Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0506-L/07
1.) Keine Steuerfreiheit bestimmter ärztlicher Leistungen (Schwangerschaftsabbrüche) 2.) Schätzungsberechtigung wegen Nichtvorlage von Grundaufzeichnungen 3.) Schätzung der Barerlöse eines Arztes anhand bestimmter verbrauchter Medikamente
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0506-L/07vom 08.01.2010Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Antw: Die Übergabe von Medikamenten an Herrn Dr. N erfolgte persönlich und zwar in meiner Ordination. Herr Dr. N leitete dann die Medikamente entweder an die Sammelstelle in Wien weiter, oder aber verwendete er solche Medikamente auch in seiner Tierarztpraxis, vorausgesetzt diese Produkte waren auch für Tiere anwendbar (z.B. gewisse Antibiotika). Festgehalten wird weiters, dass von Dr. Sp mitgeteilt wurde, dass in der Tierarztpraxis von Dr. N solche Medikamente auch beispielsweise an Mindestpensionisten verschenkt wurden. Die von Dr. Sp an Dr. N weitergegebenen Medikamente wurden teilweise für die Tierarztpraxis verwendet, andererseits an die Sammelstelle der Organisation Vereinigung Syrischer Ärzte in Wien weitergeleitet.
4. Welchen Personen der "Vereinigung Syrischer Ärzte" wurden diese Medikamente überlassen (Bekanntgabe von Name und Anschrift dieser Personen)?
Antw: Ich kenne nur Herrn Dr. N. Dieser hat - wie bereits erklärt - die von mir nicht mehr benötigten Medikamente der Vereinigung Syrischer Ärzte überlassen.
5. Wann haben Sie erstmalig dieser Organisation Medikamente zukommen lassen?
Antw: Das erste Mal ist Herr Dr. N als Patient im Jahr 1986 in der Patientenkartei verzeichnet. Ich glaube, ab diesem Zeitpunkt habe ich ihm Medikamente überlassen.
6. Wie haben Sie die Menge von 60 Packungen (etwa je zur Hälfte Methergin bzw. Syntocinon laut Ihren Angaben) aus den Jahren 2001 - 2004 im Nachhinein ermitteln können, die an die Vereinigung Syrischer Ärzte nach Ihren Angaben übergeben wurde, obwohl diesbezüglich keine Aufzeichnungen existieren?
Antw: Die Anzahl von 60 Packungen wurde geschätzt. Diesbezüglich gibt es keine Aufzeichnungen. Herr Dr. N ist bei seinen Besuchen mit zwei Nylonsackerl gekommen und alles was nicht gebraucht wurde, habe ich Dr. N mitgegeben.
7. Weiters wurde mitgeteilt, dass im Zeitraum 2001 - 2004 Methergin und Syntocinon in Ampullenform im Ausmaß von 40 Packungen (2/3 Methergin und 1/3 Syntocinon) für "andere medizinische Indikationen" verwendet wurden. Wie wurde die Anzahl von 40 Packungen bzw. das Aufteilungsverhältnis 2/3 zu 1/3 ermittelt?
Antw: Die Anzahl wurde ungefähr rückwirkend geschätzt.
8. Was verstehen Sie bei den Methergin- und Syntocinonampullen unter der Mengenbezeichnung "Packung" (1 Packung zu 5 Ampullen oder 1 Ampulle)?
Antw: Unter Packung verstehe ich 1 Packung zu 5 Stk. Ampullen."
Niederschrift mit Dr. N vom 9. Oktober 2006:
"1. FRAGE: Ist Ihnen Herr Dr. Gunther Sp, Allgemeinmediziner in 4xx persönlich bekannt?
ANTWORT: Herr Dr. Gunther Sp ist mir persönlich bekannt.
2. FRAGE: Hat Ihnen Herr Dr. Gunther Sp Medikamente überlassen?
ANTWORT: Ja.
3. FRAGE: Wie wurden von Ihnen diese Medikamente, die Sie von Dr. Sp erhalten haben, verwendet?
ANTWORT: Die erhaltenen Medikamente wurden von mir hauptsächlich für Medikamentensammlungen für das Ausland weitergegeben. Ab und zu waren auch Medikamente dabei, die ich auch für meinen persönlichen Gebrauch verwendet habe. Anmerken möchte ich, dass es sich meiner Erinnerung nach in der Regel um nicht abgelaufene Medikamente gehandelt hat. Es konnte auch vorkommen, dass abgelaufene Medikamente dabei waren. Bei meinen Besuchen bei Dr. Sp wurden die von Ihm nicht mehr benötigten Medikamente, wie bereits vorhin erwähnt, in der Regel in einen Plastiksack gegeben und dieser wurde mir dann ausgehändigt.
4. FRAGE: Ist Ihnen eine Organisation mit dem Namen "Vereinigung Syrischer Ärzte" bekannt?
ANTWORT: Ja, diese Organisation ist mir bekannt. Ich glaube der Name lautet entweder "Syrisch-Österreichische Ärzte oder Österreichisch-Syrische Ärzte. Diese Organisation ist in Wien etabliert. Mir ist diese Organisation deswegen bekannt, da von mir Bekannte bei dieser Organisation mitarbeiten bzw. Mitglieder sind.
5. FRAGE: Wurden die von Dr. Sp bekommenen Medikamente an diese Organisation auch weitergegeben?
ANTWORT: Nicht direkt an diese Organisation, sondern an eine Sammelstelle dieser Organisation in Wien, wobei auch Medikamente in verschiedenste Länder gegangen sind (z.B. Irak, Palästina, Syrien, Libanon).
6. FRAGE: Wurden die von Dr. Sp bekommenen und an die Vereinigung Syrischer Ärzte weitergegebenen Medikamente produkt- und stückzahlenmäßig erfasst?
ANTWORT: Nein, das war nicht möglich, weil ich nicht nur Medikamente von Dr. Sp erhalten habe. Ich habe auch von anderen Ärzte oder Organisationen, Pharmafirmen Medikamente für solche Zwecke bekommen. Diese Medikamente wurden von mir dann in Bausch und Bogen an diese Hilfsorganisation weitergegeben
7. FRAGE: Wann haben Sie welche Medikamente von Dr. Gunther Sp bekommen? Die Stückzahlen zu den erhaltenen Medikamenten sind bekannt zu geben.
ANTWORT: Das kann ich nicht beantworten, da ich diesbezüglich keine Notizen oder Aufzeichnungen gemacht habe. Ich glaube, dass ich von Dr. Sp 2-3 im Jahr Medikamente bekommen habe. Das erste Mal habe ich, soweit ich mich noch erinnern kann, vor mehr als 10 Jahren von Dr. Sp Medikamente in der beschriebenen Art bzw. Form erhalten."
Auskunftsersuchen an AKH vom 19. April 2006 (seitens der Betriebsprüfung):
"Gegenstand dieser Anfrage ist, für welche Anwendungsgebiete die Produkte METHERGIN (Ampullen 0,2 mg) und SYNTOCINON (Ampullen 5 I.E.) Verwendung finden.
Anmerkung; Das Produkt METHERGIN (in Ampullenform) wurde mittlerweile vom Markt genommen.
Laut Auskunft des Herstellers, der Firma Novartis Pharma GesmbH, werden die genannten Produkte im weitesten Sinn im geburtshilflichen Bereich und zwar "rund um die Geburt", bei Fehlgeburten, bei Schwangerschaftsabbrüchen und im Wochenbett angewendet. Hinsichtlich der genauen Anwendungsgebiete wird auf die unten angeführten Produktfachinformationen des Herstellers beider Medikamente verwiesen.
....
FRAGEN:
Ist die Verwendung der Produkte METHERGIN und SYNTOCINON in Ampullenform nach Ihren Erfahrungen auch "off label", also außerhalb der offiziell registrierten Anwendungsgebiete, möglich?
Wenn ja, welche Anwendungsgebiete kämen bei Behandlungen außerhalb eines Krankenhauses bzw. einer gynäkologischen Praxis in Frage?
Wenn ja, ist von einer ausnahmsweisen oder regelmäßigen "off label" Verwendung
(außerhalb der offiziell registrierten Einsatzgebiete) der Produkte METHERGIN und SYNTOCINON (jeweils im Ampullenform) nach den vorliegenden Erfahrungen auszugehen (Anmerkung: insbesondere außerhalb eines Krankenhauses bzw. einer gynäkologischen Praxis)?
Ist es (zwingend) erforderlich, dass bei Verabreichung von METHERGIN bzw. SYNTOCINON (jeweils in Ampullenform) sowohl bei den offiziellen als auch möglicherweise außerhalb der registrierten Anwendungsgebiete eine Dokumentation IS des § 51 Ärztegesetz vorzunehmen ist?"
Im Antwortschreiben vom 27.04.2006 wurde hierauf Folgendes bekannt gegeben: Syntocinon Ampullen in verdünnter Form mit Tropfenzähler würden als Wehenmittel verwendet werden, nach der Entbindung zur Beschleunigung der Placentarperiode mit Verringerung des Blutverlustes und als Dauertropf zur dauernden Uteruskontraktion z.B. bei verstärkten atonischen Blutungen. Methergin Ampullen würden nur nach der Entbindung verwendet werden, da das Mittel zu einer langzeitigen Uteruskontraktion führe. Methergin Ampullen seien nach Auskunft des Apothekers für das Krankenhaus noch problemlos erhältlich. Bezüglich der angeführten Anwendungsgebiete Methergin Ampullen am Abschluss der Anfrage sei anzumerken, dass sich diese mit der klinischen Praxis voll decken würden.
Antwort nach Auskunftsersuchen von Novartis vom 3. April 2006:
"zu Ihrer Anfrage über Methergin und Synthocynon Ampullen kann ich Ihnen bestätigen, dass beide Produktformen ihr registriertes Anwendungsgebiet im weitesten Sinn im geburtshilflichen Bereich haben. Wie schon von Ihnen erwähnt, finden sie sowohl rund um die Geburt als auch bei Fehlgeburten, Schwangerschaftsabbrüchen und im Wochenbett ihre Anwendung. Eine genaue Auflistung der offiziellen Anwendungsgebiete der einzelnen Produkte laut Fachinformation finden Sie bitte im Anschluss.
Mögliche andere Einsatzgebiete sind mir leider nicht bekannt; sie liegen im Ermessen des behandelnden Arztes, da es wie bei allen Arzneimitteln Ärzten möglich ist, gemäß der freien Therapiewahl ein Arzneimittel auch "off-label", also außerhalb der registrierten Anwendungsgebiete, zu verwenden.
Ampullen 0,2 mg
Aktive Leitung der Plazentaperiode
Zur Unterstützung der Plazentaablösung und zur Verringerung des Blutverlustes.
Atonia uteri bzw. Blutungen
- während und nach der Plazentaperiode
- nach Sectio caesarea
- nach Abort
Behandlung der Subinvolutio uteri, Lochiometra, Spätblutungen im Wochenbett.
Anwendungsgebiete Synthocynon (Oxytocin) Ampullen 5 I.E.
- Vorzeitige Einleitung der Geburt bei Erkrankung von Mutter und Kind (z.B. fetale Erythroblastose, Diabetes mellitus, Präeklampsie, Hypertonie).
- Geburtseinleitung bei Übertragung, vorzeitigem Blasensprung.
- Primäre und sekundäre Wehenschwäche.
- Prophylaxe und Therapie einer postpartalen Uterusatonie und -hämorrhagie.
- Während einer Sectio caesarea nach Entwicklung des Kindes.
- Puerperalblutung, Subinvolutio uteri und Lochiometra. In der Nachgeburtsperiode kann Syntocinon verwendet werden, wegen der längeren Wirkungsdauer ist jedoch im allgemeinen Methergin (Methylergometrin) vorzuziehen.
- Syntocinon kann auch in früheren Schwangerschaftsstadien als Adjuvans zur Behandlung eines nicht vermeidbaren, unvollständigen oder verhaltenen Abortes indiziert sein.
Ich hoffe diese Information war für Sie von Nutzen, wenn Sie noch Fragen haben melden Sie sich bitte gerne."
Stellungnahme zur Berufung seitens der steuerlichen Vertretung vom 25. Jänner 2007:
"Vorweg möchte ich um eine Tippfehlerberichtigung zur Berufung ersuchen, selbstverständlich sollte es nicht 1988 sondern 1998 heißen (siehe oben).
Stellungnahme zur Umsatzsteuerbefreiung:
Die Argumentation zur Nichtanerkennung der Umsatzsteuerbefreiung für die Interruptionen wird vom Prüfer damit unterlegt, dass es sich um ungewollte Schwangerschaften handle und Interruptionen "keine Milderung oder Beseitigung von Krankheitszuständen" bezwecken. Somit würde aber jegliche ärztliche Tätigkeit, die nicht unmittelbar eine Heilbehandlung darstellt - wie z.B. die Untersuchungen den Mutter-Kind-Paß betreffend - keine Umsatzsteuerbefreiung nach sich ziehen. Ebenso gälte das für Vorsorgeuntersuchungen, bei denen keine Krankheit diagnostiziert wird, weil dies ja keine Heilbehandlung darstellte. Weiters wäre grundsätzlich im Zuge des Fremdvergleichs zu würdigen, wie die umsatzsteuerliche Behandlung in den entsprechenden Krankenhäusern (z.B. AKH Linz) für Entgelte aus Interruptionen durchgeführt wird. Jeder Schwangerschaftsunterbrechung gehen grundsätzlich medizinische Untersuchungen voraus, um ein mögliches, gesundheitliches Risiko weitestgehend auszuschließen. Außerdem sind soziale, psychische und familiäre Faktoren der Patientinnen mitzuwürdigen.
Auf der anderen Seite ist festzustellen, dass, wenn schon die Umsatzsteuerpflicht postuliert würde, der Prüfer zumindest eine entsprechende Vorsteuerkorrektur der damit in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben in dem Sinne, dass auch alle den Steuerpflichtigen begünstigenden Umstände zu würdigen sind, hätte vornehmen müssen.
Stellungnahme zum Medikamentenverbrauch Methergin und Syntocinon sowie Alternativanwendungen:
Die im Berufungsverfahren vorgelegte Ermittlung der Entwicklung der Bestände und der Verwendung an Syntocinon und Methergin stellt eine rechnerische Aufarbeitung des Mengenflusses auf Grund der Einkaufsdaten und der aufgezeichneten Erlöse einerseits aus den Interruptionen und andererseits aus den Krankenkassenabrechnungen von Patientinnen dar, für die die Alternativverwendung (i.w. Regulierung von Menstruationsblutungen) zutrifft. Die Namen der Personen für diese Alternativbehandlung liegen vor und sind in den Krankenkassenabrechnungen angeführt.
Im Hinblick auf die von der Behörde argumentativ gänzlich ignorierten alternativen Anwendungsmöglichkeiten von Methergin und Syntocinon haben die aufgrund der medizinischen und persönlichen Faktoren äußerst unangenehmen und zeitintensiven Bemühungen von Dr. Sp ergeben, dass sich einige der diesbezüglichen Patientinnen bereit erklärt haben, ihn in diesem Zusammenhang von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Es wird daher die Einvernahme der nachstehenden Personen zum Nachweis dafür, dass die gegenständlichen Medikamente Methergin und Syntocinon auch für andere Zwecke als im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen verwendet wurden, beantragt und diese Personen namhaft gemacht. Diesbezüglich werden vorläufig nur die Namen der betreffenden Personen bekannt gegeben, da sie im Falle eines längerdauernden Verfahrens möglicherweise Wohnsitze wechseln und es sohin zu fehlerhaften Ladungen kommen könnte. Über Aufforderung der angerufenen Behörde werden diese Adressen, sobald eine Einvernahme absehbar ist, jederzeit bekannt gegeben.
Von der diesbezüglichen Verschwiegenheitspflicht entbunden wurde Dr. Sp bisher von folgenden Personen: Bi Christine
Gerlinde Sc Sylvia HoHorst La (für die im Berufungsbegehren angeführten Damen, die der Prostitution nachgehen bzw. damals nachgingen).
Etwaige weitere Zeuginnen, die bisher noch kein Einverständnis über die Entbindung der Verschwiegenheitspflicht abgegeben haben, könnten bis zum Zeitpunkt der ins Auge gefassten Zeugeneinvernahme allenfalls nachnominiert werden
Wenn in Frage gestellt wird, wie beispielsweise am 21.4.1998 bzw. 10.5.2000 die verbrauchten Ampullen nachvollzogen werden könnten, so ist zu sagen, dass bei der o.e. rechnerischen Aufarbeitung gleichbleibende, ganzzahlige Werte angesetzt wurden und pro Abbruch entweder 2 Ampullen Methergin oder 3 Ampullen Syntocinon zu Grunde gelegt wurden, wiewohl auch eine Mischanwendung pro Patientin in der Realität statt findet. Fälle, in denen keine diesbezüglichen Medikamente angewendet werden müssen, sind deshalb verschwindend gering bzw. gibt es sie de-facto nicht, weil die Anwendung im Zweifel vorsorglich erfolgt. Dafür gibt es durchaus Fälle, in denen die in der rechnerischen Aufarbeitung angeführte Menge an Ampullen bei weitem nicht reicht.
Diese rechnerische Aufarbeitung des Mengenflusses soll einen realitätsnahen Überblick gegenüber der "griffweisen (Zu)Schätzung", die der Prüfer vorgenommen hat, geben und somit eine Grundlage für einen verwertbaren Anhaltspunkt bilden, den der Prüfer ja verneint hat. Die von Dr. Sp genannten ausgeschiedenen Mengen (zu Punkt 5. der Stellungnahme des Betriebsprüfers) war eine vorläufige, da erst mit dieser Aufarbeitung eine genauere Mengenübersicht geschaffen wurde. Hiezu sei noch erwähnt, dass Dr. Sp mittels einer Einnahmen-Ausgabenrechnung den Gewinn ermittelt und deshalb keine Inventuren oder Lagerbücher zu erstellen, verpflichtet ist, zumal der (Einkaufs) Wert dieser Medikamente als geringfügig bezeichnet werden kann.
Im Hinblick auf die statistischen Auswertungen über die Altersstruktur der PatientInnen von Dr. Sp ist festzuhalten, dass einerseits mehrfach darauf hingewiesen wurde, dass sich die speziellen alternativen Anwendungsformen für die Verringerung ungewünschter Regelblutungen aus der Nahebeziehung zu dem von der Ex-Ehefrau geführten Reisebüro und deren Freundes- bzw. Kundenkreis ergaben. In der Berufung wurde weiters angeführt, dass Damen, die der Prostitution nachgehen, für diese Alternativanwendung als Patientinnen in Frage kommen. Dies wird durch eine in diesem Zusammenhang in keiner Form aussagekräftige statistische Auswertung der Allgemeinpatienten negiert, obwohl es sich bei den diesbezüglichen Patientinnen eben gerade nicht (nur) um "Stammpatientinnen" handelte und es dabei um keine Breitenanwendung wie z.B. bei einem Grippemittel geht. Außerdem sind in der Statistik auch männliche Patienten enthalten, die für diese Anwendung von vorne herein ausscheiden.
Stellungnahme zum Durchschnittshonorar:
Im Hinblick auf das angenommene Durchschnittshonorar ist es interessant, dass die Behörde hier auf die (aus ihrer Sicht ansonsten gänzlich unglaubwürdigen) Angaben von Dr. Sp zurückgreift und einen arithmetischen Mittelwert zwischen Höchst- und Normalhonorar errechnet, obwohl Dr. Sp mehrfach darauf hingewiesen hat, dass der Höchstsatz in den eher seltenen Fällen von besonders komplizierten oder späten Abbrüchen zum Tragen kam. Tatsächlich hätte die Behörde im Rahmen einer solchen Schätzung wohl eher im Hinblick auf die Begründung und Angemessenheit und insbesondere vorliegende Ansätze für eine allenfalls berechtigte Schätzung auf tatsächliche Zahlen zurückgreifen können und müssen. Es ist ja diesbezüglich nicht so, dass Dr. Sp keinerlei Schwangerschaftsabbrüche im Rechenwerk ausweist. Hätte die Behörde die diesbezüglich vorhandenen Zahlen zur Ermittlung eines Durchschnittswertes herangezogen, so wäre sie zu einem erheblich geringeren Durchschnittshonorar gekommen. Dies ist vermutlich auch der Grund, warum eine solche naheliegende und angemessene Vorgangsweise unterblieben ist. Ebenso wurden zwar die für den/die AnästesistenlAnästesistin anfallenden Honorare zwar in den Sätzen miteingerechnet, etwaige Gegenposten hiefür aber nicht angesetzt.
Die griffweise (aus der Luft?) Zuschätzung von 50% zu den Honoraren aus den Führerscheinuntersuchungen stellt eine durch nichts begründete (auch im Prüfbericht nicht begründet, weshalb gerade 50%) Annahme dar, zumal die Behörde dem Antrag, die Anzahl und Art der Untersuchungen bei den zuständigen Behörden für die Kennzeichen L, UU und LL zu überprüfen nicht (auch nicht stichprobenweise) nähergetreten ist. Diese Vorgangsweise der Nichtwürdigung von Umständen, die meinen Mandanten von den Vorhaltungen der prüfenden Behörde entlasten würden, stößt bei ihm auf völliges Unverständnis, zumal das Finanzamt Urfahr offensichtlich weder Kosten noch Mühen scheute, als es darum ging, bei ihm eine Hausdurchsuchung durchzuführen (mehr als 10 Beamte waren im Einsatz), bei der letztlich nur das ermittelt wurde, was im Zuge der Befragung durch den einzelnen Betriebsprüfer entweder bereits bekannt war oder auch ohne Hausdurchsuchung leicht erfragt hätte werden können (Hr. Dr. Sp war während des gesamten Verfahrens sehr auskunftsbereit).
Stellungnahme zu materiellen und formellen Mängeln:
Bei den unter Punkt 8. der Stellungnahme des Betriebsprüfers und entsprechend im Prüfungsbericht angeführten optisch und schriftbildmäßig nicht identen Kopien mit dem Originalheft handelt es sich ausschließlich um Monate, in denen Nullbeträge (also keine Einnahmen) "erfasst" waren. Diese waren selbstverständlich auch nicht zu buchen. Nullbeträge als Grundlage für eine Schätzungsbefugnis (mit)heranzuziehen, ist für meinen Mandanten völlig unverständlich, weil eigentlich Nullbeträge gar nicht aufgezeichnet werden müssen. Wäre dies so, würde die Wirtschaft (und auch die Finanzbehörden) ersticken im "Aufzeichnen der nicht gemachten Umsätze", weil dies eine nicht enden wollende Aufzeichnungsflut aller "nicht gemachten Geschäfte" darstellen würde.
Die Frage des Betriebsprüfers: was denn diese Aufzeichnungen (Kopie des Einnahmenbuches mit Nullwerten) im Belegwesen von Dr. Sp verloren haben, ist einfach zu beantworten: Sowohl Dr. Sp als auch die Anästhesistin hatten in diesem Zeitraum keine Einnahmen aus Interruptionen und so ist diese Kopie (irrtümlich) verwechselt worden."
Mit Vorlagebericht vom 30. April 2007 wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Zur weiteren Besprechung der Sachlage wurde am 29. September 2009 ein sog. Erörterungsgespräch durchgeführt. Hier wurden im Wesentlichen die bisherigen Standpunkte wiederholt. An diesem Gespräch haben der Berufungswerber, die steuerliche Vertretung, der Amtsvertreter, der Betriebsprüfer, die Schriftführerin sowie der Referent teilgenommen. In der diesbezüglich verfassten Niederschrift wurden folgende Darstellungen festgehalten: Der Referent bemerkte, dass nach den Darstellungen der Betriebsprüfung eine Schätzungsberechtigung jedenfalls gegeben sei. Grundaufzeichnungen seien aufzubewahren. Teilweise seien ausgestellte Barzahlungsbelege nicht aufbewahrt, sie aber im Kassabuch angeführt worden. Es sei also nicht nachzuvollziehen, ob tatsächlich alle Barvorgänge aufgezeichnet worden seien. Es sei nicht bloß eine Schätzungsberechtigung gegeben, sondern sogar eine Schätzungsverpflichtung. Die steuerliche Vertretung hätte hier bereits signalisiert, dass hier wenige Erfolgsaussichten zu erwarten seien. Dies könne hiermit bestätigt werden. Auch hinsichtlich des Berufungspunkts "Anspruchszinsen" gebe es bereits eine eindeutige Judikatur (Bindung an den Grundlagenbescheid). Auch hier sei mit keiner Stattgabe zu rechnen. Gegenständlich wird also zu würdigen sein, ob die Schätzung der Betriebsprüfung zu vertretbaren Ergebnissen geführt hat, oder ob es dem Berufungswerber gelingt, die angeführten Mängel zu beseitigen.
Der steuerliche Vertreter stellte fest, dass die Zukäufe eindeutig festgestellt werden können. Eindeutig festgehalten werden können auch die Schwangerschaftsabbrüche (SSA; aus dem Kassabuch ersichtlich). Die Ampullenanzahl z.B. 1,5; 2,5 sei nicht möglich, da angebrochene Ampullen nicht wieder verwendet werden können. Neu sei auch, dass die Medikamente Methergin (M) und Syntocinon (S) auch im Off-Label-Bereich verwendet werden können. Die Verantwortung liege beim Arzt. Die Medikamente M und S seien auch dazu geeignet, die Regelblutungen zu reduzieren und seien auch dafür verwendet worden. Hiezu wären auch Namensnennungen möglich. Die Abrechnung sei über Krankenschein erfolgt. Diese Darstellungen sollen beweisen, dass die Medikamente nicht nur für SSA verwendet worden seien.
Hierzu bemerkte der Betriebsprüfer, dass diese erwähnten Alternativanwendungen bereits im Besprechungsprogramm erfasst worden seien. Dies würde nicht glaubhaft erscheinen. Für diese Zwecke werde die Anwendung eher nicht in Ampullenform vorgenommen. Die Erlöse dieser Medikamente seien nicht erklärt worden.
Der Berufungswerber bemerkte, dass diese Medikamente relativ wenig kosten würden und die Behandlung auf Krankenschein durchgeführt worden sei, deshalb seien die Medikamente nicht extra verrechnet worden. Da der Kundenkreis auch aus Prostituierten bestanden hätte und diese durch längere Regelblutungen "ihrem Geschäft erschwert nachgehen hätten können" seien auch diese Medikamente (M und S) verabreicht worden. Die Anti-Baby-Pille würde zu einer Wochenpause führen. Bei einer üblichen Aufenthaltsdauer von ca. 3 Monaten würde dies zu einem erheblichen Einnahmenausfall führen. Die Spritze sei hier wesentlich wirksamer. Das Medikament werde auch im Freundeskreis verabreicht (Urlaub, Abschwächung von Regelblutungen).
Der Betriebsprüfer bemerkte hierzu, dass diese Verabreichung allerdings nicht dokumentiert worden sei. Der Nachweis würde fehlen. Eine Dokumentation nach Arzneimittelgesetz wäre verpflichtend. Ein Widerspruch sei auch darin zu sehen, dass erhebliche Mengen der Medikamente M und S "entsorgt" worden seien. 300 Stück im Zeitraum 2001 bis 2004. Der diesbezügliche Einkauf sei mit 325 Stück angegeben worden. Hinsichtlich der Ampullen pro Abbruch werde auf einen Schweizer Arzt verwiesen (Andre Seidenberg). Dieser würde eine Ampulle pro Abbruch verwenden und rund 1.000,00 Schweizer Franken verrechnen. Hinsichtlich der Nachweise werde nochmals darauf hingewiesen, dass bei der Hausdurchsuchung keinerlei Unterlagen gefunden worden seien.
Der Berufungswerber wendete dagegen ein, dass dieser Verbrauch z.B. in einem Krankenhaus stimmen möge. Bei geringeren Beschwerden werde der Patient zum Hausarzt geschickt. Ein Hausarzt müsse viel mehr "Service" bieten als ein Krankenhaus (z.B. auch Nachbehandlungen).
Der steuerliche Vertreter gab an, dass er noch Recherchen im Bereich der Krankenkassenabrechnungen vornehmen werde. Allfällige Anhaltspunkte über Alternativanwendungen würden innerhalb von drei Wochen
übermittelt. Möglicherweise würden sich die Alternativanwendungen durch diese Belege nachweisen lassen.
Der Betriebsprüfer bemerkte hierzu, dass nach eigenen Recherchen bei der GKK aus den Abrechnungen die detaillierten Leistungen nicht ersichtlich seien; teilweise erfolge die Vergütung nach Pauschalsätzen.
Nach welchen Gesichtspunkten sei die Liste iZm der Berufung erstellt worden?
Der steuerliche Vertreter gab hierzu an, dass versucht wurde, die Gegebenheiten so darzustellen, wie sie tatsächlich gewesen seien. Teilweise seien natürlich auch Schätzungen vorgenommen worden .
Der Referent gab zum Thema Führerscheinuntersuchungen an, dass auch hier im Wesentlichen Barumsätze getätigt worden seien. Hätte es auch hier dieselben Aufzeichnungsmängel wie bei den SSA gegeben. Wie sei die Höhe der Zuschätzung (50%) ermittelt worden?
Nach den Angaben des Betriebsprüfers würde die Zuschätzung bei den Führerscheinen um 50% jedenfalls Deckung bei den Umsatzerhöhungen der SSA (Zuschätzung zwischen 68% und 3.000%) finden. Das heißt also, dass die Höhe von 50% jedenfalls gerechtfertigt erscheine.
Zum Geschäftsablauf gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass der Führerscheinwerber das Formular bei der Sprechstundenhilfe ausfüllen lasse. Nach medizinischer Untersuchung werde dem Führerscheinwerber das Original wieder mitgegeben. Nur nach Verlangen werde ein Kassabeleg ausgestellt. Der Kandidat hätte das Original bei der jeweiligen BH abzugeben und es würde dort aufliegen.
Der Betriebsprüfer gab hierzu an, dass diesbezügliche Recherchen nicht möglich seien. Es würde keine Zuordnung zwischen Arzt und Führerscheinwerber geben. .
Der steuerliche Vertreter fragte nochmals nach, ob es Sinn mache, im Zusammenhang mit den SSA Personen namhaft zu machen, die behandelt worden seien. Es wäre möglich diese als Zeugen zu benennen.
Hierauf gab der Referent an, dass er nicht gedenke solche Zeugeneinvernahme durchführen. Die Personen würden möglicherweise aussagen, dass eine "Krankenbehandlung" (Behandlung von Regebeschwerden) durchgeführt wurde. Der Arzt müsse selbst in der Lage sein, Unterlagen vorzulegen, aus denen die Behandlung ersichtlich sei. Wenn solche Unterlagen vorhanden sind, könne sie der Berufungswerber auch gleich vorlegen und nicht erst nach einer Zeugeneinvernahme. Es werde also beabsichtigt, einem Antrag auf Vernahme von Zeugen nicht nachzukommen.
In einer persönlichen Vorsprache des steuerlichen Vertreters am 4. November 2009 gab dieser bekannt, dass keine aussagekräftigen Unterlagen bei der GKK zu bekommen gewesen seien. Er hätte aber einen Vorschlag ausgearbeitet, der die im Zuge des Erörterungsgespräches angeführten Besonderheiten (Alternativanwendungen, Weitergabe an Dr. N) berücksichtigen würde. Bei diesem Vorschlag wurde dem Ansatz von 1,5 Ampullen pro SSA gefolgt. Allerdings wurden folgende Kürzungen zu den Berechnungen in der Berufung dargestellt. Die dort angeführten Alternativanwendungen seien mit lediglich 20% zu berücksichtigen; die Weitergaben an Dr. N seien um 50% zu kürzen. Insgesamt würde dies für den Zeitraum 1998 bis 2004 zu einer Reduktion von 86 Stück der für SSA verwendeten Ampullen führen. 1998: wie BP 1999: 74 (statt 78) 2000: 72 (statt 83) 2001: 79 (statt 83) 2002: 90 (statt 114) 2003: 76 (statt 95) 2004: 33 (statt 57) Zu berücksichtigen sei auch, dass die Anästhesistin (Dr. A) auch Geld bekommen hätte. Diese Zahlungen seien als Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Der Referent gab hierauf bekannt, dass diese Zahlungen eindeutig nachzuweisen seien. Weiters wurde angeführt, dass ein höherer Endbestand zu berücksichtigen sei, da auch in den Folgejahren (nach 2004) noch SSA vorgenommen worden seien, aber keine Einkäufe mehr erfolgt seien.
Mit E-Mail vom 9. November 2009 wurden seitens der steuerlichen Vertretung noch folgende Anmerkungen nachgereicht: "Ich möchte mich für die angenehme Besprechung bedanken und möchte Ihnen mitteilen, dass bei der nochmalig genauen Durchsicht der Niederschrift zur BP (Seite 6 vor der besprochenen Tabelle) aufgefallen ist, dass vom Prüfer für alle Jahre ein Honorarsatz von € 575,00 (bzw. ATS 7.900,00) angesetzt wurde und er hat darauf verwiesen, dass diese Werte laut Aussage meines Mandanten wären. Die Honorare wurden lt. BP in allen Jahren gleich hoch angesetzt, obwohl sie sich innerhalb der Prüfungsjahre erhöht haben und nur in den letzten Jahren die angegebenen Werte erreichten. Zuvor waren sie niedriger. Der "untere Wert" von € 450,00 stimmt für die letzten Jahre, nicht aber der "obere Wert" von € 700,00. Der Durchschnittswert wurde aus diesen beiden Zahlen (450+700)/2= € 575,00 ermittelt, der einerseits eindeutig zu hoch ist und andererseits dieser Durchschnittswert einfach über alle Jahre "drüberfährt". Im Allgemeinen wurde den Aussagen von Dr. Sp (insb. wenn sie zu seiner Entlastung waren) wenig Glauben geschenkt und nur auf Grund von "Fakten" vorgegangen. Hier waren die Fakten der BP bekannt oder zumindest leicht erhebbar gewesen und das wurde nicht gemacht. Ich werde deshalb eine Entwicklung der Honorarsätze noch nachreichen (über die Jahre verteilt) und ob sie mit Anästhesie oder ohne diese waren, sodass sich hieraus eine nicht unerhebliche Verringerung der geschätzten Honorare ergeben. Des Weiteren ersuche ich, dass der Prüfer darlegen möge, wie er wirklich zum "oberen Wert von € 700,00 (und das für alle Jahre) tatsächlich kommt, denn eine Aussage in dieser Art kann sich Dr. Sp nicht vorstellen, weil solche Honorarsätze von € 700,00 nie verlangt (auch nicht ausnahmsweise) wurden. Der höchste Satz (in den letzten Jahren) war insgesamt € 550,00 wovon € 90,00 das Anästhesiehonorar war, sodass für ihn € 460,00 max. verblieben."
Nach einer Besprechung mit dem Amtsvertreter übermittelte der Referent mit Datum 25. November 2009 die Ergebnisse dieser Besprechung dem steuerlichen Vertreter. Hierbei wurde bekannt gegeben, dass dieses Ergebnis ein maximal möglicher Kompromiss seitens der Amtspartei sei. "Aufgrund der Darstellungen der Betriebsprüfung kann ihren Darstellungen in dieser Form keinesfalls zugestimmt werden.
1.) Es gibt nach wie vor keinen Nachweis über tatsächlich an Dr. N weitergegebene Medikamente; Dr. N hat lediglich angegeben, Medikamente von ihnen bekommen zu haben; keine Angaben welche Medikamente (".. von Dr. Sp nicht mehr benötigte Medikamente wurden in der Regel in einen Plastiksack gegeben und dieser wurde mir dann ausgehändigt ..").
2.) Zu den Endbeständen wurde angemerkt, dass auch die Anfangsbestände lediglich geschätzt wurden; sollten die Endbestände erhöht werden, so müssten auch die Anfangsbestände erhöht werden und somit würden sich wieder keine Auswirkungen ergeben.
3.) Alternativeinsatz:
Hier konnte trotz Aufzeichnungsverpflichtung keinerlei Nachweise erbracht werden, dass die Medikamente für die behaupteten Anwendungen (Regelbeschwerden) verwendet wurden.
4.) Die Berechnung der Preise für die Schwangerschaftsabbrüche orientieren sich an Daten, die von der BP als jedenfalls nicht vollständig, nicht richtig, nachgewiesen wurden. Die Daten wurden "aus dem Gedächtnis" eingetragen; tw. saldierte Beträge wurden eingetragen. Diese Daten als Grundlage für neue Schätzungen zu nehmen, kann keinesfalls zugestimmt werden.
5.) Zahlungen an Dr. A:
Diese Zahlungen können lediglich berücksichtigt werden, wenn diese eindeutig nachgewiesen werden und auch bei Dr. A steuerlich berücksichtigt wurden. Es müsste ein eindeutiger Beweis und Nachweis vorgelegt werden, dass diese Zahlungen nicht bereits bei den Fremdleistungen enthalten sind.
Nachdem ich aber den Amtsvertreter Überlegungen dahingehend dargestellt habe, dass eben auch die Ergebnisse der BP Schätzungsgrößen sind, wurde versucht, ihnen doch teilweise entgegen zu kommen.
Anzumerken ist hierzu aber, dass dies ein Kompromissvorschlag ist. Bei einem Verfahren vor dem VwGH müsste ich eindeutige Nachweise und nicht bloß Behauptungen vorlegen, um die Schätzung der BP zu korrigieren.
Sollte also ein Verfahren vor dem VwGH angestrebt werden, so ersuche ich, dies bekannt zu geben, da dann lediglich bei Nachweisen von den Ergebnissen der BP abgewichen werden könnte.
Die folgenden Darstellungen würden also nur bei ihrer Zustimmung zur Anwendung kommen und müssten allenfalls in einer BVE berücksichtigt werden.
Überlegen sie sich die Darstellungen und berücksichtigen sie dabei, dass, auch wenn ihren Vorschlägen nur in Ansätzen gefolgt wurde, dies doch ein Entgegenkommen darstellt.
Im Folgenden nun die einzelnen Darstellungen:
Um Entgegenkommen zu signalisieren, könnten trotz mangelndem Nachweis Alternativanwendungen berücksichtigt werden; entsprechend ihren Vorschlägen bei der Vorsprache am 4.11. (Kürzung Ihrer Darstellungen bei der BP auf 20%). Dadurch würden sich folgende Alternativanwendungen ergeben:
1998: 0
1999: 4
2000: 11
2001: 4
2002: 9
2003: 4
2004: 14
Insgesamt also 46 Ampullen
Preisberechnung:
Der Betriebsprüfer hat den Angaben von Dr. Sp folgend einen Mittelwert genommen (NS vom 16.2.2006: "...Die von mir kassierten Beträge schwanken zwischen 450 und 700 Euro ...").
Dem kann entgegengehalten werden, dass hier keine Gewichtung vorgenommen wurde. ME aussagekräftiger wäre ein Mittelwert aus den (sehr mangelhaften) Grundaufzeichnungen. Aus den Zahlungsbestätigungen gehen folgende Zahlen hervor; meist ohne Datum:
7.500,00 ATS; 7.500.00 ATS; 550,00 €; 550,00 €; 550,00 €.
Hier würde sich also ein Mittelwert von 7.500,00 ATS bzw. 550,00 € ergeben, dieser Wert würde sich sicherlich auch vor dem VwGH begründen lassen.
Eine weitere Möglichkeit wäre (allerdings nicht wirklich begründbar):
Ein Mittelwert zwischen Daten lt. Kassabelegen (7.500,00 ATS), BP-Wert (7.900,00 ATS) und ihren Berechnungen (rd. 6.500,00 ATS). Dadurch würde sich ein Wert von 7.300,00 ATS ergeben. Dieser Wert könnte allerdings nur im Einigungsweg angesetzt werden.
Eine weitere Möglichkeit wäre ein Mittelwert aus den von Dr. Sp in der oben angeführten NS dargestellten Einzelpreisen: 550,00; 480,00; 450,00; 620,00; 700,00; 460,00;
dies würde einen Mittelwert von rd. 543,00 € ergeben.
In der nebenstehende Tabelle habe ich die Ergebnisse errechnet, die sich bei der für sie günstigsten Variante (7.300,00 ATS/SSA) ergeben würde.
Ich ersuche um Bekanntgabe, ob sie diesen Darstellungen folgen können; ansonsten werde ich kommende Woche einen Termin für die mündlichen Verhandlung ausschreiben."
Mit E-Mail vom 30. November 2009 gab der steuerliche Vertreter zu diesem Vorschlag folgende Stellungnahme ab: "Ich hab am Wochenende Ihren Vorschlag mit Dr. Sp besprochen, wobei er darüber schon enttäuscht war, dass dem berechtigten Punkt, dass der Lagerbestand mit Ende 2004 höher als normal war (METHERGIN konnte in den Folgejahren nicht mehr bezogen werden, sodass er mehr davon eingekauft als benötigt hat und er hat diesen Umstand dem Prüfer auch mehrmals gesagt) und dass die alternative Verwendung in noch geringerem Ausmaß gewürdigt wurde. Auch ist ihm keinesfalls erinnerlich, dass er einen Höchstpreis von € 700,00 genannt habe, allerdings schon ATS 7.000,00 und er vermeint da einen Gedankenfehler seitens des Prüfers, dass durch Weglassen einer Null dann 700 € draus wurden. Dieser Höchstpreis enthält auch immer das Honorar des Anästhesiearztes, also einen Betrag, der nicht sein Einkommen darstellt. Der in Ihrer Excel Datei angeführte Wert (in der Folge von Ihnen angeführten Beträgen) ist ihm unerklärlich; er habe nicht mal inklusive der Anästhesie einen solchen Betrag verlangt.
Weiters hat bis heute das Finanzamt Urfahr keinerlei Begründung oder zumindest einen Hinweis über das auslösende Moment der eigentlich unnötigen Hausdurchsuchung ihm gegenüber bekannt gegeben, denn die Dinge, die in der Prüferfeststellung nun aufscheinen, waren weitestgehend vor dieser auch dem Prüfer schon bekannt und hätten auch ohne diese festgestellt werden können. Auch verweigerte Dr. Sp nie Auskünfte auf Fragen. Insofern betrachtet er das Vorgehen als eine unbillige Anwendung von Zwangsmittel. Auch wenn es sich um eine Schätzung handelt, so kann darin kein "Strafverfahren" abgehalten werden, sondern es soll ein möglichst genauer und nicht überhöhter Wert angesetzt werden.
Ich könnte mir (unverbindlich) vorstellen, dass auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werden kann, weil sie mehr oder weniger eine Widerholung der Vorbesprechung darstellen würde, wenn sich in diesem Zusammenhang das FA Urfahr vorstellen kann, den Endlagerbestand auf Grund der Tatsache, dass Methergin nur mehr 2004 (bereits auch schwer) erhältlich war, doch entsprechend meinem Antrag höher anzusetzen als den Anfangsbestand, weil zum damaligen Zeitpunkt gab es dieses Problem nicht, sodass eine derartige Vorratshaltung nicht erforderlich war und eine den tatsächlichen Einnahmen näher liegenden, niedrigeren Wert der Honorare zustimmen könnte.
Auch bitte ich um Kontrolle, ob nicht allenfalls bei den älteren Jahren Verjährung eingetreten sein könnte.
Im Falle einer Einigung kann ich mir auch (unverbindlich) vorstellen, dass die Angelegenheit in Form einer BVE erledigt werden kann, da ich keinesfalls Interesse habe, das Verfahren "in die Länge" zu ziehen.
Mit der Bitte um freundliche Kenntnisnahme und allenfalls eines diesbezüglichen Entgegenkommens des FA Urfahr verbleibe ich."
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde dieses Mail an den zuständigen Amtsvertreter zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. In einem Telefonat vom 1. Dezember 2009 gab der zuständige Amtsvertreter bekannt, dass die Stellungnahme des steuerlichen Vertreters keine Diskussionsgrundlage darstellen würde. Das Finanzamt beharrt bei keiner Zustimmung zu den ursprünglichen Daten auf der Beibehaltung des Ergebnisses der Betriebsprüfung. Hinsichtlich der Verjährungsproblematik wird eine weitere Eingabe folgen.
Mit E-Mail vom 1. Dezember 2009 gab der Referent dem steuerlichen Vertreter das Ergebnis der Besprechung mit dem Amtsvertreter bekannt. Der ursprüngliche Vorschlag sei als Kompromissvariante gedacht gewesen, welcher nur im Einigungswege zugestimmt werden würde. Nachdem dieser Vorschlag nicht akzeptiert werde, würde das Finanzamt auf die Prüfungsfeststellungen und Prüfungsergebnissen beharren. Da der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht zurückgezogen wurde, wird eine Ladung zur mündlichen Verhandlung folgen. Es werde bereits auf diesem Weg ersucht, den 17.12.2009 um 9.00 Uhr vorzumerken, leider könne kein Ersatztermin angeboten werden. Eine Überprüfung hinsichtlich Verjährung werde noch vorgenommen werden.
Ebenfalls mit Datum 1. Dezember 2009 wurde die Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung an den Berufungswerber (Zustellbevollmächtigten Vertreter) und den Amtsvertreter übermittelt.
Mit Datum 4. Dezember 2009 wurde seitens des Amtsvertreters ein Schreiben übermittelt, aus dem nach Ansicht des zuständigen Finanzamtes hervorgeht, dass die vom Berufungswerber angesprochene Verjährung einzelner Abgabenansprüche zu verneinen ist. Die genaueren Ausführungen sind im Entscheidungsteil angeführt.
In der am 17. Dezember 2009 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt (festgehalten in der Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Berufungsverhandlung):
Der zuständige Amtsvertreter führte aus, dass bei einem Nachweis der Zahlungen an Frau Dr. A, diese auch als Betriebsausgaben zu berücksichtigen seien. Ein Fehler hinsichtlich des Jahres 1998 sei allerdings zu berichtigen. Da in diesem Jahr von hinterzogenen Abgaben auszugehen sei, seien auch nur diese einer Besteuerung zugänglich. Die Zurechnungen hinsichtlich Eigenverbrauch Medikamente, Privatanteil Telefon und Kfz-Kosten seien nicht mehr zu berücksichtigen. Da die Betriebsprüfung jedenfalls neue Tatsachen zum Vorschein gebracht hätte, sei ein Wiederaufnahmegrund gegeben gewesen. Es sei auch nicht nur eine Schätzungsberechtigung sondern eine Schätzungsverpflichtung gegeben gewesen. Die Bemessungsgrundlagen seien richtig ermittelt und schlüssig begründet worden. Es wird beantragt, die Berufung diesbezüglich als unbegründet abzuweisen.
Anspruchszinsen: Es wird beantragt, diesen Berufungspunkt als unbegründet abzuweisen.
Umsatzsteuer- und Einkommensteuer: Abgesehen von den oben angeführten Änderungen im Jahr 1998 wird beantragt, auch diesen Berufungspunkt als unbegründet abzuweisen.
Der Referent ersucht den Berufungswerber bzw. den steuerlichen Vertreter um abschließende Einwendungen bzw. Stellungnahmen und Anmerkungen.
Der Steuerberater führte aus, dass er im AKH hinsichtlich der Verwendung der Medikamente nachgefragt hätte. Da der damalige Primar Dr. St bereits in Pension sei, war es nicht möglich eine schriftliche Bestätigung zu erhalten. Ein auch damals tätiger Oberarzt hätte aber angegeben, zumindest zwei Ampullen zu verwenden. Null Ampullen würde es nie geben. Der Steuerberater übergab eine Berechnungsgrundlage hinsichtlich des durchschnittlichen Medikamentenverbrauches (Anlage 1). Durch verschiedene Gewichtungen würde sich ein durchschnittlicher Ampullenverbrauch von 1,5 bis 2,3 % ergeben. Es wird hiermit beantragt, den Wert von 2,1 Ampullen pro SSA zu berücksichtigen. Einen unmittelbaren Nachweis über diese Zahlen würde es nicht geben. Diese Zahlen würden einen rechnerischen Überblick über mögliche Gewichtungsfaktoren darstellen. Auch der Berufungswerber gab bekannt, mindestens zwei Ampullen Syntocinon pro Abbruch zu verwenden.
In einer weiteren Unterlage (Anlage 2) wurden die Berechnungen neuerlich dargestellt. Bei einem Durchschnittsverbrauch von 2,1 Ampullen und Durchschnittspreisen gemäß Anlage 2 würde sich für das Jahr 1998 keine Differenz ergeben. Diese Tatsache hätte sich allerdings zufällig ergeben und es sei nicht auf dieses Ergebnis "hingerechnet" worden. Zusätzlich sei eine Linearisierung der SSA über die Jahre 1998 bis 2004 vorgenommen worden.
Es sei auch zu berücksichtigen, dass im Jahr 2002 vermehrt das Medikament Methergin gekauft worden sei, da es vom Markt genommen wurde. Novartis hätte im Jahr 2001 angekündigt, dass dieses Medikament vom Markt genommen werden würde. Auf Drängen österreichischer Anwender/Kunden sei aber im Jahr 2002 ein Reimport aus Deutschland durchgeführt worden. Hierbei hätten aber Angaben über mögliche Jahresmengen gemacht werden müssen (Hinweis auf Anlage 3). Die Einkaufsmengen seien hochgeschätzt worden. Es wird beantragt, einen zusätzlichen Endbestand im Ausmaß von 40 Ampullen zu berücksichtigen, da auch in späteren Jahren noch SSA durchgeführt, aber keine Einkäufe mehr getätigt worden seien; zumindest hätten keine mehr festgestellt werden können.
Für die Jahre 2001 bis 2004 hätten die Zahlungen an Dr. A betragen: 2001: 3.600,00 S 2002: 180,00 €
2003: 180,00 €
2004: 180,00 € (aber nicht an Dr. A sondern an einen anderen Anästhesisten). Für die Jahre 1998 bis 2000 würden bei Bedarf noch Angaben nachgereicht werden können (Unterlagen seien bereits abgelegt).
Angemerkt wurde weiters, dass auch in der Niederschrift vom 10.11.2006 bereits festgehalten worden sei, dass die Honorare bereits um diese Zahlungen vermindert aufgezeichnet worden seien. Die Honorare bei der Berechnung laut Anlage 2 seien Durchschnittspreise ohne Anästhesie.
Dem Einwand der Betriebsprüfung, dass die Regeln hinsichtlich ordnungsgemäßer Buchführung nicht beachtet worden seien, ist zu ergänzen, dass der Berufungswerber Einnahmen-Ausgaben-Rechner sei.
Die Aussage in der Niederschrift (telefonische Befragung) von Dr. Sp "... er habe sich geirrt ..." (Differenz 90,00 €) würde die Zahlung an den Anästhesiearzt darstellen. Dies sei also kein Irrtum.
Hinsichtlich der Anmerkung der Betriebsprüfung, dass der Schweizer Arzt Andre Seidenberg nur eine Ampulle benütze, sei anzumerken, dass es sich hierbei um eine Kassenabrechnung handle und damit keinesfalls nachgewiesen sei, dass auch nur eine Ampulle verwendet wurde. Laut Homepage dieses Arztes seien aber auch andere Medikamente ersichtlich.
Der Berufungswerber bzw. sein steuerlicher Vertreter ersucht abschließend, der Berufung Folge zu geben.
Im Folgenden folgt die Wiedergabe der vorgelegten Unterlagen: Anlage 1: Anhand von fünf verschiedenen Berechnungsarten wurde versucht unterschiedliche Ergebnisse darzustellen (Verteilung ob 0, 1, 2, 3 oder 4 Ampullen pro SSA verwendet wurden). Bei der ersten Berechnung wurde angenommen, dass bei 80% der Schwangerschaftsabbrüche zwei Ampullen verwendet worden seien. Hierdurch würde sich ein Durchschnittsverbrauch von zwei Ampullen pro Abbruch ergeben. Bei der zweiten Berechnung wurde angenommen, dass bei 68% der Schwangerschaftsabbrüche zwei Ampullen verwendet worden seien. Hierdurch würde sich ein Durchschnittsverbrauch von 2,1 Ampullen pro Abbruch ergeben. Bei der dritten Berechnung wurde angenommen, dass bei 70% der Schwangerschaftsabbrüche zwei Ampullen verwendet worden seien. Hierdurch würde sich ein Durchschnittsverbrauch von 2,21 Ampullen pro Abbruch ergeben. Bei der vierten Berechnung wurde angenommen, dass bei 65% der Schwangerschaftsabbrüche zwei Ampullen verwendet worden seien. Hierdurch würde sich ein Durchschnittsverbrauch von 2,3 Ampullen pro Abbruch ergeben. Bei der fünften Berechnung wurde eine Gleichverteilung angenommen (jeweils 25%). Hierdurch würde sich ein Durchschnittsverbrauch von 1,5 Ampullen pro Abbruch ergeben.
Anlage 2: Erlösberechnung der Schwangerschaftsabbrüche bei Berücksichtigung eines zusätzlichen Endbestandes von 40 Ampullen. Da diese vorwiegend im Jahr 2002 gekauft worden seien, werde eine Aufteilung in den Jahren 2002 (31 Ampullen) und 2003 (9 Ampullen) angenommen. Bei den Schwangerschaftsabbrüchen wurde ein annähernd linearer Verlauf über die Jahre 1998 bis 2003 unterstellt (zwischen 49 und 37 Schwangerschaftsabbrüche pro Jahr). Bei den Durchschnittserlösen wurden Mittelwerte anhand der Eintragungen in die oben erwähnten DIN A5 Hefter unterstellt.
Anlage 3: Schreiben der Firma Novartis vom Februar 2002 an Apotheker. Hierin wurde bekannt gegeben, dass Methergin Ampullen wieder zur Verfügung stehen würden. Für die zusätzliche Produktion sei aber der ungefähre Jahresbedarf bekannt zu geben.
Nach Beendigung des Beweisverfahrens wurde die Berufungsentscheidung samt den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.
Über die Berufung wurde erwogen:
1.) Vorfrage - Verjährungsproblematik:
In der Eingabe vom 30. November 2009 ersuchte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers um Kontrolle dahingehend, ob nicht bei den älteren Jahren Verjährung eingetreten sein könnte. Hierzu ist entscheidungswesentlich, ob von hinterzogenen Abgaben auszugehen ist oder nicht.
Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß
§ 207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den mit den angefochtenen Bescheiden festgesetzten Umsatz- und Einkommensteuern fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre (§ 207 Abs. 2 BAO in der ab dem Jahr 2005 geltenden Fassung des StReformG 2005, BGBl. I Nr. 57/2004). Gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 leg.cit. mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Gemäß
§ 4 Abs. 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Gemäß
§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO entsteht der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird. Gemäß
§ 19 Abs. 2 lit. b UStG 1994 entsteht die Steuerschuld in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind. Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207 BAO) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77 BAO) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO in der ab dem 1. Jänner 2005 geltenden Fassung des AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004, um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Im gegenständlichen Fall wurde im Jahr 2005 eine Betriebsprüfung für die Jahre 1998 - 2004 begonnen. Die anschließenden Bescheide (im Zuge der Wiederaufnahme des Verfahrens für 1998 - 2003 bzw. Erstbescheide 2004) sind alle am 10.11.2006 ergangen.
Vor der Bescheiderstellung gehörten folgende Umsatz- und Einkommensteuerbescheide dem Rechtsbestand an: Umsatz- und Einkommensteuer 1998: 10.5.2000 (endgültig erklärt am 18.12.2001) Umsatz- und Einkommensteuer 1999: 11.4.2001 (endgültig erklärt am 18.12.2001) Umsatz- und Einkommensteuer 2000: 18.12.2001 Umsatz- und Einkommensteuer 2001: 15.11.2002 Umsatz- und Einkommensteuer 2002: 9.7.2004 Umsatz- und Einkommensteuer 2003: 6.7.2005
ad 1998: Entstehung des Abgabenanspruches: Ende 1998 - erste Verlängerungshandlung gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO (Bescheiderstellung im Jahr 2000) - normale Verjährungsfrist: 5 Jahre + 1 Jahr (Verlängerungshandlung Erstbescheid) - - - Ende der Verjährung: 2004 - Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben: 7 Jahre + 1 Jahr (Verlängerungshandlung Erstbescheid) - - - Ende der Verjährung: 2006 - Beginn der Betriebsprüfung: 2005: keine Verjährung bei hinterzogenen Abgaben ad 1999: Entstehung des Abgabenanspruches: Ende 1999 - erste Verlängerungshandlung gemäß
§ 209 Abs. 1 BAO (Bescheiderstellung im Jahr 2001) - normale Verjährungsfrist: 5 Jahre + 1 Jahr (Verlängerungshandlung Erstbescheid) - - - Ende der Verjährung: 2005 - jedoch 2005 Beginn der Betriebsprüfung (weitere Verlängerungshandlung + 1 Jahr) - Ende der (normalen) Verjährung: 2006 - Bescheide im Jahr 2006 ergangen: keine Verjährung ad 2000 und Folgejahre: Bei Weiterführung des obigen Beispiels für 1999 ist ersichtlich, dass auch für all diese Jahre die Verjährung erst 2006 (bzw. in späteren Jahren) eintritt.
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0506-L/07
- Stammnummer
- 44646
- Gültig
- 08.01.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF