…Verbindungen, welche vor Schulbeginn den Schulort Katzelsdorf erreichen, haben eine Fahrzeit von über einer Stunde. Unseres Erachtens ist daher die außergewöhnliche Belastung anzuerkennen." Über die Beschwerde wurde erwogen: Nach der teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidung vom 7.7.2014 ist nur mehr die Gewährung des Freibetrags gemäß …
…C - E als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzamt wies dieses Begehren mit folgender Begründung ab: "Da die SchuleAC-E innerhalb einer Entfernung von 80km bzw. 25km liegt und innerhalb einer Stunde Fahrzeit unter Benützung des günstigsten Verkehrsmittel erreichbar ist, kann die auswärtige Berufsausbildung nicht berücksichtigt werden…
… 34 Abs. 8 EStG 1988 für die auswärtige Berufsausbildung seiner Tochter B abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt begründend aus: "Da die Ausbildungsstelle innerhalb einer Entfernung von 80km liegt und innerhalb einer Stunde Fahrzeit unter Benützung des günstigsten Verkehrsmittels erreichbar ist, konnte die auswärtige Berufsausbildung nicht…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A-GmbH, Adresse, vertreten durch Nehm & Coll., Rechtsanwälte, 40237 Düsseldorf, Achenbachstraße 43, Deutschland, vom 10. März 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 8. Februar 2005, Zl. 610/00000/02/2004, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A-GmbH, Adresse, vertreten durch Nehm & Coll., Rechtsanwälte, 40237 Düsseldorf, Achenbachstraße 43, Deutschland, vom 10. März 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 8. Februar 2005, Zl. 610/00000/02/2004, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden…
…Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…Bahnhof A nach Innsbruck/Hauptbahnhof, sondern natürlich auch die Strecke von der Bushaltestelle A./ c zum Bahnhof A zu berücksichtigen sei. Die in den Berufungen angeführten aus der Homepage des Verkehrsverbundes Tirol entnommenen Fahrzeiten würden zeigen, dass bezogen auf die Fahrstrecke A. /c nach Innsbruck…
…Personenverkehr: ***14***. Aus dem Fahrplan ergibt sich weiters, dass an Werktagen mehrmals täglich Zugverbindungen zwischen den Haltestellen "***15***" und "***16***" mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde angeboten werden. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Strittig ist, ob im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr…
…32 km) gemäß § 2 Abs. 1 ESt-VO (Berufsausbildung-Kinder) dann nicht als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. umgekehrt mehr als je eine Stunde bei Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt (vgl. LStR 2002, Rz 881).…
…darunter auch Behördenvertreter, die Auffassung vertreten worden, die Fährzeit sei der Gesamttransportzeit nicht hinzuzurechnen. Entsprechende Protokolle sowie der Schriftverkehr wären dem Zollamt Salzburg/Erstattungen (im Folgenden kurz: ZASE) übermittelt worden, worauf die belangte Behörde vier in der Beschwerdeschrift detailliert angeführte Transporte akzeptiert und die Erstattung…
…zulässig sei, dass trotz Nennung in einer VO zu § 26 Abs. 3 StudienförderungsG die Fahrzeit länger als eine Stunde betrage und dies zutreffe, werde die Stattgabe beantragt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. September 2015 wurde das Pendlerpauschale und der Pendlereuro in beantragter Höhe berücksichtigt, der Pauschbetrag…
…dass trotz Nennung in einer VO zu § 26 Abs. 3 StudienförderungsG die Fahrzeit länger als eine Stunde betrage und dies zutreffe, werde die Stattgabe beantragt. Über die Beschwerde wurde erwogen: Die Tochter des Bf. hat im September 2009 das Studium der Betriebswirtschaft an der Karl…
…und vom Studienort zeitlich zumutbar sei. Eine Zumutbarkeit sei nicht gegeben, wenn die tägliche Fahrzeit für die Hin- und Rückfahrt unter Benützung der günstigsten Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde betrage. Dabei sei die Wegzeit vom Wohnort zur Bushaltestelle, sowie die Zeit vom Ankunftsort am…
…innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort als nicht innerhalb des Einzugsbereichs des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des …
…Bahnhof B-M nach Bahnhof D-St.E, Regionalbus von St. D Ort nach nach C). Die Fahrzeit betrage insgesamt 12 Minuten. Diese Ausführungen blieben seitens des Bf. unwidersprochen. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung…
…sei, läge der Ausbildungsort außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Zum gleichen Ergebnis käme man über die Fahrzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln. Laut Pendlerrechner betrage diese für die Strecke B – Pinkafeld bei Unterrichtsbeginn um 7:45 Uhr 124 Minuten und nicht wie in der Beschwerdevorentscheidung angegeben…
…einer Beilage zu den Abgabenerklärungen führte die Bw. ergänzend aus, die Fahrzeit zwischen dem Wohnort Graz - St. Peter nach Leoben - Hauptbahnhof betrage mit öffentlichen Verkehrsmitteln im günstigsten Fall zwischen 1 Stunde 19 Minuten und 1 Stunde 27 Minuten. Eine tägliche Hin- und Rückfahrt sei daher…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A-GmbH, Adresse, vertreten durch Nehm & Coll., Rechtsanwälte, 40237 Düsseldorf, Achenbachstraße 43, Deutschland, vom 17. März 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 16. Februar 2005, Zl. 610/00000/02/2004, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A-GmbH, Adresse, vertreten durch Nehm & Coll., Rechtsanwälte, 40237 Düsseldorf, Achenbachstraße 43, Deutschland, vom 17. März 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 16. Februar 2005, Zl. 610/00000/02/2004, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A-GmbH, Adresse, vertreten durch Nehm & Coll., Rechtsanwälte, 40237 Düsseldorf, Achenbachstraße 43, Deutschland, vom 17. März 2005 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Salzburg/Erstattungen vom 14. Februar 2005, Zl. 610/00000/2/2004, betreffend Ausfuhrerstattung entschieden…