Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0076-W/04
Erlassung eines Gebührenbescheides an den im Innenverhältnis nicht zur Entrichtung der Gebühr Verpflichteten, wobei das Ermessen nicht begründet wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0076-W/04vom 03.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn ein Gesamtschuldverhältnis – wie hier nach § 28 GebG – bereits unmittelbar kraft Gesetzes entstanden ist, ist es ohne Bedeutung, an welchen der Gesamtschuldner die Abgabenbehörde das Leistungsgebot richtet.
Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Personen, die nach Abgabenvorschriften wie hier (§ 28 GebG) dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand). Bei Entrichtung der Abgabenschuld durch einen der Gesamtschuldner erlischt die Abgabenschuld und das Gesamtschuldverhältnis findet damit sein Ende. Eine Festsetzung – auch im Wege einer Berufungsentscheidung – wäre daher rechtswidrig.
Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Haften für eine Abgabenschuld zwei oder mehrere Gesamtschuldner, so wird sich die Behörde hie bei im Rahmen ihrer Ermessensübung nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast nicht tragen sollte.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der G., vertreten durch R., gegen den
Bescheid des Finanzamtes A. vom 17. April 2003, Erf.Nr. 0, St.Nr. 00,
betreffend Rechtsgebühr entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) hat als
"Nutzungsgeber" mit der Firma H. als
"Nutzer" einen Nutzungsvertrag
abgeschlossen, womit dem Nutzer das Recht eingeräumt wird,
"auf eigene Kosten auf dem in § 1.1
genannten Grundstück mit aufstehendem Gebäude eine
Telekommunikationsanlage einschließlich Antennenanlage
(Makroantennenanlage) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu installieren,
zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern. Bauliche Änderungen,
insbesondere Erweiterungen gegenüber den im Punkt 1.5 erwähnten
Anlagen (Lageplan und Grundriß) ist nur gegen vorherige schriftliche
Zustimmung durch den Nutzungsgeber möglich und gestattet. Die Anlagen iSd
Vertrages dienen dem Betrieb von Telekommunikationsdiensten und umfassen die
dafür benötigten technischen Anlagen, Geräte, Anschlüsse und
Kabel."
Das Nutzungsentgelt beträgt laut § 3.1 des
Vertrages "monatlich EUR 500,00 zuzüglich
der gesetzlichen Ust. und erfolgt die Zahlung ab dem Monat des Baubeginns der
Anlage. Weiters gilt für die Ausübung gegenständlicher Rechte
zwischen dem Nutzer und dem Nutzungsgeber ein zusätzliches Entgelt in
Höhe von einmalig EUR 3.632,00 (in Worten: Euro
dreitausendsechshundertzweiunddreißig) zuzüglich der gesetzlichen
Ust. als vereinbart und ist dieses binnen 30 Tagen nach Unterzeichnung dieser
Vereinbarung zur Zahlung auf ein vom Nutzungsgeber anzugebendes Konto
fällig."
Gemäß
§ 8.4 lit. a des Vertrages wird
"für die Errichtung dieses Vertrages kein
gesondertes Entgelt verlangt. Der Nutzer verpflichtet sich jedoch, alle mit der
Vergebührung des Vertrages verbundenen Stempel- und Rechtsgebühren
- auch wenn diese erst in einem späteren Abgabenverfahren
festgestellt werden - zu entrichten, jedenfalls jedoch den Nutzungsgeber
diesbezüglich schad- und klaglos zu halten."
"Zu diesem Zweck
verpflichtet sich der Nutzer mit Fälligkeit bei Unterfertigung dieses
Vertrages die Vertragsgebühren gemäß
§ 33, TP 5, im Betrag
von
EUR
259,59
an den Beauftragten auf dessen
Konto zu bezahlen."
Mit Bescheid vom 17. April 2003 setzte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber dem
"Nutzungsgeber" die Gebühr -
und zwar gemäß
§ 33 TP 9 GebG 1957 (GebG) - mit 2 % des Wertes
des bedungenen Entgeltes in Höhe von Euro 69.158,40, somit Euro 1.383,17,
fest.
In der Begründung heißt es:
"Da die Bezahlung der Umsatzsteuer beurkundet
wurde, ist sie dem Entgelt hinzuzurechnen. Gem. § 15 Abs. 2 BewG ist bei
unbestimmter Dauer der neunfache Jahreswert als Bemessungsgrundlage
heranzuziehen."
Fristgerecht wurde Berufung eingebracht. Die Bw. bringt vor
es handle sich bei gegenständlichem Nutzungsvertrag nicht um einen
Dienstbarkeitsvertrag sondern um einen Bestandvertrag. Außerdem seien laut
Vertrag die mit der Vertragserrichtung verbundenen Gebühren vom Nutzer zu
entrichten. Der Gebührenbescheid sei daher auch zu Unrecht gegenüber
der Berufungswerberin ergangen, sondern wäre die Gebühr richtigerweise
der Firma H. vorzuschreiben gewesen.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien erließ in der Folge einen Bescheid an die Firma H., welche den
Abgabenbetrag entrichtete und wies die Berufung der Bw. mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.
Die Bw. brachte den Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein und argumentierte einerseits für
die Anerkennung des Vertrages als Bestandvertrag und andererseits, dass die
gegenständliche Berufung zulässig sei, da die festgesetzte Gebühr
im Zeitpunkt der Einbringung der Berufung noch nicht bezahlt gewesen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 28 Abs. 1 Z 1 lit.a GebG 1957
(GebG) sind zur Entrichtung der Gebühren bei zweiseitig verbindlichen
Rechtsgeschäften, wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen unterfertigt
ist, die Unterzeichner der Urkunde verpflichtet. Sind mehrere Personen Schuldner
derselben Gebühr, so schulden sie diese nach § 28 Abs. 6 GebG
grundsätzlich als Gesamtschuldner. Nach § 6 Abs. 1 BAO sind Personen,
die nach Abgabenvorschriften wie hier dieselbe abgabenrechtliche Leistung
schulden, Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB;
Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren; 10. Aufl. zu § 28 GebG samt
darin zitierter Judikatur).
Ein abgabenrechtliches Gesamtschuldverhältnis muss
nicht erst durch Haftungsbescheid geltend gemacht werden, es entsteht vielmehr
bereits dann, wenn der maßgebliche abgabenrechtliche Tatbestand
verwirklicht ist. Liegt ein Gesamtschuldverhältnis vor, so hängt es
gemäß
§ 891 2. Satz ABGB vom Gläubiger ab, ob er von allen,
oder von einigen Mitschuldnern das Ganze, oder nach von ihm gewählten
Anteilen, oder ob er das Ganze von einem Einzigen fordern will. Der
Gläubiger kann daher jeden der Mitschuldner nach seinem Belieben in
Anspruch nehmen, bis er die Leistung vollständig erhalten hat (VwGH
1.4.1971, 1805/69, VfGH 7.3.1984, B 399, 400/82, B 401, 402/82).
Wenn ein Gesamtschuldverhältnis - wie hier nach
§ 28 GebG - bereits unmittelbar kraft Gesetzes entstanden ist, ist es
ohne Bedeutung, an welchen der Gesamtschuldner die Abgabenbehörde das
Leistungsgebot richtet. Es ist also in die Hand der Abgabenbehörde gelegt,
an welchen Gesamtschuldner sie sich halten will. Dies entspricht
grundsätzlich dem Wesen der solidarischen Haftung (VfGH 16.12.1961, G
14/61, 26.9.1969, B 213/68, 7.3.1984, B 399, 400/82, B 401, 402/82, VwGH 1. 4.
1971, 1805/69).
Die in Verträgen oftmals getroffene Vereinbarung, wer
von den Parteien die Gebühr zu entrichten hat, berührt nur das
Innenverhältnis der Vertragsteile, kann aber nicht gegenüber dem
Abgabengläubiger geltend gemacht werden. Eine solche Vereinbarung über
die Bezahlung der Rechtsgebühr unter den Vertragspartnern sichert
demjenigen, der vom Finanzamt zur Zahlung herangezogen wird, nur einen
zivilrechtlich verfolgbaren Regressanspruch, wenn die Gebühr nach dem
Vertrag vom anderen zu tragen ist. Der Gebührenanspruch des Staates
erfließt aus dem öffentlichen Recht, das zwingender Natur ist und
daher keiner Abänderung durch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung
unterliegt (VwGH 30.5.1961, 2164/60).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes liegt es im
Ermessen der Behörde - im Sinne des § 20 Bundesabgabenordnung
(BAO) - ob sie das Leistungsgebot (den Abgabenbescheid) nur an einen der
Gesamtschuldner richtet und an welchen Gesamtschuldner oder an mehrere oder alle
Gesamtschuldner richten will (VwGH 24.5.1991,90/16/0011, 14.5.1992,92/16/0013,
19.9.2001, 2001/16/0306, 28.2.2002, 2001/16/0606, 21. 3. 2002, 2001/16/0599
uva.).
Gemäß
§ 20 BAO müssen sich
Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen
haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem
Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach
Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in
Betracht kommenden Umstände zu treffen (VwGH 1.4.1971, 1805/69, 16.9.1982,
82/16/0022, 28.2.2002, 2001/16/0606). Bei Auslegung des § 20 BAO ist dabei
dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug auf
berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff "Zweckmäßigkeit"
das "öffentliche Interesse insbesondere an der Einbringung der Abgaben"
beizumessen (VwGH 25.3.1981, 16/0747/79, 16/0749/79, 16.9.1982, 82/16/0022,
14.3.1990, 89/13/0115, 21.9.1990, 89/17/0050, 25.3.1992, 90/13/0238, 14.11.1996,
95/16/0082).
Haften für eine Abgabenschuld zwei oder mehrere
Gesamtschuldner, so wird sich die Behörde hie bei im Rahmen ihrer
Ermessensübung nicht ohne sachgerechten Grund an jene Partei halten
dürfen, die nach dem vertraglichen Innenverhältnis die Steuerlast
nicht tragen sollte (VwGH 24.5.1991, 90/16/0011, 31.10.1991, 90/16/0150,
24.11.1991, 89/16/0050, 31.5.1995, 94/16/0278, 3.10.1996, 95/16/0068, 29.6.1999,
98/14/0170, 28.2.2002, 2001/16/0606, 21.3.2002, 2001/16/0555, 0556). Somit
dürfen auch solche - nur das Innenverhältnis berührende -
besondere Vereinbarungen zwischen den Beteiligten über die dem
Abgabengläubiger gegenüber zu erbringenden Leistungen von der
Abgabenbehörde nicht gänzlich unberücksichtigt bleiben. Dies ist
einer der Gesichtspunkte, welcher hinsichtlich der Angemessenheit in Bezug auf
die berechtigten Interessen der Partei und der Vertretbarkeit der
Ermessensübung gegenüber dem Einzelnen zu beachten ist.
Zu einer gesetzmäßigen Begründung der
Ermessensübung gehört es, unter anderem auch die Erwägungen
für das Abstehen von einer Inanspruchnahme der übrigen Gesamtschuldner
und für die Einforderung der Abgabe von dem einen Gesamtschuldner
darzulegen (VwGH 2.7.1992, 91/16/0071-0073, 91/16/0077-0078). Es ist
rechtswidrig, wenn die Gründe für die Heranziehung als
Abgabenschuldner weder im Abgabenbescheid des Finanzamtes noch im Bescheid der
belangten Behörde genannt werden (VwGH 10.5.1984, 84/16/0061).
Ermessensentscheidungen sind von der Behörde insoweit zu begründen,
als dies die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine
Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erfordert. Die Behörde hat
demnach in der Begründung ihres Bescheides ihre für die
Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen soweit
aufzuzeigen, dass den Parteien des Verwaltungsverfahrens die Verfolgung ihrer
Rechte und dem Verwaltungsgerichtshof die rechtliche Kontrolle des Ermessens
möglich ist (VwGH 28.11.2001, 2000/13/0025).
Indem die Abgabenbehörde erster Instanz ihren Bescheid
hinsichtlich der Ermessensübung nicht begründet hat, hat sie den
Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften
belastet, weil jede Ermessensentscheidung so weit zu begründen ist, dass
ihre Nachprüfbarkeit sichergestellt ist (s.o.). Die Unterlassung der
Begründung, warum gerade ein bestimmter von mehreren Solidarschuldnern zur
Leistung herangezogen wird, stellt für sich alleine bereits einen Mangel
dar, der den berufungsgegenständlichen Bescheid mit Rechtswidrigkeit
infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.
Im Übrigen erlischt bei Entrichtung der Abgabenschuld
durch einen der Gesamtschuldner die Abgabenschuld und das
Gesamtschuldverhältnis findet damit sein Ende (VwGH 26.10.1964, Slg 3165/F,
8.6.1967, 45/67, 18.11.1991, 91/15/0113, 14.5.1992, 92/16/0013, 1.Juli1992,
91/13/0046).
Ist das Gesamtschuldverhältnis erloschen, so kommt die
Erlassung eines Abgabenbescheides an den anderen Gesamtschuldner nicht mehr in
Betracht: Es besteht keine gesetzliche Vorschrift, bei Vorliegen eines
Gesamtschuldverhältnisses nach Entrichtung der Schuld durch einen der
Schuldner, einen Bescheid gegen den Mitschuldner zu erlassen (VfGH 7.3.1984, B
399, 400/82, B 401, 402/82, VwGH 19.6.1980, 1532/78, 18.11.1991,
91/15/0113).Eine Festsetzung - auch im Wege einer Berufungsentscheidung
- wäre daher rechtswidrig.
Der Berufung war somit statt zu geben.
Wien, am 3.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 28 Abs. 6 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0076-W/04
- Stammnummer
- 21213
- Gültig
- 03.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF