…beantragt. Lt. der Berufung ... handelt es sich bei diesen Beträgen um Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen bzw. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gem. § 63 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988. Entsprechende Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Um Nachreichung der Belege (genaue Aufzeichnungen wie im Einkommensteuergesetz bzw. Lohnsteuerrichtlinien…
…die obgenannte Pikettvergütung in Höhe von 3.230,00 sFr (Überstundenzuschläge: 1.230,00 sFr; Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit: 2.000,00 sFr) gemäß § 68 EStG 1988 steuerfrei zu belassen, und brachte unter Vorlage einer Piketteinsatzübersicht samt Schreiben/Bestätigungen der Arbeitgeberin des Bw…
…Normverbrauchsabgabe 2007 durch. Am 16. März 2010 wurde dem Steuerberater des Bw sinngemäß folgendes Programm für die Schlussbesprechung übermittelt: Allgemeines Der Bw ist im Rahmen eines Werkvertrages für die Fa. Zeitung im Sonn- und Feiertags-Dienst beschäftigt. Die Betriebsmittel (z.B. KFZ) sind vom Auftragnehmer …
…sowie Mehrarbeitszuschläge von 25 % bzw 30 %, und fallweise weiters Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge. Darüberhinaus erhielt der Berufungswerber für die geleistete Rufbereitschaft als solche eine Grundentlohnung sowie für die grundsätzliche Verpflichtung bei Rufbereitschaft den privaten PKW zu benutzen, eine Entschädigung. Die für den Einsatz während der…
…Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. | (2) | Zusätzlich zu Abs. 1 sind Zuschläge für die ersten fünf Überstunden im Monat im Ausmaß von höchstens 50% des…
…die Überstundenzuschläge bis auf einen Betrag von EUR 262,52 mangels Nachweises von Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit wieder steuerpflichtig behandelt. Der Berufungswerber brachte dagegen am 15.2.2011 eine Berufung ein. Die Berufung richtet sich explizit gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 27.1.2011 (Anmerkung…
…Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. Dass sämtliche Voraussetzungen für die Steuerfreiheit dieser Zulagen vorliegen, wurde in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Bregenz betreffend der Einkommensteuer für das Jahr 2003…
…Nachtarbeitszuschlag gemäß § 68 EStG 1988 steuerfrei belassen werden kann. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 insgesamt bis 360,00 € monatlich steuerfrei. Die Nachtarbeit wird im § 68…
…gemäß § 3 EStG 1988 steuerfrei, - die Sonn-, Feiertags- und Nachtzulage in Höhe von insgesamt 1.097,25 SFr gemäß § 68 EStG 1988 steuerfrei und - die Schweizer Krankentaggeldversicherung in Höhe von 427,25 SFr gemäß § 16 EStG 1988 als Werbungskosten. Mit Schreiben vom 11. Mai 2011…
…1988 steuerfrei behandelt werden können. Über die Berufung wurde erwogen: Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 insgesamt bis 360,00 € monatlich steuerfrei. Die Nachtarbeit wird im…
…5 EStG 1988 lauten: "Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nacharbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind insgesamt bis 360,00 € monatlich steuerfrei. Unter Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die deshalb gewährt werden…
…steuerfrei gemäß § 68 Abs. 1 EStG behandelt werden können. Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge sind gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 insgesamt bis 360,00 € monatlich steuerfrei. Für Arbeitnehmer, deren Normalarbeitszeit im…
…10km Dienstzeiten: Sehr variabel, da in der Spedition (speziell Zollabteilung) je nach Sendungsaufkommen gearbeitet werden muss (gelegentlich auch Samstags, Sonntags und Feiertags). Die Arbeitszeiten können um 7 in der Früh beginnen und am Abend zwischen 19 und 22 Uhr enden!'" Mit Einkommensteuerbescheid 2008 vom 15…
… 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl z.B. 2000/15/0054 vom 28.10.2004…
…1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis Euro 360,00 (2001 ATS 4.940,00) monatlich steuerfrei. Gemäß § 68 Abs. 5 EStG 1988 sind unter Schmutzzulagen jene Teile des Arbeitslohnes…
…1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis Euro 360,00 (2001 ATS 4.940,00) monatlich steuerfrei. Gemäß § 68 Abs. 5 EStG 1988 sind unter Schmutzzulagen jene Teile des Arbeitslohnes…
…Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenen Lohnsteuer. Gemäß § 68 Abs.1 EStG sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360 Euro monatlich steuerfrei. Gemäß Abs. 5 leg.cit…
…da diese nur pauschal erfolgt sei und Urlaubs-, Feiertags-, Krankheits- und Kundenbesuchsmontage nicht berücksichtige. Der Verwaltungsakt wurde vom Finanzamt dem unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Über die Berufung wurde erwogen: Für die gegenständliche Entscheidung ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Berufungswerberin stellte ihren drei Außendienstmitarbeitern…
…separat gekennzeichnet. Gemäß § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzuschläge sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge insgesamt bis 360,00 € monatlich steuerfrei. Zusätzlich zu Abs. 1 leg. cit. sind Zuschläge für die ersten fünf…
…Steuerfreiheit von Zulagen und Zuschlägen gemäß § 68 verwiesen. Die Steuerfreiheit derartiger Zuschläge setze eine konkrete Zuordnung zur Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit voraus. Auch bei einer pauschalen Abgeltung sei erforderlich, dass der Betrag den durchschnittlich geleisteten Stunden entsprechen würde. Es komme nicht auf die Anzahl der…