…Im Berufungsschreiben werde die Entwendung von Waren bestätigt, deren Wert aber mit höchstens S 45.000,00 bis S 50.000,00 beziffert. Des Weiteren werde ausgeführt, dass das Anerkenntnis vom 3. März 2002 durch Überrumpelung etc. zustande gekommen sei und überdies am 4. April…
…auf Grund des Schweizer Arbeitgebers etwas stärker ausgeprägt als jene zu Österreich, wo er eine selbständige Nebentätigkeit als Architekt ausübt (siehe Beilagen zur Steuererklärung und Rechnungslegung vom 15.12.2006, AS 55). Dieser Bezug zur Schweiz ist allerdings auf Grund der häufigen Entsendungen in Drittstaaten…
…zu erfassen und können demgemäß die Werbungskosten im Jahr deren Abflusses nicht mindern (in diesem Sinne auch UFS 17.10.2007, RV/0016-L/07). Anzumerken ist an dieser Stelle jedoch, dass für den Fall, dass Einnahmen nicht steuerpflichtig wären (z.B. Ersätze des Arbeitgebers …
…VwGH 21.12.1993, 90/14/0103). Sie zeigt sich unter anderem in der Vorgabe von Arbeitszeit, Arbeitsort und Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers. Der Arbeitsort, gegenständlich das zu bearbeitende Forstgebiet, wird den betroffenen Personen…
…Tatsächlich geleistete Geld- und Sachleistungen sind nur Folgewirkungen aus dem bestehenden Versicherungsverhältnis, ebenso wie der allfällige Entfall von Haftungen. Die Einwendungen der Bw. gehen damit ins Leere, weil die ex-lege-Versicherung als konkreter Ausfluss des Fürsorgegedankens nur Beitragsleistende kennt, aber keinen Gegenleistungsverpflichteten und somit…
…hätten die Überlegungen des VfGH in eine andere Richtung gehen müssen. Diesfalls wäre nämlich zu prüfen gewesen, ob ein theoretisch möglicher Leistungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber entstanden ist. Dass der VfGH eine derartige Überlegung gar nicht anstellte und die vorliegende Judikatur immer nur von einer Beitragsleistung…
…hätten die Überlegungen des VfGH in eine andere Richtung gehen müssen. Diesfalls wäre nämlich zu prüfen gewesen, ob ein theoretisch möglicher Leistungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber entstanden ist. Dass der VfGH eine derartige Überlegung gar nicht anstellte und die vorliegende Judikatur immer nur von einer Beitragsleistung…
…Tatsächlich geleistete Geld- und Sachleistungen sind nur Folgewirkungen aus dem bestehenden Versicherungsverhältnis, ebenso wie der allfällige Entfall von Haftungen. Die Einwendungen der Bw. gehen damit ins Leere, weil die ex-lege-Versicherung als konkreter Ausfluss des Fürsorgegedankens nur Beitragsleistende kennt, aber keinen Gegenleistungsverpflichteten und somit…
…Tatsächlich geleistete Geld- und Sachleistungen sind nur Folgewirkungen aus dem bestehenden Versicherungsverhältnis, ebenso wie der allfällige Entfall von Haftungen. Die Einwendungen der Bw. gehen damit ins Leere, weil die ex-lege-Versicherung als konkreter Ausfluss des Fürsorgegedankens nur Beitragsleistende kennt, aber keinen Gegenleistungsverpflichteten und somit…
…hätten die Überlegungen des VfGH in eine andere Richtung gehen müssen. Diesfalls wäre nämlich zu prüfen gewesen, ob ein theoretisch möglicher Leistungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber entstanden ist. Dass der VfGH eine derartige Überlegung gar nicht anstellte und die vorliegende Judikatur immer nur von einer Beitragsleistung…
…Berufungssenat - insbesondere im Lichte der weiteren Verfehlungen des Beschuldigten - keinen Anlass, von dessen Feststellungen abzuweichen. Tagung "Fliegen ohne Reue" in L am 22. April 1997 (NS Schlussbesprechung Pkt. 1 1997 d): Der Beschuldigte hatte an Reisekosten S 598,-- an Km-Geld und S 180,-- an…
…hätten die Überlegungen des VfGH in eine andere Richtung gehen müssen. Diesfalls wäre nämlich zu prüfen gewesen, ob ein theoretisch möglicher Leistungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber entstanden ist. Dass der VfGH eine derartige Überlegung gar nicht anstellte und die vorliegende Judikatur immer nur von einer Beitragsleistung…
…hätten die Überlegungen des VfGH in eine andere Richtung gehen müssen. Diesfalls wäre nämlich zu prüfen gewesen, ob ein theoretisch möglicher Leistungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber entstanden ist. Dass der VfGH eine derartige Überlegung gar nicht anstellte und die vorliegende Judikatur immer nur von einer Beitragsleistung…
…hätten die Überlegungen des VfGH in eine andere Richtung gehen müssen. Diesfalls wäre nämlich zu prüfen gewesen, ob ein theoretisch möglicher Leistungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber entstanden ist. Dass der VfGH eine derartige Überlegung gar nicht anstellte und die vorliegende Judikatur immer nur von einer Beitragsleistung…
…hätten die Überlegungen des VfGH in eine andere Richtung gehen müssen. Diesfalls wäre nämlich zu prüfen gewesen, ob ein theoretisch möglicher Leistungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber entstanden ist. Dass der VfGH eine derartige Überlegung gar nicht anstellte und die vorliegende Judikatur immer nur von einer Beitragsleistung…
…verloren gegangen (Verlegung des Wohnsitzes nach Österreich), sodass damit das Besteuerungsrecht an den österreichischen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit von Deutschland nach Österreich gewechselt war. Daraus folgte, dass die Besteuerungsrechte an den genannten Einkünften zwischen Österreich (1/4) und Deutschland (3/4) aufzuteilen gewesen waren. Mit…
…Aufzeichnungen, aus dem die Durchführung der Fahrt ersichtlich wäre, vorgelegt. Das Vorliegen von diesbezüglichen Werbungskosten wird daher verneint. Die Fahrtkosten werden nicht anerkannt. Leitertag Retz: Für den Leitertag in Retz wurden trotz nochmaliger Aufforderung mittels Vorhalt keine Belege und auch keine Bestätigung des Dienstgebers vorgelegt…
…Verwendung möglich wäre und seitens des Arbeitgebers toleriert werde. Im Fall des Berufungswerbers sei anzunehmen, dass dieser das Firmenfahrzeug zumindest für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet habe, sei er doch auf einer solchen angetroffen worden. Vorerst war ein Sachbezugsansatz in Höhe von 1,5…
…1./2.4.2005: ÖVP XX.- "Reden ist Silber -Kontern ist Gold" (Siehe 2 beiliegende Teilnahmebestätigungen) c) Die Inhalte der von mir besuchten Seminare der ÖVP XX. und des Bildungsinstitutes xy. waren sehr oberflächlich gehalten und für eine wirkliche Konfliktlösung in der Praxis größtenteils unzureichend…
…hätten die Überlegungen des VfGH in eine andere Richtung gehen müssen. Diesfalls wäre nämlich zu prüfen gewesen, ob ein theoretisch möglicher Leistungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber entstanden ist. Dass der VfGH eine derartige Überlegung gar nicht anstellte und die vorliegende Judikatur immer nur von einer Beitragsleistung…