Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0393-K/05
erhöhte Familienbeihilfe wegen diabetes mellitus I
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0393-K/05vom 29.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 25. Juli 2005 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 6. Juli 2005 betreffend Abweisung
eines Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Mai 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 6. Juli 2005 wies das Finanzamt den Antrag
der Bw. auf Gewährung erhöhter Familienbeihilfe für das Kind T.,
ab Mai 2005, mit folgender Begründung ab:
"Gemäß
§ 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 gilt ein Kind als erheblich behindert, bei
dem infolge eines Leidens oder Gebrechens eine Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich vorliegt und dadurch ein
Grad der Behinderung von mindestens 50 von Hundert besteht, oder wenn das Kind
voraussichtlich dauernd nicht fähig ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Laut dem ärztlichen Sachverständigengutachten
beträgt der Grad der Behinderung 40 v H. Der Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe ist daher ab Mai 2005 nicht gegeben."
Das ärztliche Sachverständigengutachten lautete
wie folgt:
"Untersuchung am 17. Juni
2005. Anamnese. Seit Mai 2003 ist ein Diabetes mellitus I bekannt,
kein Komata, in den letzten Monaten auch keine stat. Interventionen, ltz.
Kontrolle an der KA. 15.06.2005, HbA1c erhöht mit 8,1, daher nicht
zufrieden stellende Diätik !! Nach den letzten Aufzeichnungen in den
letzten Wochen durchwegs hyperglykämische Werte. An VK ist ein TE und
Polyperop. bekannt. Behandlung/Therapie (Medikamente, Therapien-
Frequenz): Lamntus 0/0/26ie, Novo-Rapid nach
Bed. Untersuchungsbefund 18 2/12jährige Frau in gutem AEZ,
174 cm/65,9 kg, keine Dysmorphiezeichen, allseits orientiert, HSH gut
durchblutet, Sensorium frei, Cor und Pulmo auskult, unauffällig, RR 120/70,
kein Geräusch, Abdomen palp. Unauffällig, OE, frei beweglich, DSM ob,
UE frei beweglich, leichte Hohlfüße bds., DSM ob, WS zeigt einen
diskreten Beckenschrägstand, eine Funktionseinschränkung. Haut:
reizfrei. Status psychicus/Entwicklungsstand. unauffällig,
kein auffälliger Intelligenzdefekt Relevante vorgelegte
Befunde: 2005-06-15 KA. Diabetes mellitus I, die BZ-Werte in den
letzten Wochen durchwegs im hyperglycämischen Bereich, vereinzelt
normoglycämische und 2mal hypoglycämische Werte, TAK AK und TPO
erhöht bei Euthyresose ohne Diagnosen: Insulinpflichtiger
Diabetes mellitus Richtsatzposition: 384 Gdb: 040 ICD:
E10.0 Rahmensatzbegründung: Oberer Richtsatz, keine
Komplikationen oder Spätschäden, mangelnde Compliance in der
Diätik ist nicht auf eine geistige Minderbegabung sondern auf den gelebten
"way of life" zurückzuführen: Gesamtgrad der
Behinderung: 40 v H voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend. Die
Untersuchte ist voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Erstellt am 23.06.2005 von B.K., Arzt für
Allgemeinmedizin Zugestimmt am 27.06.2005, leitender Arzt, Dr.
A.G.."
Mit Schreiben vom 25. Juli 2005 erhob die Bw. gegen den
obigen Bescheid fristgerecht Berufung und begründete sie damit, dass B.K.
schon bei dem ersten Ansuchen im Jahre 2003 gegen eine Erhöhung der
Familienbeihilfe war. Dr. Sch. stimmte der Erhöhung aber zu. Ta. sei noch
bis Mai 2007 als Lehrling tätig und könne sich nicht selbst
versorgen.
Das Finanzamt forderte ein neuerliches Gutachten beim
Bundessozialamt Kärnten an
Das ärztliche
Sachverständigengutachten lautete wie folgt: "Untersuchung am
22. 08. 2005. Anamnese: Sei seit der letzten HbA1C Messung im LKH
vom 15.06.2005 eine neuerliche Messung im Rahmen der
Führerscheinuntersuchung mit 8.3 durchgeführt worden, nicht zufrieden
stellende Einstellung!! Argument des Einspruchs ist, dass Ta. noch in Ausbildung
als Bürolehrling ist. Jedoch ist mit 18 Jahren kein erhöhter Aufwand
mit Überwachung durch die Mutter nötig. Ein BZ Profil konnte nicht
vorgelegt werden (zu Hause vergessen). Behandlung/Therapie (Medikamente,
Therapie - Frequenz): Lantus 0/0/26iE Nove-Rapie nach
Bed. Untersuchungsbefund: 18 4/12 jährige Frau in gutem AEZ
174 cm/66 kg, keine Dysmorphiezeichen, allseits orientiert, HSH gut durchblutet,
Sensorium frei, Cund Pulmo auskul. Unauffällig, RR 120/70, kein
Geräusch, Abdomen palp. Unauffäll., OE frei beweglich, DSM oB, UE frei
beweglich, leichte Hohlfüße bds., DSM o WS zeigt einen diskreten
Beckenschrägstand, keine Funktionseinschränkung, Haut:
reizfrei. Status psychicus/Entwicklungsstand: Unauffällig,
kein auffälliger Intelligenzdefekt. Relevante vorgelegte
Befunde: Keine Diagnosen: Diabetes mellitus
I Richtsatzposition: 384 Gdb: 040 % ICD:
E10.0 Rahmensatzbegründung: Unverändert zum Vorgutachten
Dr.B.. Oberer Richtsatz, keine Komplikationen oder Spätschäden,
schlechte Einstellung. Gesamtgrad der Behinderung: 40 v H voraussichtlich
mehr als 3 Jahre anhaltend Dauerzustand. Die Untersuchte ist
voraussichtlich nicht dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen. Erstellt am 25.08.2005, Dr. Sch.D., Arzt für
Allgemeinmedizin. Zugestimmt am 26.08.2005, leitender Arzt: Dr.
A.G..
Das Finanzamt erließ am 2. September 2005 eine
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 BAO, mit der es die
Berufung mit folgender Begründung abwies:
"...Laut dem neuen ärztlichen
Sachverständigengutachten vom 26.08.2005 ergibt sich keine Änderung
zum Vorgutachten. Ein höherer Rahmensatz der festgestellten Behinderung ist
nicht möglich. Die Berufung war daher abzuweisen."
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 30. September 2005 gegen
die Berufungsvorentscheidung Berufung. Diese wurde als Antrag auf Vorlage an die
Abgabenbehörde II. Instanz gewertet.
Die Bw. führte in ihrer Berufung aus, dass sie einen
Mehraufwand hätte, da die Tochter mit der Krankheit alleine nicht zu Recht
käme. Beigelegt werde eine Bestätigung von Frau
Dr. G..
Darin heißt es: "Die Patientin
befindet sich bei uns in regelmäßiger Kontrolle wegen Diabetes
mellitus Typ I.
Zuletzt zunehmender HbA1c - Anstieg von 8,4
% auf 10,4 % mit deutlichen Blutzuckerschwankungen. Derzeit instabile
Stoffwechselsituation und vermehrte Stoffwechselkontrollen erforderlich. Bei den
Kontrollen und dem Management der Erkrankung, insbesondere der Diät, nimmt
die Mutter der Patientin einen wesentlichen Anteil ein."
Der Unabhängige Finanzsenat ersuchte das
Bundessozialamt um Stellungnahme zu den Ausführungen der Bw.
Im Schreiben vom 7. Februar 2005 teilte das Bundessozialamt
mit:
"Es möge zur
Bestätigung von Frau Dr. G., AJK vom 29.9.2005 Stellung genommen werden, in
der ein ansteigender HbA1 c-Wert von 8,4 auf 10,4 als Beweis für eine
instabile Stoffwechselsituation herangezogen und darauf verweisen, dass bei den
Kontrollen und dem Management der Erkrankung insbesondere der Diät die
Mutter einen wesentlichen Anteil einnimmt.
Dazu wird wie folgt ausgeführt:
Der Hba1-c Wert kann als
Zuckergedächtnis der mittleren Blutzuckerlage der vergangenen
4 - 6 Wochen aufgefasst werden und zeigt bei Erhöhung an, dass
eine schlechte Blutzuckereinstellung bzw. das Fehler in der Diätetik
vorlagen, also insgesamt ein schlechtes Management bei der
Blutzuckereinstellung. Von einem 18 fast 19jährigen Patienten kann man
jedoch erwarten, dass dieser sich an die diätetischen Richtlinien hält
und seine Blutzuckerkrankheit selbst managen kann. Es sprechen keine Gründe
dagegen weder körperlicher noch geistiger Natur und auch vom
Reifungsprozess her, dass die Patientin nicht selbst ihren Blutzucker managen
kann.
Die Einschätzung nach der Richtsatzverordnung
entspricht den gesetzlichen Vorgagen nämlich der Richtsatzposition 383:
Diabetes mellitus, Ausgleich bei stärkerer Kosteinschränkung oder
ständiger notwendiger Tabletten oder bzw. geringer bis mittlerer
Insulinmedikation - Rahmensatz 20 bis 40 von 100. In Anbetracht der
mittleren Insulinmedikation wurde der höhere Rahmensatz gewählt.
Die Richtsatzposition 384 mit einem Rahmensatz von
50 - 60 % kommt nur zur Anwendung, wenn Ausgleich nur bei starker
Kostbeschränkung oder ständiger Notwendigkeit mittlerer
Insulinmedikation erreicht wird, und ein herabgesetzter Ernährungszustand
und eine sehr labile Stoffwechsellage besteht.
Bei der Untersuchten besteht weder ein
herabgesetzter Ernährungszustand (174 cm/66 kg) noch eine sehr labile
Stoffwechsellage, in den anamestischen Ausführungen des Gutachtens konnten
keine hospitationspflichtigen Entgleisungen eruiert werden. Zusammengefasst wird
noch einmal, dass nicht eine labile Stoffwechsellage sondern eine unzureichende
Diätetik und mangelhaftes Management der Blutzuckereinstellung
vorliegen."
Im Schreiben vom 13. Februar 2006 wurde der Bw. der
Schriftsatz des Bundessozialamtes zur Kenntnisnahme und allfälligen
Gegenäußerung unter Fristsetzung eingeräumt.
Bislang ist eine Gegenäußerung nicht
erfolgt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 8 Abs. 5
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 i.d.g.F. besteht Anspruch auf erhöhte
Familienbeihilfe für ein Kind das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht
nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss
mindestens 50 vH. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das
voraussichtlich dauernd außer Stande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150, in der jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtliche dauernde
Erwerbsunfähigkeit muss ab 1. Jänner 2003 gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 durch ein ärztliches
Sachverständigengutachten des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen bescheinigt werden. Eine andere Form der Beweisführung ist
nicht zugelassen.
Die ärztliche Bescheinigung bildet jedenfalls die
Grundlage für die Entscheidung, ob die erhöhte Familienbeihilfe
zusteht, sofern das Leiden und der Grad der Behinderung einwandfrei daraus
hervorgehen.
Im Sinne des § 167 Abs. 2
Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht. Das Beweisverfahren wird vor allem u.a. beherrscht vom
Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (§ 167).
Der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung bedeutet, dass alle
Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln
(keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist
der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach
ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten
jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen
Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu
§ 167 mwN).
Im vorliegenden Fall wurden die Untersuchungen von zwei
verschiedenen Ärzten durchgeführt. Sowohl das
Sacherständigengutachten von Dr. B.K. wie auch jenes von Dr. Sch.D. ergaben
einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H.
Und auch die neuerliche Befassung des Bundessozialamtes
(Dr. A.G.) ergab keine neuen Erkenntnisse im Hinblick auf die Erkrankung.
Vielmehr wurde die Einschätzung von Dr. Sch. bestätigt.
Soweit die Bw. einwendet, dass ihre Tochter mit der Krankheit nicht
alleine zu Recht kommt, ist sie auf die Ausführungen von Dr. A.G. zu
verweisen. Danach ist von einem 18 bzw. fast 19-jährigen Patienten zu
erwarten, dass dieser sich an die diätetischen Richtlinien hält und
seine Blutzuckerkrankheit selbst managen kann. Es sprächen keine
Gründe dafür (weder körperlicher noch geistiger Natur und auch
vom Reifungsprozess her könne die Patientin ihren Blutzucker selbst
managen), dass die Patientin ihren Blutzucker nicht selbst managen
könne.
Unter Berücksichtigung der schlüssigen
Sachverständigengutachten kann im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der Behinderung mit 40 vH mit
größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe nicht
gegeben.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer
Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den in der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten Voraussetzungen die
Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für das Kind geleisteten
Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als
außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu
berücksichtigen.
Klagenfurt,
am 29.März 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0393-K/05
- Stammnummer
- 21852
- Gültig
- 29.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF