustellen. Die Veranlagung
zur Körperschaftsteuer für die Jahre 1998 und 1999 sei daher
entsprechend den eingereichten Erklärungen vorzunehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Z 11 KStG 1988 sind
Privatstiftungen, die nicht unter Z 6 oder Z 7 fallen, nach Maßgabe des
§ 13 von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht
befreit.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 KStG 1988 gilt bei der
Einkommensermittlung von Privatstiftungen, deren Stifter unmittelbar oder
über eine dem zuständigen Finanzamt aufgedeckte Treuhandschaft
auftreten und deren Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunden in der jeweils
geltenden Fassung dem zuständigen Finanzamt vorliegen, folgendes:
§
7 Abs. 3 ist nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für Privatstiftungen, die
unter § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 fallen (§ 13
Abs. 1 Z 1 KStG)
§
5 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist nur für die Ermittlung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzuwenden (§ 13 Abs. 1 Z 3
KStG)
Nach § 12 Abs. 2 Z 1 KStG sind Privatstiftungen im
Sinne des Abs. 1, die nicht unter § 5 Z 6 fallen, mit Kapitalerträgen
aus Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93
Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988) befreit.
Gemäß
§ 12 Abs. 2 KStG dürfen bei der
Ermittlung der Einkünften Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht
steuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen oder mit
Kapitalerträgen im Sinne des § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 in
unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen
werden.
Gemäß
§ 11 Abs. 2 KStG dürfen, bei
einer nach § 5 oder nach einem anderen Bundesgesetz befreiten
Körperschaft die zum Teil unbeschränkt steuerpflichtig ist, bei der
Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nur insoweit abgezogen
werden, als sie mit steuerpflichtigen Erträgen und Einnahmen in
unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 KStG dürfen
Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die
durch Stiftung, Satzung oder sonstige Verfassung vorgesehen sind bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.
Gemäß
§ 18 Privatstiftungsgesetz hat der
Stiftungsvorstand die Bücher der Privatstiftung zu führen; hierbei
sind die §§ 189 bis 216, 222 bis 226 Abs. 1, 226 Abs. 3 bis 234 und
236 bis 239 HGB, der § 243 HGB über den Lagebericht sowie die
§§ 244 bis 267 HGB über den Konzernabschluss und den
Konzernlagebericht sinngemäß anzuwenden. Im Lagebericht ist auch auf
die Erfüllung des Stiftungszwecks einzugehen.
Gemäß
§ 23 Z 2 EStG sind die Gewinnanteile
der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Handelsgesellschaften und
Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von
der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft,
für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von
Wirtschaftsgütern bezogen haben, Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Nach § 188 Abs. 1 lit. b BAO werden die Einkünfte
aus Gewerbebetrieb einheitlich und gesondert festgestellt, wenn an den
Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.
Den Gegenstand des vorliegenden
Rechtstreites bildet die Frage, ob und in welchem Ausmaß Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Existenz einer Privatstiftung als steuerlich zu
berücksichtigende Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden können und
ob diese Aufwendungen bei der Veranlagung der Einkünfte des Gesellschafters
oder bereits im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung
von Einkünften zu berücksichtigen sind.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
erfasst die Bestimmung des § 12 Abs. 2 KStG 1988 nicht nur
Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einkünften,
sondern auch Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht steuerbaren
Vermögensmehrungen (vgl. VwGH 29.4.1992, 87/13/0214).
Mit den Bestimmungen des § 11 Abs. 2 KStG und §
12 Abs. 2 KStG sollte sichergestellt werden, dass ausschließlich die
steuerpflichtige Sphäre der partiell steuerbefreiten Privatstiftungen
betreffende Aufwendungen abzugsfähig sind (vgl. 622 der Erläuterungen
zu den Stenographischen Protokollen, BlgNR XVII, GP 19).
Da sich die Abzugsfähigkeit bzw.
Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen und Ausgaben einer Stiftung nach den
allgemeinen steuerlichen Vorschriften richtet, sind Gründungskosten und
Verwaltungskosten der Bw. die mit nichtsteuerpflichtigen Erträgen in
unmittelbaren Zusammenhang stehen von vornherein nicht abzugsfähig. Jene
Kosten, die den steuerpflichtigen Einkünften direkt zuordenbar sind, sind
bei diesen Einkünften in voller Höhe abzugsfähig, wohingegen jene
Kosten, die sich nicht direkt zuordnen lassen und nicht unter ein gesetzliches
Aufteilungsverbot fallen verhältnismäßig aufzuteilen
sind.
Unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen
können demnach Aufwendungen der Bw. (ganz oder teilweise) nur dann
berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit Leistungen angefallen
sind, die die Bw. gegenüber der M. GmbH & Co KG erbracht hat oder wenn
sie im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bw. an der M. GmbH & Co KG
stehen. Soweit dies auf die von der Bw. geltend gemachten Aufwendungen zutrifft,
ist zu beachten, dass Aufwendungen eines einzelnen Mitunternehmers, die durch
seine Beteiligung an der Gesellschaft, durch sein Sonderbetriebsvermögen
oder durch Leistungsbeziehungen im Sinne des § 23 Abs. 2 EStG
veranlasst sind Sonderbetriebsausgaben darstellen, die bereits im Verfahren
über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte
gemäß
§ 188 BAO im Spruch des Feststellungsbescheides und
nicht erst anlässlich der Veranlagung des Gesellschafters zur Einkommen-
bzw. Körperschaftsteuer zu berücksichtigen sind (vgl.
VwGH 5.10.1993, 93/14/0030, VwGH 10. 9.1998, 96/15/0198 u.a.).
Da der Bescheid über die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften nach § 188 BAO die bindende Grundlage
für die Veranlagung der einzelnen Gesellschafter zur Einkommen- bzw.
Körperschaftsteuer darstellt (vgl. Stoll, BAO Kommentar, § 188 S
1981), sind die in dem Feststellungsbescheid gemäß
§ 188 BAO
getroffenen Feststellungen zwingend in den davon abgeleiteten
Körperschaftsteuerbescheid zu übernehmen ( vgl. VwGH 20.9.1988,
86/14/0044 u.a.).
Die von der Bw. im vorliegenden Fall (anteilig) geltend
gemachten Aufwendungen können demnach, wenn sie in keinem Zusammenhang mit
der Beteiligung an der M. GmbH & Co KG stehen weder im gegenständlichen
noch im Feststellungsverfahren in Abzug gebracht werden. Soweit diese
Aufwendungen durch die Beteiligung an der M. GmbH & Co KG veranlasst wurden,
sind sie hingegen im Verfahren über die einheitliche und gesonderte
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO geltend zu
machen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
9. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 23 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2564-W/02
- Stammnummer
- 11719
- Gültig
- 09.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF