…erfasst worden ist, die buchmäßige Erfassung des nachzuerhebenden Restbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden dessen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen. Gemäß Abs. 2 Buchstabe…
…im Verhalten des Zollschuldners weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit liege und dieser nachweise, dass die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung erfüllt seien. Im Zuge der Prüfung des Vorliegens offensichtlicher Fahrlässigkeit sei zu berücksichtigen, dass die Bf. über eine genügende Erfahrung im Einfuhr…
…buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des nachzuerhebenden Restbetrages innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand festgestellt und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen. Diese Frist…
…Bei der Art des Irrtums ist zunächst zu prüfen, ob die betreffende Regelung verwickelt oder im Gegenteil so einfach ist, dass eine Prüfung der Umstände einen Irrtum leicht erkennbar macht. (EuGH 26.6.1990, C-64/89) Hinsichtlich der Erfahrung des Zollschuldners kommt es darauf…
…nach Art. 204 ZK vorgeschrieben hatte und bei der Zollschuldentstehung nach Art. 204 die Einwendung des Irrtums der Zollbehörde nicht möglich ist. Gemäß Art. 220 (2) erfolgt außer in den Fällen gemäß Art. 217 Abs.1 Unterabsätze 2 und 3 keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn…
…Die nachträgliche buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrages hat nach Art. 220 Abs. 2 Buchstabe b) ZK zu unterbleiben, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag auf Grund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und…
…Bf mit der Übernahme des Versandgutes auch die Sendungsunterlagen, insbesondere den Versandschein-T1 übernommen hat und daher wusste, dass sich der angewiesene LKW im Versandverfahren befunden hat. Im Zusammenhang mit Versandverfahren seien Handlungen und/oder Unterlassungen wie im Gegenstand geradezu typisch für Zollschuldentstehungen nach Art…
…auszugehen. Auf eine Komplexität der Vorschriften kann sich die Beschwerdeführerin aufgrund der eindeutigen Anordnungen in der Lagerbewilligung verschuldensmindernd ebenso wenig berufen, wie auf mangelnde Erfahrung im Importgeschäft. Als Kriterium der Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers wird genannt, ob der Beteiligte sich, sobald er Zweifel an der richtigen…
…Erklärungen feststellte, einem aktiven Irrtum unterlag, indem sie die Waren antragsgemäß freigab. Für eine Abstandnahme von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung nach den Bestimmungen des Art. 220 Abs. 2 lit b) bedarf es jedoch auch der weiteren Voraussetzung, nämlich dass der Abgabenschuldner gutgläubig gehandelt hat. Dies…
…(Bf.) als Zollschuldner im Sinne des Artikels 201 Abs. 3 Zollkodex (ZK) iVm § 71 ZollR-DG im Rahmen einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung gemäß Artikel 220 Absatz 1 ZK eine Zollschuld in der Höhe von S 409.841,00 (S 204.540,00 an Zoll und…
…in Betracht. Bei der Entscheidung, welcher der Zollschuldner in Anspruch genommen wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 20 BAO). Für die Zollschuldnerschaft des Pflichteninhabers kommt es weder auf ein Verschulden, noch auf das Wissen oder Wissen müssen um das Entziehen an. Ausreichend ist allein…
…erkennen gewesen wäre. Bei der Beurteilung, ob ein Irrtum vernünftigerweise erkannt werden konnte, sind nach der Rechtsprechung insbesondere die Art des Irrtums sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Zollschuldners zu berücksichtigen (vgl. EuGH vom 26.6.1990, Rs C-64/89 "Deutsche Fernsprecher GmbH…
…weil es an einer weiteren Voraussetzung hiefür fehlte, nämlich der Gutgläubigkeit des Zollschuldners: Er hätte den Irrtum der Zollbehörden nicht erkennen dürfen: Gegen die Annahme einer derartigen Gutgläubigkeit der Bf sprächen mehrere Indizien: Zum einen der Umstand, dass diese von ihrem Vertragspartner S die Ausstellung…
…Einfuhrabgaben gemäß Art. 184 ZK gewährt werden, sofern im Verhalten des Zollschuldners weder betrügerische Absicht noch offenkundige Fahrlässigkeit liegt und dieser nachweist, dass die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung erfüllt sind. Da die Schmuckstücke trotz ausdrücklicher Befragung von der Bf. nicht erklärt wurden…
…Zollschuld gemäß Artikel 204 Abs. 1 Buchstabe a ZK (eine endgültige Entscheidung darüber, ob auch für diese Teilmenge aufgrund der Vorrangregel des Artikels 203 ZK doch von einer Zollschuldentstehung durch Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung auszugehen ist, obliegt der Berufungsbehörde, die in der Sache selbst…
…in gleicher Weise angemeldet worden war, angewendet werden. Eine Abstandnahme von der Nachforderung infolge Irrtums des Zollschuldners kann aus folgenden Gründen nicht erfolgen: Gem. Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag…
…in gleicher Weise angemeldet worden war, angewendet werden. Eine Abstandnahme von der Nachforderung infolge Irrtums des Zollschuldners kann aus folgenden Gründen nicht erfolgen: Gem. Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag…
…in gleicher Weise angemeldet worden war, angewendet werden. Eine Abstandnahme von der Nachforderung infolge Irrtums des Zollschuldners kann aus folgenden Gründen nicht erfolgen: Gem. Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag…
…in gleicher Weise angemeldet worden war, angewendet werden. Eine Abstandnahme von der Nachforderung infolge Irrtums des Zollschuldners kann aus folgenden Gründen nicht erfolgen: Gem. Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag…
…in gleicher Weise angemeldet worden war, angewendet werden. Eine Abstandnahme von der Nachforderung infolge Irrtums des Zollschuldners kann aus folgenden Gründen nicht erfolgen: Gem. Art. 220 Abs. 2 lit. b ZK erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag…