…C - E als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzamt wies dieses Begehren mit folgender Begründung ab: "Da die SchuleAC-E innerhalb einer Entfernung von 80km bzw. 25km liegt und innerhalb einer Stunde Fahrzeit unter Benützung des günstigsten Verkehrsmittel erreichbar ist, kann die auswärtige Berufsausbildung nicht berücksichtigt werden…
… 34 Abs. 8 EStG 1988 für die auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter B abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt begründend aus: "Da die Ausbildungsstelle innerhalb einer Entfernung von 80km liegt und innerhalb einer Stunde Fahrzeit unter Benützung des günstigsten Verkehrsmittels erreichbar ist, konnte die auswärtige Berufsausbildung nicht…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A-GmbH, Adresse, vertreten durch Nehm & Coll., Rechtsanwälte, 40237 Düsseldorf, Achenbachstraße 43, Deutschland, vom 10. März 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 8. Februar 2005, Zl. 610/00000/02/2004, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A-GmbH, Adresse, vertreten durch Nehm & Coll., Rechtsanwälte, 40237 Düsseldorf, Achenbachstraße 43, Deutschland, vom 10. März 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 8. Februar 2005, Zl. 610/00000/02/2004, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden…
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…Bahnhof A nach Innsbruck/Hauptbahnhof, sondern natürlich auch die Strecke von der Bushaltestelle A./ c zum Bahnhof A zu berücksichtigen sei. Die in den Berufungen angeführten aus der Homepage des Verkehrsverbundes Tirol entnommenen Fahrzeiten würden zeigen, dass bezogen auf die Fahrstrecke A. /c nach Innsbruck…
…darunter auch Behördenvertreter, die Auffassung vertreten worden, die Fährzeit sei der Gesamttransportzeit nicht hinzuzurechnen. Entsprechende Protokolle sowie der Schriftverkehr wären dem Zollamt Salzburg/Erstattungen (im Folgenden kurz: ZASE) übermittelt worden, worauf die belangte Behörde vier in der Beschwerdeschrift detailliert angeführte Transporte akzeptiert und die Erstattung…
…einer Beilage zu den Abgabenerklärungen führte die Bw. ergänzend aus, die Fahrzeit zwischen dem Wohnort Graz - St. Peter nach Leoben - Hauptbahnhof betrage mit öffentlichen Verkehrsmitteln im günstigsten Fall zwischen 1 Stunde 19 Minuten und 1 Stunde 27 Minuten. Eine tägliche Hin- und Rückfahrt sei daher…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A-GmbH, Adresse, vertreten durch Nehm & Coll., Rechtsanwälte, 40237 Düsseldorf, Achenbachstraße 43, Deutschland, vom 17. März 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 16. Februar 2005, Zl. 610/00000/02/2004, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A-GmbH, Adresse, vertreten durch Nehm & Coll., Rechtsanwälte, 40237 Düsseldorf, Achenbachstraße 43, Deutschland, vom 17. März 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 16. Februar 2005, Zl. 610/00000/02/2004, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A-GmbH, Adresse, vertreten durch Nehm & Coll., Rechtsanwälte, 40237 Düsseldorf, Achenbachstraße 43, Deutschland, vom 17. März 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 14. Februar 2005, Zl. 610/00000/2/2004, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden…
…Erkenntnis vom 19.9.1995, 91/14/0227, bei einer Entfernung zwischen Arbeitsstätte und Wohnort von 78 km und einer Fahrzeit von einer Stunde die Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr bestätigt. Daran anknüpfend hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.2.2003, 99/14/0340…
…die Bw eine gleitende Arbeitszeit gilt. Laut der von der Bw dem Antrag auf Vorlage der Berufung beigelegten Wegbeschreibung nach einem Internet-Routenplaner für öffentliche Verkehrsmittel betrage die Fahrzeit mit diesen zwischen einer Stunde und zwei Minuten (bei zweimaligem Umsteigen: ÖBB-Postbus A. Straße - Bt…
…und X. betrage lediglich 106 km. Die durchschnittliche Fahrzeit mit dem PKW liege bei 1 h 27 Minuten. Laut Fahrplanauskunft der ÖBB sei die Hinfahrt täglich ab 4:15 und die Rückfahrt bis in die späten Abendstunden möglich. Da in der Berufung keine zusätzlichen Argumente…
…Wohnung und Arbeitsstätte und in gleicher Weise auch jene zwischen Arbeitsstätte und Wohnung bleibt im konkreten Fall jedenfalls unter zwei Stunden. Dem Vorbringen der Bw., bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel werde die dreifache Fahrtzeit mit dem Pkw überschritten, womit die Benützung der Verkehrsmittel unzumutbar sei…
…von Massenbeförderungsmitteln gegeben ist, weil die Wegzeit bei einfacher Wegstrecke von mehr als 20 km länger als zwei Stunden dauert. Laut Vorbringen im Vorlageantrag dauert die durchschnittliche Fahrzeit 2 Stunden und 15 Minuten, wobei folgende Linien benutzt werden: Bus 170 bis Hauptbahnhof, Lokalbahn bis Bergheim…
…gegen den Aufhebungs- als auch den neuen Sachbescheid gerichtete - Berufung wird im Wesentlichen wie folgt begründet: Auswärtige Berufsausbildung des Sohnes: Die Fahrzeit zum Studienort (laut Einkommensteuererklärung: Graz) betrage unter Berücksichtigung der Wegstrecken vom Wohnort zur Einstiegsstelle sowie der Ausstiegsstelle zur Ausbildungsstätte sehr wohl mehr als…
…wonach das große Pendlerpauschale bei einer Fahrtstrecke von 20 - 40 km auch dann zustehe, wenn die Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel zwar 2 Stunden unterschreite, aber 1,5 Stunden überschreite und daher mehr als 3 mal so lang dauere als mit dem PKW. Mit Bericht…
… 26 Abs. 3 StudFG sei der Nachweis zulässig, dass die Fahrzeit vom Wohnort zum Ort der Ausbildungsstätte (trotz Nennung in einer der VO zum StudFG) länger als eine Stunde betrage. Ausbildungsstätten, die innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort liegen würden seien nach der…
…80 km vom Studienort S. entfernt. Die Fahrzeit zwischen den Gemeinden mit den öffentlichen Verkehrsmitteln betrage auch nicht länger als eine Stunde. Dem Antrag auf Gewährung des Freibetrages für das auswärtige Studium ihres Sohnes F. könnte demnach nicht Folge geleistet werden. Die Berufung sei daher…