Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0041-Z3K/03
Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit für Rückwaren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0041-Z3K/03vom 31.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Gewährung der Abgabenfreiheit nach Art. 212a ZK sind vier Voraussetzungen erforderlich. Neben die an sich mögliche Befreiung von Einfuhrabgaben gemäß Art. 184 bis 187 ZK und die vermeintliche Zollschuldentstehung wegen Verletzung von Verfahrensrecht treten eine Nachweispflicht des vermeintlichen Zollschuldners für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen und subjektive Elemente, letztere in dem Sinne, dass dem Zollschuldner weder betrügerische Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit vorgeworfen werden darf.
Der Zollschuldner als Beteiligter in dem hier gemeinten Sinn ist - wie im Erstattungsrecht - nicht nur der Antragsteller, sondern auch jede Person, die zur Erfüllung der Förmlichkeiten für die in Frage stehenden Waren tätig geworden ist oder die Anweisungen gegeben hat, die zur Erfüllung dieser Förmlichkeiten notwendig waren. Der Antragsteller muss sich Handeln und Wissen oder Unterlassen dieser Personen zurechnen lassen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vom 26. März 2003
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom
11. März 2003, Zl. 700/xxx, betreffend die Feststellung der
Eingangsabgabenfreiheit entschieden:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 5. Dezember 2002 führte die Beschwerdeführerin
(Bf.) unter der WENr. 700/12345 Äpfel der Sorten Golden Delicius
(57 Packstücke; 14.386 kg zu je € 0,25) und Mutzu
(11 Packstücke; 4.553 kg zu je € 0,25) aus dem
Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft (Österreich) nach Kroatien
aus. Die Anmeldung der Ware zur Ausfuhr beim Hauptzollamt Graz erfolgte per
Hausbeschau. Die Ware war für die Firma D., HR, bestimmt. Infolge einer am
6. Dezember 2002 erfolgten Reklamation des Kunden erklärte sich die Bf.
bereit, die Warenlieferung zurückzunehmen. Mit dem Rücktransport der
Ware wurde kundenseits die Spedition R., HR-, beauftragt. Die Ware wurde am 9.
Dezember 2002 beim Zollamt Spielfeld zur Einfuhr gestellt und wurde dabei unter
Vorlage des CMR-Frachtbriefes und einer Proformarechnung der Firma D . vom
Hauptverpflichteten, der Spedition1, ein Versandschein T1 erstellt. Die Ware
wurde in der Folge mit einer Frist zur Gestellung bei der Bestimmungszollstelle
Graz bis 12. Dezember 2002 unter Anlegung eines Raumverschlusses in das
Versandverfahren überführt. Am Montag, dem 9. Dezember 2002, traf
die Ware um 17.00 Uhr am Firmengelände der Bf. ein. Die Bf. war weder durch
ihren kroatischen Geschäftspartner noch durch den Frachtführer vom
Zeitpunkt des Eintreffens der Ware informiert worden. Der Fahrer des LKW, Herr
Z., entfernte an der Laderampe den von Organen des Zollamtes Spielfeld
angebrachten Raumverschluss. Da die Außentemperatur an diesem Tag minus
17° C betrug, entluden der Kraftfahrer und ein Lagerarbeiter der Bf. die
gesamte Warenladung, da sie einen Frostschaden mit einem Wertverlust von ca.
€ 5.000.- befürchteten. Erst nach der erfolgten Entladung übergab
der Kraftfahrer die Frachtpapiere und den Versandschein T1 im Büro der Bf.
an den verantwortlichen Ein- und Verkäufer Herrn C., der sofort bemerkte,
dass es sich um eine unverzollte Ware handelte. Am darauf folgenden Tag, dem 10.
Dezember 2002, erstattete die Bf. Selbstanzeige beim Hauptzollamt Graz. Diese
Selbstanzeige wurde vom Hauptzollamt Graz u.a. als Antrag um nachträgliche
Gewährung einer außertariflichen Eingangsabgabenbefreiung als
Rückware gemäß Art. 185 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des
Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex, ZK) i.V.m. 212a ZK gewertet.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 6. Feber 2003, Zl.
700/yyy, wurde dem Antrag vom 10. Dezember 2002 auf Gewährung der
Eingangsabgabenbefreiung gemäß Art. 185 ZK i.V.m. Art. 212a ZK sowie
§ 87 Abs.1 Z.1 lit.b und Abs.3 ZollR-DG nicht stattgegeben. Begründend
wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass grundsätzlich eine
ordnungsgemäße Überführung einer Ware in den zollrechtlich
freien Verkehr unabdingbare Voraussetzung für eine Vorzugsbehandlung im
Sinne des Titels VI des ZK sei. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilde der
Art. 212a ZK, sofern im Verhalten des Zollschuldners weder betrügerische
Absicht noch offensichtliche Fahrlässigkeit liege und dieser nachweise,
dass die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung einer
Befreiung erfüllt seien. Im Zuge der Prüfung des Vorliegens
offensichtlicher Fahrlässigkeit sei zu berücksichtigen, dass die Bf.
über eine genügende Erfahrung im Einfuhr- und Ausfuhrgeschäft
verfüge. Die Bf. hätte daher Vorsorge für eine
Hausbeschauabfertigung treffen oder eine Rückwarenabfertigung beim
Grenzzollamt beantragen können. Eine Hausbeschau hätte auch
nachträglich beantragt werden können, wäre der LKW nicht entladen
und die Ware mit den im Lager befindlichen Waren vermischt worden. Weiters sei
zu bemerken, dass die Selbstanzeige erst 4 Tage nach der Anlieferung der Sendung
erfolgt sei. Es liege zwar zweifelsfrei keine betrügerische Absicht der Bf.
vor, die Kumulierung von Verfehlungen seien aber auffällig und
ungewöhnlich somit grob fahrlässig und letztlich der Bf.
zuzurechnen.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. binnen offener Frist den
Rechtsbehelf der Berufung erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen darauf
verwiesen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliege. Dass der Fahrer des
LKW die Zollplombe entfernt habe, stehe nicht im Einflussbereich der Bf., zumal
die Spedition R . kundenseits beauftragt worden sei. Die Verhinderung der Tat
sei somit nicht möglich gewesen, es sei aber sofort alles unternommen
worden, den Vorfall dem zuständigen Zollamt anzuzeigen. Die Erfahrung der
Bf. im Zollgeschäft sei lediglich auf den Bereich der Ausfuhren
beschränkt, da dies die erste Lieferung gewesen sei, die
zurückgenommen werden musste. Ein derartiger Fehler sei daher erstmalig
aufgetreten und würde eine Abgabenvorschreibung eine extreme
wirtschaftliche Belastung für die Bf. darstellen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom
11. März 2003, Zl. 700/xxx , wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen. Begründend wurde darauf hingewiesen, dass die Bf. genügend
Zeit gehabt hätte, das Lagerpersonal über die einlangende Sendung zu
informieren. Die Bf. hätte zwar nicht die Verletzung des Zollverschlusses
verhindern können, wohl aber die Entladung und Einlagerung der Ware, da der
Bf. sehr wohl bekannt sein hätte müssen, dass zur Beendigung eines
Versandverfahrens die Nämlichkeitsfeststellung von Bedeutung sei. Im
Übrigen sei die Ware bereits am 6. Dezember 2002 rückgelangt, die
Bf. hätte somit einerseits eine Hausbeschau beantragen können,
andererseits früher als am 10. Dezember 2002 Selbstanzeige erstatten
müssen. Die späte Selbstanzeige bekräftige die sorglose
Vorgangsweise der Bf.
Mit Eingabe vom 26. März 2003 wurde gegen diese
Berufungsvorentscheidung binnen offener Frist mit der Begründung Beschwerde
erhoben, dass es sich um eine Rückware gehandelt habe und somit kein
Schaden für den Staat entstanden sei. Die Ware sei erst am 9. Dezember
bei minus 17°C auf einem Planen-LKW gegen 17.00 Uhr ohne Vorankündigung
eingetroffen. Die Ware nicht zu entladen hätte eine entscheidende
Qualitätsminderung durch Frost und somit einen Schaden von ca.
€ 5.000.- bedeutet. Die Selbstanzeige sei umgehend am nächsten
Tag erstattet worden. Es liege somit eine Verkettung widriger Umstände und
Informationsdefizite mehrerer Logistikebenen vor, die Ursache für die
immense zusätzliche Kostenbelastung der Bf. sei. Da es der Bf. aber infolge
Unkenntnis über den Zeitpunkt des Eintreffens des LKW nicht möglich
gewesen sei entsprechend zu reagieren, werde der Vorwurf der offensichtlichen
Fahrlässigkeit entschieden zurückgewiesen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 4 Nummer 6 ZK ist im Sinne dieses
Zollkodex ist der zollrechtliche Status der Status einer Ware als
Gemeinschaftsware oder Nichtgemeinschaftsware.
Im Sinne von Art. 4 Nummer 7 ZK sind
Gemeinschaftswaren
- Waren, die unter den in Art. 23 genannten Voraussetzungen
vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnen oder hergestellt worden
sind, ohne dass ihnen aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden
Ländern oder Gebieten eingeführte Waren hinzugefügt wurden. In
den nach dem Ausschussverfahren festgelegten Fällen von besonderer
wirtschaftlicher Bedeutung gelten Waren, die aus in einem
Nichterhebungsverfahren befindlichen Waren gewonnen oder hergestellt worden
sind, nicht als Gemeinschaftswaren;
- aus nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden
Ländern oder Gebieten eingeführte Waren, die in den zollrechtlich
freien Verkehr übergeführt worden sind;
- Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder
ausschließlich unter Verwendung von nach dem zweiten Gedankenstrich
bezeichneten Waren oder unter Verwendung von nach den ersten beiden
Gedankenstrichen bezeichneten Waren gewonnen oder hergestellt worden
sind.
In Sinne des Art. 4 Nummer 8 ZK sind
Nichtgemeinschaftswaren alle anderen als die unter Nummer 7 genannten Waren.
Unbeschadet der Art. 163 und 164 verlieren Gemeinschaftswaren ihren
zollrechtlichen Status mit dem tatsächlichen Verbringen aus dem Zollgebiet
der Gemeinschaft.
Gemäß Art. 37 Abs.1 ZK unterliegen Waren, die in
das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, vom Zeitpunkt des Verbringens
an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht
zollamtlich geprüft werden.
Gemäß Abs.2 leg. cit. bleiben sie so lange unter
zollamtlicher Überwachung, wie es für die Ermittlung ihres
zollrechtlichen Status erforderlich ist und, im Fall von Nichtgemeinschaftswaren
unbeschadet des Art. 82 Abs.1, bis sie ihren zollrechtlichen Status wechseln, in
eine Freizone oder ein Freilager verbracht, wiederausgeführt oder nach Art.
182 vernichtet oder zerstört werden.
Gemäß Art. 203 Abs.1 ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird.
Gemäß Abs.3 leg. cit. sind
Zollschuldner
- die Person, welche die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat;
- die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren,
obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie
die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder
im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der
Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;
- gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen
einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer
einfuhrabgabepflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden
Zollverfahrens ergeben.
Gemäß Art. 185 Abs.1 erster Absatz ZK werden
Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt
worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet
eingeführt und dort in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt werden, auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben
befreit.
Gemäß Art. 212a ZK findet, wenn das Zollrecht
eine zolltarifliche Begünstigung aufgrund der Art oder der besonderen
Verwendung einer Ware, Zollfreiheit oder eine vollständige oder teilweise
Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß den Artikeln 21,
82, 145 oder 184 bis 187 vorsieht, die zolltarifliche Begünstigung, die
Zollfreiheit oder die teilweise Abgabenbefreiung auch in den Fällen des
Entstehens einer Zollschuld nach den Art. 202 bis 205, 210 oder 211 Anwendung,
sofern im Verhalten des Beteiligten weder betrügerische Absicht noch
offensichtliche Fahrlässigkeit liegt und dieser nachweist, dass die
übrigen Voraussetzungen für die Begünstigung, die Zollfreiheit
oder die teilweise Abgabenbefreiung erfüllt sind.
Gemäß
§ 5 ZollR-DG hat, wer im Verfahren
der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung oder eine
Verfahrenserleichterung in Anspruch nehmen will oder den Wegfall der Folgen
einer Zollzuwiderhandlung anstrebt, dies geltend zu machen und das Vorliegen der
hiefür maßgebenden Voraussetzungen der Zollbehörde nachzuweisen.
Wenn der Nachweis nach den Umständen nicht zumutbar ist, genügt die
Glaubhaftmachung.
Gemäß
§ 87 Abs.1 ZollR-DG bedarf es
für die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit eines Antrages. Die
Feststellung erfolgt
1. in jenen Fällen, in denen
a) für die Feststellung, ob die für die
Verwirklichung des Tatbestandes maßgeblichen Umstände gegeben sind,
Ermittlungen erforderlich sind, die nicht im Zuge der Abfertigung abgeschlossen
werden können, oder
b) der Antrag nicht in der Anmeldung gestellt
wird,
mit gesonderter Entscheidung (185 BAO),
2. in allen übrigen Fällen durch die Annahme der
Anmeldung.
Durch das Verbringen der verfahrensgegenständlichen
Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verloren diese ihren Status als
Gemeinschaftswaren und wurden gemäß Art. 4 Nummer 8 ZK zu
Nichtgemeinschaftswaren. Der Status als Nichtgemeinschaftswaren gilt selbst
dann, wenn diese als Rückwaren gemäß Art. 185 ff.
einfuhrabgabenfrei wieder in den freien Verkehr gelangen könnten (vgl.
Witte, Zollkodex, 3. Auflage, S. 67). Die Waren wurde anlässlich der
Einfuhr ordnungsgemäß dem Grenzeintrittszollamt Spielfeld gestellt
und in das externe Versandverfahren überführt. Ein Antrag auf
Einfuhrabgabenfreiheit als Rückwaren gemäß Art. 185 ff. ZK wurde
beim Zollamt Spielfeld nicht gestellt. Die Nichtgemeinschaftswaren befanden sich
daher gemäß Art. 37 ZK auch nach Verlassen des Amtsplatzes des
Zollamtes Spielfeld unter zollamtlicher Überwachung, die Nämlichkeit
der Waren sollte nicht zuletzt durch die Anlegung eines Raumverschlusses
gesichert werden.
Durch die erfolgte Entladung und Vermengung mit anderen
Waren auf dem Firmengelände der Bf. wurden die gegenständlichen
Äpfel der zollamtlichen Überwachung entzogen, was eine
Einfuhrzollschuldentstehung nach Art. 203 ZK zur Folge hatte. Hingegen stellt
das Abnehmen des Raumverschlusses durch den Kraftfahrer für sich allein
kein Entziehen dar. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist nunmehr zu
prüfen, ob gemäß Art. 212a ZK trotz Entstehens der
Einfuhrzollschuld gemäß Art. 203 ZK eine Befreiung von den
Einfuhrabgaben gemäß dem Art. 185 ZK möglich ist. Zweck dieser
Bestimmung ist, dass der gutgläubige Bürger nach dem Willen des
Gesetzgebers geschützt werden solle. Gemäß Art. 212a ZK
müssen für die Gewährung der Abgabenfreiheit vier Voraussetzungen
erfüllt sein. Neben der an sich möglichen Befreiung von Einfuhrabgaben
gemäß Art. 184 bis 187 ZK und der vermeintlichen Zollschuldentstehung
nach Art. 202 bis 205 ZK treten eine Nachweispflicht des vermeintlichen
Zollschuldners für das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen und
subjektive Elemente. Das entscheidende Tatbestandsmerkmal betrifft den
subjektiven Bereich, die betrügerische Absicht oder die offensichtliche
Fahrlässigkeit. Durch diese subjektiven Momente bleibt im Bereich der
vorbezeichneten Schuldformen eine Sanktionierung von
Verfahrensverstößen erhalten. Den vermeintlichen Zollschuldner trifft
insoweit gemäß
§ 5 ZollR-DG auch die Beweislast, da es sich bei
der Abgabenfreiheit für Rückwaren um eine abgabenrechtliche
Begünstigung handelt.
Hinsichtlich des Vorliegens der offensichtlichen
Fahrlässigkeit gelten die gleichen Kriterien wie bei der groben
Fahrlässigkeit im Rahmen des Art. 859 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission vom 2. Juli 1993 (Zollkodex-Durchführungsverordnung; ZK-DVO) und
der offensichtlichen Fahrlässigkeit gemäß Art. 899 ZK-DVO. In
seiner grundlegenden Entscheidung vom 11. November 1999, Rechtssache 48/98
(Soehl & Soehlke) hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der
Begriff der offensichtlichen Fahrlässigkeit gleich bedeutend mit dem
Begriff der offenkundigen Fahrlässigkeit oder der groben
Fahrlässigkeit ist. Ob eine derartige offensichtliche Fahrlässigkeit
vorliegt, beurteilt der Europäische Gerichtshof an Hand von drei Kriterien,
der Komplexität der Vorschriften, die Erfahrung des Wirtschaftsteilnehmers
und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers. Betrügerische Absicht wiederum
liegt vor, wenn jemand wissentlich und willentlich Verfahrensvorschriften
missachtet und dabei das Ziel verfolgt, die Zollbehörden zu
betrügen.
Die Kriterien des Erstattungsrechtes gelten aber auch
für den Begriff des "Beteiligten" im Sinne des § 212a ZK.
Gemäß Art. 899 erster Anstrich zweiter Absatz ZK-DVO gilt als
Beteiligter eine Person, die bei der Erledigung der Zollförmlichkeiten
für die betreffende Ware tätig geworden ist oder die für die
Erledigung dieser Förmlichkeiten erforderlichen Anweisungen gegeben hat.
"Beteiligter" im Sinne des Art. 212a ZK und auch im Sinne des Art. 185 ZK ist
daher jeder der Zollschuldner der Art. 202 bis 205 bzw. 210 und 211 ZK und zwar
unabhängig davon, ob er zur Entrichtung der Abgaben bereits herangezogen
wurde oder nicht. Dies ist auch insofern nahe liegend, als sich die
Gewährung der Einfuhrabgabenfreiheit für Rückwaren nicht auf
bestimmte Zollschuldner beschränkt ist, sondern sich vielmehr auf die Ware
an sich bezieht. Als Zollschuldner kommen im vorliegenden Fall neben dem
Hauptverpflichteten, den an der Zollschuldentstehung zweifelsfrei kein
Verschulden trifft, der Kraftfahrer des LKW und der Lagerarbeiter der Bf. in
Betracht, die beide an der Entladung der Waren beteiligt waren. Das Handeln des
Lagerarbeiters als Dienstnehmer der Bf., wird dabei, da er in Besorgung von
Angelegenheiten seines Dienstgebers als Erfüllungsgehilfe tätig wurde,
wohl der Bf. zuzurechnen sein. Für Herrn C. hingegen, ist ein derartiges
Fehlverhalten wohl auszuschließen, da er erst nach dem Entladen der Ware
Kenntnis von deren Eintreffen erlangte und am nächsten Tag umgehend
Selbstanzeige erstattete. Diese Selbstanzeige wiederum stellt nur einen
Strafaufhebungsgrund für ein allfälliges Finanzstrafverfahren dar, hat
aber auf das Entstehen einer Abgabenschuld keine Auswirkung.
Da - wie oben ausgeführt - das grob
fahrlässige Handeln auch nur eines Beteiligten die Anwendung des Art. 212a
ZK hindert, wird nunmehr das Vorliegen grober (offensichtlicher)
Fahrlässigkeit des Kraftfahrers und des Lagerarbeiters zu prüfen sein.
Für das Vorliegen betrügerischer Absicht bietet der Akteninhalt keinen
Anhaltspunkt, zumal keine handelnde Person das Ziel verfolgt haben dürfte,
die Zollbehörden zu betrügen. Hinsichtlich des Kraftfahrers liegen
zwar Hinweise für ein zumindest grob fahrlässiges Verhalten, die
Abnahme des Raumverschlusses und die nachfolgende Entladung der Ware, vor,
über sein Motiv können aber nur Vermutungen angestellt werden, da er
nicht zum Sachverhalt vernommen wurde. Zum Lagerarbeiter der Bf. ist
auszuführen, dass die Bf., über Erfahrungen im Exportgeschäft
verfügt und auch am Firmengelände Hausbeschauen durchgeführt
wurden. Den am Firmengelände tätigen Dienstnehmern der Bf. war somit
der Unterschied zwischen Gemeinschaftswaren und NIchtgemeinschaftswaren
vertraut. Auch für einen zollunkundigen Laien ist die Rechtslage
verständlich, dass Nichtgemeinschaftswaren einer Verzollung zugeführt
werden müssen. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Anlieferung der
Ware mit einem kroatischen LKW und einem kroatischen Fahrer. Auch wenn es
für die Bf. die erste Rücknahme bzw. Einfuhr von Waren war, war bei
Anwendung der notwendigen Sorgfalt zu erkennen, dass es sich um Drittlandswaren
handeln könnte. Aufgrund der herrschenden Außentemperatur von minus
17°C entschied der Lagerarbeiter dennoch die Ware abzuladen, um für die
Bf. einen noch größeren Schaden, der Qualitätsminderung durch
Frost, abzuwenden. Dabei traf er eine Rechtsgüterabwägung zwischen der
ordnungsgemäßen Beendigung des Zollverfahrens und des Eintritts eines
Schadens von ca. € 5.000.-. Da der Tatbestand des Art. 203 Abs.1 ZK
für die Person, die die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen
hat, verschuldensunabhängig die Einfuhrzollschuld entstehen lässt, ist
eine derartige Güterabwägung unzulässig, zumal es wohl auch
andere Möglicheiten, wie das Abstellen des LKW in einer Halle oder das
Einlagern der Ware in einem Zolllager, gegeben hätte, die einerseits den
Eintritt eines Schadens abgewehrt, andererseits aber auch die
ordnungsgemäße Beendigung des Versandverfahrens ermöglicht
hätten. Die Bf. vermochte somit nicht im Sinne des § 5 ZollR-DG den
Nachweis zu erbringen bzw. den Umstand glaubhaft zu machen, keiner der
Beteiligten hätte offensichtlich fahrlässig gehandelt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 31. Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 185 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 212a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
AbgabenfreiheitRückwareBefreiung von EinfuhrabgabenUnregelmäßigkeitenvermeintliche Zollschuldentstehungoffensichtliche Fahrlässigkeitbetrügerische AbsichtBeteiligter
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0041-Z3K/03
- Stammnummer
- 13801
- Gültig
- 31.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF