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UFSZ3K ZRV/0067-Z3K/04
Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit für Reisegut
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0067-Z3K/04vom 06.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 26. Juli 2004 gegen
die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt vom 22. Juni 2004,
Zl. 400/11111, betreffend die Gewährung der Eingangsabgabenfreiheit
für Reisegut entschieden:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 11. September 2000 stellte sich Herr E.K. gemeinsam
mit seiner Tochter, der Beschwerdeführerin (Bf.), und zwei weiteren
Personen anlässlich der Einreise von Slowenien nach Österreich beim
Zollamt Karawankentunnel der Grenzabfertigung. Nach der Passkontrolle durch
Organe der Grenzgendarmerie wurden die vier Reisenden durch das Dienst habende
Zollorgan nach mitgeführten Waren, insbesondere Zigaretten, Alkohol und
Schmuck, befragt. Die Frage wurde verneint. Bei der anschließend
durchgeführten Kontrolle des Fahrzeuges wurden in einer Handtasche eine
Halskette aus Gold und ein Armband aus Gold mit einem Gewicht von zusammen
68 Gramm und einem Zollwert von ATS 8.900,00 (€ 646,79)
sowie 8 Armreifen aus Gold mit einem Gewicht von zusammen 150,5 Gramm
und einem Zollwert von ATS 19.000,00 (€ 1.380,78) vorgefunden.
Herr E.K. erklärte, dass diese Schmuckstücke seiner Tochter
anlässlich ihrer Eheschließung in der Türkei geschenkt wurden.
Der Bf. wurde daraufhin die Erlassung einer vereinfachten Strafverfügung
angeboten, dies wurde jedoch abgelehnt. In der Folge wurde der Bf. erklärt,
dass eine außerstrafrechtliche Erledigung nach § 108 Abs.2
ZollR-DG nicht möglich wäre, da der Eingangsabgabenbetrag die
Höchstgrenze überschreite, woraufhin E.K. erklärte, dass die
8 Stück Armreifen ihm gehören.
In der Folge wurden im Rahmen der
außerstrafrechtlichen Erledigung nach § 108 Abs.2 ZollR-DG die
Eingangsabgaben in Höhe von ATS 4.370,00 (€ 317,58) sowie
die Abgabenerhöhung für acht Armreifen von E.K. (Block Nr. 00001,
Blatt 21) und die Eingangsabgaben in Höhe von ATS 2.046,00
(€ 148,69) sowie die Abgabenerhöhung für eine Halskette und
ein Armband von der Bf. (Block Nr. 00001, Blatt 22) eingehoben.
Nachdem ein
Antrag auf nachträgliche Zuerkennung der Eingangsabgabenfreiheit für
Heiratsgut hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Schmuckstücke
vom Hauptzollamt Klagenfurt in erster Instanz abgewiesen worden war, begehrte
die Bf. zugleich mit der Berufung gegen den abweisenden Bescheid im Schriftsatz
vom 8. Dezember 2000 die nachträgliche Zuerkennung der
Eingangsabgabenfreiheit als Reisegut gemäß Art. 45 Abs.1 der
Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über
das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Zollbefreiungsverordnung,
ZBefrVO).
Mit Bescheid
des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 16. Feber 2004, Zl. 400/22222, wurde
der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass eine Befreiung von
Einfuhrabgaben gemäß Art. 184 der Verordnung (EWG) des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex, ZK) grundsätzlich nur bei einer ordnungsgemäßen
Überführung von Waren in den freien Verkehr zu gewähren sei.
Abweichend davon könne auch bei einer Zollschuld nach Art. 202 ZK
gemäß Art. 212a ZK eine Befreiung von Einfuhrabgaben
gemäß Art. 184 ZK gewährt werden, sofern im Verhalten des
Zollschuldners weder betrügerische Absicht noch offenkundige
Fahrlässigkeit liegt und dieser nachweist, dass die übrigen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Befreiung erfüllt sind.
Da die Schmuckstücke trotz ausdrücklicher Befragung von der Bf. nicht
erklärt wurden, sei davon auszugehen, dass die Nichtanmeldung der
Schmuckstücke vorsätzlich oder zumindest offensichtlich
fahrlässig erfolgt sei.
Gegen diesen
abweisenden Bescheid hat die Antragstellerin durch ihren Vertreter mit Eingabe
vom 13. März 2004, ergänzt durch die Eingabe vom
22. März 2004, fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung im
Wesentlichen mit der Begründung erhoben, dass ihr Vater über die
diesbezügliche Aufforderung des Zollorgans unverzüglich die
mitgeführten Gepäckstücke, die Handtasche der Bf. mit dem
verfahrensgegenständlichen Schmuck zuerst, zur Zollkontrolle vorgelegt und
somit gezeigt habe, dass keinesfalls eine betrügerische Absicht und auch
kein fahrlässiges Verhalten vorgelegen sei. Die Frage des Zollorgans , ob
die Bf. und ihre Mitreisenden etwas zu verzollen hätten, habe der Vater der
Bf. nur deshalb mit "Nein" beantwortet, weil für ihn völlig klar
gewesen sei, dass die Schmuckstücke, die seine Tochter zur Hochzeit als
Geschenk erhalten hat, keinesfalls zu verzollen wären. Zudem seien von der
Zollbeamtin Schmucksachen zuvor konkret nie angesprochen worden, andernfalls
wären die Schmuckstücke selbstverständlich angemeldet
worden.
Mit
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Klagenfurt vom 22. Juni 2004,
Zl. 400/11111, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass an der Richtigkeit
der Stellungnahme der Zollbeamtin, wonach diese die Bf. und ihre Mitreisenden
ausdrücklich nach mitgeführtem Schmuck befragt habe, kein Zweifel
bestehe, zumal bei den Grenzzollämtern aus langjähriger Erfahrung
bekannt ist, dass insbesondere Reisende, die aus der Türkei kommen,
häufig Goldschmuck mit sich führen. Ungeachtet dessen hätte die
Bf. wenn ihr neben der grundsätzlichen Bestimmung betreffend die
Abgabenbefreiung für Heiratsgut auch die dafür erforderlichen
Voraussetzungen bekannt gewesen sind, keinesfalls davon ausgehen können,
dass die Schmuckstücke ohne spontane Zollanmeldung in das Zollgebiet der
Gemeinschaft eingeführt werden können. Waren ihr hingegen die
Verfahrensvorschriften nicht bekannt, hätte sie jedenfalls den
mitgeführten Schmuck erklären müssen, zumal zumindest ein Teil
des Schmuckes die für die Zollbefreiung als Reisegut maßgebliche
Wertgrenze von € 175,00 überstieg. Die Bf. habe daher zumindest
offensichtlich fahrlässig gehandelt, da sie infolge mangelnder Sorgfalt,
insbesondere im Hinblick auf mangelnde Erfahrungen in Zollangelegenheiten, durch
eine Erklärung der Schmuckstücke bei der Zollabfertigung und Einholung
einer entsprechenden Auskunft die Verletzung von Verfahrensvorschriften
hätte vermeiden können.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung wurde mit Eingabe vom 23. Juli 2004 mittels
Telefax, ergänzt durch die Eingabe vom 26. Juli 2004, der Rechtsbehelf
der Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass
weder die Bf. noch ihr Vater E.K. die Verletzung von Verfahrensvorschriften
jemals für möglich gehalten hätten. Dies werde durch das
entschlossene und selbstsichere Verhalten von E.K. bestätigt, der fast
unaufgefordert den Kofferraum geöffnet und die Handtasche eigenhändig
zur Verfügung gestellt habe. E.K. habe die Frage der Zollbeamtin, ob er
etwas zu verzollen hätte, nur deshalb verneint, weil er sich sicher gewesen
sei, dass die Schmuckgeschenke anlässlich der Hochzeit seiner Tochter
keinesfalls zu verzollen wären, da Art. 45 der ZBefrVO genau zutreffe.
Er habe diese Frage jedoch indirekt bejaht, indem er die Schmuckstücke
unwissend durch sein Verhalten dem Zollorgan praktisch vorgelegt habe. Dieses
Verhalten des Vaters der Bf. sei daher einer Anmeldung der betreffenden
Schmuckstücke gleichzusetzen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die
fehlende wörtliche Anmeldung der Wertsachen nicht auf fehlende Sorgfalt,
sondern eher auf Müdigkeit, Stress oder Vergesslichkeit
zurückgeführt werden könne. Die Voraussetzungen des
Art. 212a ZK seien daher wohl erfüllt.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 212a ZK findet, wenn das
Zollrecht eine zolltarifliche Begünstigung aufgrund der Art oder der
besonderen Verwendung einer Ware, Zollfreiheit oder eine vollständige oder
teilweise Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß den
Artikeln 21, 82, 145 oder 184 bis 187 vorsieht, die zolltarifliche
Begünstigung, die Zollfreiheit oder die teilweise Abgabenbefreiung auch in
den Fällen des Entstehens einer Zollschuld nach den Artikeln 202 bis 205,
210 oder 211 Anwendung, sofern im Verhalten des Beteiligten weder
betrügerische Absicht noch offenkundige Fahrlässigkeit liegt und
dieser nachweist, dass die übrigen Voraussetzungen für die
Begünstigung, die Zollfreiheit oder die teilweise Abgabenbefreiung
erfüllt sind.
Gemäß Art. 184 ZK legt der Rat mit
qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Fälle fest, in
denen aufgrund besonderer Umstände eine Befreiung von den Einfuhrabgaben
bei der Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr oder
eine Befreiung von den Ausfuhrabgaben bei der Ausfuhr von Waren gewährt
wird.
Gemäß Art. 45 Abs.1 ZBefrVO sind die aus
einem Drittland eingeführten Waren im Persönlichen Gepäck von
Reisenden, sofern es sich um Einfuhren ohne kommerziellen Charakter handelt,
vorbehaltlich der Art. 46 bis 49 von den Eingangsabgaben befreit.
Gemäß Art. 47 ZBefrVO wird die Befreiung
für andere als die in Art. 46 genannten Waren je Reisenden bis zu einem
Gesamtwert von 175 ECU gewährt.
Gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 355/94
idF der VO 2744/98 gilt der in Art. 47 genannte Wert für die
Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich erst ab
1. Jänner 2003 für Waren, die von Reisenden eingeführt
werden, welche in das deutsche beziehungsweise österreichische
Hoheitsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den
Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten oder gegebenenfalls mittels der
Küstenschifffahrt aus jenen Staaten einreisen. Diese Mitgliedstaaten
gewähren jedoch ab dem 1. Jänner 1999 für Einfuhren durch
Reisende im Sinne von Unterabsatz 2 einen Freibetrag von mindestens
100 ECU.
Gemäß
§ 19a
Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZollR-DV) idF
BGBl. II Nr. 432/1998 (gültig von 1.1.1999 bis 31.12.2001)
beträgt der Reisefreibetrag für Waren, die von Reisenden
eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet über eine Landgrenze zu
anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten einreisen,
100 Euro.
Gemäß Art. 48 ZBefrVO gilt, wenn der
Gesamtwert mehrerer Waren im Besitz eines Reisenden die in Art. 47
genannten Freibeträge übersteigt, die Befreiung bis zur Höhe
dieser Freibeträge für diejenigen Waren, die bei gesonderter Einfuhr
von den Eingangsabgaben befreit gewesen wären; eine Aufteilung des Wertes
der einzelnen Waren ist hierbei nicht zulässig.
Für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit bedarf
es eines Antrages. Der Antrag auf Gewährung der Einfuhrabgabenfreiheit
wurde erst nach der erfolgten Zollschuldentstehung gestellt. Gemäß
§ 87 Abs.1 Nr.1 Buchstabe b ZollR-DG erfolgt die
Feststellung mit gesonderter Entscheidung (Feststellungsbescheid § 185
BAO). Für die Erlassung einer gesonderten Entscheidung ist gemäß
§ 87 Abs.3 ZollR-DG das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bereich
der Antragsteller seinen normalen Wohnsitz oder Sitz hat. Für die Bf., die
im Anwendungsgebiet über keinen Wohnsitz oder Sitz verfügt, ist
gemäß
§ 54 Abs.2 ZollR-DG zur Erlassung des Bescheides das
als erstes befasste Hauptzollamt (Hauptzollamt Klagenfurt)
zuständig.
Der im Jahre 2000 gültige Freibetrag für Waren,
die von Reisenden über die Landgrenze von Slowenien nach Österreich
eingeführt wurden, betrug gemäß
§ 19a ZollR-DV nur
€ 100,00. Es erfüllt somit keine der von der Bf.
mitgeführten Waren diese Voraussetzung, da die Halskette und das Armband
einen Zollwert von € 646,79, die acht Armreifen einen Zollwert von
€ 1.380,78 aufwiesen. Die Voraussetzungen für die Gewährung
der Einfuhrabgabenfreiheit für Waren im Persönlichen Gepäck von
Reisenden im Sinne des Art. 45 ff. ZK liegen schon aus diesem Grund nicht
vor.
Um wenigstens einen Armreifen im Sinne des Art. 48
ZBefrVO abgabenfrei belassen zu können, hätte einer der Armreifen bei
einem Gesamtgewicht aller acht Reifen von 150,5 Gramm lediglich ein Gewicht
von rund 11 Gramm aufweisen dürfen. Dieser Nachweis, der von der Bf.
zu erbringen gewesen wäre, ist nicht mehr möglich, da der Schmuck
wieder an die Reisenden ausgefolgt wurde und dessen Nämlichkeit daher nicht
mehr gesichert ist.
Selbst wenn der Wert eines einzelnen Armreifens den Betrag
von € 100,00 nicht überstiegen hätte, ist davon auszugehen,
dass die Bf. bzw. der für sie die Fragen des Zollorgans beantwortende Vater
E.K., zumindest offensichtlich fahrlässig gehandelt hat. Die Bf. hat seit
8. Mai 1991 ihren gewöhnlichen Wohnsitz in der Gemeinschaft. Da die
Bf. bzw. ihr Vater somit nicht das erste Mal in die Gemeinschaft einreisten, war
ihnen bekannt oder nur infolge mangelnder Sorgfalt unbekannt, dass für die
Einfuhr von Waren der Höhe nach eine Reisefreimenge, die ihnen der genauen
Höhe nach vielleicht nicht bekannt war, besteht, zumal sich E.K. nach
eigenen Angaben mit der Einfuhr von Waren der Reisenden beschäftigte und
der Meinung war, den Schmuck nicht verzollen zu müssen. Einerseits weist
zumindest ein Großteil des mitgeführten Schmuckes einen Wert weit
über der zulässigen Reisefreigrenze aus und hätte daher
jedenfalls angemeldet wurden müssen, andererseits hat die Bf. auch auf
ausdrückliches Befragen des Zollorgans den Schmuck nicht erklärt.
Daran vermag auch Vergesslichkeit, Stress oder Müdigkeit nichts zu
ändern, da die Einfuhr von Waren im Wert von über € 2.000,00
zweifelsohne kein alltägliches Ereignis ist und daher besondere
Aufmerksamkeit erfordert hätte. Dass E.K., nach dem Entschluss des
Zollorgans das Fahrzeug zu kontrollieren, im Rahmen der Kontrolle des PKW den
Kofferraum geöffnet hat und die Handtasche zur Verfügung stellte, kann
keinesfalls als spontane Abgabe einer Zollanmeldung gewertet werden. Im
Übrigen ist die Entdeckung des mitgeführten Schmuckes zu diesem
Zeitpunkt bereits unmittelbar bevorgestanden. Die Bf. hat sich daher nicht nach
ihren Kräften über die richtige Anwendung der Verfahrensvorschriften
informiert und hat somit infolge offensichtlicher Fahrlässigkeit keine
spontane Zollanmeldung abgegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 6. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 45 Abs. 1 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 47 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0067-Z3K/04
- Stammnummer
- 28793
- Gültig
- 06.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF