Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0506-L/07
1.) Keine Steuerfreiheit bestimmter ärztlicher Leistungen (Schwangerschaftsabbrüche) 2.) Schätzungsberechtigung wegen Nichtvorlage von Grundaufzeichnungen 3.) Schätzung der Barerlöse eines Arztes anhand bestimmter verbrauchter Medikamente
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0506-L/07vom 08.01.2010Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Für die Verwendung der Medikamente Methergin und Syntocinon würde über den Zeitraum der Betriebsprüfung eine Mengenrechnung basierend auf den Einkäufen, den vorgenommenen Schwangerschaftsabbrüchen und den im Betriebsprüfungsverfahren vorgebrachten Alternativverwendungen als Beilage 1 beiliegen. Hiebei seien pro Abbruch entweder 2 Ampullen Methergin (eine etwaige halbe Ampulle sei nicht weiterverwendbar) oder 3 Ampullen Syntocinon (weil kürzere Wirkungsdauer) angesetzt worden. Die in den vom Prüfer erstellten Protokollen angeführte Menge von 1-2 Ampullen je Abbruch würde die unmittelbar beim Abbruch eingesetzte Menge darstellen, häufig sei aber je eine weitere Ampulle nötig, die vom Berufungswerber außerhalb der Ordinationszeit und ohne Anwesenheit der Sprechstundenhilfe verabreicht oder der Patientin vorsorglich zur Verabreichung durch den Hausarzt (bei größerer Entfernung des Wohnortes der Patientin von Linz) mitgegeben worden sei, woraus sich der höhere Verbrauch ergeben würde. Beide Medikamente seien ebenso zur Dämpfung bzw. Verkürzung von Regelblutungen einsetzbar, was insbesondere in den letzten der geprüften Jahre von Patientinnen des Berufungswerbers in Anspruch genommen worden sei. Hiebei würde es sich zu einem Teil um Damen die der Prostitution nachgehen handeln (krankenversichert bei der SV der gewerblichen Wirtschaft) und die im Zuge von normalen Ordinationsbesuchen diese Medikamente verabreicht erhielten und andererseits um Patientinnen für die ebenso Regelblutungen reguliert worden seien im Rahmen von normalen Ordinationen (z.B. vor Reisen oder allgemeinen Beseitigung der Nebenfolgen starker Blutungen). Die Honorierung dieser Behandlungen sei im Rahmen eines normalen Arztbesuches auf Basis eines Krankenscheines erfolgt. Für diese Art der Behandlung seien jeweils 5 Ampullen erforderlich und würden in beiliegende Liste als Verbrauch innerhalb des jeweiligen Abrechnungsquartals eingetragen. Weiters seien die an Dr. N (humanitäre Hilfe für Ärzte im Nahen Osten) weitergegeben Mengen in beiliegender Darstellung aufgenommen bzw. auch der Schwund bzw. Verderb (Ablaufdatum) mengenmäßig dargestellt worden. Der Anfangs- und Endbestand würde auf ungefähr gleicher Höhe liegen. Auf Grund dieser Ermittlung würde kein Raum für die im Betriebsprüfungsbericht dargestellte Zuschätzung der Umsätze bleiben. Deshalb werde begehrt, die Umsätze und Einkünfte aus selbständiger Arbeit in den einzelnen Jahren - wie aus Beilage 2 ersichtlich angesetzt - anzusetzen.
Alle abgeleiteten Bescheide mögen im Zuge der Berufungs(vor)entscheidung den Grundbescheiden angepasst werden. Soweit sich auf Grund der nunmehrigen Umsatz- bzw. Gewinndarstellung keine Differenzen zum erklärten Betrag ergeben, möge die Wiederaufnahme des Verfahrens des jeweiligen Jahres aufgehoben und die ursprünglichen Bescheide in Kraft gesetzt werden.
Zum Punkte "Vorliegen von schweren materiellen als auch formellen Mängel im Prüfungszeitraum" Seite 1 Punkt 1 Barerlöse...11-er Absatz des Besprechungsprogrammes: "Weiters ist aufgrund der vorliegenden DIN-A5 Hefte ersichtlich, dass nach der Verbuchung der Erlöse nachträglich die Aufzeichnungen verändert wurden" sei zu sagen, dass dies nicht den Tatsachen entspreche und es sich erstens um Null-Beträge und zweitens offensichtlich um die Verwechslung der Kopie aus dem gleichartigen Heft (ebenfalls Nullwerte) des Anästhesistin handle. Daraus ein "nachträgliches Ändern der Aufzeichnungen" zu erblicken, bedürfe einer besonderen Phantasie.
Für den Fall, dass diese Berufung nicht im Wege einer Berufungsvorentscheidung erledigt werden sollte, werde eine mündliche Verhandlung beim UFS beantragt, sofern von diesem nicht eine Stattgabe des Berufungsbegehrens ins Auge gefasst werde.
Stellungnahme BP zur Berufung vom 29. Dezember 2006:
Für den Zeitraum 1998 bis 2004 wurde eine Außenprüfung gem. § 147(1) BAO iV mit § 99(2) FinStrG durchgeführt. Die diesbezüglichen Bescheide wurden mit Rückscheinbrief am 14. November 2006 an den steuerlichen Vertreter zugestellt. Die Berufung gegen die "Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 1988 - 2004 sowie deren Wiederaufnahme sowie abgeleitete Bescheide", datiert mit 12. Dezember 2006, wurde am 14. Dezember 2006 bei der h.o. Behörde eingereicht. Festgehalten wird, dass für die Jahre 1998 bis 2003 Wiederaufnahmebescheide gem. § 303(4) BAO betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer erlassen wurden. Hinsichtlich des Jahres 2004 wurden betreffend Einkommensteuer und Umsatzsteuer Erstbescheide erlassen. Das Rechtsmittel der Berufung betreffend den Prüfungszeitraum 1998 bis einschließlich 2004 wurde somit rechtzeitig eingereicht. Anmerkung: Die in der Berufung angeführten Jahre 1988 bis 1997 wurden nicht geprüft.
Stellungnahme zu den Berufungspunkten: 1. Umsatzsteuerbefreiung gem. § 6(1)19 UStG 1994: Es seien lediglich die Erlöse aus Schwangerschaftsabbrüchen der Umsatzsteuer (Normalsteuersatz) unterworfen worden. Die Erlöse aus Führerscheinuntersuchungen seien als unecht umsatzsteuerbefreite Umsätze behandelt worden. Der Berufungswerber wurde befragt (Niederschrift vom 29. März 2006), ob die durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche aus Gründen einer Krankheitsbehandlung bzw. wegen medizinischer Indikationen durchgeführt worden seien, oder ausschließlich deswegen, da es sich um ungewollte Schwangerschaften gehandelt hätte. Der Berufungswerber hätte unter anderem mitgeteilt, dass ausschließlich Abbrüche bei ungewollten Schwangerschaften durchgeführt würden. Weiters sei vom Berufungswerber bekannt gegeben worden, dass Abbrüche aus medizinischen Gründen bzw. wegen einer Krankheitsbehandlung im Krankenhaus durchgeführt würden, da auch in diesen Fällen von den Krankenkassen die Kostentragung erfolge. Festgehalten werde außerdem, dass es im Zusammenhang mit den vom Berufungswerber durchgeführten Schwangerschaftsabbrüchen keine Leistungserfassungen oder ähnliche Dokumentationen gebe. Bei der Auslegung des § 6 Abs. 1 Zi 19 UStG 1994 sei auf die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen des Artikel 13 Teil A Abs. 1 lit. c der 6. MwSt-RL abzustellen. Diese behandle die Umsatzsteuerfreiheit von Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufe erbracht würden. Befreit seien alle Leistungen, die eine Milderung oder Beseitigung von Krankheitszuständen bezwecken und auch jene Tätigkeiten, die der Verhinderung von Krankheiten dienen, die eine effiziente Behandlung von Krankheiten generell fördern oder die Früherkennung von Krankheiten ermöglichen.
2. Schätzung der Erlöse aus Schwangerschaftsabbrüchen: Aufgrund der Tatsache, dass für den Prüfungszeitraum schwere formelle und materielle Mängel vorliegen, sei eine Schätzungsberechtigung und Schätzungsverpflichtung für den Prüfungszeitraum gegeben gewesen. Es werde diesbezüglich auf die Ausführungen im Prüfungsbericht bzw. auf die aufgenommene Niederschrift über die Schlussbesprechung verwiesen.
3. Die geschätzten 1,5 Ampullen Methergin bzw. Syntocinon pro Schwangerschaftsabbruch seien deswegen zum Ansatz gebracht worden, da keinerlei Aufzeichnungen über die Verabreichung dieser Produkte bei den durchgeführten Schwangerschaftsabbrüchen vorgefunden bzw. vorgelegt werden hätten können (siehe auch die niederschriftlich dokumentierten Befragungen des Berufungswerbers). Bei den geschätzten 1,5 Ampullen pro Abbruch seien zugunsten vom Berufungswerber jene Schwangerschaftsabbrüche NICHT berücksichtigt worden, bei denen KEINE Ampullen verabreicht worden seien. Dass es solche Fälle auch gegeben hätte, gehe aus der Niederschrift vom 16.02.2006 (aufgenommen mit dem Berufungswerber) hervor. Aus der Berufung könne jedoch nicht entnommen werden, welche Detailgrundlagen für die Erstellung der Berufungsbeilage (Berechnung über die Ampullenverwendungen von Methergin und Syntocinon) für einen Prüfungszeitraum von 7 Jahren herangezogen bzw. wie die dargestellten Mengenansätze ermittelt worden seien, da - wie bereits erwähnt - diesbezüglich im Zuge des Prüfungsverfahrens keinerlei Unterlagen in der Ordination vorgefunden worden seien bzw. trotz gesonderter Anforderung nicht vorgelegt werden hätten können. Fraglich sei daher, wie die Anzahl der verbrauchten Ampullen bei den jeweiligen Abbrüchen, beispielsweise am 21.04.1998 oder am 10.05.2000 nachvollzogen werden hätten können. Allgemein sei noch zur durchgeführten Schätzung der Ampullenanzahl pro Schwangerschaftsabbruch festzuhalten, dass es im Wesen der Schätzung liege, dass die auf diese Weise zu ermittelnden Größen die tatsächlich erzielten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen können. Ein möglicher Unsicherheitsfaktor sei - sofern zur Schätzung ein begründeter Anlass bestehe - hinzunehmen.
4. Alternativanwendungen der Produkte Methergin und Syntocinon: Die offiziellen Anwendungsgebiete der erwähnten Medikamente Methergin und Syntocinon seien im Prüfungsbericht bzw. in der Niederschrift zur Schlussbesprechung ausführlich beschrieben worden. Bereits im Zuge des Prüfungsverfahrens sei vom Berufungswerber argumentiert worden, dass die Methergin- und Syntocinonampullen auch für andere Indikationen eingesetzt würden. Die Argumentation laut Berufung würde sich im Wesentlichen mit den Ausführungen die im Prüfungsbericht bzw. in der Niederschrift zur Schlussbesprechung dokumentiert wurde, decken. Es werde daher diesbezüglich auf die ausführliche Prüferstellungnahme in der Niederschrift zur Schlussbesprechung verwiesen.
5. Verderb/Schwund/Weitergabe Dr. N für humanitäre Hilfe (Methergin/Syntocinon): Im Zuge des Prüfungsverfahrens sei bekannt gegeben worden, dass rd. 300 Stück Methergin- bzw. Syntocinonampullen im Zeitraum 2001 - 2004 ausgeschieden worden seien. Die erwähnte Anzahl sei vom Berufungswerber "geschätzt" worden. In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, dass ein aufgezeichneter Einkauf von 325 Stück für die Jahre 2001 - 2004 festgestellt worden sei. In der Berufung werde von einem Verderb bzw. einer Weitergabe an Dr. N von nicht einmal einem Drittel der ursprünglich bekannt gegebenen Stückanzahl von 300 gesprochen. Die im Prüfungsverfahren gemachten Angaben seien daher zu Recht als unglaubwürdig eingestuft und folglich nicht anerkannt worden. Im Rahmen der Schätzung seien für Bruch/Verderb/Ausschied pauschal 2% (1998 - 2001) bzw. 5% (2002 - 2004) berücksichtigt worden, da für diese "Extremausfälle" keine Aufzeichnungen aus diesem Titel vorgelegt werden hätten können.
6. Durchschnittshonorar: Die Überlegung für den Ansatz eines Durchschnittshonorares würde aus den Bescheidbegründungen hervorgehen. Wie diesen unter anderem zu entnehmen sei, sei vom Berufungswerber während des Prüfungsverfahrens mitgeteilt worden, dass sich die Honorare zwischen Eur 450,00 und Eur 700,00 bewegen würden. Pro Abbruch sei daher ein geschätztes Durchschnittshonorar von Eur 575,00/ATS 7.900,00 zugrunde gelegt worden.
7. Schätzung der Erlöse aus Führerscheinuntersuchungen: Es werde die Ansicht vertreten, dass eine Erlöszuschätzung des Bereiches "Führerscheinuntersuchungen" deswegen gerechtfertigt sei, da wie bereits ausgeführt, die Erlöse aus dem Bereich "Schwangerschaftsabbrüche" im Rahmen einer Schätzung ermittelt werden hätten müssen. Bei den Führerscheinuntersuchungen, als auch bei den Schwangerschaftsabbrüchen würde es sich um so genannte ärztliche Privatleistungen handeln, die in bar vereinnahmt worden seien. Die Bareinnahmen aus diesen beiden Bereichen seien nicht getrennt aufzeichnet worden. Grundlage für die Aufzeichnungen seien "DIN-A5 Hefte", als auch "Kassaeingangsbücher". Im Prüfungsbericht bzw. in der Niederschrift zur Schlussbesprechung sei ausführlich dargestellt worden, dass die sachliche und formelle Richtigkeit dieser Aufzeichnungen nicht gegeben sei. Es sei daher aufgrund der ausgewiesenen Erlösdifferenzen bei den Schwangerschaftsabbrüchen eine griffweise Pauschalzuschätzung von 50% der erklärten Führerscheinerlöse erfolgt. Eine griffweise (Zu)Schätzung würde dann in Betracht kommen, wenn sich aus den vorliegenden Unterlagen keine verwertbaren Anhaltspunkte gewinnen lassen. Hinsichtlich des Antrages auf Überprüfung der vom Berufungswerber durchgeführten Führerscheinuntersuchungen bei den zuständigen Behörden (Bezirkshauptmannschaften Urfahr-Umgebung sowie Linz-Land, Bundespolizeidirektion Linz) werde auch auf die Ausführungen in der Niederschrift zur Schlussbesprechung verwiesen. Es werde davon ausgegangen, dass dem Berufungswerber bekannt sei, dass bei den betreffenden Behörden mehrere tausend Führerscheininhaber geführt würden. Aufgrund der Organisationsstruktur bei den zuständigen Führerscheinbehörden würden die Akten jener Führerscheinwerber, die nur vom Berufungswerber untersucht wurden, nicht vorgelegt werden können. Weiters sei festzuhalten, dass es verfahrensrechtlich auch keine Berechtigung gebe, in sämtliche Führerscheinakten die bei den Führerscheinbehörden geführt werden, Einsicht zu nehmen.
8. Materielle und formelle Mängel: Es sei unbestritten, dass die steuerlichen Aufzeichnungen schwere Mängel formeller als auch materieller Art aufweisen. Fakt ist, dass erlöste Einnahmen nicht erklärt worden seien. Eine weitere Tatsache sei auch, dass in den steuerlichen Aufzeichnungen die angesprochenen Hefte vorgefunden worden seien, die optisch und schriftbildmäßig nicht ident gewesen seien. Dies zu erkennen würde auch keiner besonderen Phantasie bedürfen. Etwas eigenartig würde es jedoch erscheinen, wenn von Unterlagen - Zitat: - "des Anästhesistin" - gesprochen werde. Es würde sich die Frage stellen, was diese Aufzeichnungen im Belegwesen vom Berufungswerber verloren hätten? Hinsichtlich der weiteren Mängel werde der Ordnung halber auf die Ausführungen in der Niederschrift zur Schlussbesprechung verwiesen.
Im Folgenden folgt die Wiedergabe von verschiedenen Ermittlungen und Ermittlungsergebnissen im Zuge der Betriebsprüfung (Niederschriften, Auskunftsersuchen; Wiedergabe der berufungsrelevanten Aussagen):
Niederschrift mit dem Berufungswerber vom 7. Dezember 2005:
"1. FRAGE: War die Ordination in den Jahren 1998 laufend längere Zeit geschlossen (z.B. wegen Krankheit, Urlaub)? Wenn ja warum?
ANTWORT: In diesem Zeitraum war ich glaublich 2 x im Krankenhaus. Länger als 3-4 Wochen war die Ordination durchgehend nicht gesperrt.
2. VORHALT: Aufgrund des vorgelegten Belegmaterials geht hervor, dass in den Jahren 1998 - 2003 der erklärte Einkauf von Medikamenten bzw. Ordinationsbedarf fast ausschließlich bei der Firma My Pharma Großhandel (seinerzeitige Adresse Li) getätigt wurde.
In diesem Zusammenhang stellen sich insbesondere folgende Fragen:
FRAGE: Von wem wurde die Bestellungen in Auftrag gegeben?
ANTWORT: Von mir persönlich.
FRAGE: Wie wurden die Waren/Medikamente bestellt (z.B. telefonisch, schriftlich, per Fax, per E-Mail etc)?
ANTWORT: Telefonisch.
FRAGE: Wer war bei der Firma My im Zuge der Bestellungen Ihr Ansprechpartner bzw. wer hat die Bestellungen bei der Firma My aufgenommen?
ANTWORT: Frau Ko ist mir namentlich in Erinnerung. Frau Ob ist mir glaublich auch noch namentlich bekannt. Ich betone, dass ich die beiden Damen persönlich nie gesehen habe. Der damalige Leiter des Großhandels war mir persönlich gut bekannt.
FRAGE: Wie erfolgte die Lieferung der Waren/Medikamente (persönliche Abholung, Lieferung durch Firma My etc.)?
ANTWORT: Die Lieferungen wurden durch den Boten der Firma My hergebracht. Beigelegt wurden der Lieferung die Rechnung und der Erlagschein. Ein Lieferschein wurde nach telefonischer Rückfrage beim ehemaligen Großhandelsleiter der Firma My, Herrn Mr, üblicherweise auch beigelegt.
FRAGE: Falls die Waren/Medikamente abgeholt wurden: Wo wurden diese abgeholt? ANTWORT: Die Waren wurde nicht abgeholt. Die Waren wurden immer zugestellt.
FRAGE: Wurde anlässlich der Lieferung/Abholung der Medikamente/Waren ein Warenlieferschein ausgehändigt und die gelieferte/abgeholten Medikamente/Waren quittiert? Wenn ja, vom wem?
ANTWORT: Ein Lieferschein wurde nach Rücksprache mit Herrn Mr, ehem. Großhandelsleiter der Firma My beigelegt. Frau Riepl (Anmerkung: Beschäftigte der Ordination) gibt nach Rückfrage bekannt, dass der Lieferung ein Lieferschein beigelegt wurde. Der Lieferschein wurde von der Angestellten der Ordination quittiert.
FRAGE: Wenn ja, wurden diese Warenlieferscheine von Ihnen aufbewahrt?
ANTWORT: Nein.
FRAGE: Erfolgten die (Medikamenten/Waren)Einkäufe bei der Firma My im Zeitraum 1998 - 2003 ausschließlich über die von der Firma My für Sie vergebenen Kundennummer?
ANTWORT: Die Einkäufe wurden ausschließlich über meiner bei der Firma My existierenden Kundennummer abgewickelt.
FRAGE: Wurden bei der Firma My auch Einkäufe getätigt, die für den eigenen Bedarf (für Sie bzw. Ihre Familienangehörigen oder für Verwandte, Freunde oder Bekannte) bestimmt waren und in Ihrer Buchhaltung nicht erfasst wurden?
ANTWORT: Ja, auch solche Einkäufe wurden getätigt. Diese Einkäufe wurden von Herrn Franz Mr (ehem. Leiter des Großhandels der Firma My) fast ausschließlich geliefert. Der Rechnungsbetrag wurde an Herrn Franz Mr bar bezahlt.
FRAGE: Wurden die Bestellungen bei der Firma My, die für den eigenen Bedarf (für Sie bzw. Ihre Familienangehörigen, für Verwandte, Freunde oder Bekannte) bestimmt waren, auch über die Kundennummer, die bei der Firma My für Sie angelegt wurde, abgerechnet?
ANTWORT: Nein, es handelte sich um einen Barverkauf seitens der Firma My. FRAGE: Haben Sie hinsichtlich der Waren/Medikamente, die für den eigenen Bedarf bestimmt waren, Aufzeichnungen geführt? Wenn ja, welche Aufzeichnungen wurden angefertigt?
ANTWORT: Nein.
FRAGE: Liegen die Eingangsrechnungen bzw. Warenlieferscheine hinsichtlich der Medikamente, die für den eigenen Bedarf bestimmt waren, noch vor, bzw. wurden diese von Ihnen aufbewahrt?
ANTWORT: Nein.
FRAGE: Wurden von den verbuchten Waren- bzw. Medikamenteneinkäufen auch Entnahmen für den eigenen Bedarf getätigt?
ANTWORT: Ja, in geringem Maße.
FRAGE: Welche Waren/Medikamente waren in den Jahren 1998 laufend für den eigenen Bedarf bestimmt? Der Nachweis ist gegebenenfalls mit vorhandenen Aufzeichnungen/Belegen zu erbringen. Falls keine Aufzeichnungen/Belege angefertigt, vorhanden oder aufbewahrt wurden, sind die für den Eigenverbrauch bestimmten Produkte/Medikamente mitzuteilen bzw. bekannt zu geben.
ANTWORT: Aufzeichnungen bzw. Belege gibt es hinsichtlich des eigenen Bedarfes nicht. Nach meiner Bauchoperation habe ich ab und zu Vilanampullen entnommen. Anmerken möchte ich, dass die Vilanampullen von mir über meine eigene Kundennummer bei der Firma My eingekauft wurden. Diese Medikamente wurden von mir für den persönlichen Bedarf entnommen. Weitere Medikamente für den eigenen Bedarf sind mir nicht erinnerlich.
3. FRAGE: Welche Einnahmenaufzeichnungen werden im Rahmen Ihrer Tätigkeit als selbstständiger Arzt für Allgemeinmedizin geführt?
ANTWORT: Hinsichtlich der Bareinnahmen wird von mir ein DINA5 Heft geführt. Die unbaren Einnahmen werden ausschließlich über das betriebliche Bankkonto bei der Hypo abgewickelt.
4. FRAGE: Welche Privatleistungen werden von Ihnen im Rahmen Ihrer ärztlichen Tätigkeit angeboten und mit den Patient(inn)en direkt abgerechnet?
ANTWORT: Fast ausschließlich Führerscheinuntersuchungen. Diese werden seit ca. 4 Jahren (glaublich ab dem Jahr 2001) von mir durchgeführt. Ab und zu werden von mir auch Küretagen durchgeführt, die Privatleistungen darstellen. Weiters werden auch für Versicherungen (Lebensversicherungen) Untersuchungen durchgeführt, die Privatleistungen darstellen. Gelegentlich werden auch für Klienten von diversen Rechtsanwälten Untersuchungen durchgeführt. Andere Privatleistungen werden von mir nicht mehr durchgeführt.
5. FRAGE: Wurden von Ihnen im Prüfungszeitraum Honorarnoten ausgefertigt und gelegt?
ANTWORT: Ja, wenn der Patient eine Honorarnote wünscht, wird diese ausgestellt.
6. VORHALT: Aus den steuerlichen Aufzeichnungen geht auch hervor, dass von Ihnen erbrachte ärztliche Leistungen bar abgerechnet wurden.
FRAGE: Um welche ärztlichen Leistungen handelt es sich hierbei konkret?
ANTWORT: Führerscheinuntersuchungen und Küretagen.
7. FRAGE: Was bedeutet die Abkürzung "F" bei den Baraufzeichnungen?
ANTWORT: Führerscheinuntersuchungen.
........... (Anmerkung: keine berufungsrelevanten Aussagen)22. VORHALT: Nach den vorliegenden Informationen führen Sie auch "Führerscheinuntersuchungen" durch.
FRAGE: Erläutern sie diese Führerscheinuntersuchungen (wie läuft die Führerscheinuntersuchung ab? Wie kommt der/die Betreffende zu Ihnen? Gibt es eine Art "Überweisung' beispielsweise einer anderen Behörde?).
ANTWORT: Bei der Behörde sprich Bundespolizeidirektion Linz, Bezirkshauptmannschaften LL, UU liegen Listen auf. Der Führerscheinwerber kann sich anhand dieser Listen einen Arzt aussuchen.
23. VORHALT: Die Originalbaraufzeichnungen der Jahre 2002 und 2003 mögen nachgereicht werden.
24. FRAGE: Geben Sie bitte die Ordinationsöffnungszeiten bekannt?
ANTWORT: Mo-Fr 8-12 Uhr, Mi 16-18 Uhr
25. FRAGE: Besitzen Sie neben den Eigentumswohnungen in Linz (Str) noch weiteres Grundvermögen?
ANTWORT: Ja, ich habe eine Wohnung in Wien seit dem Jahr 1988. Die Wohnung wird für eigene Zwecke verwendet. Es handelt sich um einen Wochenende bzw. Zweitwohnsitz.
26. FRAGE: Geben Sie zu den nachfolgend angeführten Produkten/Medikamenten die Anwendungsgebiete bekannt (auf die beiliegende Aufstellung wird verwiesen).
ANTWORT: siehe Beilage zur Niederschrift.
27. VORHALT: Erhebungen seitens der Finanzverwaltung haben ergeben, dass Sie bei der Firma My Pharma Großhandel (seinerzeitige Adresse Li) jedenfalls in den Jahren 1998 - 2003 Einkäufe getätigt haben, die nicht über Ihre Kundennummer abgewickelt wurden.
Es liegen Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass Sie auch so genannte "Bareinkäufe" getätigt haben. Anzumerken ist weiters, dass auf den Barverkaufsrechnungen der Firma My der Kundenname vermerkt wurde. In Ihrem Fall wurde entweder Ihr Name oder der Name "Sp Reisen" angeführt. Vollständigkeitshalber wird darauf hingewiesen, dass Sie bei der Sp Mit-Reisen GesmbH im Prüfungszeitraum mit 75 % beteiligt waren.
Die bisherige Prüfung des Belegwesens und der steuerlichen Aufzeichnungen hat ergeben, dass die bei der Firma My getätigten Bareinkäufe nicht erfasst und aufgezeichnet wurden.
Sie werden ersucht zum geschilderten Sachverhalt eine Stellungnahme abzugeben. STELLUNGNAHME: Drei Damen des Reisebüros (jedenfalls Frau Sp Sylvia, Frau Sc Gerlinde sowie Lehrmädchen) konnten bei der Firma My bar unter dem Namen des Reisebüros einkaufen (z.B. Antibabypille, Vitaminpräparate, Grippeschutzimpfungen etc). Ich habe Bareinkäufe getätigt und zwar Prägnavit, Selucos Shampoo, Grippeimpfungen für die Mitarbeiter des Reisebüros und für mich. Ich schätze, dass ca. 8 Grippeimpfstoffe pro Jahr über den Bareinkauf abgewickelt wurden.
Weitere Produkte fallen mir gegenwärtig nicht mehr ein. Für den Weiterverkauf bzw. für die Verwendung der Produkte in der Ordination waren die Bareinkäufe nicht bestimmt. Die Bareinkäufe waren ausschließlich für den Privatbedarf (Eigenverbrauch) bestimmt.
Beilage zur Niederschrift:
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D-Methergin Amp 5 St: Stillen von Blutungen
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Methergin Amp 0,2 mg 5 St: Stärke der Blutung zu reduzieren bzw. zu verkürzen
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Syntocinon Amp SIE 1 Ml 5 St: Blutungsstillendes Mittel
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Valium Roche Amp 10 MG2ML 5 St: Beruhigungsmittel
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Vendal Amp 10 mg 10 St: stärkeres Schmerzmittel
Vilan Amp 1 ml 10 St: Schmerzmittel"
Niederschrift mit dem Berufungswerber vom 16. Februar 2006: Zur Sache gab der Verdächtige an: "Im Jahr 1978 habe ich meine Praxis als Allgemeinmediziner in 4xxx aufgenommen.
Zu den Vorwürfen im Hausdurchsuchungsbefehl kann ich folgendes angeben:
Es ist richtig, dass von mir oder besser gesagt in meinen Namen Bareinkäufe von der Fa. My Pharmazeutika GmbH getätigt wurden. Diese Produkte wurden jedoch nicht in meiner Ordination verwendet, sondern an meinen Freundes- und Bekanntenkreis weitergegeben. Diese werden auf meinen Namen bestellt, da ein Arztname auf den Rechnungen aufscheinen muss. Bei den Twinrix verhält es sich so, dass mein Freund Franz Mr (ehem. Prokurist der Fa. My Pharmazeutika GmbH) diese Impfampullen direkt ins Reisebüro Sp bringt. Diese Impfungen werden an Kunden des Reisebüros und unsere Freunde/Bekannte entweder von mir oder meiner Exgattin verabreicht, von der Reisebüroangestellten kassiert und diese Beträge an Franz Mr ausgehändigt. Auch bei beispielsweise Pillen (z.B. für Tochter der Reisebüroangestellten) verhält es sich so. Franz Mr kassiert die Beträge entweder gleich bei Lieferung oder erst im Nachhinein, sobald die Impfungen verabreicht wurden. Für Impfleistungen für den Freundeskreis wird nichts kassiert. Hepatitis A und B-Impfungen (Twinrix) werden lediglich für den Freundes/Bekanntenkreis von der Fa. My bezogen. Reisebürokunden müssen sich den Impfstoff selbst in der Apotheke besorgen. Die Impfung wird von uns (meistens von mir, ab und zu von meiner Exgattin) gratis verabreicht.
Aufzeichnungen über diese Impfungen gibt es keine. Ev. kann sich meine Exgattin an diese Personen erinnern und Auskunft darüber geben.
Wenn ich gefragt werde, bei welchen Medikamenten es sich handelt, die in meiner Ordination gelagert sind, gebe ich an, dass diese bei der GKK ("pro ordinatione") vierteljährlich bestellt werden. Geliefert werden diese vom Pharmagroßhandel (früher Fa. My, gegenwärtig glaublich Fa. Ri) direkt an unsere Ordination. Festgestellt wird weiters, dass diese Warenlieferungen über die GKK unentgeltlich erfolgen.
Nicht richtig ist, dass die Erlöse aus Schwangerschaftsunterbrechungen, die ausschließlich in bar vereinnahmt werden, nicht in richtiger Höhe erfasst wurden, Sämtliche Bareinnahmen wurden/werden in einem DinA5-Heft von mir eingeschrieben. Zu Quartalsende wird dieses Heft an Mag. Hö
übergeben, der diese Erlöse verbucht. Sollte ein Patient (Schwangerschaftsunterbrechungen und Führerscheinuntersuchungen) einen Beleg benötigen, wird dieser von uns ausgestellt. Einige dieser Kassaeingangsbelege wurden heute im Zuge der Durchsuchung in der Ordination vorgefunden und beschlagnahmt. Wo die fehlenden Kassabelege (die beschlagnahmten Kassaeingangsbücher sind nicht vollständig, es wurden etliche Zettel entfernt) sind, weiß ich nicht. Es kann sein, dass ich diese weggeworfen habe. Sollte ich sie dem Steuerberater übergeben haben, müssten sie bei diesem aufliegen.
Frage nach stichprobenhafter Überprüfung der beschlagnahmten Kassaeingangsbelege mit dem o.a. DinA5-Heft, wo ich die gesamten Bareinnahmen erfasse, ist festzustellen, dass am 12.08.2004 ein Kassaeingangsbeleg in Höhe von € 550,00 mit dem Zusatz "Interruptio 8. SSW" ausgestellt wurde. Im DinA5-Heft wurde für den 12.8. ein Betrag iHv € 460,00 eingetragen. Warum differieren diese Aufzeichnungen?
Antwort: Der Betrag, der im Kassaeingangsbuch steht, ist mit Sicherheit richtig. Wenn ich abends heimkomme, werden von mir die Bareinnahmen ins DinA5-Heft nachgetragen. Bei der o.a. Eintragung muss ich mich geirrt haben.
Frage: Erklären Sie den Ablauf vom Inkasso bis zur Erfassung der Bareinnahmen in den geführten Aufzeichnungen (DinA5-Heft).
Antwort: Die Patienten zahlen entweder bei mir oder bei meiner Ordinationsgehilfin Frau L (die mir das Geld immer sofort in mein Ordinationszimmer bringt) in bar. Diese Geldbeträge verwahre ich in meiner Geldtasche. Am Abend werden von mir in meiner Wohnung die Bareinnahmen (aus dem Gedächtnis heraus) ins DinA5-Heft geschrieben. Diese Bareinnahmen werden großteils nicht auf mein Konto einbezahlt, sondern sie werden von mir für private Zwecke verbraucht.
Frage: Welche Beträge werden von Ihnen bar kassiert?
Antwort: € 26,-- für eine Führerscheinwiederholungsuntersuchung
€ 30,-- für eine Führerscheinneuuntersuchung Gruppe 1 (PKW)
€ 40,-- für eine Führerscheinneuuntersuchung Gruppe 2 (LKW, Bus); (sollte es bei einer Untersuchung medizinische Gründe geben, wird nur der halbe Betrag je Untersuchung von mir kassiert, die 2. Hälfte geht an den Amtsarzt und wird nicht von mir kassiert)
€ 550,-- für eine Schwangerschaftsunterbrechung bis zur 13., 14. SSW
€ 480,-- für eine Interruption mit Lokalanästhesie
€ 450,-- für eine ("Früh")-Interruption (d.h. bspw. in der 4. SSW),
Sozialfälle € 620,-- (mit Lokalanästhesie) bzw. € 700,-- (mit Narkose) bei Interruption nahe der Gesetzesgrenze (14. SSW)
€ 460,-- für eine Schwangerschaftsunterbrechung bei einer unkomplizierten Schwangerschaft.
Ich möchte anführen, dass die o.a. Preise als Richtpreise anzusehen sind und das Honorar je nach finanzieller und sozialer Lage der Patientin gestaltet wird. Die von mir kassierten Beträge schwanken zwischen € 450,-- und € 700,--.
Welche Medikamente werden für die Durchführung einer Schwangerschaftsunterbrechung pro Patientin von Ihnen benötigt?
Antwort: Sollte die Patientin schon öfters entbunden haben bzw. bei einer Frühschwangerschaft oder wenn die Patientin es wünscht, verwende ich keine Medikamente. Das kommt manchmal vor.
Methergin, Buscopan, Syntocinon: Als Schmerzmittel verwende ich Tramal, Buscopan, Valium (Gewakalm). Auch zur Betäubung verwende ich Valium. Die benötigten Medikamente für die Interruption werden von mir persönlich hergerichtet. Assistiert werde ich immer von Frau L. Es kommt auch, jedoch selten vor, dass ich den Abbruch ohne Assistentin durchführe. Dies geschieht dann, wenn die Patientin komplett anonym bleiben will.
Weiters verwende ich die o.a. Medikamente (Methergin und Syntocinon), um bei Patientinnen die Blutung abzuschwächen. Buscopan verwende ich weiters zur Therapie von Krämpfen und Choliken der inneren Hohlorgane.
Frage: Wo kaufen Sie gegenwärtig die Medikamente Methergin und Syntocinon ein?
Antwort: Methergin in Ampullenform gibt es nicht mehr, sondern nur mehr in Tropfenform und Tablettenform. Syntocinon (Ersatz für Methergin) kaufe ich seit der Übernahme der Fa. My durch die Fa. Kw bei der Stern-Apotheke.
Frage: Bei wie vielen Interruptionen wird ein Kassaeingangsbeleg ausgestellt?
Antwort: In den wenigsten Fällen und nur auf Verlangen."
Niederschrift mit Frau L (Sprechstungenhilfe) vom 16. Februar 2006:
"Ich bin seit 01.06.1999 als Sprechstundenhilfe in der Ordination des Dr. Sp beschäftigt. Neben mir ist Fr. Regina Si als Angestellte in der Ordination tätig. Meine Tätigkeiten umfassen folgendes Aufgabengebiet:
Entgegennahme von Telefonaten, Terminvereinbarungen, Bestellungen von Utensilien bei der OÖ GKK., Führung der Patientenkartei, teilweise Unterstützung bei Behandlungen von Patienten (Verbände, Sterilisationen, Aufbereitung der Instrumente, Reinigungsarbeiten in der Ordination).
Zur Terminverwaltung:
Grundsätzlich werden die Patienten nach Ankommen zur Behandlung aufgerufen. Gelegentlich gibt es auch telefonische Terminvereinbarungen (z.B. Führerscheinuntersuchungen). Nach Eintreffen des Patienten in der Ordination werden durch uns die händisch geführten Patientenkarteien herausgesucht. Bei der Behandlung geht die jeweilige Kundenkarteikarte zum Arzt, welcher die jeweilige Behandlung darauf vermerkt (Diagnose, verschriebene Medikamente etc.).
Frage: Gibt es Leistungen an Patienten, welche nicht in einer Kartei oder sonstigen Unterlagen erfasst bzw. aufgezeichnet werden?
Antwort: Solche Leistungen gibt es, diese werden nicht immer in der Patientenkartei erfasst, sondern werden im Rahmen von Verrechnungsleistungen auf den Krankenscheinen vermerkt (z.B. eine sogenannte 1A-Leistung).
Frage: Gibt es Privatleistungen an Patienten, welche nicht in der Patientenkartei oder sonstigen Aufzeichnungen vermerkt werden?
Antwort: Diesbezüglich ist mir nichts bekannt.
Frage: Welche Privatleistungen werden von Dr. Sp erbracht und wie erfolgt die entsprechende Verrechnung bzw. Bezahlung?
Antwort: Es gibt Privatleistungen, welche nicht über die Krankenkassen abgerechnet werden (z.B. Curetagen, Führerscheinuntersuchungen, Impfungen). Bei Leistungen für Curetagen und Führerscheinuntersuchungen wird das Honorar ausschließlich in bar bezahlt. Wenn ich kassiere, händige ich das Bargeld an Dr. Sp aus. Es gibt keine Handkasse in der Ordination. Nur auf Verlangen des Patienten wird ein Beleg ausgestellt (Kasseneingangsbeleg mit Durchschlag, welche in der Ordination in einem Schreibtisch aufbewahrt werden). Verlangt der Patient keine Honorarnote, wird über die Leistung kein Beleg erstellt. Bei Impfungen (Reiseschutzimpfungen) ist die \/organgsweise so, dass der Patient sich den Impfstoff in der Apotheke besorgen muss, die Impfung selbst wird über die Krankenkasse abgerechnet (1A-Leistung).
Frage: Welches Honorar wird für eine Curetage verlangt?
Antwort: Bei Curetagen, welche in der Ordination des Dr. Sp durchgeführt werden, handelt es sich ausschließlich um Schwangerschaftsabbrechungen. Als Honorar wird ein Fixbetrag in Höhe von € 480.- kassiert (dieser Betrag hat sich seit dem Jahr 1999 nicht verändert). Betreffend die Bezahlung der Leistung wird auf meine obige Aussage verwiesen.
Frage: Können Sie angeben, wie viele "Curetagen' von Dr. Sp ab 1999 (Beginn Ihrer Tätigkeit als Ordinationshilfe) bis dato durchgeführt wurden?
Antwort: Das kann ich nicht angeben, da die Anzahl solcher Behandlungen von Monat zu Monat stark differiert. Ich kann daher und will mich auch nicht auf eine Schätzung der Anzahl solcher Behandlungen festlegen. Zu Beginn meiner Tätigkeit waren solche Behandlungen öfter, in letzter Zeit ist die Tendenz abnehmend. Der Eingriff selbst dauert pro Patientin zwischen 10 bis 15 Minuten. Ich bin bei diesen Eingriffen dabei. Folgende Handlungen werden dabei von mir durchgeführt: Richtung der Liege, Bereitstellung der Instrumente (Häger, Sonde, Curette, Pinzette, oberes und unteres Blatt), Die Curetage wird durch die "Absaugmethode" durchgeführt. Die Entsorgung erfolgt über die Toilette.
Frage: Welche Medikamente werden für die Durchführung einer Schwangerschaftsabtreibung pro Patientin benötigt?
Antwort: Penicillin (Standardcillin 1 g), Carbostes 1 Amp., Methergin 1 bis 2 Amp. (eine Verabreichung von mehr als zwei Ampullen ist mir nicht bekannt), Syntocinon 1 bis 2 Amp. (reicht immer, es kann vorkommen, dass neben dem Methergin auch Syntocinon verabreicht wurde). Seit ca. einem halben Jahr wird nur mehr Syntocinon verabreicht, da Methergin vom Markt genommen wurde. Bei Bedarf werden nach dem Eingriff noch Paspertin, Buscopan verabreicht. Eine Nachkontrolle der Patientinnen, bei denen ein Schwangerschaftsabbruch vorgenommen wurde, erfolgt nicht. Die Abtreibungen werden üblicherweise außerhalb der Ordinationszeiten durchgeführt. Ich erhalte für meine diesbezüglichen Assistenzleistungen keine Entgelte, diese von mir erbrachten Leistungen sind in meinem Gehalt inbegriffen. Meine Berufskollegin (Fr. Si) ist bei solchen Eingriffen nicht dabei. Die jeweiligen Medikamente (Methergin und Syntocinon) werden in der Ordination im Kühlschrank gelagert.
Die Bestellungen dieser benötigten Medikamente erfolgten zumeist telef. von Dr. Sp selbst, teilweise auch von mir über die Fa. My. Die Medikamente wurden von dieser Firma an die Ordination geliefert mit einem Lieferschein als Beilage. Wo diese Lieferscheine abgelegt wurden und wie die Bezahlung abgewickelt wurde, entzieht sich meiner Kenntnis.
Frage: Können Sie angeben, in wie vielen Fällen von durchgeführten Schwangerschaftsabbrüchen ein Kassabeleg ausgestellt wurde bzw. nicht ausgestellt wurde?
Antwort: Ich kann das nicht genau abschätzen. Ich vermute, dass lediglich für ein Drittel der Behandlungen ein Beleg ausgestellt wurde.
Frage: Welches Honorar wird für Führerscheinuntersuchungen verlangt?
Antwort: Für PKW-Lenker Eur 30,00, für LKW-Lenker neu Eur 40,00, für Verlängerungen von LKW oder anderen Führerscheinen Eur 26,00.
Frage: Wie viele Führerscheinuntersuchungen werden wöchentlich durchgeführt?
Antwort: Diese Frage kann schwer beantwortet werden. Es differenziert von Monat zu Monat."
Niederschrift mit dem Berufungswerber vom 29. März 2006: Zur Sache gibt der Verdächtige an: " ...
FRAGE: Wurden die von Ihnen durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche aus Gründen einer Krankheitsbehandlung bzw. wegen medizinischer Indikationen durchgeführt, oder ausschließlich deswegen, da es sich um ungewollte Schwangerschaften handelte? ANTWORT: Bei medizinischen Gründen muss dies notiert werden, diese Unterbrechung wird im Krankenhaus durchgeführt (es wäre unüblich, wenn diese Unterbrechung nicht im Krankenhaus vorgenommen werden würde), und die Kosten werden von der Krankenkasse übernommen. Bei diesen medizinischen Gründen muss die Unterbrechung vom Chefarzt bewilligt werden. Ich führe ausschließlich ungewollte Schwangerschaftsunterbrechungen durch.
VORHALT: Laut Ihren Angaben (vgl. Niederschrift vom 16.02.2006) wurden/werden die Medikamente Methergin und Syntocinon auch für Zwecke verwendet, die mit Schwangerschaftsunterbrechungen nicht in Zusammenhang stehen. Beispielsweise wurde von Ihnen angemerkt um bei Frauen die Blutung abzuschwächen.
FRAGE: Ist es richtig, dass die Medikamente Methergin bzw. Syntocinon nicht über die GKK ("pro ordinatione") bestellt wurden? Laut den vorliegenden steuerlichen Aufzeichnungen wurden die Produkte Methergin bzw. Syntocinon ausschließlich in Apotheken bzw. früher bei der ehem. My Pharmazeutika GesmbH eingekauft.
ANTWORT: Bis auf wenige Male (insgesamt 2 - 3 mal auf "pro ordinatione") habe ich die Medikamente Methergin und Syntocinon ausschließlich in Apotheken bzw. früher bei der Fa. My Pharmazeutika GmbH eingekauft.
FRAGE: Es stellt sich die Frage, wie die von Ihnen nicht für Schwangerschaftsabbrüche verabreichten und entgeltlich erworbenen Medikamente Methergin und Syntocinon mit den Patientinnen abgerechnet wurden?
ANTWORT: Diese Medikamente wurden gar nicht abgerechnet, da diese einen sehr geringen Einkaufspreis haben.
VORHALT: Um Ihre Angaben überprüfen zu können, mögen die diesbezüglichen Aufzeichnungen in Form von Patientenkarteien oder (Honorar)Abrechnungen vorgelegt werden. Es erscheint nicht glaubhaft, dass entgeltlich erworbene Medikamente unentgeltlich an Patienten(innen) abgegeben werden.
VORHALT: Sie werden in Kenntnis gesetzt, dass nach den uns vorliegenden Fachinformationen die Medikamente Methergin bzw. Syntocinon (jeweils im Ampullenform) als spezielles Mittel bei Geburten oder Schwangerschaftsabbrüchen eingesetzt werden (vgl. auch hiezu die Informationen des Herstellers Novartis Pharma). Da weder Patientenkarteien noch (Honorar)Abrechnungen betreffend der Verabreichung der Produkte Methergin und Syntocinon für andere Zwecke vorgelegt werden konnten, erscheinen Ihre Angaben unglaubwürdig.
ANTWORT: Es gibt keine Aufzeichnungen darüber, an welche Patienten ich Methergin bzw. Syntocinon verabreiche. Auch verlange ich von den Patienten nichts dafür. Ich teile der Patientin mit, sie solle mir wieder mal eine Packung davon mitbringen.
FRAGE: Geben Sie die Anzahl sowie Produkte jener Medikamente für den Eigenbedarf/-verbrauch pro Kalenderjahr bekannt, die als Betriebsausgaben in der Gewinnermittlung berücksichtigt wurden?
ANTWORT: Dabei handelt es sich um die schmerzstillenden Ampullen Buscopan, Vilan. Bei den übrigen Medikamenten nehme ich mir bei Bedarf welche aus meiner Ordination. Dabei handelt es sich aber hauptsächlich um Ärztemuster. Buscopan bzw. Vilan nehme ich seit meiner Operation vor ca. 6 - 7 Jahren. Im Schnitt werden pro Tag 1 - 3 Ampullen Vilan von mir verwendet. Zusätzlich monatlich 2 - 3 Ampullen Buscopan. Buscopan vorwiegend vor längeren Autofahrten.
FRAGE: Kennen Sie eine Frau Dr. A (wenn ja, warum)?
ANWORT: Es handelt sich um Frau Dr. Olga A, die Ärztin im UKH Linz ist. Ich kenne diese Dame privat und beruflich. Sie ist bei mir Patientin und ich war selbst bei ihr im UKH, wo sie Termine für mich vereinbart hat.
FRAGE: Warum wurden im Belegwesen Unterlagen von Dr. A vorgefunden? ANTWORT: Bis vor ca. 2 Jahren hat Frau Dr. Olga A in meiner Ordination als Narkoseärztin mitgearbeitet. Erstmalig hat sie vor ca. 6 bzw. 8 Jahren bei mir mitgearbeitet. Wenn eine spezielle oder längere Narkose möglich bzw. gewünscht wurde, habe ich Dr. A kontaktiert. Hauptsächlich wurde sie von mir bei Schwangerschaftsabbrüchen kontaktiert. Sie hat von mir € 90,-- bzw. ATS 1.000,-- pro Abbruch in bar erhalten. Der Vorgang des Inkassos geht folgendermaßen vor sich: Ich teile der Patientin den Gesamtbetrag für den Schwangerschaftsabbruch (z.B. € 490,--) mit. Die Patientin zahlt diesen Betrag zum Großteil an meine Ordinationsgehilfin Frau L. Frau L leitet diesen Barbetrag an mich weiter und ich übergebe den Betrag (z.B. € 90,--) als Honorar an Frau Dr. A. Seit ca. 2 Jahren nehme ich keine komplizierten Eingriffe mehr vor, sondern nur mehr Abbrüche bis ca. der 10. Woche. Bei den sogenannten leichteren Eingriffen nehme ich die Narkose selbst vor. In den meisten Fällen geht es mit Lokalanästhesie. Sollte die Patientin auch bei einem leichteren Eingriff eine Vollnarkose wünschen, so verabreiche ich ihr 1 bis 2 Valium oder Gewakalm.
FRAGE: Wurden die "Aufzeichnungen Dr. A" von Ihnen persönlich angefertigt? ANTWORT: Ja, diese Aufzeichnungen wurden von mir angefertigt. Ich führe 2 Bareinnahmenhefte. Eines für mich und eines für Frau Dr. A (für die Fälle, bei denen Frau Dr. A für mich anästhesiert). Zu Quartalsende werden meine Unterlagen zusammen mit den beiden o.a. Bareinnahmenheften an Mag. Hö gegeben. Diese Hefte werden von Mag. Hö kopiert und wieder an mich zurückgegeben. Zu Jahresende werden diese Originalhefte an Mag. Hö abgegeben. Das Originalheft mit meinen Bareinnahmen müsste bei meinen Buchhaltungsunterlagen sein, das Originalheft mit den Bareinnahmen von Frau Dr. A müsste sich bei ihren Buchhaltungsunterlagen befinden. Anmerkung der Beamten: Von Herrn Mag. Hö wird mitgeteilt, dass Frau Dr. A von ihm steuerlich vertreten wird.
.... "
Niederschrift mit dem Berufungswerber vom 29. Mai 2006:
" ....
Zum laufenden Prüfungsverfahren wird festgehalten:
Wie bereits am 29.03.2006 niederschriftlich festgehalten, gibt es hinsichtlich der durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche und über die verabreichten Medikamente Methergin und Syntocinon keinerlei Aufzeichnungen (weder Patientenkarteien noch anderweitige Aufschreibungen bzw. Dokumentationen). Im Zuge der heutigen Besprechung wurde die Ansicht zu den einzelnen Prüfungsfeststellungen mitgeteilt. Der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung zu den Feststellungen wurden eingehend besprochen. Die betragsmäßige Darstellung zu den einzelnen Feststellungen wurde ausgehändigt.
Es wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 12. Juni 2006 eine Stellungnahme zu den einzelnen Prüfungsfeststellungen abzugeben.
Sollte keine Stellungnahme erfolgen, wird am 12. Juni 2006 ein Schlussbesprechungstermin nach Absprache mit Ihnen bzw. Ihrer steuerlichen Vertretung terminisiert.
Angemerkt wird, dass Einwendungen oder Beweisanträge die erst im Zuge der Schlussbesprechung erfolgen und die weitere Prüfungshandlungen erforderlich machen, dazu führen, dass die Schlussbesprechung abgebrochen werden müsste."
Niederschrift mit Frau L vom 20. September 2006:
"1. FRAGE: Wer ist für die Bestellung des Ordinationsbedarfes und der Medikamente in der Ordination von Dr. Sp verantwortlich?
ANTWORT: Herr Dr. Sp gibt uns (den Ordinationsgehilfinnen) bekannt, welche Medikamente bzw. welcher Ordinationsbedarf zu bestellen ist.
2. FRAGE: Nach welchen Kriterien wurden die Medikamente und der Ordinationsbedarf im Zeitraum Ihres Beschäftigungsverhältnisses (von Beschäftigungsbeginn - laufend) mit Dr. Sp (nach)bestellt?
ANTWORT: Zwei mal jährlich können wir über die GKK leere Spritzen und Nadeln bestellen. Vier mal jährlich können wir über die GKK Salben, Sterilisationsmittel, Tropfen und ähnliche Medikamente bestellen. Die Bestellungen werden nach Bedarf vorgenommen. Ich bekomme von Dr. Sp ein ausgefülltes Formular und dieses leite ich dann an die GKK weiter. Medikamente oder Ordinationsbedarfsmittel die nicht über die Kasse (GKK) besorgt werden können, werden von Herrn Dr. Sp eigenständig in Apotheken oder wie vor einigen Jahren bei der Firma My besorgt. Festgehalten wird, dass zu Zeiten in denen es die Firma My noch gegeben hat, die Zustellung durch die Firma My erfolgte. Von mir wurde die Übernahme des Paketes bestätigt bzw. quittiert. Ob der Inhalt mit dem Lieferschein ident war, kann ich nicht sagen, da das verschlossene Paket an Dr. Sp weitergegeben wurde.
3. FRAGE: Ist es in Ihrer Beschäftigungszeit vorgekommen, dass die in der Ordination lagernden Medikamente wegen Überschreiten des Ablaufdatums nicht mehr verwendet werden konnten?
ANTWORT: Ja.
4. FRAGE: Ist es in Ihrer Beschäftigungszeit vorgekommen, dass Medikamente, die nicht abgelaufen und in der Ordination daher noch verwendbar gewesen wären, aus dem Bestand ausgeschieden wurden?
ANTWORT: Das kann ich nicht sagen.
5. FRAGE: Was passierte mit den abgelaufenen Medikamenten?
ANTWORT: Grundsätzlich ist für die Entsorgung der abgelaufenen Medikamente Herr Dr. Sp persönlich zuständig. Es ist jedoch vorgekommen, dass ich auf Anweisung von Dr. Sp Medikamente die abgelaufen waren über den Abfallkorb entsorgt habe. Wenn Dr. Sp selbst entsorgte, war die Vorgangsweise meist so, dass er die abgelaufenen Medikamente auseinandersortierte und entweder in den Abfallkorb/Mülleimer gab oder aus der Ordination wegbrachte. Ich nehme an, dass die von der Ordination weggebrachten Medikamente über eine Apotheke entsorgt wurden. Der Abfallkorb/Mülleimer wurde von uns über den Hausmüll entsorgt.
6. FRAGE: Wer ist bzw. war für die Entsorgung der abgelaufenen Medikamente zuständig?
ANTWORT: siehe oben.
7. FRAGE: Wie wurden die abgelaufenen Medikamente entsorgt?
ANTWORT: siehe oben.
8. FRAGE: Wurden die Entsorgungen solcher abgelaufenen Medikamente regelmäßig durchgeführt?
ANTWORT: Nein, die Medikamente wurde sowohl von uns als auch von Dr. Sp sporadisch entsorgt.
9. FRAGE: Wann wurde im Rahmen Ihrer Tätigkeit als Ordinationsassistentin bei Dr. Sp erstmalig abgelaufene Medikamente ausgeschieden?
ANTWORT: Das weiß ich nicht mehr.
10. FRAGE: Wann wurden zuletzt abgelaufene aus dem Bestand (Medikamenten- und Ordinationsbedarfslager) ausgeschieden?
ANTWORT: Seit dem Zeitpunkt der Hausdurchsuchung wurden von mir sporadisch einzelne abgelaufene bzw. kaputte Medikamente entsorgt. Ob von Dr. Sp größere Mengen an Medikamenten entsorgt wurden, weiß ich nicht.
11. FRAGE: Welche Mengen an abgelaufenen Medikamenten wurden pro "Entsorgung" jeweils ausgeschieden?
ANTWORT: Unterschiedlich. Pro Entsorgung bewegen sich die Medikamente durchschnittlich zwischen 1 und 3 Stück bzw. Einheiten.
12. FRAGE: Wurden hinsichtlich der entsorgten Medikamente Aufzeichnungen geführt, die aus dem Medikamenten- und Ordinationsbedarfslager ausgeschieden wurden?
ANTWORT: Nein.
13. FRAGE: Wurden sämtliche abgelaufenen Medikamente einer Vernichtung zugeführt?
ANTWORT: Das weiß ich nicht.
14. FRAGE: Kennen Sie eine "Vereinigung Syrischer Ärzte"?
ANTWORT: Nein. Mir ist jedoch ein Freund bzw. Patient von Dr. Sp bekannt, der von Dr. Sp Medikamente geschenkt bekommt. Ob es sich ausschließlich um abgelaufene Medikamente handelt, kann ich nicht sagen. Es handelt sich um Dr. "Nr" (phonetisch).
15. FRAGE: Sind Ihnen die Produkte/Medikamente "Methergin" und "Syntocinon" in Ampullenform bekannt?
ANTWORT: Ja.
16. FRAGE: Wurden auch Methergin- und Syntocinonampullen wegen Überschreiten des Ablaufdatums oder die nicht mehr verwendet* wurden, entsorgt bzw. aus dem Medikamentenbestand ausgeschieden?
ANTWORT: Mit ist bekannt, dass jedenfalls Metherginampullen vom Medikamentenbestand ausgeschieden wurden, da das Ablaufdatum überschritten wurde. Nachdem bekannt wurde, dass Methergin in Ampullenform nicht mehr erzeugt wird, wurde von Dr. Sp eine größere Menge geordert. Bei der letzten Bestellung von Methergin wurden maximal ca. 7 Schachteln/35 Ampullen bestellt. Es handelte sich dabei um Restposten der Pharmafirma, bei dem der Ablaufzeitraum kürzer war als normal. Bei den Syntocinonampullen sind mir keine außergewöhnlichen Bestellungen bzw. Entsorgungen wegen eines verkürzten Ablaufdatums bekannt. Der durchschnittliche Lagerbestand war bei den Metherginampullen ca. 3-4 Packungen zu je 5 Ampullen, maximal 20 Ampullen. Syntocinonampullen wurden immer weniger als Metherginampullen gelagert. Eine Bestandsliste existiert in der Ordination nicht."
Aktenvermerk über ein Telefonat mit dem Berufungswerber vom 19. September 2006:
"Nahe dem Ablaufdatum liegende Medikamente sowie eine Reihe unbenötigter Ärztemuster wurden laut einem Schreiben (Mail) vom 28.07.2006 des steuerlichen Vertreters Mag. Alois Hö
überwiegend an eine "Vereinigung Syrischer Ärzte" übergeben.
1. Wie ist überhaupt der Kontakt mit der Vereinigung Syrischer Ärzte zustandegekommen?
Antw: Mit der Organisation der "Vereinigung Syrischer Ärzte" hatte ich persönlich keinen Kontakt. Kontakt mit dieser Organisation hatte mein Freund und Patient Herr Ministerialrat Dr. Salman N, pensionierter Beamter der Bundeslebensmittelbehörde. Nebenbei praktizierte Dr. N als Tierarzt in der L-g . Die Praxis hat er jedoch auch bereits wegen Pensionierung übergeben.
2. Wo ist diese "Vereinigung Syrischer Ärzte" sitzmäßig etabliert (Name und Anschrift dieser Organisation ist bekannt zu geben)?
Antw: Ich glaube, dass sich die Sammelstelle dieser Organisation in Wien im 3. Gemeindebezirk befindet.
3. Wie und wo erfolgte die Übergabe (wurden diese angesprochenen Medikamente persönlich oder auf anderem Weg übergeben)?
Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 Abs. 1 Z 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0506-L/07
- Stammnummer
- 44646
- Gültig
- 08.01.2010 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF