…somit auch die hier interessierende Geschäftsfähigkeit in ihrer Ausformung als Prozessfähigkeit mit ihrem Tod beendet. Ebenso wenig kann ein Verstorbener in einem Feststellungsbescheid gemäß § 188 BAO wirksam als Beteiligter bezeichnet werden und können ihm wirksam Einkünfte zugerechnet werden. Gemäß § 19 Abs 1 BAO gehen bei…
…und Reglement zu beachten habe und im Zweifel auf den mutmaßlichen Stifterwillen abzustellen sei, entspreche der "Natur" der Stiftung und sei auch bei österreichischen Privatstiftungen so geregelt. Eine Transparenz einer Stiftung könne daraus nicht abgeleitet werden, da jede juristische Person ihre gesellschaftsrechtlichen Grundlagen (Gesellschaftsvertrag "oä")…
…der Bw. die letzte Möglichkeit zur Durchsetzung des Abgabenanspruches sah. Bezüglich der Einbringlichkeit der in Haftung gezogenen Abgabenschuld bei der Bw. ist festzuhalten, dass die Bw. am 22. März 2010 ebenfalls verstorben ist. Die Bw. war jedoch Alleineigentümerin eines bebauten Grundstückes (GB YY S., EZ…
…Im Jahr 2007 wurde aber von keinem FA eine neuerliche Verlängerungshandlung gesetzt, weshalb mit Ablauf des Kalenderjahres 2007 die Bemessungsverjährung für die Einkommensteuer des mittlerweile am 17. Februar 2010 verstorbenen NN eingetreten ist. Ausnahmsweise ist die Festsetzung jedoch auch noch nach Ablauf dieser Fristen zulässig…
…schafft einen neuen Rechtsgrund und wirkt, soweit die Feststellung von der wahren Rechtslage abweicht, konstitutiv (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht II, 111). Vergleiche haben Bereinigungswirkung, da durch sie Streit beendet bzw. Zweifel beseitigt werden sollen. Sie begründen einen neuen Verpflichtungsgrund, wirken rechtsgestaltend und haben auch dann…
…sich bei der vorgeschriebenen Erbschaftssteuer um eine hinterzogene Abgabe handelt, sondern es wurde ausdrücklich auf die Bestimmung des § 208 Abs. 2 BAO Bezug genommen. Nach der neuen Rechtslage, die für das gegenständliche Verfahren anzuwenden war (vgl. Ritz, aaO), ist für den Beginn der Verjährungsfrist die…
…verinnerlicht, so lässt sich auch eine Wegnahme von betrieblichen Geldern nur in der Form denken, dass BG die Umsatzsteuerhinterziehung der Bw. in Kauf genommen und diese damit letztlich auch gewollt hat. Die Behauptung, BG habe bei ihren "Entnahmen" nicht an die Umsatzsteuer denken müssen, ist…
…eines Wohnungsrechtes an die Witwe des Verstorbenen, ihren jeweiligen quotenmäßigen Anspruch am Nachlass des Verstorbenen an den erblichen Sohn C. Entsprechend diesem Erbübereinkommen wurde der gesamte Nachlass von A mit Einantwortungsurkunde vom 4. Dezember 2002 an C eingeantwortet. Im Zuge einer im Jahr 2004 bei…
…der Zustand der ruhenden Erbschaft dauert an. Auch Ritz, a.a.O., Tz 13 zu § 19, führt diesbezüglich aus, dass bei der Überlassung an Zahlungs Statt (§ 154 AußStrG) eine Einantwortung unterbleibt (und daher keine Gesamtrechtsnachfolge eintritt), der Zustand der ruhenden Erbschaft dauere fort. Im Lichte…
…xx ist am ZZ verstorben. Die Verlassenschaft wurde am YY1 den Erben Frau mm und Herrn bb eingeantwortet (siehe dazu Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes yy). Hierüber wurde erwogen: Gemäß § 273 Abs. 1lit a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist. …
…Im Berufungsverfahren hinsichtlich der einheitlichen und gesonderten Feststellung bei der "K & L", an der die Bw. beteiligt war, wurde eine Berufungsergänzung vom 4. Oktober 2002 eingebracht (sh. dazu VwGH 27.2.2008, 2002/13/0224), die auch in der späteren Beschwerde angeführt wird und in…
…nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen. Dabei ist vor allem in Rechnung zu stellen, dass eine Abgabenhinterziehung nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vorliegt, sondern Vorsatz als Schuldform erfordert, und eine Abgabenhinterziehung erst als…
…auf den Prüfbericht als Begründung eines Bescheides durchaus zulässig sei (Ritz, BAO, § 93 Tz 15). Wenn der Meinung der Bw. zufolge auch der Bericht den Anforderungen an die Begründung von Bescheiden nicht entspreche, weise der Prüfer darauf hin: Selbst bei nicht ausreichend begründeten Bescheiden könnten…
…beseitigt wurde; e) in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses im Sinn des § 295a mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist. § 209. (1) Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§…
…dass die dem Bw. obliegende Verpflichtung zur Entrichtung der fällig gewordenen Abgaben aus den verwalteten Mitteln schuldhaft verletzt worden wäre und diese Pflichtverletzung auch ursächlich für den Abgabenausfall bei der GmbH wäre. Unter diesen Umständen hafte er für die uneinbringlichen Abgabenschulden im vollen Ausmaß (VwGH…
…sondern ist vielmehr eine zu erfüllende Grundvoraussetzung, dass überhaupt ein erbschaftssteuerrechtlicher Erwerb durch Erbanfall bewirkt wird. Nur wenn der Bedachte vom Anfall durch Abgabe der Erbantrittserklärung Gebrauch macht, kann in solchen Fällen eine Steuerschuld entstehen (idS auch Fellner, a.a.O., mwN.). Bei Erfüllung dieser…
…ist, ist eine Vorfrage. Ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren ist somit für die Annahme der 10 Jahre betragenden Verjährungsfrist nicht nötig. Ebensowenig nötig ist die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens. Die Beurteilung ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus…
…gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches. Gemäß § 12 Abs.1 Z 1 ErbStG entsteht die Steuerschuld bei Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers. Gemäß § 18 ErbStG ist für die Wertermittlung…
…Der Abgabenschuldner kann sich auch nicht darauf berufen, dass das Gericht seiner in § 24 Abs. 1 ErbStG normierten Verständigungspflicht nicht zeitgerecht nachgekommen ist. Zudem wird die Anmeldepflicht des § 22 Abs. 1 ErbStG bei einem Erwerb von Todes wegen durch die Mitteilungen des Abhandlungsgerichts oder sonstiger…
…Anwartschaft eine noch nicht genügend greifbare Vermögensposition darstellt, der Übergang von Vermögen vielmehr erst mit dem Eintritt des Nacherbfalles erfolgt, bzw. vielleicht niemals erfolgen wird. Der Zeitpunkt, in dem die Steuerschuld entsteht, ist insbesondere für die Anwendung des Gesetzes und für den Beginn der Verjährungsfrist…