Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0871-W/06
Nichtanerkennung von Aufwendungen iZm einer Gebäudeerrichtung mangels Nachweis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0871-W/06vom 29.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung ursprünglich der A-GmbH in Liqu.,
Wien, nunmehr des Dr.T als MV im Konkurs über das Vermögen der A-GmbH
in Liqu. Z., vertreten durch StB-Ges, gegen den Bescheid des Finanzamtes XY
betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 1996, vertreten durch
Mag._T., nach der am 7. Dezember 2006 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße
7 durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die A-GmbH in Liqu. (ein Bauträgerunternehmen) [idF
bloß A-GmbH] wurde im Jahr 1995 gegründet. Mit Beschluss des
Handelsgerichtes vom 12. September 2006 wurde über das Vermögen der
A-GmbH der Konkurs eröffnet. Zum Masseverwalter wurde Dr.T bestellt.
Die A-GmbH erwarb im Jahr 1995 eine Liegenschaft in Wien;,
W-Gasse 15 um einen Kaufpreis (laut Grunderwerbsteuererklärung) von
1.250.000 S. Veräußerer war die B-GmbH. Die B-GmbH hatte dieses
Grundstück im Jahr 1993 durch Kaufvertrag erworben.
An der A-GmbH ist Frau A.R. zu 99%, ihr Lebensgefährte
DI L.J. zu 1% beteiligt; bei der B-GmbH war das Beteiligungsverhältnis bis
zum Jahr 2000 umgekehrt, seitdem ist DI L.J. Alleingesellschafter.
Geschäftsführer der A-GmbH war Frau A.R., nach einem
Liquidationsbeschluss aus dem Jahr 2003 war Abwickler bzw Liquidator DI L.J..
Geschäftsführer der B-GmbH ist DI L.J.. Beide
Gesellschaften haben die selbe Geschäftsanschrift. Frau A.R. und DI L.J.
leben in einer Lebensgemeinschaft mit zwei Kindern.
Auf der genannten Liegenschaft ließ die A-GmbH ein
Doppelhaus errichten. Die A-GmbH wickelte lediglich dieses eine Bauprojekt ab,
auch sonst erbrachte sie keine Bauleistungen.
Im Jahr 1996 verkaufte die A-GmbH eine
Doppelhaushälfte an Mag.M (idF auch nur: Käufer).
Am 11. Dezember 1995 unterzeichneten die A-GmbH und Mag.M
bei einem Immobilienmakler ein verbindliches Vertragsanbot mit einem Kaufpreis
von 5,3 Mio S. In diesem Kaufanbot wird auf eine Beilage mit Zusatzpunkten
verwiesen, betreffend zB Ausgestaltung der Badezimmer. Diese Beilage lautet
nicht auf die A-GmbH, sondern auf die B-GmbH.
In einer zwischen der A-GmbH und dem Käufer Mag.M
abgeschlossen "Vereinbarung" vom 12. Jänner 1996 wird
ausgeführt:
"Gemäß
Vertragsangebot vom 11.12.1995 wird nun in der 3. Kalenderwoche des Jahres 1996
ein Kaufvertrag für oben angeführtes Objekt unterzeichnet zum
beiderseitig vereinbarten Kaufpreis von öS 5.300.000,-- (fünf
Millionen dreihunderttausend).
Als Kaufpreisakonto
übergibt der Käufer dem Verkäufer ein Sparbuch (lt Kopie Beilage)
mit einer Einlage von öS 1.000.000,-; Losungswort - ohne jedoch
zum gegenwärtigen Zeitpunkt diese Losungswort der Verkäuferin
bekanntzugeben. Die Verkäuferin verpflichtet sich dieses Sparbuch
sofort nach Kaufvertragsunterzeichnung dem Treuhänder [...] zu
übergeben. Der Käufer gibt dann ebenfalls unverzüglich dem
Treuhänder das Losungswort bekannt."
Im notariellen Kaufvertrag von Anfang Februar 1996 wird ein
Gesamtbetrag von 4,3 Mio S genannt und ausgeführt, die
Verkäuferin beabsichtige als Wohungseigentumsorganisator auf dieser
Liegenschaft ein Doppelhaus mit zwei PKW-Abstellplätzen und
zusätzlichem Keller sowie Garten zu errichten, an denn Wohnungseigentum
begründet werden solle, wobei der Rohbau des Doppelhauses bereits
erreichtet worden sei. Gegenstand des Kaufvertrages sei die zu
errichtende Doppelhaushälfte (Eigentumswohnung) und zwar: die rechte
Haushälfte, bezeichnet als Top 15B. Der Kaufpreis umfasst laut
Punkt III des Vertrages jeden mit der Herstellung der Wohungseigentumseinheit im
Zusammenhang stehenden Aufwand, insbesondere gemäß dem Inhalt der
Bau- und Ausstattungsbeschreibung. Vom Aufwand umfasst sind insbesondere der
Grundanteil und die Anteile der Baukosten. Zu den Baukosten zählen auch die
Planungs-, Bauleitungs- und Baunebenkosten, sowie die in der Bau- und
Ausführungsbeschreibung zwischen den Vertragsteilen festgelegten
Sonderwünsche des Käufers. Der Kaufpreis ist eine Fixpreis und weder
nach oben noch nach unten veränderbar. In Punkt VII des
Kaufvertrages wird ausgeführt, dass die Errichtung sämtlicher
Baulichkeiten allein durch die Verkäuferin in deren Namen und auf deren
Rechnung erfolgt. Die Verkäuferin ist die alleinige
Bauführerin.
Im Jahresabschluss der A-GmbH zum 31. Dezember 1996 wurde
ein Erlös von 4,3 Mio S auswiesen.
Mit Datum vom 11. Juni 2004 erstatte der Käufer Mag.M
beim Finanzamt eine Selbstanzeige gemäß
§ 29 FinStrG, wobei er
ausführte, er habe im Zuge des Grunderwerbes mit Kaufvertrag vom 2. Februar
1996 am 12.1.1996 eine Akontozahlung von 1 Mio S geleistet, die DI
L.J. namens der A-GmbH in Form eines Sparbuches übernommen habe. Dieses
Akonto sei bei Abschluss des Kauvertrages nicht dem Kaufpreis hinzugerechnet und
daher die Grunderwerbsteuer um den Betrag von ÖS 35.000,-- verkürzt
worden. Dieser Selbstanzeige legte er als Beilagen eine Kopie des Sparbuches und
der Übernahmebestätigung vom 12. Jänner 1996 bei.
Das Finanzamt erließ in
einem wiederaufgenommene Verfahren mit Datum vom 23. Juni 2004 einen neuen
Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1996, in welchem es den Betrag
von 1 Mio S dem Gewinn hinzurechnete.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte
die A-GmbH aus, laut Erinnerung des DI L.J., derzeitiger Liquidator der A-GmbH
und damaliger Bauleiter könnte folgender Sachverhalt zu Grunde gelegen
haben: Der Käufer sei Anfang des Jahres 1996 an ihn herangetreten
und habe ihn ersucht, den Gesamtwert des Objektes von 5,3 Mio S um
1 Mio S zu vermindern, da er einerseits bei einer Nachfrage seitens
des Finanzamt die Herkunft des Betrages von 5,3 Mio S nur schwer nachweisen
könnte und andererseits durch die Verminderung des Kaufpreises um
1 Mio S für ihn geringere Spesen (Grunderwerbssteuer,
Eintragungsgebühr) anfallen würden. An der Errichtung des
Objektes sei unter anderem auch die Firma C aus Polen beteiligt gewesen, welche
Bauleistungen im Ausmaß von ca. S 1 Mio erbracht habe. Um den Verkauf
des Objektes an den Käufer, der zum damaligen Zeitpunkt für das
Unternehmen existenznotwendig gewesen sei, nicht scheitern zu lassen, sei
einvernehmlich vereinbart worden, dass ein Betrag von S 1 Mio auf direktem
Weg vom Käufer an die Baufirma C zu zahlen sei. Der Bauleiter DI L.J. habe
sich für die treuhändige Abwicklung dieses Vorganges bereit
erklärt. Die A-GmbH habe daher die Aufwendungen, die durch die
Beschäftigung der Firma C entstanden seien, nicht in die Bücher
aufgenommen, da die Bezahlung dieser Aufwendungen direkt zwischen Käufer
und der Firma C über den Treuhänder abgewickelt worden sei. Wenn nun
der Käufer in eventu behaupte, dass der Gesamtkaufpreis in Wirklichkeit
nicht S 4,3 Mio sondern S 5,3 Mio betragen habe, habe er die
dafür notwendigen Konsequenzen zu ziehen. Die A-GmbH habe jedenfalls vom
Käufer einen Betrag von 4,3 Mio S für das Objekt erhalten und
diesen Betrag in den Büchern festgehalten. Der als Treuhänder
agierende DI L.J. verfüge über die entsprechenden Unterlagen, aus
denen hervor gehe, dass er den Betrag von S 1 Mio nur treuhändig
übernommen habe und den vollen Betrag an die Baufirma C weitergeleitet
habe. Sollte eine derartige Konstruktion, die offensichtlich aus Gründen
der Verminderung der anfallenden Grunderwerbsteuer vom Käufer angestrebt
worden sei, nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht standhalten, so
wäre dem höheren Kaufpreis bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb
im Jahr 1996 zumindest auch der Aufwand gegenüberzustellen, sodass der
Gewinn unverändert bleibe.
Das Finanzamt forderte die A-GmbH auf, die genaue
Bezeichnung und Anschrift der Firma C aus Polen bekannt zu geben, deren
Firmenbuchnummer und steuerliche Erfassung nachzuweisen sowie Namen und
Anschrift jener Person bekannt zu gegeben, die für die Firma C aufgetreten
sei. Weiters mögen die zugrunde liegenden Rechnungen über die
Bauleistungen (S 1 Mio) vorgelegt werden und der Zahlungsfluss dieses
Betrages an die Firma C nachgewiesen werden.
In Beantwortung dieses Vorhaltes führte die A-GmbH die
genaue Bezeichnung und Anschrift der Firma C aus Polen an und erklärte,
dieses Unternehmen habe keine Firmennummer zugeteilt bekommen. Wie sie
anlässlich der diesbezüglichen Nachforschungen erfahren habe, sei es
in den Jahren 1995 und 1996 nicht üblich gewesen, eine Firmennummer
zuzuteilen. Die Firma C sei bei einem näher genannten Finanzamt steuerlich
erfasst worden und habe eine näher genannte Steuernummer. Die in
Österreich handlungsbevollmächtigte Person sei Herr G.U., dessen
Anschrift der A-GmbH weder damals bekannt gewesen noch heute bekannt sei.
Sie legte eine in polnischer Sprache verfasst handschriftliche
"Rechnung" vom 29. Jänner 1996 vor und erklärte,
der Gesamtbetrag der erbrachten Leistung sei darin mit S 1.023.910,00
ausgewiesen, wofür offensichtlich ein Pauschalbetrag von S 1 Mio
bezahlt worden sei. Im Zusammenhang mit dem Zahlungsfluss legte sie
weiters eine in polnischer Sprache verfasste Bestätigung vom
12. Februar 1996 vor, aus der die Übernahme des Betrages von
1 Mio S ersichtlich sei. Weiters legte sie eine Fotokopie des
am 12. Jänner 1996 übergebenen Sparbuches vor, aus der der
unmittelbare Zahlungsfluss ersichtlich sei.
[Aus der vorgelegten Kopie des Sparbuches ist
ersichtlich, dass das Sparbuch am 5. Februar 1996 aufgelöst und
ein Betrag von rund 1 Mio S abgehoben wurde
(Anm)].
Der Käufer erklärte anlässlich einer
Vorsprache beim Finanzamt am 13. Oktober 2004, der Betrag von S 1
Mio sei ein Teil des Kaufpreises gewesen. Es sei niemals vorgesehen gewesen,
dass dieser Betrag ausschließlich für Arbeiten oder Arbeiter zu
verwenden sei. Vertragspartner und Verhandlungspartner für Kauf und Bau sei
immer Herr DI L.J. für die A-GmbH gewesen. Ein direkter Vertrag oder eine
Zahlung an eine der bauausführenden Firmen sei niemals vorgesehen gewesen.
Zu den beiden vorgehaltenen in polnischer Sprache abgefassten Schreiben
("Rechnung" vom 29 Jänner 1995, Bestätigung der C vom 12.
Februar 1996) erklärte der Käufer, dieses Schreiben niemals gesehen zu
haben. Ausführende Baufirma sei die B-GmbH gewesen. Auf der Baustelle seien
ausschließlich polnische Arbeiter (B-GmbH ?) tätig gewesen. Er weise
darauf hin, dass die A-GmbH über einen Vermögenszuwachs verfüge,
der nicht erklärbar sei.
Der Käufer führte in einer
Sachverhaltsdarstellung weiters aus, die B-GmbH habe mit Kaufvertrag vom
14. März 1995 die streitgegenständliche Liegenschaft an die
A-GmbH verkauft. Im Kaufvertrag finde sich kein Hinweis auf ein Bauprojekt bzw
eine bereits begonnene Errichtung eines Doppelhauses. Zu diesem Zeitpunkt habe
jedoch nicht nur ein voll entwickeltes Bauprojekt für dieses
Grundstück existiert, da die B-GmbH mit Erstantrag vom
28. September 1993 um die Erteilung einer Baugenehmigung für ein
Doppelhaus angesucht habe, sondern der Bau sei von der B-GmbH bereits begonnen
worden (Baugenehmigung erteilt an die B-GmbH mit 10. Juni 1994). Das
an den Käufer gerichtete Kaufanbot sei von A.R. unterzeichnet worden, ohne
dass eine Firmenbezeichnung verwendet worden sei. Die Beilage mit den
vereinbarten Zusatzpunkten sei jedoch auf Briefpapier der B-GmbH verfasst
worden, sodass für den Käufer die Frage im Raum gestanden sei, wer
eigentlich sein Vertragspartner sei. Es sei ihm glaubhaft versichert worden,
dass die B-GmbH das Haus errichte, die A-GmbH jedoch der Eigentümer des
Grundstückes und damit Vertragspartner sei. Zu diesem Zeitpunkt habe
bereits ein notdürftig winterfester Rohbau (mit Fenstern und
bitumengedecktem Dach) existiert. Die Baustelle sei auch immer
ausschließlich mit einem Schild der B-GmbH gekennzeichnet gewesen. Es habe
natürlich weitere Firmen für Elektro, Heizung, etc. gegeben, welche
aber immer mit DI L.J. als Vertreter der B-GmbH verhandelt hätten. Er sei
auch von L.J. aufgefordert worden, im Zuge von Baustellenbesuchen an die
Mitarbeiter der B-GmbH keine Anweisungen zu geben. Wie sich aus diesem
Zeitablauf logisch ergebe, sei in allen Einreichplänen für die
Baugenehmigung die B-GmbH zuerst Grundstückseigentümer, Bauführer
und Planverfasser und die entsprechende Abwicklung mit der MA 37 sei immer
von Herrn L.J. namens der B-GmbH durchgeführt worden. Erst nach
Aufforderung durch die MA 37 sei ein Bauwerberwechsel angezeigt worden und
die A-GmbH an die Stelle des Grundeigentümers getreten. Trotzdem sei die
weitere Abwicklung mit Lieferanten durch Herrn L.J. nahezu ausschließlich
namens der B-GmbH und auf Rechnungsadresse der B-GmbH erfolgt.
Ausstattungswünsche, wie zB ein Whirlpool welches der Käufer bei einer
näher genannten Firma in Deutschland ausgesucht habe, sei auf die Baustelle
per Faktura B-GmbH geliefert worden. Ebenso sei dies betreffend Fenster,
Fliesen, Beschläge etc. gewesen. Auch Umbauten, Sanierungen und laufende
Gartenarbeiten an der zweiten Hauhälfte, welche bis zum Jahr 2003 im
Eigentum der A-GmbH gestanden sei, seien immer von der B-GmbH und deren
Mitarbeitern durchgeführt worden.
Das Finanzamt erließ eine abweisende
Berufungsvorentscheidung, in welcher es der A-GmbH vorhielt, zum Vorbringen der
Käufer habe direkt an die polnische Firma C S 1 Mio bezahlt sei
auszuführen, dass Auftraggeber der polnischen Arbeiter immer die A-GmbH bzw
auch die B-GmbH gewesen sei. Daher habe auch nur die A-GmbH den polnischen
Arbeitern für ihre Leistungen das Entgelt geschuldet. Sollte dieses Entgelt
direkt oder indirekt vom Käufer bzw mittels eines Sparbuches beglichen
worden sein, so wäre dies allenfalls eine Verkürzung des
Zahlungsweges. Aber es käme dadurch keineswegs zu einer Kürzung des
Kaufpreises einerseits oder zu einem Ausscheiden des Aufwandes für
polnische Arbeiter (sofern ein solcher überhaupt anzuerkennen sei)
andererseits. Der behauptete Kontakt zwischen dem Käufer und der Firma C
sei aus den Unterlagen nicht nachvollziehbar. Das Sparbuch sei vom Käufer
an die A-GmbH übergeben worden (schriftliche Vereinbarung vom
12. Jänner 1996). Der Kaufvertrag stamme vom
5. Februar 1996. Per diesem Datum erfolgte auch die Behebung und
Schließung des Sparbuches. Daraus sei ersichtlich, dass die Übergabe
des Sparbuches als Anzahlung sowie die Übergabe des angezahlten Betrages
immer nur an die Vertragspartnerin des Käufers, die A-GmbH, erfolgt sei.
Weder die polnische "Rechnung" vom 29. Jänner 1996,
noch die vorgelegte Zahlungsbestätigung vom 12. Februar 1996
korrelierten mit den anderen schriftlichen Vereinbarungen
(Zug-um-Zug-Geschäfte) oder gäben Hinweise auf den Vertragspartner.
Die Erhöhung des Kaufpreises um S 1 Mio sei daher zu Recht erfolgt,
weshalb die Berufung in diesem Punkt abgewiesen werde. Zu dem
Vorbringen, dem höheren Kaufpreis sei ein bisher nicht geltend gemachter
Aufwand gegenüber zu stellen, sei auszuführen, dass die von der A-GmbH
vorgelegte "Rechnung" vom 29. Jänner 1996 mehrere
Unzulänglichkeiten aufweise. Das Schriftstück sei in polnischer
Sprache (ohne Übersetzung) und könne daher inhaltlich nicht
nachvollzogen werden. Das Schriftstück enthalte nur eine handschriftliche
Auflistung (von Leistungen), ohne geschäftsmäßiges Briefpapier
und ohne Bezeichnung als "Rechnung" oder firmenmäßige
Zeichnung - soweit dies formal erkennbar sei. Das Schriftstück
erhalte vor allem keinen Adressaten. Man wisse daher nicht, an wen sich diese
Auflistung richte. So könnte ja diese Auflistung an einen Subunternehmer
der A-GmbH (zB B-GmbH) gerichtet gewesen sein. Ein G.U., wie er von der A-GmbH
als "in Österreich handlungsbevollmächtigte Person" für die
polnische Firma C genannt worden sei, sei weder steuerlich erfasst noch
österreichweit im Telefonbuch zu finden. Da auch keine weiteren
Unterlagen - wie Kalkulation, Auftragsvergabe sowie sämtliche
Bautagebücher - nicht vorlägen, sei auch keine inhaltliche
Kontrolle möglich, ob diese Aufwendungen tatsächlich zusätzlich
angefallen seien. Dementsprechend werde diese unübliche Vorgangsweise
- Geltendmachung eines Aufwandes erst, wenn man die
Kaufpreisverkürzung entdecke, Vorlage einer polnischen, handschriftlichen
Auflistung ohne Adressaten, vom österreichischen Ansprechpartner könne
nur ein (unauffindbarer) Name genannt werden - dahingehend
gewürdigt, dass der gesamte Aufwand nicht anerkannt werde und dies
lediglich als Schutzbehauptung gewertet werde. Die Berufung werde daher auch in
diesem Punkt abgewiesen.
Die A-GmbH beantragte die Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, die
im vorliegenden Fall gewählte Vorgangsweise, nämlich dass
anlässlich der Anschaffung eines Wohnhauses Einzelaufträge direkt
zwischen einem Subunternehmer und dem Käufer des Hauses abgewickelt
würden, sei nicht denkunmöglich. Die A-GmbH habe nicht behauptet, dass
ein Kontakt zwischen dem Käufer und der Firma C gegeben gewesen sei, daher
könne dieser Kontakt auch aus den vorliegenden Unterlagen nicht
nachvollziehbar sein. Die schriftliche Vereinbarung vom
12. Jänner 1996 sei der A-GmbH nicht bekannt. Die in polnischer
Sprache vorgelegten Schriftstücke könnten jederzeit übersetzt
werden, allerdings sei das bisher nicht verlangt worden. Bautagebücher und
Kalkulationen lägen nach einem Zeitraum von zehn Jahren nicht mehr auf,
sodass dieser Umstand nicht zum Nachteil der A-GmbH verwendet werden
könne.
Über Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates legte
die A-GmbH Übersetzungen der beiden in polnischer Sprache verfassten
Schriftstücke vor. Diese lauten wie folgt:
"C
Wohnbauunternehmen, Krakau [...]
[Anm: Briefkopf der
C]
Krakau, 12.02.1996 Zahl:
FK-31/02/96
Sehr geehrter Herr L.J.
Betrifft: Bauarbeiten, die in
der W-Gasse realisiert werden
Wir danken für die am
5.2.1996 erfolgte Überweisung an uns von 1.000.000,-
österreichische Schilling (eine Million) für den Bau im X-Bezirk,
W-Gasse 15, von Herrn M..
Gemäß der
früheren Vereinbarung werden wir die Endabrechung mit Herrn M. direkt
durchführen.
Wir bedanken und für die
Unterstützung bei der Erlangung des Auftrages und Hilfeleistung bei den
Verhandlungen. Wir hoffen, dass wir anderen Auftraggebern weiter empfohlen
werden.
Hochachtungsvoll Stempel:
.... der Personalabteilung und Berufsausbildung (teilweise
unleserlich) /-/ unleserliche Unterschrift"
"[Anm:
handgeschrieben, eine A4-Seite] [...]
[Anm: Name und Adresse der
C]
29.1.1996
Betrifft Abrechnung der
Baustelle Wien;, W-Gasse 15B
|
1.
|
Errichten der
inneren Trennwände samt Türmontage - laut
Kostenvoranschlag
|
ATS
|
41.987,-
|
2.
|
Verlegen von
inneren Elektroinstallationen samt erforderlichen Durchbrüchen - laut
Kostenvoranschlag
|
ATS
|
104.987,-
|
3.
|
Ausführung
von Wasserinstallationen samt erforderlichen Durchbrüchen - laut
Kostenvoranschlag
|
ATS
|
92.013,-
|
4.
|
Ausführen
von Heizinstallationen samt Durchbrüchen - laut
Kostenvoranschlag
|
ATS
|
154.955,-
|
5.
|
Ausführung
der Sanitärkanalisation samt Durchbrüchen - laut
Kostenvoranschlag
|
ATS
|
45.045,-
|
6.
|
Verputzen der
Hausinnenwände - laut Kostenvoranschlag
|
ATS
|
154.891,-
|
7.
|
Verlegen von
Schalldämmplatten, Folien und Ausführung der Zementausgleichschicht
- laut Kostenvoranschlag
|
ATS
|
114.109,-
|
8.
|
Verlegen von
Keramikfliesen in Badezimmer und Küche - laut
Kostenvoranschlag
|
ATS
|
49.088,-
|
9.
|
Innenwandanstriche
mit Dispersionsfarbe, samt erforderlichen Spachtel- und Schleifarbeiten-
laut Kostenvoranschlag
|
ATS
|
94.822,-
|
10.
|
Parkettverlegen
in den Wohnräumen samt erforderlichen Schleifarbeiten und Versiegelung
- laut Kostenvoranschlag
|
ATS
|
127.013,-
|
11.
|
Kosten, die
durch die Erschwernisse in der Ausführung der angeführten Arbeiten
angefallen sind (kleine Baustelle) - laut Kostenvoranschlag
|
ATS
|
45.000,-
|
|
Insgesamt
|
ATS
|
1.023.910,-
Zahlungsbetrag lt Vereinbarung
- ATS 1.000.000,- (in Worten: eine Million österr.
Schilling)
i.V. /-/ unleserliche
Unterschrift"
In der
mündlichen Verhandlung wurde seitens der A-GmbH zusammengefasst
vorgebracht, Adressat der in polnischer Sprache verfassten Schreiben sei DI L.J.
gewesen. Eigentlich wäre der ganze Kaufpreis an die A-GmbH zu
leisten gewesen. Der Käufer habe jedoch einen Teil des Kaufpreises
(1 Mio S) schwarz zahlen wollen. Der A-GmbH wäre es selbst lieber
gewesen, wenn die Abwicklung nicht auf diese Weise erfolgt wäre. Da die
A-GmbH aus wirtschaftlichen Gründen den Kaufvertrag unbedingt habe
abschließen wollen, habe man sich eben darauf eingelassen. Man sei
davon ausgegangen, dass beide Seiten keine derartigen Beweise hätten. Im
Zuge seiner Selbstanzeige habe der Käufer die Kopie des Sparbuches
vorgelegt. Die A-GmbH sei daher vor dem Problem gestanden, wo sie selbst Beweise
hernehmen solle. Normalerweise hebe man sich solche Sachen (Unterlagen) ja nicht
auf. Wenn man sich die Kalkulation anschaue sehe man, dass die A-GmbH
die 1 Mio S gar nicht zusätzlich verdient haben könne. Das
Gebäude habe eine Wohnfläche von 300 m². Rechne man für die
Errichtung 20.000 S pro m² ergebe dies Kosten von 6 Mio S. Dazu
kämen Grundkosten von ca. 1,5 Mio S. Dies seien zusammen 7,5
Mio S. Dazu kämen Zinsen von ca. 1,5 bis 2 Mio S. Stelle man dem
den Erlös von 4,3 Mio S plus 5,3 Mio S (inklusive der 1
Mio S) für die beiden Doppelhaushälften gegenüber, ergebe
dies einen Erlös von 9,6 Mio S. Die A-GmbH habe aus diesem Projekt
rund 200.000 € verloren. Diese Kalkulation sei nicht
denkunmöglich sondern sogar wahrscheinlich. Es könne jedoch die
damalige Kalkulation nicht vorgelegt werden, weil die ganzen Ereignisse bereits
10 Jahre zurücklägen und es keine Kalkulationen mehr
gebe. Betreffend G.U. (Anm: laut
Vorhaltsbeantwortung in Österreich handlungsbevollmächtigte Person der
C) erklärte L.J., er habe mit diesem nur einmal zusammengearbeitet,
nicht vorher und nicht nachher. Ob es sich bei der vorgelegten
"Rechnung" vom 29. Jänner 1996 um Kosten inklusive Material
oder ohne Material handelt konnte von Seiten der A-GmbH nicht beantwortet
werden. DI L.J. erklärte, es sei für ihn nunmehr schwer zu sagen. Nach
10 Jahren könne man sich an solche Sachen nicht mehr erinnern. Eine
schriftliche Vereinbarung über die behauptete Übernahme von Kosten der
C durch Mag.M sei nicht errichtet worden. Es sei mit dem Käufer damals
alles mündlich vereinbart worden. Der Vorteil für die A-GmbH
sei gewesen, dass diese das Objekt eben habe verkaufen können. Es
könne sein, dass auch noch zusätzliche Vorteile für die A-GmbH
daraus entstanden seien. Es könne ausgeschlossen werden, dass es
sich bei den in der polnischsprachigen "Rechnung" ausgewiesenen
Aufwendungen um solche handle, die tatsächlich bereits in irgendeiner Form
gegenüber der B-GmbH, welche die Errichterin des Gebäudes gewesen sei,
bzw gegenüber der A-GmbH geltend gemacht. Der Steuerberater habe sowohl von
der B-GmbH als auch von der A-GmbH für die letzten 10 Jahre zurück die
Konten gespeichert. Diese 1 Mio sei nicht in diesen Aufwendungen
enthalten. Die Arbeiten der C seien nicht mangelhaft gewesen.
Allfällige Gewährleistungsprobleme, die die A-GmbH in der Folge
getroffen hätten, hingen nicht mit diesen Bauleistungen zusammen. Es
gebe keine Unterlagen von der Art mehr, wie sie in der Berufungsvorentscheidung
genannt wurden, also z.B. Kalkulationen, etc. Es handle sich bei der A-GmbH um
ein kleines Unternehmen. Dieses habe nicht so ein gut organisiertes
Rechnungswesen wie ein Großunternehmen. Die A-GmbH habe nur dieses
eine Objekt abgewickelt. Es sei unbestritten, dass ein zusätzlicher
Aufwand für die A-GmbH vorhanden gewesen sei und diese nicht nur einen
zusätzlichen bisher nicht erklärten Erlös gehabt
habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Beweis wurde
erhoben durch Einsichtnahme in den Veranlagungsakt der A-GmbH, die
Niederschrift über die Einvernahme des Mag.M, die vorgelegten, im Akt
erliegenden bzw beigeschafften Urkunden und gegebenenfalls in deren
Übersetzungen, nämlich Firmenbuchauszüge betreffend die A-GmbH
und die B-GmbH, Grunderwerbsteuererklärung vom 6.4.1995, Vertragsanbot vom
11. Dezember 1995, Vereinbarung vom 12. Jänner 1996, notariellen
Kaufvertrag vom Februar 1996, Kopien des am 12. Jänner 1996
übergebenen Sparbuches, "Rechnung" vom 29. Jänner
1996, Bestätigung vom 12. Februar 1996, Selbstanzeige und
Sachverhaltsdarstellung des Mag.M, Jahresabschlüsse der A-GmbH sowie
weiters durch Befragung des DI L.J. in der mündlichen Berufungsverhandlung.
Danach steht der
zu Beginn dieser Entscheidung festgestellte sowie folgender Sachverhalt
fest:
Die A-GmbH schloss im Februar 1996 mit Mag.M einen
notariellen Kaufvertrag über das Gebäude W-Gasse 15B ab, wobei in
diesem Kaufvertrag ein Kaufpreis von 4,3 Mio S aufschien. Die A-GmbH
und Mag.M kamen dabei überein, dass ein weiterer Kaufpreisteil von
1 Mio S "schwarz" durch Übergabe eines Sparbuches
beglichen werden sollte, womit sich ein Kaufpreis von insgesamt 5,3 Mio S
ergab, wie er bereits in einem am 11. Dezember 1995 unterschriebenen
verbindlichen Vertragsanbot und in einer am 12. Jänner 1996 abgeschlossen
"Vereinbarung" festgehalten worden war.
Entgegen dem Vorbringen der A-GmbH wurde dabei nicht (unter
treuhändiger Mitwirkung des DI L.J.) vereinbart, dass der Käufer
Mag.M eine direkte Vertragsbeziehung mit der polnischen Firma C eingehen sollte.
Zwischen Mag.M und der polnischen Firma C bestand vielmehr keine vertragliche
Beziehung.
Ebenso wurde entgegen dem Vorbringen der A-GmbH nicht
vereinbart, dass der Käufer Mag.M Bauleistungen der polnischen Firma C im
Wert von 1 Mio S direkt an die Firma C bezahlen sollte.
Vielmehr erfolgte im Jahr 1996 eine Zahlung von insgesamt
5,3 Mio S von Mag.M an die A-GmbH zur Entrichtung des in dieser Höhe
vereinbarten Kaufpreises.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die A-GmbH
zusätzliche, über die im Jahresabschluss bzw in der Gewinnermittlung
bereits berücksichtigten Aufwendungen hinausgehende Aufwendungen in Form
der behaupteten Zahlung an die polnische Firma C getätigt hat. Derartige,
bisher nicht berücksichtigte Aufwendungen (laut Berufungsvorbringen in
Höhe von 1 Mio S) der A-GmbH liegen nicht vor.
Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die
oben zitierten Beweise und folgende
Beweiswürdigung:
Die zu Beginn dieser Entscheidung getroffenen
Feststellungen gründen sich insbesondere auf die vorgelegten Urkunden
(verbindliches Vertragsanbot vom 11. Dezember 1995, "Vereinbarung"
vom 12. Jänner 1996, notarieller Kaufvertrag vom Februar 1996), die
Selbstanzeige des Mag.M sowie dessen Aussage vor dem Finanzamt und die von
diesem erstattete Sachverhaltsdarstellung, die Aussage von DI L.J. bzw die
Angaben des Vertreters der A-GmbH in der mündlichen Berufungsverhandlung
sowie auf den Inhalt der vorgelegten Akten des Finanzamtes, insbesondere den
Jahresabschluss der A-GmbH zum 31.12.1996 und die Firmenbuchauszüge.
Die Höhe des Kaufpreises von insgesamt 5,3 Mio S
ergibt sich sowohl aus den unbedenklichen Urkunden (verbindliches Vertragsanbot
vom 11. Dezember 1995, "Vereinbarung" vom 12. Jänner 1996) als
auch aus der Erklärung der A-GmbH in der mündlichen
Berufungsverhandlung, der Käufer Mag.M habe 1 Mio S
"schwarz" bezahlen wollen und man habe sich darauf eingelassen.
Die Feststellung, dass tatsächlich nicht vereinbart
war, dass der Käufer Mag.M eine direkte Vertragsbeziehung mit der
polnischen Firma C eingehen sollte und dass zwischen Mag.M und der polnischen
Firma C vielmehr keine vertragliche Beziehung bestand sowie, dass nicht
vereinbart war, dass der Käufer Mag.M Bauleistungen der polnischen Firma C
um 1 Mio S selbst tragen sollte gründet sich zum einen auf die
glaubwürdigen Angaben von Mag.M in seiner Aussage vor dem Finanzamt sowie
in seiner Sachverhaltsdarstellung. Er hat angegeben, der Betrag von S 1 Mio sei
ein Teil des Kaufpreises gewesen. Es sei niemals vorgesehen gewesen, dass dieser
Betrag ausschließlich für Arbeiten oder Arbeiter zu verwenden sei.
Ein direkter Vertrag oder eine Zahlung an eine der bauausführenden Firmen
sei niemals vorgesehen gewesen. Zu den beiden vorgehaltenen in polnischer
Sprache abgefassten Schreiben ("Rechnung" vom 29 Jänner 1995,
Bestätigung der C vom 12. Februar 1996) erklärte der Käufer,
dieses Schreiben niemals gesehen zu haben. Ausführende Baufirma sei die
B-GmbH gewesen. Die Baustelle sei auch immer ausschließlich mit einem
Schild der B-GmbH gekennzeichnet gewesen. Es habe natürlich weitere Firmen
für Elektro, Heizung, etc. gegeben, welche aber immer mit DI L.J. als
Vertreter der B-GmbH verhandelt hätten. Trotzdem sei die weitere Abwicklung
mit Lieferanten durch Herrn L.J. nahezu ausschließlich namens der B-GmbH
und auf Rechnungsadresse der B-GmbH erfolgt. Ausstattungswünsche, wie zB
ein Whirlpool welches der Käufer bei einer näher genannten Firma in
Deutschland ausgesucht habe, sei auf die Baustelle per Faktura B-GmbH geliefert
worden. Ebenso sei dies betreffend Fenster, Fliesen, Beschläge etc.
gewesen. Im Einklang mit diesen Angaben wird in den Punkten III und VII
des notariellen Kaufvertrages ausgeführt, dass der Kaufpreis jeden mit der
Herstellung der Wohungseigentumseinheit im Zusammenhang stehenden Aufwand,
insbesondere den Grundanteil und die Anteile der Baukosten umfasst. Zu den
Baukosten zählen auch die Planungs-, Bauleitungs- und Baunebenkosten, sowie
die in der Bau- und Ausführungsbeschreibung zwischen den Vertragsteilen
festgelegten Sonderwünsche des Käufers. Die Errichtung sämtlicher
Baulichkeiten erfolgt allein durch die Verkäuferin in deren Namen und auf
deren Rechnung. Bauführer war laut vom Käufer vorgelegter Kopie
des Deckblattes des Einreichplanes (Auswechselungsplanes) die B-GmbH.
Die A-GmbH konnte für ihre gegenteilige Behauptung letztlich keine
überzeugenden Beweise vorlegen. Lediglich in der Bestätigung vom 12.
Februar 1996 (welche ua einen teilweise unleserlichen Stempel und eine
unleserliche Unterschrift aufweist) ist von einer Endabrechnung der polnischen
Firma C mit dem Käufer die Rede. Diese Angabe steht im Widerspruch zu den
Angaben des Käufers. Wenngleich es nicht denkunmöglich ist, dass eine
derartige - wie die in der Berufung behauptete - Vereinbarung
abgeschlossen wird so ist der tatsächliche Abschluss doch in hohem
Maße unwahrscheinlich. Wenn die Anna Stabrawa GmbH selbst im Streitfall
zum ersten (und einzigen) Mal mit der polnischen Firma PBM zusammengearbeitet
hat und nicht einmal eine inländische Adresse einer in Österreich
handlungsbevollmächtigten Person kannte ist nicht einsichtig, weshalb der
Käufer das Risiko eingehen sollte, von einem derartigen Unternehmen
Leistungen um 1 Mio S zu beziehen. Wäre doch diesfalls der Käufer
dem vollen Risiko der Nichtdurchsetzbarkeit von Gewährleistungs- und
Schadenersatzansprüchen ausgesetzt gewesen. Schließlich hat DI L.J.
in der mündlichen Berufungsverhandlung zugestanden, dass keine
entsprechenden schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden. Auch dies spricht
angesichts des Betrages von 1 Mio S gegen den Abschluss der behaupteten
Vereinbarung. Die größere Wahrscheinlichkeit spricht vielmehr
dafür, dass keine derartige Vereinbarung geschlossen wurde sondern der nahe
liegendere und einfachere Weg gewählt wurde und einfach ein Kaufpreisteil
von 1 Mio S "schwarz" an die A-GmbH entrichtet wurde.
Das Vorbringen der A-GmbH, wonach ihr tatsächlich
bisher in der Gewinnermittlung nicht berücksichtigte Aufwendungen von
1 Mio S entstanden seien blieb ohne Nachweis. Die Beweislast für
dieses Vorbringen liegt jedoch bei der A-GmbH. Die A-GmbH hat im
Vorlageantrag und in der Berufungsverhandlung zugestanden, dass weder
Bautagebücher noch Kalkulationen oder andere Unterlagen vorhanden sind,
welche die Feststellung derartiger Aufwendungen stützen könnten.
Die in der Berufungsverhandlung von DI L.J. dargestellte Kalkulation war
nicht geeignet, das Berufungsvorbringen zu stützen, da ein Anknüpfen
an den bisher berücksichtigten Aufwendungen mangels Vorliegens von
Bautagebüchern oder Kalkulationen nicht möglich ist und sich diese
Kalkulation damit jeglicher Überprüfung entzieht. Weiters
konnte die A-GmbH keine näheren Angaben zu der in Österreich
handlungsbevollmächtigten Person der polnischen Firma C G.U. machen. Sie
habe nur ein einziges Mal mit der C zusammengearbeitet. Die Anschrift des G.U.
sei der A-GmbH weder damals noch heute bekannt gewesen. Ob die behaupteten
Leistungen im Wert von 1 Mio S inklusive Material erfolgten konnten
die A-GmbH bzw DI L.J. nicht angeben, obwohl DI L.J. Adressat der entsprechenden
Schreiben war. Dazu kommt, dass aus den vorgelegten Schreiben in
polnischer Sprache ("Rechnung" vom 29. Jänner 1996,
Bestätigung vom 12. Februar 1996) nicht erkennbar ist, ob diese Leistungen
(falls diese überhaupt erbracht worden sein sollten) nun gegenüber der
A-GmbH oder etwa gegenüber der B-GmbH erbracht wurden. Die handschriftliche
Aufstellung vom 29. Jänner 1996 nennt keinen Adressaten, das Schreiben vom
12. Februar 1996 ist an DI L.J. gerichtet, dieser war jedoch
Geschäftsführer der B-GmbH sowie laut Berufung damaliger Bauleiter;
Errichter des Gebäudes war jedoch die B-GmbH. Insgesamt mangelt es
diesen Schreiben in polnischer Sprache zudem auch an der erforderlichen
Glaubwürdigkeit. Denn zum einen sind handschriftliche Leistungsabrechnungen
über einen Betrag von 1 Mio S im Geschäftsleben
unüblich, zum anderen verfügen beide Schreiben über keine lesbare
Unterschrift.
Rechtlich folgt
daraus:
Verjährung:
§ 207 Abs 2 BAO in der im Zeitpunkt der Erlassung des
angefochtenen Bescheides geltenden Fassung bestimmt, dass bei hinterzogenen
Abgaben die Verjährungsfrist zehn Jahre beträgt.
Gemäß
§ 323 Abs 18 BAO gilt § 209a Abs
1 und 2 BAO für den Fall der Verkürzung von Verjährungsfristen
durch die Neufassung des § 207 Abs 2 zweiter Satz BAO durch BGBl I 57/2004
sinngemäß.
Gemäß
§ 209a BAO steht einer
Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, der
Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
Die Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte
innerhalb der damals gültigen 10-jährigen Verjährungsfrist
für hinterzogene Abgaben. Die Verjährung steht der Abgabenfestsetzung
somit unter der Bedingung, dass es sich um hinterzogene Abgaben handelt nicht
entgegen.
Hinterzogene
Abgaben:
§ 33 FinStrG in der im Streitjahr geltenden Fassung
bestimmt:
(1) Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
...
(3) Eine Abgabenverkürzung nach Abs 1 oder 2
ist bewirkt,
a) wenn Abgaben, die bescheidmäßig
festzusetzen sind, zu niedrig oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches nicht innerhalb eines Jahres ab dem
Ende der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist)
festgesetzt wurden, ...
Die A-GmbH hat in der
mündlichen Berufungsverhandlung ausdrücklich eingeräumt, dass ein
Kaufpreisteil von 1 Mio S schwarz vereinnahmt wurde. Dieser
Kaufpreisteil wurde im Jahresabschluss und in den Abgabenerklärungen nicht
ausgewiesen. Diesem Kaufpreisteil standen keine weiteren, bisher nicht im
Jahresabschluss ausgewiesenen Aufwendungen gegenüber. Der Gewinn
der A-GmbH für das Jahr 1996 wurde daher vorsätzlich um
1 Mio S verkürzt. Es liegt daher im Streitfall eine
Abgabenhinterziehung iSd § 33 FinStrG vor, bei den im angefochtenen
Bescheid vorgeschriebenen Abgaben handelt es sich daher um hinterzogene Abgaben,
Verjährung war somit im Streitfall noch nicht eingetreten.
Gewinnerhöhung:
Die Anna Stabrawa GmbH hat im Streitjahr zusätzlich zu
den bereits erklärten Erlösen weitere Erlöse von
1 Mio S erzielt. Diesen Erlösen standen keine weiteren
Aufwendungen gegenüber. Der Gewinn erhöht sich dadurch um
1 Mio S. Der Ansatz eines um 1 Mio S höheren Gewinnes
durch das Finanzamt erfolgte daher zu Recht.
Die Berufung erweist sich damit als unbegründet und
war daher gemäß
§ 289 Abs 2 BAO abzuweisen.
Wien, am 29.
Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 323 Abs. 18 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 7 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0871-W/06
- Stammnummer
- 25629
- Gültig
- 29.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF