Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 3. November 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wr. Neustadt vom 8. Oktober 2010 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2009 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Abänderung ist…
…Umsatzsteuerbefreiung gem. § 6(1)19 UStG 1994: Es seien lediglich die Erlöse aus Schwangerschaftsabbrüchen der Umsatzsteuer (Normalsteuersatz) unterworfen worden. Die Erlöse aus Führerscheinuntersuchungen seien als unecht umsatzsteuerbefreite Umsätze behandelt worden. Der Berufungswerber wurde befragt (Niederschrift vom 29. März 2006), ob die durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche aus Gründen…
…an Das ärztliche Sachverständigengutachten lautete wie folgt: "Untersuchung am 22. 08. 2005. Anamnese: Sei seit der letzten HbA1C Messung im LKH vom 15.06.2005 eine neuerliche Messung im Rahmen der Führerscheinuntersuchung mit 8.3 durchgeführt worden, nicht zufrieden stellende Einstellung!! Argument des Einspruchs ist…
…Einschränkungen und die damit einhergehenden laufenden Verluste in Kauf genommen habe; dies spreche gegen die Gesamtgewinnerzielungsabsicht der Bw. Die geringen jährlichen Einnahmen in der Praxis würden überwiegend aus Führerscheinuntersuchungen stammen. Einnahmen aus anderen Untersuchungen oder Behandlungen habe die Bw. laut den vorgelegten Unterlagen selten erzielt…
… 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 zu subsumierenden Leistungen handeln würde. Ebenso wurden Zuschätzungen im Zusammenhang mit Führerscheinuntersuchungen vorgenommen; diesen Leistungen wurde die Steuerbefreiung gem. oben genannter gesetzlicher Bestimmung zuerkannt. Noch vor der Abhaltung der Schlussbesprechung wurde dem Berufungswerber die diesbezüglich vorbereitete Niederschrift zur…
…zwar in den Sätzen miteingerechnet, etwaige Gegenposten hiefür aber nicht angesetzt. Die griffweise (aus der Luft?) Zuschätzung von 50% zu den Honoraren aus den Führerscheinuntersuchungen stellt eine durch nichts begründete (auch im Prüfbericht nicht begründet, weshalb gerade 50%) Annahme dar, zumal die Behörde dem Antrag…
…gemäß § 207 Abs. 2 BAO von einer Verjährungsfrist von sieben Jahren auszugehen ist. Es ist daher für das Jahr 1998 von hinterzogenen Abgaben hinsichtlich der Einnahmenverkürzungen aus Schwangerschaftsabbrüchen und Führerscheinuntersuchungen auszugehen. Demzufolge beträgt für dieses Jahr die Verjährungsfrist sieben Jahre. Anzumerken ist noch, dass gemäß …