…Nun bedeutet Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen. Die vom Versicherungssteuergesetz grundsätzlich zwingend angeordnete Haftung des Versicherers für die Versicherungssteuer…
…Abgaben. (Ritz, BAO4, § 20, Tz 7). Nun bedeutet Ermessen des Abgabengläubigers eines Gesamtschuldverhältnisses das Recht der Ausnützung jener Gläubigerschritte, die dazu führen, den Abgabenanspruch zeitgerecht, sicher, auf einfachstem Weg unter Umgehung von Erschwernissen und unter Vermeidung von Gefährdungen hereinzubringen. Für den Standpunkt der Billigkeit spricht…
…92/16/0013, 1.Juli1992, 91/13/0046). Ist das Gesamtschuldverhältnis erloschen, so kommt die Erlassung eines Abgabenbescheides an den anderen Gesamtschuldner nicht mehr in Betracht: Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses nach Entrichtung der Schuld durch einen der Schuldner, einen Bescheid…
…500/90346/26/98, setzte das Hauptzollamt Linz Herrn Bf., (Bf.) als Zollschuldner im Sinne des Artikels 201 Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 71 ZollR-DG im Rahmen einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung gemäß Artikel 220 Absatz 1 ZK eine Zollschuld in der Höhe von S…
…Ware über die erste innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft liegende Zollstelle hinaus gelangt sind, ohne dort gestellt worden zu sein. Der EuGH hat dabei die Vorfrage verneint, ob der in Art. 233 ZK verwendete Begriff "beim vorschriftswidrigen Verbringen", welcher für das Erlöschen einer nach Art…
…Ware über die erste innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft liegende Zollstelle hinaus gelangt sind, ohne dort gestellt worden zu sein. Der EuGH hat dabei die Vorfrage verneint, ob der in Art. 233 ZK verwendete Begriff "beim vorschriftswidrigen Verbringen", welcher für das Erlöschen einer nach Art…
…VwGH 07.10.1993, 93/16/0016; 02.07.1998, 98/16/0137) Durch die Normierung des Gesamtschuldverhältnisses nach § 13 Abs.3 GebG 1957 soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass die Schrift in ihrem…
…nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt ihres Entstehens erfolgen. Die Zollschuld war somit im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 12. Dezember 2006, Zahl: hh, noch nicht erloschen. Hinsichtlich des Vorbringens, die Vernehmung von Auskunftspersonen und Zeugen in Abwesenheit der Bf…
…nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt ihres Entstehens erfolgen. Die Zollschuld war somit im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 12. Dezember 2006, Zahl: hh, noch nicht erloschen. Hinsichtlich des Vorbringens, die Vernehmung von Auskunftspersonen und Zeugen in Abwesenheit der Bf…
…nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt ihres Entstehens erfolgen. Die Zollschuld war somit im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 12. Dezember 2006, Zahl: hh, noch nicht erloschen. Hinsichtlich des Vorbringens, die Vernehmung von Auskunftspersonen und Zeugen in Abwesenheit der Bf…
…Vorliegen eines Verschuldens ist somit nicht entscheidungsrelevant. Gleichfalls erübrigt es sich auf das Vorbringen hinsichtlich des Vorliegens eines Gesamtschuldverhältnisses einzugehen, da die Zollschuld wie bereits ausgeführt mit dem Einzug der Waren, also dem rechtskräftigen Verfall derselben erloschen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.  …
…Feststellungen wurden vom Hauptzollamt Wien dazu nicht getroffen. Damit wäre selbst eine im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses bestehende reine Zollschuld zwischen Hauptverpflichteten und Warenempfänger gemäß Art. 233 Buchstabe a ZK durch Entrichtung des Abgabenbetrages erloschen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die vom gegenständlichen Versandschein umfassten Waren…
…Mitteilung der Zollschuld durfte nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt ihres Entstehens nicht mehr erfolgen. Im gegenständlichen Fall war somit die Zollschuld im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 12. Dezember 2006, Zahl: gg, bereits erloschen (vgl. VwGH 2.9.2008…
…Mitteilung der Zollschuld durfte nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt ihres Entstehens nicht mehr erfolgen. Im gegenständlichen Fall war somit die Zollschuld im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 12. Dezember 2006, Zahl: hh, bereits erloschen (vgl. VwGH 2.9.2008…
…Mitteilung der Zollschuld durfte nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt ihres Entstehens nicht mehr erfolgen. Im gegenständlichen Fall war somit die Zollschuld im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 12. Dezember 2006, Zahl: hh, bereits erloschen (vgl. VwGH 2.9.2008…
…Mitteilung der Zollschuld durfte nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt ihres Entstehens nicht mehr erfolgen. Im gegenständlichen Fall war somit die Zollschuld im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 12. Dezember 2006, Zahl: hh, bereits erloschen (vgl. VwGH 2.9.2008…
…Mitteilung der Zollschuld durfte nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt ihres Entstehens nicht mehr erfolgen. Im gegenständlichen Fall war somit die Zollschuld im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 12. Dezember 2006, Zahl: bb, bereits erloschen (vgl. VwGH 2.9.2008…
…Mitteilung der Zollschuld durfte nach Ablauf der Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt ihres Entstehens nicht mehr erfolgen. Im gegenständlichen Fall war somit die Zollschuld im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 12. Dezember 2006, Zahl: hh, bereits erloschen (vgl. VwGH 2.9.2008…
…Bestätigung des Versandscheines kommt deshalb keine rechtliche Bedeutung zu. Die bereits drei Monate vorher durch Übergabe der Versandware an den Empfänger entstandene Eingangsabgabenschuld konnte dadurch nicht mehr zum Erlöschen gebracht werden. Es trifft somit auch die Behauptung der Bfin nicht zu, dass die Beendigung des…
…aus der Gesamtschuld billig wäre. "Wenn auch nicht im rechtsgebundenen Bereich so doch zumindest in der Phase des Ermessens (Billigkeit) kann die bisherige Vorgangsweise der Behörde, insbesondere die Intensität und die Richtung der behördlichen Einbringungstätigkeit in den Fällen von Gesamtschuldverhältnissen (von Haftungen) nicht unberücksichtigt bleiben…