Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0311-I/06
Schmutzzulage von Almhirten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0311-I/06vom 11.09.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Steuerfreiheit von Schmutzzulagen setzt voraus, dass neben dem Bestehen einer lohngestaltenden Vorschrift auch die tatsächlichen Verhältnisse den Anforderungen des § 68 EStG 1988 (Überwiegen, Erheblichkeit, Zwangsläufigkeit) entsprechen. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit ist vom Arbeitgeber nachzuweisen. Wirkt dieser bei der Sachverhaltsfeststellung nicht mit und wird der Abgabenbehörde auch nicht die Möglichkeit eines Lokalaugenscheines geboten, kann die Steuerfreiheit des § 68 EStG 1988 nicht in Anspruch genommen werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße,
vom 10. Jänner 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes FA vom
29. November 2005 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988 für die Zeiträume 1. Juni bis
30. September 2001, 1. Juni bis 30. September 2002, 1. Juni
bis 30. September 2003 und 1. Juni bis 30. September 2004
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend den
Zeitraum 1. Juni bis 30. September 2004 wird aufgehoben.
Die restlichen
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Auf Grund fehlender bzw. unrichtig verfasster Lohnzettel
für die im Spruch genannten Zeiträume ersuchte das Finanzamt unter
Hinweis auf die Unrichtigkeiten um Übermittlung "berichtigter" Lohnzettel
und um Nachweise betreffend die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme
der Steuerbefreiung nach § 68 EStG 1988.
Da diesem Ersuchen binnen der gesetzten Frist nicht
nachgekommen wurde, erließ das Finanzamt Haftungsbescheide, mit welchen
der Arbeitgeberin die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer einerseits für eine
- weiter nicht mehr strittige - Unrichtigkeit und andererseits für die nach
Ansicht des Finanzamtes zu unrecht steuerfrei belassene Schmutzzulage
vorgeschrieben wurde.
In der Berufung gegen diese Bescheide wurde
ausgeführt, dass von der Arbeitgeberin zwei Personen beschäftigt
würden, die eine größere Anzahl von Melkkühen betreuen.
Nach dem Kollektivvertrag für Land- und Forstarbeiter wäre eine
Schmutzzulage zu bezahlen. Die Tätigkeit der Arbeitnehmer umfasse das
Melken der Kühe, das Stallputzen und die Behirtung. Dabei wären
täglich für die Melkzeit 2,5 Stunden und für die
Stallreinigung 3 Stunden aufzuwenden. Für die tägliche
Milchverarbeitung sei ein Arbeitsaufwand von ca. 2 Stunden
erforderlich. Somit wären die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
erfüllt.
Zudem wurde die Nachreichung von Stellungnahmen der
entsprechenden Interessenvertretungen in Aussicht gestellt.
Mit Vorhalt ersuchte das Finanzamt neuerlich um
Nachreichung von Unterlagen und stellte klar, dass auf Grund der bisherigen
Ausführungen eine abschließende Beurteilung hinsichtlich der
Steuerfreiheit nicht möglich ist.
Auch dieser Vorhalt blieb unbeantwortet, woraufhin das
Finanzamt die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung als unbegründet
abwies.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ausgeführt wurde ergänzend, dass es "in der Natur der Sache" liege,
dass die Dienstnehmer beim neuerlich umschriebenen Aufgabengebiet
überwiegend mit Aufgaben betraut seien, die in erheblichem Maß eine
Verschmutzung zwangsläufig bewirke. Arbeitsaufzeichnungen seien demzufolge
nicht geführt worden.
Mit Vorhalt vom 2. August 2007 ersuchte nunmehr der
Unabhängige Finanzsenat unter Hinweis auf die angestellten
Überlegungen wiederum um Vorlage zweckdienlicher Beweismittel und der
angekündigten Stellungnahmen der Interessenvertretung. Auch wurde angeboten
im Zuge eines Lokalaugenscheines die tatsächlichen Verhältnisse
festzustellen. Auch dieser Vorhalt blieb ohne Reaktion seitens der
Berufungswerberin.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist von folgendem Sachverhalt
auszugehen:
Die Berufungswerberin beschäftigte jeweils
während der Sommermonate zwei Arbeitnehmer zur Betreuung von Kühen auf
einer von ihr betriebenen Alm. An diese Arbeitnehmer wurden Schmutzzulagen
steuerfrei ausbezahlt.
Nach § 68 Abs. 1 EStG 1988 sind
Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen zusammenhängende
Überstundenzuschläge insgesamt bis Euro 360,00 (2001
ATS 4.940,00) monatlich steuerfrei.
Gemäß
§ 68 Abs. 5 EStG 1988
sind unter Schmutzzulagen jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem
Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die von ihm zu leistenden
Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichem
Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner
Kleidung bewirken. Eine derartige Zulage ist nur begünstigt, soweit sie
u.a. auf Grund von Kollektivverträgen ausbezahlt wird.
Beide Verfahrensparteien stimmen darin überein, dass
im gegenständlichen Fall eine Schmutzzulage entsprechend dem
Kollektivvertrag für Landarbeiter ausbezahlt wurde, weshalb die formelle
Voraussetzung für die Steuerfreiheit im gegenständlichen Fall ohne
weitere Prüfung durch die nunmehr entscheidende Behörde als
erfüllt anzusehen ist.
Wie aus dem Gesetzestext deutlich zu entnehmen ist, stellt
diese formelle Voraussetzung jedoch nicht die einzige Grundlage für die
Inanspruchnahme der Steuerfreiheit dar (VwGH 23.10.1990, 89/14/0179). Vielmehr
müssen die von den Arbeitnehmern zu verrichtenden Tätigkeiten die im
Gesetz umschriebene Verschmutzung in einem erheblichen Maß einerseits
zwangsläufig mit sich bringen und andererseits müssen diese
verschmutzenden Tätigkeiten überwiegend während der Arbeitszeit
ausgeübt werden. Dies erfordert nach Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis
des VwGH vom 10. März 1994, 93/15/0172, und vom 8. Februar 1989,
88/13/0088) und Lehre (Hofstätter/Reichel, § 68 Tz 3.5
EStG 1988, Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 68
Tz 44), dass der Behörde nachgewiesen wird, um welche Arbeiten es sich
im einzelnen gehandelt hat und wann sie geleistet wurden.
Die Berufungswerberin stellt außer Streit, dass von
ihr keinerlei Aufzeichnungen über die von den Arbeitnehmern geleisteten
Arbeiten und deren zeitliches Ausmaß geführt wurden. Sie vermeint,
dass dies auch nicht notwendig gewesen sei, da es "in der Natur der Sache"
liegen würde, dass die betroffenen Arbeitnehmer während ihrer gesamten
Arbeitszeit überwiegend zwangsläufig einer erheblichen Verschmutzung
ausgesetzt seien.
Dazu ist anzumerken, dass die Berufungswerberin in der
Berufung selbst den Arbeitsbereich der Dienstnehmer mit dem Melken (2,5 Std.
tgl.), dem Stallputzen (3 Std. tgl.) und der Behirtung umschreibt.
Zusätzlich wird sodann auch noch auf die tägliche Milchverarbeitung
(2 Std.) hingewiesen, obwohl dies eingangs nicht als zum Aufgabenbereich
gehörig angeführt wird. Im Vorlageantrag wird sodann ausgeführt,
dass die Verunreinigung der Arbeitnehmer aus dem "direkten Kontakt mit den
gealpten Nutztieren (Kot, Urin etc)" und dem häufigen Aufenthalt im Freien
resultiere.
Diese Argumentation, insbesondere der Hinweis auf das
Vorliegen der begünstigungskausalen Verhältnisse überwiegend
während der gesamten Arbeitszeit, ist nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates für sich alleine nicht stichhaltig. Einerseits ist durch die
Behirtung (Beaufsichtigung) der Tiere regelmäßig eine
zwangsläufige Verschmutzung in einem erheblichen Ausmaß nicht
offensichtlich. Der Aufenthalt im Freien mag zwar bei unwirtlichen
Witterungsverhältnissen zu erschwerten Arbeitsbedingungen führen, eine
daraus resultierende erhebliche Verschmutzung überwiegend während der
Arbeitszeit ist jedoch dadurch keinesfalls zwangsläufig gegeben. Auch das
Melken der Kühe unter Verwendung von Melkmaschinen hat unter Beachtung
bestehender Hygienevorschriften zu erfolgen und ist nicht davon auszugehen, dass
die mit dem Melken befassten Personen ihre Tätigkeit erheblich mit Kot und
Urin verschmutzt durchführen. Gleiches gilt für die Tätigkeit der
Milchverarbeitung und die Fütterung der Tiere. Somit verbleibt letztlich
die Stallreinigung, welche einen direkten Kontakt mit Kot und Urin bewirken
kann; diesbezüglich wird aber durch den Einsatz von modernen
Reinigungsgeräten (Hochdruckreiniger) eine Verschmutzung im Gegensatz zu
früheren Arbeitsmethoden wesentlich gemildert.
Diese Bedenken und Sachverhaltsannahmen hat der
Unabhängige Finanzsenat in seinem Vorhalt vom 2. August 2007 deutlich
zum Ausdruck gebracht und blieben diese unwidersprochen. Auch wurde das Angebot
der Durchführung eines Lokalaugenscheines vor Ort nicht angenommen.
Wenn ein Steuerpflichtiger abgabenrechtliche
Begünstigungen in Anspruch nimmt, besteht nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine erhöhte Nachweis- und
Mitwirkungspflicht. Im gegenständlichen Fall liegen keine Nachweise
für die Richtigkeit der Behauptungen der Berufungswerberin vor und wurde an
der Sachverhaltsklärung nicht mitgewirkt. Es kann daher, insbesondere auf
Grund der unwidersprochenen Vorhaltungen bzw. Sachverhaltsfeststellungen der
Abgabenbehörde zweiter Instanz, zweifelsfrei davon ausgegangen werden, dass
die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der
ausbezahlten Schmutzzulage im vorliegenden Fall nicht bzw. zumindest nicht
überwiegend während der Arbeitszeit vorgelegen sind.
Dies wird auch dadurch bestärkt, dass die
Berufungswerberin selbst in den Folgejahren keine Steuerbegünstigung
für die Schmutzzulage mehr in Anspruch genommen hat und auch keinerlei
Stellungnahme der Interessenvertretungen vorgelegt wurde.
Die Berufung war daher dem Grunde nach abzuweisen.
Die teilweise Stattgabe (Aufhebung des Bescheides
betreffend den Zeitraum Juni bis September 2004) resultierte aus dem Grund, dass
§ 82 EStG 1988 eine Haftungsbestimmung und keinen originären
Abgabenanspruch normiert. Die Heranziehung zur Haftung setzt voraus, dass die
Abgabenschuld noch unberichtigt aushaftet. Dies ist im gegenständlichen
Fall jedoch für die Lohnsteuer des Jahres 2004 nicht mehr gegeben, da das
Finanzamt im Zuge seiner Tätigkeit die übermittelten Lohnzettel des
Jahres 2004 abgeändert und die ursprünglich steuerfrei belassenen
Beträge den steuerpflichtigen Bezügen zugerechnet hat. Mit diesen
abgeänderten Lohnzetteln wurde die Einkommensteuerveranlagung der
beschäftigten Arbeitnehmer durchgeführt, sodass die zu wenig
einbehaltene Steuer auf diesem Wege von den Abgabenschuldnern beglichen wurde.
Damit ist dem Haftungsbescheid betreffend das Jahr 2004 die Grundlage entzogen
und war dieser ersatzlos aufzuheben.
Hinsichtlich der Höhe der Abgabennachforderung
für die restlichen strittigen Jahre wird auf die entsprechenden
Erstbescheide verwiesen, welche unverändert bleiben.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 11. September 2007
Normen und Schlagworte
- § 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0311-I/06
- Stammnummer
- 30463
- Gültig
- 11.09.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF