Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0204-Z2L/02
Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung im Zolllagerverkehr
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0204-Z2L/02vom 10.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Einlagerer ist gem. Art. 102 Abs. 2 ZK als Inhaber des Zollverfahrens verantwortlich, dass die Pflichten, die sich aus der Überführung in das Zolllagerverfahren ergeben, erfüllt werden. Die Entfernung einer in den Zolllagerverkehr übergeführten Ware ohne Bewilligung der Zollstelle ist regelmäßig ein Entziehen aus er zollamtlichen Überwachung nach Art. 203 Abs. 1 ZK. Erfolgt die Feststellung der Einfuhrabgabenfreiheit nicht bereits durch die Annahme der Anmeldung, bedarf es gem. § 87 Abs. 1 ZollR-DG eines Grundlagenbescheides.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Dr. Hans Houska, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des
Hauptzollamtes Wien vom 4. Jänner 2002, GZ. 100/60417/2001,
betreffend Zollschuld, entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Über schriftlichen Antrag der Bf. als Anmelderin und
Verfahrensinhaberin wurden am 19. Juli 2001 vom Zollamt Flughafen Wien
im öffentlichen Zolllager der Flughafen Wien AG mit
Lagerblatt/Niederlageschein, Lagerpost-Nr. 206/995/189363/01/L/001 und
206/995/189364/01/L/001, für die O. Organisation als
Warenempfängerin zwei Pkw Marke "Mitsubishi Pajero", 2,8 GL
eingelagert und die Lagerplätze Nr. 206/371/600157/36/1 und
206/371/600157/35/1 zugewiesen.
Mit Bescheid vom 15. Oktober 2001, Zahl
100/91539/2001-Str.V/Ref. 1, hat das Hauptzollamt Wien der Bf. als
Verfahrensinhaberin für die in das Lagerverfahren übergeführten
Fahrzeuge gem. Art. 203 Abs. 1 und 3, letzter Anstrich, und
Art. 213 ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZollR-DG
Eingangsabgaben in der Höhe von 134.400,00 ÖS (darin enthalten
42.000,00 ÖS an Zoll und 92.400,00 ÖS an
Einfuhrumsatzsteuer) zuzüglich einer Abgabenerhöhung gem.
§ 108 Abs. 1 ZollR-DG in Höhe von 2.975,00 ÖS zur
Entrichtung vorgeschrieben, weil anlässlich einer zollamtlichen Kontrolle
festgestellt worden sei, dass deren Angestellter JH. die beiden im
Abgabenbescheid näher bezeichneten Fahrzeuge pflichtenwidrig ohne
Zollabfertigung dem Zolllagerverfahren entnommen habe, wofür die Bf. als
Verfahrensinhaberin gesamtschuldnerisch verantwortlich sei.
Gegen den Abgabenbescheid hat die Bf. mit Eingabe vom
23. Oktober 2001 fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung mit der
Begründung eingebracht, die beiden Fahrzeuge seien nach erfolgter
Einlagerung von zwei Mitarbeitern der O. Organisation in die
Van-Swieten-Kaserne gebracht worden, ohne dass dies verhindert hätte werden
können. Die Fahrzeuge seien dort zur sicheren Verwahrung untergebracht und
ohne Benutzung anschließend mittels T-1 wieder ausgeführt worden,
sodass der Republik Österreich kein Schaden entstanden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Jänner 2002,
Zahl 100/60417/2001 hat das Hauptzollamt Wien die Berufung als
unbegründet abgewiesen, weil die Bf. als Verfahrensinhaberin dafür
verantwortlich sei, dass die Pflichten eingehalten werden, die sich aus der
Lagerung von Waren im Zolllagerverfahren ergeben. Mit dem
unrechtmäßigen Entfernen der Fahrzeuge aus dem Zolllagerverfahren sei
der zollschuldrechtliche Tatbestand der Entziehung aus der zollamtlichen
Überwachung erfüllt, wofür die Bf. in ihrer Eigenschaft als
Verfahrensinhaberin gesamtschuldnerisch einzustehen habe, ohne dass es darauf
ankomme, ob der Republik Österreich ein Schaden entstanden oder die Ware
später wieder ausgeführt worden sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde vom
13. Februar 2002 beantragte die Bf. die Herstellung einer Aktenabschrift
zur Berufungsergänzung und die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung, weil eine tatsächliche physische Einlagerung gar nicht
erfolgt sei. Noch vor Weitergabe des T-1 an die Zollbehörden hätten
die Mitarbeiter der O. Organisation die beiden Fahrzeuge vom Parkplatz am
Flughafen Wien entfernt und in die Van-Swieten-Kaserne überstellt. Somit
sei schon begrifflich eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung
nicht möglich, weil die Fahrzeuge zum Zeitpunkt der beabsichtigten
Einlagerung nicht mehr vorhanden gewesen seien.
Zollschuld sei auch deshalb keine entstanden, weil die
O. Organisation als Auftraggeberin aufgrund internationaler
Übereinkommen von allen Zöllen und Eingangsabgaben befreit sei. Zudem
stehe fest, dass die Fahrzeuge bereits am 26. Juli 2001 mit den notwendigen
T-1-Dokomenten aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt worden seien, die
Republik Österreich daher keinen Schaden erlitten habe. Ebenso wenig sei
der Vorwurf eines offensichtlich grob fahrlässigen Verhaltens
begründet, weil die Mitarbeiter in zollbehördlichen Angelegenheiten
regelmäßig geschult, belehrt und beaufsichtigt würden, sodass
kein Grund für eine grob fahrlässige Sorgfaltsverletzung gegeben
sei.
Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2002 brachte die
O. Organisation dem Hauptzollamt Wien zur Kenntnis, dass die Fahrzeuge am
19. Juli 2001 beim Zollamt Flughafen Wien ordnungsgemäß
eingelagert worden seien. Während des Einlagerungsvorganges seien die Pkws
von ihren Mitarbeitern in die Van-Swieten-Kaserne überstellt worden,
wofür eine Bewilligung zur symbolischen Einlagerung durch das Hauptzollamt
Wien vorliege. Am 26. Juli 2001 seien die Pkws mit einem T-1
ordnungsgemäß
über das Zollamt Spielfeld aus Österreich
ausgeführt worden.
Nach ausführlicher Sachverhaltsdarstellung wurde der
Bf. mit Vorhalt vom 11. Juli 2003, GZ. ZRV/0204-Z2L/02 gem.
§ 279 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 115 und 161
BAO Gelegenheit gegeben, von den entscheidungsrelevanten Feststellungen Kenntnis
zu nehmen und ihre Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. In der
darauf eingelangten Stellungnahme vom 2. Oktober 2003 verweist die Bf.
zunächst auf die Rechtsstellung der O. Organisation, wonach ihr
aufgrund näher zitierter internationaler Abkommen vergleichbare
Privilegien, Immunitäten und Befreiungen von Zollgebühren u. a.
Abgaben ähnlich den Vereinten Nationen eingeräumt sei, woraus folge,
dass die maßgebenden Befreiungsbestimmungen auch auf die
gegenständlichen Fahrzeuge anzuwenden seien. Da die hier zutreffende
Eingangsabgabenbefreiung gesetzlich festgelegt sei, bedürfe es keiner
gesonderten Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit mittels Grundlagenbescheid.
Im übrigen wäre die Bf. auch nicht in der Lage, einen solchen Bescheid
beizubringen.
Darüber hinaus sei auch kein Verschulden gegeben, weil
die Mitarbeiter der O. Organisation die Fahrzeuge noch während der
zollamtlichen Abwicklung aus Sicherheitsgründen in die Van-Swieten-Kaserne
überstellt hätten. Nachdem auch die ordnungsgemäße
Wiederausfuhr der Fahrzeuge dokumentiert sei, liege weder ein
Zollschuldentstehungstatbestand, noch ein Verschulden eines Mitarbeiters
vor.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 98 Abs. 1 lit.a ZK
können im Zolllagerverfahren Nichtgemeinschaftswaren, ohne dass diese Waren
Einfuhrabgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen, im
Zollgebiet der Gemeinschaft gelagert werden.
Als Zolllager gilt jeder von den Behörden zugelassene
und unter zollamtlicher Überwachung stehende Ort, an dem Waren unter den
festgelegten Voraussetzungen gelagert werden können
(Abs. 2).
Ein Zolllager ist demnach ein abgegrenzter Ort, der von den
Zollbehörden zugelassen worden ist, unter zollamtlicher Überwachung
steht und bei dem die Voraussetzungen für die Lagerung von Waren durch die
Zollbehörden im einzelnen festgelegt sind.
In Abgrenzung zum Zolllager ist das Zolllagerverfahren
jenes Zollverfahren, in dem die Waren gelagert werden können. Die zur
Überführung in das Zolllagerverfahren bestimmten Waren sind mit der
dazugehörigen Zollanmeldung der Überwachungszollstelle oder einer
sonst bewilligten Überführungszollstelle zu gestellen.
Gem. Art. 99 ZK ist der Einlagerer jene Person, die
durch die Anmeldung zur Überführung von Waren in das
Zolllagerverfahren verpflichtet wird. Der Einlagerer ist Inhaber des
Zollverfahrens gem. Art. 4 Nr. 21 ZK und verantwortlich dafür,
dass die Pflichten, die sich aus der Überführung in das Zollverfahren
ergeben, erfüllt werden. Folglich muss der Einlagerer es verantworten, dass
die Waren nach der Überlassung durch die Zollstelle der
Überführung auch körperlich in die Räumlichkeiten des Lagers
verbracht werden. Der Einlagerer ist weiters auch dafür verantwortlich,
dass das Zollverfahren ordnungsgemäß beendet wird (vgl. Art. 89
ZK).
Im Beschwerdefall hat das Zollamt Flughafen Wien über
schriftlichen Antrag der Bf. als Verfügungsberechtigte die
verfahrensgegenständlichen Beförderungsmittel am 19. Juli 2001
mit Lagerblatt/Niederlageschein, Lagerpost-Nr. 206/995/189363/01/L/001 und
206/995/189364/01/L/001, in das Zolllagerverfahren übergeführt und
deren Einlagerung in das öffentliche Zolllager der Flughafen Wien AG
antragskonform zugelassen. Dieser Umstand ist nicht nur den angesprochenen
Zolldokumenten, sondern auch der Niederschrift vom 12. September 2001 zu
entnehmen, worin JH. erklärt, die Einlagerung papiermäßig
durchgeführt zu haben. Dennoch habe er zugestimmt, als Vertreter der
O. Organisation die Absicht äußerten, die Fahrzeuge nicht am
Flughafen Wien im Zolllager zu belassen, sondern in die Van-Swieten-Kaserne zu
bringen. Die Bf. sei zwar im Besitz einer Bewilligung zur Lagerung für Pkws
der O. Organisation außerhalb des Zolllagers, diese sei aber zum
maßgebenden Zeitpunkt noch nicht gültig gewesen und erst am
7. August 2001 erneuert worden.
Selbst die Bf. führt in ihrer Eingabe vom
23. Oktober 2001 aus, dass die beiden Fahrzeuge (erst) nach erfolgter
Einlagerung von zwei Mitarbeitern der O. Organisation zur sicheren
Verwahrung in die Van-Swieten-Kaserne gebracht worden seien.
Gem. Art. 203 Abs. 1 ZK entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen wird.
Das Entziehen ist eine reine Tathandlung. Es kommt allein
auf die Erfüllung objektiver Voraussetzungen an. Die zollamtliche
Überwachung ist dem Wesen nach eine fortdauernde Maßnahme zur
umfassenden Kontrolle über das Zollgut. Sobald der Zollverwaltung auch nur
vorübergehend die Möglichkeit genommen wird, das Vorhandensein oder
den Verbleib der Ware zu prüfen, ist sie der zollamtlichen Überwachung
entzogen. Folglich ist auch jede von der zuständigen Zollbehörde nicht
genehmigte Entfernung einer in das Zolllagerverfahren übergeführten
Ware eine Entziehung nach Art. 203 Abs. 1 ZK und lässt die
Einfuhrzollschuld entstehen.
Im Beschwerdefall wurde die zollamtliche Überwachung
gem. Art. 37 ZK mit dem Verbringen der Fahrzeuge in das Zollgebiet der
Europäischen Gemeinschaft begonnen. Im Anschluss an das Versandverfahren
wurden die Fahrzeuge vom Zollamt Flughafen Wien über schriftlichen Antrag
zum Zolllagerverkehr zugelassenen, wo sie dadurch der zollamtlichen
Überwachung entzogen wurden, dass sie nicht zum bewilligten Zolllagerplatz,
sondern - mit Zustimmung des Verfahrensinhabers - in die Van-Swieten-Kaserne
verbracht wurden, wo sie bis zum 26. Juli 2001 ohne zollrechtliche
Bewilligung abgestellt waren. Erst mit Bescheid vom 7. August 2001,
Zahl 100/52450/2001, hat das Hauptzollamt Wien über Antrag der Bf. die
Van-Swieten-Kaserne als temporäre Sonderlagerfläche
bewilligt.
Als Zollschuldner kommen gem. Art. 203
Abs. 3 ZK Handelnde, Beteiligte, Erwerber und Verfahrensinhaber, die gem.
Art. 213 leg.cit. gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, in Betracht. Bei
der Entscheidung, welcher der Zollschuldner in Anspruch genommen wird, handelt
es sich um eine Ermessensentscheidung (§ 20 BAO).
Für die Zollschuldnerschaft des Pflichteninhabers
kommt es weder auf ein Verschulden, noch auf das Wissen oder Wissen müssen
um das Entziehen an. Ausreichend ist allein die Verfahrensinhaberschaft. Er hat
dafür einzustehen, dass Waren, die sich in seinem Verantwortungsbereich
befinden, der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden.
Dagegen kommt es bei der Entscheidung, welcher der in
Betracht kommenden Zollschuldner in Anspruch genommen wird, sehr wohl auch
darauf an, wer der Zollschuld in objektiver und subjektiver Hinsicht am
nächsten steht. Dass dies bei der Bf. der Fall ist, ergibt sich nicht nur
aus den oben gezeigten Umständen der Tatbestandsverwirklichung, sondern
auch aus der Art und dem Grad der Verfehlung (Zustimmung zur Aufbewahrung
außerhalb des zugelassenen Lagerortes), der Realisierbarkeit des
Abgabenanspruches, sowie aus der Erfahrung und Sorgfaltspflicht des
Verfahrensbeteiligten.
Gem. Art. 212a ZK findet eine Zollfreiheit oder eine
teilweise Abgabenbefreiung auch in den Fällen des Entstehens einer
Zollschuld nach Art. 203 Anwendung, sofern im Verhalten des Beteiligten
weder betrügerische Absicht, noch offensichtliche Fahrlässigkeit liegt
und dieser nachweist, dass alle übrigen Vorraussetzungen für die
Begünstigung, die Zollfreiheit oder die teilweise Abgabenbefreiung
erfüllt sind.
Die Nachweispflicht für das Vorliegen der einzelnen
Befreiungstatbestände liegt beim Beteiligten, der die tatbestandsbezogenen
Voraussetzungen für die von ihm angesprochene Begünstigung
nachzuweisen hat.
Gem. § 5 ZollR-DG hat derjenige, der im Verfahren
der Zollbehörden eine abgabenrechtliche Begünstigung, wie
außertarifliche Zollbefreiungstatbestände aufgrund
völkerrechtlicher Verträge oder eine Verfahrenserleichterung in
Anspruch nehmen will, dies in einem Antrag auf Feststellung der
Einfuhrabgabenfreiheit nach § 87 leg.cit. geltend zu machen. Wird der
Antrag nicht bereits in der Zollanmeldung (Art. 61 ZK) gestellt, erfolgt
die Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit nicht durch die Annahme der
Anmeldung, sondern unter Vorschaltung eines gesonderten Bescheides
(Grundlagenbescheid gem. § 185 BAO).
Im Beschwerdefall beantragte die Bf. mit den schriftlichen
Anmeldungen vom 19. Juli 2001 (Lagerblatt/Niederlageschein) die Einlagerung
der Fahrzeuge in das öffentliche Zolllager der Flughafen Wien AG, ohne eine
weitere Begünstigung oder Verfahrenserleichterung geltend zu machen. Einen
Grundlagenbescheid über die Feststellung der Eingangsabgabenfreiheit
vermochte die Bf. allerdings nicht vorzulegen, sodass schon die formellen
Voraussetzungen für die Gewährung einer Eingangsabgabenfreiheit nicht
gegeben sind.
Die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 4. Jänner 2002, Zahl 100/60417/2001, war
daher als unbegründet abzuweisen.
Von der weiteren oder nochmaligen Aufnahme der beantragten
Beweise konnte gem. § 183 Abs. 3 BAO abgesehen werden, weil die
entscheidungsrelevanten Sachverhaltselemente über die
Verfahrensinhaberschaft der Bf., die Überführung der
Versandscheinwaren in das Zolllagerverfahren und deren Lagerung außerhalb
des bewilligten und zugelassenen Lagerortes, nicht nur in den Zollpapieren,
sondern selbst in den Schriftsätzen der Bf. (vgl. Berufung v.
23. Oktober 2001) und den Stellungnahmen der Beteiligten (Schreiben der
O. Organisation vom 14. Februar 2002, Tatbeschreibung des Zollamtes
Flughafen Wien vom 26. Juli 2001, Beschuldigteneinvernahme JH. vom
12. September 2001) dokumentiert sind. Darüber hinaus bestand keine
Veranlassung, die aufgezeigten innerorganisatorischen Maßnahmen der Bf. in
Frage zu stellen, die allerdings am Ergebnis nichts zu ändern vermochten.
Linz,
10. November 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 102 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 203 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 212a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 87 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Pflichten des EinlagerersEntfernung einer Ware im ZolllagerverkehrFeststellung der Einfuhrabgabenfreiheit durch Grundlagenbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0204-Z2L/02
- Stammnummer
- 7717
- Gültig
- 10.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF