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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0506-L/07

1.) Keine Steuerfreiheit bestimmter ärztlicher Leistungen (Schwangerschaftsabbrüche) 2.) Schätzungsberechtigung wegen Nichtvorlage von Grundaufzeichnungen 3.) Schätzung der Barerlöse eines Arztes anhand bestimmter verbrauchter Medikamente

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0506-L/07vom 08.01.2010Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Auf Wunsch der Patientinnen durchgeführte Schwangerschaftsabbrüche stellen keine gemäß § 6 Abs.1 Z 19 UStG 1994 unecht steuerbefreiten Umsätze eines Arztes dar.
Eine Schätzungsberechtigung ist jedenfalls gegeben, wenn Grundaufzeichnungen vernichtet wurden. Zu den Grundaufzeichnungen gehören jedenfalls auch Barerlöse eines Arztes.
Durch bloße Behauptungen kann einer ordnungsgemäß und schlüssig durchgeführten Schätzung nicht entgegengetreten werden. Den Behauptungen müssen entsprechende Nachweise bzw. klare Anhaltspunkte folgen, um die Schätzungsergebnisse zu widerlegen.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. Gunther Sp, 4xx, vertreten durch Mag. Alois Hö, 4020 Linz, Hirschgasse 48, vom 14. Dezember 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom 10. November 2006 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004, Einkommensteuer für die Jahre 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004, Wiederaufnehme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1998, 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 sowie Anspruchszinsen für die Jahre 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 im Beisein der Schriftführerin G nach der am 17. Dezember 2009 in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1998, 1999, 2000, 2001, 2002 und 2003 wird als unbegründet abgewiesen. Die Berufung gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 wird als unbegründet abgewiesen Die diesbezüglich angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 1998, 1999, 2000, 2001, 2002, 2003 und 2004 wird teilweise Folge gegeben. Die betreffenden Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen: | UMSATZSTEUER | 1998 (ATS) | 1998 (€) | 1999 (ATS) | 1999 (€) | Entgelte | 1.604.865,15 | 116.630,10 | 1.734.076,41 | 126.020,25 | Davon st.frei | 1.107.865,15 | 80.511,70 | 1.331.076,41 | 96.733,10 | 20% USt | 497.000,00 | 36.118,40 | 403.000,00 | 29.287,15 | Umsatzsteuer | 99.400,00 | 7.223,68 | 80.600,00 | 5.857,43 | | | | | | UMSATZSTEUER | 2000 (ATS) | 2000 (€) | 2001 (ATS) | 2001 (€) | Entgelte | 1.758.371,83 | 127.785,89 | 1.666.702,69 | 121.124,01 | Davon st.frei | 1.346.538,50 | 97.856,77 | 1.248.869,36 | 90.758,88 | 20% USt | 411.833,33 | 29.929,10 | 417.833,33 | 30.365,13 | Umsatzsteuer | 82.367,00 | 5.985,82 | 83.567,00 | 6.073,03 | | | | | | UMSATZSTEUER | 2002 (€) | 2003 (€) | 2004 (€) | | Entgelte | 127.217,76 | 110.621,15 | 98.020,89 | | Davon st.frei | 88.341,30 | 78.368,93 | 72.364,85 | | 20% USt | 38.876,46 | 32.252,22 | 25.656,04 | | Umsatzsteuer | 7.775,29 | 6.450,44 | 5.131,21 | | | | | | | Einkommensteuer | 1998 (ATS) | 1998 (€) | 1999 (ATS) | 1999 (€) | Einkommen | 878.000,00 | 63.806,75 | 946.100,00 | 68.755,77 | Einkommensteuer | 332.000,00 | 24.127,38 | 366.050,00 | 26.601,89 | | | | | | Einkommensteuer | 2000 (ATS) | 2000 (€) | 2001 (ATS) | 2001 (€) | Einkommen | 1.115.500,00 | 81.066,55 | 925.400,00 | 67.251,44 | Einkommensteuer | 443.750,00 | 32.248,57 | 349.200,00 | 25.377,35 | | | | | | Einkommensteuer | 2002 (€) | 2003 (€) | 2004 (€) | | Einkommen | 74.435,98 | 61.919,71 | 44.755,33 | | Einkommensteuer | 28.968,29 | 22.710,16 | 14.678,29 | Die getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Im Zeitraum 2005/06 wurde beim Berufungswerber eine Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1998 bis 2004 durchgeführt. Im Zuge dieser Prüfung wurden unter anderem Feststellungen über den Umfang der ärztlichen Leistungen getroffen, sowie über deren steuerliche Einstufung. Die Betriebsprüfung erachtete es als erwiesen, dass vor allem im Bereich von Schwangerschaftsabbrüchen nicht sämtliche Einnahmen erfasst worden seien, weiters vertrat sie die Ansicht, dass es sich bei diesen Leistungen um keine der Umsatzsteuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 zu subsumierenden Leistungen handeln würde. Ebenso wurden Zuschätzungen im Zusammenhang mit Führerscheinuntersuchungen vorgenommen; diesen Leistungen wurde die Steuerbefreiung gem. oben genannter gesetzlicher Bestimmung zuerkannt. Noch vor der Abhaltung der Schlussbesprechung wurde dem Berufungswerber die diesbezüglich vorbereitete Niederschrift zur Kenntnisnahme übermittelt. Die Stellungnahme hierzu folgt im Anschluss an die nun folgende Niederschrift (NS). Besprechungspunkte (NS über die Schlussbesprechung vom 30.10.2006; Seiten 1-4): Im Folgenden werden hier nur die berufungsrelevanten Besprechungspunkte (Schwangerschaftsabbrüche und Führerscheinuntersuchungen) wiedergegeben. 1. Barerlöse: Der Berufungswerber sei neben dem Tätigkeitsfeld als Allgemeinmediziner auch auf Schwangerschaftsabbrüche spezialisiert. Auf der vom Berufungswerber betriebenen Homepage seien Spezialinformationen um die Schwangerschaft (Schwangerschaftsberatung und Schwangerschaftsabbruch) detailliert dargestellt worden. Von der Methodik des Schwangerschaftsabbruches bis hin zu den Bestimmungen der Fristenlösung seien Informationen zur Verfügung dargestellt worden. Auch in Zeitungen (beispielsweise OÖ Rundschau) seien entsprechende Einschaltungen bzw. Inserate platziert worden. Weiters seien vom Berufungswerber auch so genannte Führerscheinuntersuchungen durchgeführt worden. In den Prüfungsjahren 1998 - 2004 seien Barerlöse vorgefunden und erklärt worden. Die erklärten Barerlöse würden fast ausschließlich aus durchgeführten Führerscheinuntersuchungen und Schwangerschaftsabbrüchen resultieren. Festgehalten werde, dass es sich bei den angesprochenen Leistungen um so genannte Privat- und keineKassenleistungen handle. Als Grundlage für die Erfassung dieser Privathonorare im Rechenwerk seien händische Eintragungen in DIN-A5 Hefte herangezogen worden. Anlässlich einer durchgeführten Hausdurchsuchung seien auch Aufzeichnungen mit der Bezeichnung "Kassaeingangsbücher" sichergestellt worden. Laut Auskunft vom Berufungswerber werde nur auf Verlangen der Patienten(innen) ein Kassabeleg über die erbrachten Privatleistungen (z.B. Schwangerschaftsunterbrechungen oder Führerscheinuntersuchungen) ausgestellt. Festzuhalten sei, dass die Durchschläge der sichergestellten Kassaeingangsbücher nicht mehr vollständig vorhanden gewesen seien. Die Durchschläge seien aus den Kassaeingangsbüchern großteils entfernt worden. Diese aufbewahrungspflichtigen Uraufzeichnungen hätten somit nicht mehr herangezogen werden können, um die erklärten Erlöse bzw. die Eintragungen in den DIN-A5 Heften überprüfen zu können. Auffällig sei weiters, dass die vorgefundenen Durchschläge der Kassaeingangsbücher nicht durchgehend datiert worden seien. Konkret seien im "Kassaeingangsbuch Nr. 1" zehn rote Durchschläge herausgerissen worden. Drei Eintragungen hätten nachvollzogen werden können. Bei einem Eintrag (Führerscheinuntersuchung) sei kein Datum angeführt worden (Eur 26,00). Beim zweiten Eintrag (12.08.2004) sei bestätigt worden, dass Eur 550,00 vereinnahmt worden seien ("lnterruptio 8. SSW"). Der dritte Eintrag sei mit 23.11.2005 datiert worden. Es sei eine Führerscheinuntersuchung um Eur 26,00 durchgeführt worden. Festgehalten werde, dass am 12.08.2004 jedoch lediglich Eur 480,00 aus einem Schwangerschaftsabbruch aufgezeichnet (DIN-A5 Heft) und im Rechenwerk erfasst worden seien. Tatsächlich seien jedoch laut Kassaeingangsbeleg Eur 550,00 vereinnahmt worden. Im "Kassaeingangsbuch Nr. 2" seien neun rote Durchschläge herausgerissen worden. Bei einem undatierten Beleg hätte eine Führerscheinuntersuchung festgestellt werden können. Es seien Eur 25,00 vereinnahmt worden. Im "Kassaeingangsbuch Nr. 3" seien achtzehn rote Durchschläge herausgerissen worden. Von den vorhandenen zehn Durchschlägen seien acht nicht datiert worden. Am 24.03.2004 (Eur 40,00/Führerscheinuntersuchung) sei ein Beleg ausgestellt worden. Der nachfolgend ausgestellte Beleg sei wiederum nicht datiert worden. Mit diesem undatierten Beleg sei eine Schwangerschaftsunterbrechung um Eur 550,00 verrechnet worden. Laut den Eintragungen im DIN-A5 Heft des Jahres 2004 hätte jedoch nach dem 24.03.2004 kein Erlös in Höhe von Eur 550,00 mehr festgestellt werden können. Es sei daher davon auszugehen, dass der vereinnahmte Betrag von Eur 550,00 nicht im Rechenwerk erfasst worden sei. Im Zuge der Prüfung sei der Abgabepflichtige aufgefordert worden, sämtliche Grundaufzeichnungen in Form der angesprochenen Kassaeingangsbücher für den Zeitraum 1998 - 2004 vorzulegen. Bis auf die vorgefundenen drei Kassaeingangsbücher hätte diesem Ersuchen jedoch nicht nachgekommen werden können. Laut Auskunft vom Berufungswerber würden die Bareinnahmen eines Tages in das DIN A5 Heft aus "dem Gedächtnis" eingetragen. Konkret heiße das, dass die in bar vereinnahmten Gelder nicht unmittelbar beim Inkasso in das DIN A5 Heft (=Grundlage Rechenwerk) geschrieben worden seien. Erst zu einem späteren Zeitpunkt (abends) seien laut Berufungswerber die Eintragungen in das sich in der Wohnung befindliche DIN A5 Heft getätigt worden. Es erscheine mehr als zweifelhaft, dass bei dieser Vorgangsweise eine ordnungsgemäße Erlöserfassung bzw. Erlösaufzeichnung gegeben sei. Der Ordnung halber werde auch festgehalten, dass in dem bei der Hausdurchsuchung am 16.02.2006 sichergestellten DIN A5 Heft mit der Bezeichnung "Dr. Sp 2004+2005+2006" betreffend der Monate Jänner und Februar 2006 (die Tage vom 1.2.-1.5.02.2006) keine Bareinnahmen eingetragen worden seien bzw. auch keine Hinweise vorgefunden wurden, dass keine Bareinnahmen getätigt wurden. Weiters sei aufgrund der vorliegenden Original-DIN-A5 Hefte ersichtlich, dass nach der Verbuchung der Erlöse nachträglich die Aufzeichnungen verändert worden seien. Im Jahr 2001 seien die vorgefundenen und aufgezeichneten Barerlöse der Monate Jänner (ATS 7.800,00) und Februar (ATS 1.950,00) nicht verbucht und erklärt worden. Im Jahr 2002 seien die vorgefundenen und aufgezeichneten Barerlöse des Monates Jänner (Eur 390,00) nicht verbucht und erklärt worden. Auffällig sei weiters, dass im Jahr 2002 die Originalbaraufzeichnungen laut vorgelegtem DIN-A5 Heft schriftbildmäßig und optisch nicht mit jenen Aufzeichnungen (normalerweise Kopien des Originalheftes) übereinstimmen, die in den Buchhaltungsunterlagen vorgefunden wurden. Teile dieser Aufzeichnungen seien offenbar nachgeschrieben worden. Zum Monat März 2002 sei eine handschriftliche Anmerkung "keine Führerscheinuntersuchungen ab 10.03.2002" getätigt worden. Diese Anmerkung würde in den Aufzeichnungen laut Buchhaltungsunterlagen fehlen. Die vorgelegten Originalbaraufzeichnungen und die vorgefundenen Aufzeichnungen laut Buchhaltung würden hinsichtlich der Schreibweise bezüglich der angeführten Monate Juli 2002, Aug 2002, Sept 2002 sowie Okt 2002 nicht übereinstimmen. Im Jahr 2004 sei wiederum eine Differenz der erklärten sowie der aufgezeichneten Barerlöse festgestellt worden. Im August 2004 seien Eur 610,00 vereinnahmt worden, erklärt seien jedoch nur Eur 510,00 (Diff. Eur 100,00) worden. Aufgrund der o.a. Ausführungen würden schwere materielle als auch formelle Mängel für den Prüfungszeitraum vorliegen. Im Belegwesen des Berufungswerbers seien Erlösaufzeichnungen mit dem Vermerk "Frau/Dr. A" vorgefunden worden. Anlässlich einer Befragung am 29.03.2006 sei vom Berufungswerber bekannt gegeben worden, dass es sich konkret um Frau Dr. Olga A handle, die als Ärztin im UKH Linz beschäftigt sei. Weiters sei mitgeteilt worden, dass Frau Dr. A bis ca. 2004 in der Ordination als Narkoseärztin mitgearbeitet hätte. Hauptsächlich sei Frau Dr. A bei Schwangerschaftsabbrüchen kontaktiert worden. Pro Abbruch seien vom Berufungswerber ATS 1.000,00 oder Eur 90,00 in bar an Dr. A ausbezahlt worden. Die Einnahmenaufzeichnungen der Frau Dr. A seien aus nicht nachvollziehbaren Gründen vom Berufungswerber persönlich angefertigt worden! Die an Frau Dr. A ausbezahlten Beträge seien im Rechenwerk des Berufungswerbers nicht gesondert als Betriebsausgaben berücksichtigt worden. Die Bareinnahmen seien um das für Frau Dr. A bestimmte Honorar sofort entsprechend vermindert worden. Es seien daher die tatsächlich vereinnahmten Bareinnahmen iZ mit Schwangerschaftsabbrüchen als auch ausbezahlte Fremdleistungsgelder nicht ordnungsgemäß bzw. in richtiger Höhe aufgezeichnet worden. Der Ordnung halber werde noch angeführt, dass der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers auch Frau Dr. Olga A vertrete. Weiters werde festgehalten, dass mit Mail vom 02. Mai 2006 seitens des steuerlichen Vertreters mitgeteilt wurde, dass die Einnahmen laut Kassabeleg und laut Einnahmenheft deswegen differieren, weil ein Narkosearzt des AKH (Dr. K) einen Betrag von € 90,00 erhalten hätte (es würde sich um die Differenz laut Einnahmenheft und laut ausgestellten Kassabeleg vom 12.08.2004 handeln). Es würde nicht den Grundsätzen von ordnungsgemäß geführten Aufzeichnungen entsprechen, wenn lediglich saldierte Einnahmen festgehalten bzw. aufgezeichnet werden. Es seien jedenfalls die unsaldierten Betriebseinnahmen als Ausgaben aufzuzeichnen. Die Lieferscheine hinsichtlich der Medikamentenlieferungen seien nicht aufbewahrt worden. Lieferscheine würden jedoch zu den aufbewahrungspflichtigen Grundaufzeichnungen gehören. Aufgrund der materiellen und formellen Mängel würde eine Schätzungsberechtigung und Schätzungsverpflichtung bestehen. Zu schätzen sei immer dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Erklärungen zu geben vermag, oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen wesentlich sind, oder wenn Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt, oder wenn Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen. Das würde heißen, an sich sei stets dann zu schätzen, wenn sich aus den Grundlagen für eine Abgabenerhebung nicht einwandfreie Unterlagen, Aufzeichnungen oder sonstige Beweise zuverlässig ermitteln und berechnen lassen. Anzumerken sei, dass einer Schätzung ein gewisser Unsicherheitsfaktor anlastet. Würde beispielsweise ein Abgabepflichtiger im Abgabeverfahren eine für sie nachteilige Tatsache leugnen, so sei es der Behörde nicht aufgegeben, den Bestand der in Abrede gestellten Tatsachen nachzuweisen. Es würde vielmehr genügen, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit hätte. Absolute Gewissheit müsse die Behörde nicht schaffen. Wer somit zu einer Schätzung Anlass gebe, müsse die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit dulden, da es im Wesen einer Schätzung liege, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreiche. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung seien hinsichtlich der Erlösschätzung aus Schwangerschaftsabbrüchen als Grundlage die eingekauften Medikamente "Methergin" und "Syntocinon" herangezogen worden. Die Produkte "Methergin" und "Syntocinon" hätten laut Auskunft des Herstellers Novartis Pharma ihr registriertes Anwendungsgebiet im geburtshilflichen Bereich. Diese speziellen Medikamente würden laut Hersteller Anwendung bei Geburten, Fehlgeburten, Schwangerschaftsabbrüchen und im Wochenbett finden. Konkrete Auflistung der offiziellen Anwendungsgebiete Methergin (Methylergometrin) Ampullen 0,2 mg laut Hersteller: - Aktive Leitung der Plazentaperiode - Zur Unterstützung der Plazentaablösung und zur Verringerung des Blutverlustes - Atonia uteri bzw. Blutungen während und nach der Plazentaperiode, nach Sectio caesarea, nach Abort, - Behandlung der Subinvolutio uteri, Lochiometra, Spätblutungen im Wochenbett. "Methergin" sei ein spezifisches Uterotonikum und werde bei Blutungen nach Fehlgeburten sowie verstärkten Blutungen nach einer Geburt oder bei Schwangerschaftsunterbrechungen angewendet. Konkrete Auflistung der offiziellen Anwendungsgebiete Syntocinon (Oxytocin) Ampullen 5 I.E. laut Hersteller: - Vorzeitige Einleitung der Geburt bei Erkrankung von Mutter und Kind - Geburtseinleitung bei Übertragung, vorzeitigem Blasensprung - Primäre und sekundäre Wehenschwäche - Prophylaxe und Therapie einer postpartalen Uterusatonie und -hämorrhagie - Während einer Sectio caesarea nach Entwicklung des Kindes - Puerperalblutung, Subinvolutio uteri und Lochiometra. Syntocinon könne auch in früheren Schwangerschaftsstadien als Adjuvans zur Behandlung eines nicht vermeidbaren, unvollständigen oder verhaltenen Abortes indiziert werden. "Syntocinon" enthalte das Hormon "Oxytocin" und werde als medikamentöses Wehenmittel bei Geburten oder Schwangerschaftsunterbrechungen eingesetzt (Zusammenziehung der Muskeln der Gebärmutter). Dass diese Medikamente in Ampullenform bei den Schwangerschaftsabbrüchen eingesetzt würden, sei sowohl vom Berufungswerber als auch der Ordinationsassistentin, Frau L, niederschriftlich bestätigt worden. Angemerkt werde, dass Frau L bei den Schwangerschaftsabbrüchen assistiere. Nachdem "normale" Geburten vom Berufungswerber nicht durchgeführt würden, sei aufgrund der Spezifikation der Medikamente Methergin und Syntocinon davon auszugehen, dass diese für die durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche verwendet worden seien. Der Ordnung halber werde auch festgehalten, dass vom Berufungswerber ausschließlich nur Eingriffe bei ungewollten Schwangerschaften erfolgt seien. Diese Eingriffe seien - wie bereits ausgeführt - als Privatleistungen zu qualifizieren. Stellungnahme des Berufungswerbers vom 29. Mai 2006 zur Niederschrift: Schätzung der Umsätze aus Interruptionen: Die Medikamente Methergin und Syntocinon seien nicht nur im Zusammenhang mit Interruptionen anwendbar, sondern für jegliche Behandlung, die eine Blutungshemmung als Ziel der Behandlung hätte, verwendbar. Insbesondere seien sie auch anwendbar im Zusammenhang mit der Verringerung von Menstruationsblutungen. Solche Anwendungen seien angebracht im Zusammenhang wie z.B. Urlaubs- oder Dienstreisen, wenn die Patientin stärkere Blutungen vermeiden solle oder müsse. Auch aus beruflichen Gründen könne dies erforderlich sein. Weiters sei ein Einsatz nach Verabreichung von Mifegyne (sog. ABBRUCHSPILLE wird im AKH verabreicht) eine Nachbehandlung zur Eindämmung der Abortusblutung angezeigt. Eine Verabreichung im Zusammenhang mit diesen Indikationen würde keinen Barumsatz nach sich ziehen, weil diese Behandlung auf Krankenschein abgerechnet werden könne. Weiters sei zu erwähnen, dass Methergin vom Markt genommen worden sei, weshalb Restbestände erworben worden seien, deren Ablaufdatum bereits sehr reduziert gewesen sei, sodass einige Packungen wegen Überschreiten des Ablaufdatums entsorgt werden hätten müssen bzw. eben auf Grund des Rückganges von chirurgischen Interruptionen (Mifegyne wurde vermehrt verwendet) und weiters auch in anderen Bundesländern Interruptionen durchgeführt würden, in denen bislang solche nicht erfolgt seien, seien diese stark zurückgegangen, weshalb in der Folge diese Medikamente alternativ eingesetzt worden seien. Der durchschnittliche Bedarf pro Patientin mit 1,5 Ampullen sei eine nicht haltbare Annahme, da in jedem Fall individuell entschieden werden müsse und allenfalls auch Nachbehandlungen als angebracht erscheinen. Ein Rückschluss aus den verbrauchten Ampullen auf die Anzahl der Interruptionen würde somit nicht der Realität entsprechen. Führerscheinuntersuchungen: Der Berufungswerber erklärt, die Betriebsprüfung möge in die Daten bei der Polizei über die ärztlichen Untersuchungen nach § 8 FSG Einsicht nehmen, denn es würde kein Spielraum für eine Schätzung zusätzlicher Einnahmen bleiben, sodass beantragt wird, diese Zurechnung nicht vorzunehmen (zuständige Behörden: BH LL; BH UU und Bundespol.-Dion. Linz). Eine Zuschätzung von generell 50% würde als reiner Willkürbetrag erscheinen. Am 29. Mai 2006 seien die einzelnen Feststellungen in sachlicher und rechtlicher Hinsicht ausführlich besprochen und die rechnerischen Grundlagen zu den einzelnen Punkten ausgehändigt worden. Es sei weiters die Möglichkeit eingeräumt worden, zu den einzelnen Prüfungsfeststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Nach mehreren Urgenzen wurde seitens der steuerlichen Vertretung per E-Mail am 14.07.2006 eine Stellungnahme übermittelt. Stellungnahme betreffend geschätzter Umsätze aus Schwangerschaftsabbrüchen: Die Medikamente Methergin und Syntocinon seien nicht nur im Zusammenhang mit Interruptionen anwendbar, sondern auch für jegliche Behandlungen, die eine Blutungshemmung als Ziel hätten. Diese Medikamente seien insbesondere bei Menstruationsblutungen wirksam. Auch sei eine Anwendbarkeit bei Urlaubs- oder Dienstreisen angeführt worden, sofern die Patientin stärkere Blutungen vermeiden wolle oder müsse (z.B. Erforderlichkeit aus beruflichen Gründen). Ein Einsatz sei nach der Verabreichung von Mifegyne (so genannte Abbruchspille, die in Linz im Allgemeinen Krankenhaus verabreicht werde) zur Nachbehandlung bzw. zur Eindämmung der Abortusblutung angezeigt worden. Eine Verabreichung im Zusammenhang mit diesen lndikationen würde keinen Barumsatz nach sich ziehen, weil diese Behandlungen auf Krankenschein abgerechnet würden. Das Medikament Methergin sei vom Markt genommen worden, weshalb Restbestände erworben worden seien, deren Ablaufdauer bereits sehr reduziert gewesen sei, sodass einige Packungen wegen Überschreiten des Ablaufdatums entsorgt hätten werden müssen bzw. auch wegen des Rückganges von chirurgischen Interruptionen (Mifegyne wurde vermehrt verwendet, in anderen Bundesländern wurden Interruptionen durchgeführt, die bislang nicht erfolgten) seien starke Rückgänge zu verzeichnen gewesen, weshalb folglich die Medikamente alternativ eingesetzt worden seien. Der durchschnittliche Bedarf von 1,5 Ampullen pro Schwangerschaftsabbruch sei eine nicht haltbare Annahme, da in jedem Fall individuell entschieden werden müsse und allenfalls auch Nachbehandlungen als angebracht erscheinen. Ein Rückschluss aus den verbrauchten Ampullen auf die Anzahl der lnterruptionen würde somit nicht der Realität entsprechen. Stellungnahme betreffend geschätzter Umsätze aus Führerscheinuntersuchungen: Hinsichtlich der Erlöszuschätzungen aus Führerscheinuntersuchungen wurde beantragt, dass bei den Behörden (Bezirkshauptmannschaften Urfahr-Umgebung, Linz-Land, Bundespolizeidirektion der Stadt Linz) Erhebungen hinsichtlich der durchgeführten ärztlichen Untersuchungen iS des § 8 FSG durchzuführen seien, da kein Spielraum für eine Schätzung zusätzlicher Einnahmen bleibe. Bei der generellen Zuschätzung iH von 50% würde es sich um einen reinen Willkürakt handeln würde. Am 28.07.2006 wurde eine weitere Stellungnahme via E-Mail übermittelt, da sich zur ersten Stellungnahme noch Fragen ergeben hätten. Zur Frage wie viele Packungen Methergin-Ampullen tatsächlich entsorgt werden hätten müssen, wurde mitgeteilt: "Die Entsorgung von nahe am Ablaufdatum liegenden Medikamenten und einer Reihe unbenötigter Ärztemuster erfolgte überwiegend durch Übergabe an eine Vereinigung syrischer Arzte, die diese Medikamente als Hilfe für Spitäler in den dortigen Flüchtlingsgebieten verteilen. In diesem Zusammenhang wurden im Zeitraum 2001 - 2004 rund 60 Packungen (etwa je zur Hälfte an Methergin und Syntocinon) entsorgt." Weiters wurde ersucht Nachweis(e) hinsichtlich der Entsorgung vorzulegen. Folgendes wurde mitgeteilt: "Aufzeichnungen liegen hierüber nicht vor, allerdings können die damit befassten Personen das bestätigen." Weiters wurde in dieser Stellungnahme vom 28.07.2006 festgehalten, dass im Zeitraum 2001 - 2004 Methergin und Syntocinon im Ausmaß von rd. 40 Packungen (2/3 Methergin, 1/3 Syntocinon) für andere medizinische Indikationen verwendet worden seien. Zu den Angaben der weiteren Stellungnahme vom 28.07.2006 sei der Berufungswerber am 19.09.2006 telefonisch kontaktiert worden. In einem diesbezüglich verfassten Aktenvermerk wurde festgehalten, dass der Berufungswerber bekannt gegeben hätte, dass es einen persönlichen Kontakt mit der Vereinigung Syrischer Arzte nicht gegeben hätte. Kontakt mit dieser Organisation hätte ein Herr Dr. N, ein Freund und Patient gehabt. Der Berufungswerber teilte mit, dass Dr. N neben der Tätigkeit bei der Bundeslebensmittelbehörde auch als Tierarzt in der L-g praktiziert hätte (lt. dem Berufungswerber sei Herr Dr. N mittlerweile in Pension). Die Sammelstelle der Organisation befinde sich laut Berufungswerber glaublich in Wien, im 3. Gemeindebezirk. Die Medikamente seien an Herrn Dr. N persönlich in der Ordination übergeben worden. Dr. N hätte dann diese Medikamente entweder an die Sammelstelle in Wien weitergeleitet, oder aber hätte er solche Medikamente auch in seiner Tierarztpraxis verwendet, vorausgesetzt diese Produkte seien auch für Tiere anwendbar gewesen (z.B. gewisse Antibiotika). Beispielhaft sei vom Berufungswerber angeführt worden, dass solche Medikamente in der Tierarztpraxis z.B. an Mindestpensionistinnen verschenkt worden seien. Soweit erinnerlich, seien im Jahr 1986 erstmalig Herrn Dr. N Medikamente überlassen worden. Die Anzahl von 60 Packungen sei geschätzt worden. Diesbezüglich würde es keine Aufzeichnungen geben. Herr Dr. N sei bei seinen Besuchen - mit "zwei Nylonsackerl" gekommen und "alles was nicht gebraucht wurde", sei mitgegeben worden. Zu den Angaben, dass im Zeitraum 2001 - 2004 Methergin und Syntocinon in Ampullenform im Ausmaß von 40 Packungen (2/3 Methergin, 1/3 Syntocinon) für "andere medizinische Indikationen" verwendet worden seien, hätte der Berufungswerber mitgeteilt, dass die Menge von 40 Packungen sowie die Aufteilung 2/3 zu 1/3 rückwirkend geschätzt worden sei. Unter dem Begriff "Packung" werde vom Berufungswerber eine Packung zu fünf Ampullen verstanden. Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung - Besprechungspunkte (Seiten 4-7): Zu den Argumenten, dass die Medikamente Methergin und Syntocinon nicht nur im Zusammenhang mit Interruptionen, sondern auch für jegliche Behandlungen, die eine Blutungshemmung als Ziel hätten, anwendbar seien, werde festgehalten: Es erscheine unglaubwürdig, dass Patientinnen zur Regelverschiebung bzw. zur Vermeidung stärkerer Blutungen während Urlaubs- oder Dienstreisen, die o.a. Medikamente in Ampullenform verabreicht würden. Dies alleine deshalb, da für eben solche Zwecke Behandlungen mit Medikamente mit weitaus geringeren Nebenwirkungen erfahrungsgemäß zur Anwendung kommen würden (z.B. Einnahme der Pille). Weiters wurde vom Berufungswerber der Einsatz dieser Medikamente nach Verabreichung von Mifegyne angeführt, wobei von ihm richtigerweise erwähnt wurde, dass diese Abbruchpille in Linz im Allgemeinen Krankenhaus verabreicht werde. Laut den vorliegenden Informationen sei in Österreich der Vertrieb gemäß bestehender Zulassung nur an Krankenanstalten möglich. Niedergelassene Arzte würden in Österreich zwar chirurgische Abbrüche durchführen dürfen, jedoch nicht Mifegyne anwenden. Eine Schwangerschaftsunterbrechung durch Mifegyne erfolge durch Verabreichung dieser Tablette am 1. Tag der Behandlung im Krankenhaus und am 3. Tag werde das Medikament Prostaglandin verabreicht. Ein Kontrollbesuch innerhalb von 14 Tagen sei zwingend notwendig. Bei dieser "Behandlung" sei es normal, dass es zu Blutungen komme. Sie würden im Durchschnitt 8-10 Tage dauern und würden einer stärkeren Regelblutung entsprechen. Der gesamte Blutverlust sei etwa gleich groß wie bei der Absaugmethode. In einigen Fällen (weniger als ein halbes Prozent) müsse wegen zu starker Blutung eine Saugcurettage durchgeführt werden. Selten (bei etwa einer von 1.000 Frauen) werde eine Bluttransfusion nötig. Wegen dieser seltenen Notfälle dürfe die medikamentöse Methode nur in Arztpraxen angewendet werden, die über eine notfallmedizinische Einrichtung verfügen. Bei etwa zwei bis drei Prozent der Frauen sei eine Nachcurettage nötig, weil Mifegyne und Prostaglandin nicht oder nicht genügend gewirkt hätte (unvollständiger Abort, starke Blutung). Eine solche Nachbehandlung sei auch bei der Absaugmethode ab und zu nötig, namentlich bei sehr frühzeitigen Eingriffen (Auszug aus Internetrecherchen). Aus den o.a. Zeilen sei ersichtlich, dass der Schwangerschaftsabbruch mittels Mifegyne in Österreich ausnahmslos in Krankenhäusern durchgeführt würde und Nachkontrollen zwingend vorgesehen seien. Weiters werde angeführt, dass eine lnterruption mittels Mifegyne im Gegensatz zu einem chirurgischen Abbruch mit wesentlich größeren Problemen behaftet sein könne (physischen wie auch psychischen). Schon alleine deshalb werde die Patientin üblicherweise die gesamte Behandlung dort vornehmen lassen, wo sie die Abtreibung vornimmt. Dass eine (mögliche) Nachbehandlung sodann vom Berufungswerber vorgenommen werde, würde nach Ansicht der Prüfer eine reine Schutzbehauptung darstellen. Angemerkt werde weiters, dass hinsichtlich der vom Berufungswerber behaupteten "anderen Einsatzgebiete" betreffend "Methergin" und "Syntocinon" (Behandlungen von Patientinnen um beispielsweise die Regelblutungen abzuschwächen) trotz konkreter Aufforderung bzw. Ersuchen keine Nachweise erbracht werden hätten können. Es hätten weder Patientenkarteien mit den entsprechenden Einträgen, noch Honorarabrechnungen über die erbrachten Leistungen (inklusive dem Verkauf der angesprochenen Medikamente) vorgelegt werden können. Die vom Berufungswerber am 29.03.2006 getätigte niederschriftliche Aussage, dass die entgeltlich erworbenen Medikamente Methergin und Syntocinon mit den Patientinnen gar nicht gesondert abgerechnet worden seien, da diese auch einen sehr geringen Einkaufspreis hätten, würde im Rahmen der freien Beweiswürdigung sowie nach den Erfahrungen des täglichen Lebens bzw. nach den branchenüblichen Geschäftsusancen unglaubwürdig erscheinen. Auch die niederschriftlich festgehaltene Aussage vom 29.03.2006, dass ein verabreichtes Medikament (z.B. Methergin/Syntocinon) vom Patienten/von der Patientin in der Apotheke besorgt und "wieder mal zurückgegeben werden würde', werde nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für nicht wahr gehalten. Insbesondere sei jedenfalls auf den Umstand hinzuweisen, dass der Berufungswerber eine Stadtordination ohne Hausapotheke betreibe. Die für den laufenden Ordinationsbetrieb benötigten Medikamente bzw. Ordinationshilfsstoffe würden grundsätzlich bei der Gebietskrankenkasse OÖ ("Bestellung pro ordinatione") besorgt werden. Benötigt daher ein Patient ein Medikament, werde üblicherweise - egal ob Kassen- oder Privatleistung - ein Rezept ausgestellt. Mit diesem Rezept würde sich der/die Patient(in) das entsprechende Medikament in der Apotheke holen. Es sei daher, so wie im Geschäfts- bzw. Wirtschaftsleben üblich, davon auszugehen, dass ein gesondert bzw. nicht über die Gebietskrankenkasse gegen Entgelt eingekauftes Medikament üblicherweise nicht unentgeltlich abgegeben werde, egal ob so genannte Privat- oder Kassenleistungen vorliegen. Zu den zahlenmäßigen Angaben, dass in den Jahren 2001 - 2004 rd. 40 Packungen (= 200 Ampullen) Methergin und Syntocinon (ca. 2/3 Methergin und 1/3 Syntocinon) für andere medizinische Indikationen verwendet worden seien, hätten - wie erwähnt - keine Nachweise vorgelegt werden können. Unterlagen und Nachweise aus denen sich eine höhere Anzahl an verdorbenen Ampullen wegen Überschreiten des Ablaufdatums ableiten lasse, hätten trotz gesonderter Anforderung nicht vorgelegt werden können. Die Begründung, es seien vermehrt Restbestände erworben worden, da das Medikament Methergin vom Markt genommen worden sei, könne aufgrund des Einkaufsverhaltens nicht nachvollzogen werden, da auch in den Jahren davor ähnliche Mengen eingekauft worden seien. Den Ausführungen, dass auch nahe dem Ablaufdatum liegende Syntocinon-Ampullen ausgeschieden worden seien, könne nicht gefolgt werden, da das Produkt Syntocinon weder vom Markt genommen, noch in den Jahren 2001 -2004 eine höhere Anzahl dieses Produktes eingekauft worden sei. Ohne konkrete Nachweise vorzulegen, sei behauptet worden, dass in den Jahren 2001 - 2004 nahe dem Ablaufdatum liegende Methergin- und Syntocinonampullen ausgeschieden worden seien. Dabei würde es sich um 300 Stück Ampullen (60 Packungen) handeln. In den Jahren 2001 - 2004 seien Einkäufe von insgesamt 325 Stück Ampullen festgestellt worden. Konkret würde dies bedeuten, dass - wie in der Stellungnahme behauptet - nahezu der gesamte getätigte Einkauf dieser Jahre von noch nicht einmal tatsächlich abgelaufenen Ampullen vernichtet bzw. ausgeschieden worden wäre. Auf die Frage, wie die Menge von 60 Packungen/300 Ampullen ermittelt worden sei, sei vom Berufungswerber am 19.09.2006 telefonisch bekannt gegeben worden, dass auch diese Menge geschätzt worden sei. Diesbezüglich würde es auch keine Aufzeichnungen geben. Hinsichtlich der geschätzten Mengenangaben in Bezug auf verdorbene, weitergegebene und für andere medizinische Indikationen verwendete Methergin- und Syntocinonampullen könne nicht gefolgt werden. Es würde auch nicht glaubhaft erscheinen, dass entgeltlich erworbene und noch nicht abgelaufene Medikamente im Ausmaß von rd. 300 Ampullen, aus dem Bestand vorzeitig ausgeschieden worden seien. Hinsichtlich der Medikamentenentsorgungen seien die Sprechstundenhilfen, Frau L und Frau Simon befragt worden. Das Ergebnis dieser Befragungen hätte die Angaben in den übermittelten Stellungnahmen nicht bestätigen können. Auch Herr Dr. N sei befragt worden. Herr Dr. N hätte nicht bekannt geben können, wann ihm welche Mengen an abgelaufenen, bzw. nicht abgelaufenen ("nahe vor dem Ablaufdatum liegende Medikamente") Medikamente übergeben worden seien. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung werde daher für die Jahre 1998 - 2001 für verdorbene und ausgeschiedene Ampullen der Produkte Methergin und Syntocinon pauschal 2% und für die Jahre 2002 -2004 pauschal 5% pro Jahr berücksichtigt. Hinsichtlich der behaupteten anderen medizinischen Indikationen über die Verwendung von Methergin- und Syntocinonampullen werde der Ordnung halber auch darauf hingewiesen, dass die Altersstruktur der OÖGKK-Patientelnnen des Berufungswerbers gegenüber dem Landesschnitt wegen Überalterung gravierend abweiche. Laut den vorliegenden Unterlagen werden folgende Abrechnungen beispielhaft angeführt: - Von 512 Fällen im 1. Quartal 2004 beträgt der Anteil der 41 bis über 90jährigen Patientinnen über 73%. Der Landesschnitt beträgt im Vergleich lediglich rd. 53%. - Von 507 Fällen im 3. Quartal 2003 beträgt der Anteil der 41 bis über 90jährigen PatientInnen über 79%. Der Landesschnitt beträgt im Vergleich lediglich rd. 53%. - Von 627 Fällen im 2. Quartal 2000 beträgt der Anteil der 41 bis über 90jährigen Patientinnen über 74%. Der Landesschnitt beträgt im Vergleich lediglich rd. 49%. Wie sich zeigt, sei der Patienlnnenstock vom Berufungswerber augenscheinlich überaltet. Auch aus diesem Gesichtspunkt würden die gemachten Angaben über die Alternativanwendungen der angesprochenen Methergin- und Syntocinonampullen bei Frauen im gebärfähigen Alter für unwahr gehalten. Nicht berücksichtigt sei auch noch jener wesentliche Anteil von Patientinnen im gebärfähigen Alter, die aufgrund der Verhütungsmethode von den beschriebenen Regelbeschwerden vorweg auszuschließen seien. Aus einer Gfk-Studie aus dem Jahre 2003 gehe hervor, dass die Pille mit Abstand das meistverwendetste Verhütungsmittel in OÖ sei (Quelle: Gfk, Befragungszeitraum 13.08.2003 - 18.08.2003, 900 Frauen im Alter von 15 - 45 Jahren, 100 Interviews pro Bundesland, disproportionaler Ansatz, telefonische Interviews). Der Begründung, die angesprochenen Produkte wären für "andere medizinische Indikationen" verwendet worden, könne daher aus den dargestellten Gründen nicht zugestimmt werden. Der durchschnittliche Bedarf von 1,5 Ampullen pro Schwangerschaftsabbruch würde sich wie folgt ableiten: Einerseits aus den niederschriftlichen Aussagen der Ordinationsassistentin Frau Rosemarie L, die seit 01.06.1999 in der Ordination des Berufungswerbers beschäftigt sei und bei den Schwangerschaftsabbrüchen assistiere. Andererseits aus den Aussagen des Berufungswerbers persönlich, der bekannt gab, dass bei Schwangerschaftsabbrüchen, beispielsweise wenn die Patientin es wünsche, oder wenn diese bereits öfters entbunden hätte bzw. bei einer Frühschwangerschaft, keine Medikamente verwendet würden. Von Frau L sei die Verabreichung von Methergin- bzw. Syntocinonampullen bei den Schwangerschaftsabbrüchen mit 1-2 Stück pro Abbruch beziffert worden. Unter Berücksichtigung, dass bei gewissen Eingriffen (vergleiche die Ausführungen vom Berufungswerber) KEINE Medikamente verabreicht würden, würde der angewendete Durchschnittssatz von 1,5 Stück pro Behandlung nach h.o. Ansicht die maximale Obergrenze darstellen. Auch sei noch der Ordnung halber darauf hingewiesen, dass laut Frau L iZ mit den durchgeführten Schwangerschaftsabbrüchen keine Nachkontrollen durchgeführt werden würden. Festgehalten müsse auch werden, dass gem. § 51 Ärztegesetz der Arzt verpflichtet sei, Aufzeichnungen über jede zur Beratung oder Behandlung übernommene Person, insbesondere über den Zustand der Person bei Übernahme der Beratung oder Behandlung die Vorgeschichte einer Erkrankung, die Diagnose, den Krankheitsverlauf sowie über Art und Umfang der beratenden, diagnostischen oder therapeutischen Leistungen einschließlich der Anwendung von Arzneispezialitäten und der Identifizierung dieser Arzneimittelspezialitäten und der jeweiligen Chargen iS des § 26 Abs. 8 des Arzneimittelgesetztes, BGBI Nr. 158/1 983, erforderliche Daten zu führen. Diese Aufzeichnungen iS des § 51 Ärztegesetz hätten - wie bereits ausgeführt - weder für die durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche noch für die behaupteten "anderen Einsatzgebiete" betreffend der Medikamente Methergin bzw. Syntocinon vorgelegt werden können (z.B. Patientenkarteien bzw. andere entsprechende Dokumentationen - unter Berücksichtigung der ärztlichen Verschwiegenheitsverpflichtung). In einer Auskunft der Abteilung für Gynäkologie und Geburtshilfe des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz wurde bestätigt, dass Syntocinon Amp. als Wehenmittel sowie nach der Entbindung zur Beschleunigung der Placentaperiode mit Verringerung des Blutverlustes und als Dauertropf zur dauernden Unteruskontraktion verwendet werden würden. Methergin Amp. würden laut AKH Linz nur nach der Entbindung verwendet, da das Mittel zu einer langzeitigen Uteruskontraktion führen würde. Laut Mitteilung des AKH Linz würden sich bei den Methergin Amp. die laut Hersteller vorgegebenen Anwendungsgebiete mit der klinischen Praxis decken. Die erklärte Anzahl von Schwangerschaftsabbrüchen sowie die Anzahl der eingekauften Medikamente Methergin bzw. Syntocinon würde sich wie folgt darstellen. Anzahl Schwangerschaftsabbrüche (SSA) und Einkäufe: | | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | SSA/Jahr | 49 | 31 | 27 | 7 | 2 | 5 | 4 | Amp.Meth. | 70 | 50 | 80 | 0 | 80 | 65 | 30 | Amp.Syn. | 65 | 0 | 45 | 45 | 40 | 35 | 30 | Summe | 135 | 50 | 125 | 45 | 120 | 100 | 60 Anmerkung: Das Produkt "Methergin" wurde zwischenzeitig vom Markt genommen - anstatt "Methergin" wird nun "Syntocinon" verwendet. Erläuterungen zu den Schätzungsgrundlagen - Schwangerschaftsabbrüche: Mangels Vorliegen einer Inventur (aufgrund der Gewinnermittlung) werde im ersten Prüfungsjahr von einem geschätzten Anfangs- (1.1.1998) und im letzten Prüfungsjahr von einem geschätzten Endbestand (31.12.2004) im Ausmaß von 15 Methergin- bzw. Syntocinonampullen ausgegangen. Von den im Jahr 1998 eingekauften Ampullen des Produktes Syntocinon werde eine Aufteilung auf die Jahre 1998 und 1999 vorgenommen, da aufgrund der Tatsache, dass im Jahr 1999 keine Einkäufe getätigt worden seien, von einem entsprechenden Lagerbestand zum 1.1.1999 ausgegangen werden könne. Von den im Jahr 2000 eingekauften Ampullen des Produktes Methergin werde eine Aufteilung auf die Jahre 2000 und 2001 vorgenommen, da aufgrund der Tatsache, dass im Jahr 2001 keine Einkäufe getätigt worden seien, von einem entsprechenden Lagerbestand zum 1.1.2001 ausgegangen werden könne. Pro Schwangerschaftsabbruch seien im Schätzungswege durchschnittlich 1,5 Ampullen der Medikamente "Methergin" oder "Syntocinon" zugeordnet worden (Begründung - siehe Ausführungen oben). Ein geschätztes Durchschnittshonorar sei deswegen berücksichtigt worden, da laut Auskunft vom Berufungswerber die Honorare zwischen € 450,00 und € 700,00 schwanken würden. Auch aus den mangelhaft geführten Einnahmenaufzeichnungen (Differenzen der Eintragungen in den Kassaeingangsbelegen und in den DIN-A5 Heften) sei eine genauere Honorarberechnung nicht möglich gewesen. Nachdem eine Vielzahl von Kassaeingangsbelegen aus den vorhandenen Kassaeingangsbüchern entfernt worden seien bzw. nicht sämtliche Kassaeingangsbücher vollständig vorgelegt werden hätten können, sei insoweit eine Überprüfung auch nicht möglich gewesen. Erlöszuschätzung Schwangerschaftsabbrüche: | | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | Bestand 1.1. | 3 | 9 | 3 | 11 | 3 | 3 | 3 | +Meth. (Pkg.) | 14 | 10 | 16 | 0 | 16 | 13 | 6 | +Synth. (Pkg.) | 13 | 0 | 9 | 9 | 8 | 7 | 6 | Bestand 31.12. | -9 | -3 | -11 | -3 | -3 | -3 | -3 | Summe Pkg. | 21 | 16 | 17 | 17 | 24 | 20 | 12 | ZS Ampullen | 105 | 80 | 85 | 85 | 120 | 100 | 60 | -Schwund | -3 | -2 | -2 | -2 | -6 | -5 | -3 | Verbrauch | 102 | 78 | 83 | 83 | 114 | 95 | 57 | SSA/Jahr (BP) | 68 | 52 | 55 | 55 | 76 | 63 | 38 | Honorar/SSA | 7.900 | 7.900 | 7.900 | 7.900 | 575 | 575 | 575 Da die durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche nicht aus medizinischen bzw. therapeutischen Gründen durchgeführt worden seien, sei die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994 nicht anwendbar. Erläuterungen und Prüferstellungnahme zu den Schätzungsgrundlagen - Führerscheinuntersuchungen: Laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung seien die jeweiligen Gutachten über die Führerscheinuntersuchungen im Akt des Führerscheinwerbers abgelegt worden. Es könne daher seitens der Bezirkshauptmannschaft nicht gesagt werden, in welcher Periode welcher befugte Arzt wie viele Untersuchungen durchgeführt hätte. Hiezu müssten sämtliche Akten der Führerscheinwerber durchgesehen werden, um feststellen zu können, wer die Untersuchungen getätigt hätte. Von der Finanzbehörde könne im konkreten Fall nicht verlangt werden, dass bei den betreffenden Behörden sämtliche Akten von Führerscheinwerbern dahingehend überprüft würden, um feststellen zu können, wie viele Führerscheinuntersuchungen gegebenenfalls vom Berufungswerber durchgeführt worden seien. Eine Überprüfung sei jedoch bei den angeführten Behörden dahingehend durchgeführt worden, ob in den Jahren 1998-2004 die grundsätzliche Berechtigung bestanden hätte, diese Untersuchungen durchführen zu dürfen. Seitens der OÖ Landesregierung wurde mitgeteilt, dass für folgende Zeiträume die Berechtigung für Führerscheinuntersuchungen aufrecht gewesen sei: a) 16.02.1998 - 12.04.2002, b) 14.04.2003 bis laufend. Hinsichtlich der Höhe der Zuschätzung bei den Führerscheinuntersuchungen werde auf die Differenzen zwischen den erklärten und den geschätzten Erlösen aus Schwangerschaftsabbrüchen hingewiesen. Des Weiteren würden auch in diesem Bereich die erwähnten eklatanten Mängel vorliegen. Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes würden Verkürzungen bei bestimmten Leistungsbereichen auch Zuschätzungen bei anderen Leistungsbereichen rechtfertigen. Unter Hinweis auf die erwähnten Ausführungen (materielle und formelle Mängel) würde auch für den Bereich Führerscheinuntersuchungen eine Schätzungsberechtigung bzw. Schätzungsverpflichtung bestehen, da eine Überprüfung der erklärten Einnahmen nicht möglich sei, bzw. nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch in diesem Bereich die Erlöse nicht vollständig und ordnungsgemäß erklärt worden seien. Hinsichtlich der Jahre 1998 bis 2001 bzw. 2003 und 2004 werde eine pauschale Erlöszuschätzung von 50 % vorgenommen. Nachdem im Zeitraum 12.04.2002 - 31.12.2002 keine Berechtigung für Führerscheinuntersuchungen aufrecht gewesen sei, werde lediglich für das 1. Quartal des Jahres 2002 eine aliquote Schätzung durchgeführt. Erlösschätzung Führerscheinuntersuchungen: | | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | Erkl. Honorare | 38.652 | 22.700 | 18.850 | 12.950 | 0 | 1.110 | 778 | Zusch.% | 50% | 50% | 50% | 50% | | 50% | 50% | Zusch. | 19.326 | 11.350 | 9.425 | 6.475 | 500 | 555 | 389 | Honorare BP | 57.978 | 34.050 | 28.275 | 19.425 | 500 | 1.665 | 1.167 Im Jahr 2002 seien keine Erlöse aus Führerscheinuntersuchungen erklärt bzw. vorgefunden worden. Es würde nicht glaubhaft erscheinen, dass im 1. Quartal 2002 nur eine Führerscheinuntersuchung vorgenommen worden sei (laut Aufzeichnungen). Von den geschätzten Honoraren aus Führerscheinuntersuchungen der Jahre 1998-2001 sowie 2003 und 2004 sei ein Durchschnittswert ermittelt und dieser aliquot auf das 1. Quartal des Jahres 2002 umgelegt worden. Zuschätzung insgesamt: | | 1998 | 1999 | 2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | Gewinnerh. | 236.926 | 219.750 | 260.725 | 394.875 | 42.790 | 34.420 | 20.289 | Erh. USt (SSA) | 89.533,33 | 68.466,67 | 72.416,67 | 72.416,67 | 7.283,33 | 6.037,50 | 3.641,67 Berufung vom 12. Dezember 2006: Auftrags meines Mandanten werde gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 1988 bis 2004 (Anm. Referent: gemeint wohl 1998 bis 2004) sowie abgeleitete Bescheide berufen (Ergebnis aus der Betriebsprüfung dieser Jahre) gegen den Punkt 1. Barerlöse insbesondere gegen die Erlösschätzung aus Schwangerschaftsabbrüchen und Führerscheinuntersuchungen sowie der Unterwerfung dieser Umsätze der Umsatzsteuerpflicht. Es werde für diese die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 6 (1) 19 begehrt. Die Bestimmung des § 6 (1) 19 würde die Tätigkeit als Arzt befreien und im Sinne der Subsidiritätsklausel der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (Anhang H Kategorie 16) sei ein etwaiger Qualifikationskonflikt zu Gunsten der Steuerbefreiung zu lösen, zumal in den Fällen der Schwangerschaftsabbrüche eine medizinische, zumindest aber eine soziale Indikation gegeben sei. Weiters sei im Erlass des BMF vom 17.1.2001, GZ 090619/1.IV/9/1 diese Steuerbefreiung festgehalten und alle Behörden, die dem BMF unterstellt seien, seien daran gebunden, weshalb die in den Bescheiden 1998 bis 2004 angesetzte Besteuerung mit 20% diesem Erlaß widersprechen würde. Die Schätzung des vermeintlichen Umsatzes durch Hochrechnung aus den Einkaufsmengen Methergin und Syntocinon durch Division der Einkaufsmengen durch 1,5 (Ampullen) pro Abbruch und der Multiplikation mit ATS 7.900,00 bzw. EUR 575,00 würde die im Prüfungsverfahren vorgebrachten alternativen Einsatzmöglichkeit dieser Medikamente nahezu vollständig ignorieren und außerdem vom höchstmöglichen Honorarsatz ausgehen. Aus diesen Zuschätzungen der Bareinnahmen aus Schwangerschaftsabbrüchen sei vom Prüfer auf eine Erhöhung der Bareinnahmen aus Führerscheinuntersuchungen geschlossen worden (diese stehen in keinem Zusammenhang mit den Schwangerschaftsabbrüchen) und diese seien mit einem pauschalen Zuschlag von 50% erhöht worden. Es sei weder die Höhe dieses Zuschlags stichhaltig begründet worden, noch unserem Antrag auf Überprüfung der tatsächlichen Führerscheinuntersuchungen bei den zuständigen Behörden für die Kennzeichen L, UU und LL konkret nachgegangen worden mit dem Hinweis, dies sei zu arbeitsintensiv für den Prüfer. Es werde beantragt, diesen Zuschlag ersatzlos aufzuheben, da er unbegründet sei.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0506-L/07
Stammnummer
44646
Gültig
08.01.2010 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF