Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0204-S/06
Das große Pendlerpauschale steht nur zu, wenn bei mehr als 20 km Fahrstrecke die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstelle länger als zwei Stunden dauert.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0204-S/06vom 06.04.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, Adr, vom 25. Jänner
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 19. Jänner
2006, St.Nr. 073/0148, betreffend Einkommensteuer 2005 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert:
Die
Einkommensteuer 2005 wird festgesetzt mit € -1.695,49. Das Einkommen im
Jahr 2005 beträgt € 13.568,91. Hinsichtlich der Berechnungsgrundlagen
wird auf die Berufungsvorentscheidung vom 6. März 2006 verwiesen. Das
Mehrbegehren (großes Pendlerpauschale) wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Unzumutbarkeit der Benützung von
Massenbeförderungsmitteln gegeben ist, weil die Wegzeit bei einfacher
Wegstrecke von mehr als 20 km länger als zwei Stunden dauert. Laut
Vorbringen im Vorlageantrag dauert die durchschnittliche Fahrzeit 2 Stunden und
15 Minuten, wobei folgende Linien benutzt werden:
Bus 170 bis Hauptbahnhof, Lokalbahn bis Bergheim, Stadtbus
Linie 21 bis Plainbachstraße.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 16 Abs. 1 Z. 6 EStG - soweit dieser für
den vorliegenden Fall von Relevanz ist - lautet:
Werbungskosten sind auch:
6. Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser
Aufwendungen gilt:
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als
Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
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20 km bis 40 km
|
450 Euro jährlich
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
|
20 km bis 40 km
|
972 Euro jährlich
Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen
nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte abgegolten.
Der Bw. wollte anstelle des vom der Abgabenbehörde I.
Instanz für 8 Monate gewährten kleinen Pendlerpauschales (lit. b) die
Zuerkennung des großen Pendlerpauschales (lit. c).
Die Recherchen der Abgabenbehörde II. Instanz, die mit
dem Bw am 5.5.2006 telefonisch besprochen wurden, ergaben folgende
Fahrtmöglichkeiten:
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Linie
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1
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2
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3
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4
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5
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6
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Linien
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Abfahrt Rif Ringweg
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170
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06:37
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06:52
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07:17
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07:27
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07:32*
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08:11**
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* 35 170
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Ankunft Theatergasse
|
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07:05
|
07:20
|
07:45
|
07:55
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08:10
|
08:59
|
** 35 25
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Abfahrt Theatergasse
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21
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07:05 07:20
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07:20 07:35
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07:50
|
08:05
|
08:20
|
09:05
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Ankunft Plainbachstraße
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07:28 07:43
|
07:43 07:58
|
08:13
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08:28
|
08:43
|
09:28
|
Damit ist aber klargestellt, dass die Arbeitsstelle vom
Wohnort aus - auch unter Zurechnung der kurzen Fußwege -
jedenfalls innerhalb der 2 Stunden erreichbar ist.
Im Sinne der eingangs zitierten Bestimmung steht daher nur
der anteilige Pauschbetrag gemäß
§ 16 Abs. 1 Z. 6 lit. b EStG
zu.
Der Berufungsentscheidung ist mit der
Berufungsvorentscheidung ident. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen darf daher
auf die Darstellung in der Berufungsvorentscheidung verwiesen
werden.
Salzburg, am
6. April 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0204-S/06
- Stammnummer
- 21801
- Gültig
- 06.04.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF