Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0071-F/08
Keine Verpflichtung zur Anrechnung einer abkommenswidrig einbehaltenen Quellensteuer.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0071-F/08vom 07.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird ein in Österreich ansässiger Arbeitnehmer von seinem Schweizer Arbeitgeber in Drittstaaten entsendet, hat die Schweiz insoweit keinen Besteuerungsanspruch. Österreich ist nicht verpflichtet, die abkommenswidrig einbehaltene Quellensteuer anzurechnen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des G, vom 22. August 2007 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Bregenz, vom 7. August 2007 betreffend
Einkommen- und Umsatzsteuersteuer 2006 entschieden:
Die Berufung
betreffend Umsatzsteuer 2006 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betreffend Einkommensteuer 2006
betragen:
|
Einkünfte aus
selbständiger Arbeit
|
-7.244,36
€
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (steuerpflichtig)
|
8.994,62
€
|
Sonderausgaben
|
-1.460,00
€
|
Außergewöhnliche
Belastung
|
- 375,87
€
|
Einkommen
|
-85,61
€
|
Einkommensteuer
2006 (Steuer auf sonstige Bezüge)
|
118,30
€
Entscheidungsgründe
Bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes und dessen
Beurteilung, aber auch hinsichtlich der Qualität der eingereichten
Steuererklärung und der ihr zugrunde liegenden mangelhaften
Einkünfteermittlung und der daraus resultierenden Rechtsfolgen, wird auf
die Entscheidung gleichen Datums,
RV/0169-F/06, verwiesen. Ergänzend
wird ausgeführt:
Mit Schreiben vom 11.11.2006 (AS 9) teilte der Bw dem
Finanzamt mit, seit dem 1.1.2006 habe er eine Kurzaufenthaltsbewilligung "L"
für die gesamte Schweiz und sei nicht mehr Grenzgänger. Seither habe
er auch seinen Hauptwohnsitz in der Schweiz, wo er auch vollumfänglich
steuerpflichtig sei. Er sei nur noch selten in Österreich und habe in der
Schweiz eine 1 1/2-Zimmer-Wohnung gemietet (Mietvertrag vom 5.12.2005, AS 12).
Mit Schreiben vom 27.11.2006 (AS 17/2005) teilte er mit, er fahre nur ca. alle
14 Tage für 1-2 Tage zu seiner Frau nach Österreich. Das
Begleitschreiben vom 1.6.2007 zur
Einkommensteuererklärung 2006
trägt im Briefkopf die österreichische Adresse. Ebenso die
Fußzeile. In dieser findet sich auch die österreichische
Festnetznummer, eine E-Mail-Adresse mit österreichischem Provider sowie
eine österreichische Bankverbindung. Der Bw hat auch die
österreichische Wohnanschrift sowie die inländische Bank- und
Telefonverbindung in der Einkommensteuererklärung 2006 angeführt (AS
7). In der Beilage zur Einkommensteuererklärung für
EinzelunternehmerInnen (E 1a) führte der Bw seine österreichische
Wohnanschrift auch als Betriebsanschrift an (AS 11). In seiner "Erklärung
zur Berücksichtigung des Pendler-Pauschales ab 2006" (AS 68/2005),
unterfertigt am 30.3.2006, beim Finanzamt eingelangt am 16.5.2006, erklärte
der Bw, die kürzeste einfache Strecke zwischen seiner der
Arbeitsstätte nächstgelegenen Wohnung und der Arbeitsstätte
betrage 136 km.
Das Finanzamt ersuchte den Bw mit
Vorhalt vom 22.6.2007 (AS 43ff), die mit
seiner selbständigen Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Ausgaben
getrennt von den mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit
zusammenhängenden Werbungskosten darzustellen, dabei erläuternde
Angaben zu machen und entsprechende Nachweise zu erbringen.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 31.6.2007,
verfasst auf Briefpapier mit mehrfachem ausschließlichem Hinweis auf die
österreichische Wohn- und Betriebsanschrift, führte der Bw u.a. aus
(AS 47f), die selbständige Tätigkeit habe er als
Nebenerwerbstätigkeit ausgeübt, wobei er ca. 3000 € an Einnahmen
erzielt habe. Der Vorhaltsbeantwortung angeschlossen war auch eine an die
österreichische Betriebsanschrift gerichtete Rechnung vom 15.12.2006
über 2.600 €. Weiters eine an den österreichischen Wohnsitz
gerichtete Bestätigung der VGKK vom 12.1.2007. In einer ebenfalls der
Vorhaltsbeantwortung angeschlossenen Rechnung vom 6.12.2006 scheint in der
Kopfzeile eine Schweizer Adresse des Bw auf, allerdings wird um Überweisung
auf das österreichische Bankkonto gebeten.
Das Finanzamt erließ den
Einkommensteuerbescheid 2006 vom
7.8.2007 (AS 71f, 76). Die wesentlichen Abweichungen zur Erklärung
begründete es wie folgt: Die erklärten Betriebseinnahmen in Höhe
von 3.000 € brutto seien bei der Gewinnermittlung netto angesetzt worden.
Da das Anfallen von Fahrtkosten im Zusammenhang mit der selbständig
ausgeübten Architektentätigkeit weder dem Grunde noch der Höhe
nach nachgewiesen worden sei, sei den geltend gemachten Aufwendungen die
Anerkennung zu versagen. Die geleistete Nachzahlung an
Sozialversicherungs-Pflichtbeiträgen sei so wie die Beiträge an die
Architektenkammer bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit
berücksichtigt worden. Die im Zusammenhang mit der doppelten
Haushaltsführung geltend gemachten Werbungskosten seien anerkannt worden,
soweit sie nicht mit dem höchstmöglichen Pendlerpauschale gesetzlich
limitiert seien. Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit seien im
Verhältnis 68 zu 112 aufzuteilen. Nur der auf in Spanien verrichtete Arbeit
entfallende Einkünfteanteil sei in Österreich steuerpflichtig.
Aufgrund einer Übergangsregelung, welche die rückwirkende Anwendung
einer Abkommensänderung zu Ungunsten eines Abgabepflichtigen untersage, sei
der Einkünfteanteil, welcher auf in der Schweiz verrichtete Arbeit
entfalle, von der österreichischen Steuer freizustellen. Eine Anrechnung
der schweizerischen Quellensteuer sei nicht möglich, weil die
entsprechenden Einkünfte zu 68/180 nicht von der Schweiz besteuert werden
dürften und zu 112/180 von Österreich unter Progressionsvorbehalt
freizustellen seien. Die Veranlagung zur
Umsatzsteuer 2006 (AS 74) erfolgte unter
Übernahme der vom Bw in der Erklärung angeführten Daten,
allerdings hatte der Bw in das Adressfeld der Erklärung "keine USt"
eingetragen.
Die gegen Umsatz- und Einkommensteuerbescheid eingebrachten
Berufungen vom 22.8.2007 (AS 78 - 83)
begründete der Bw sinngemäß wie folgt: Er habe weder
Mehrwertsteuer verrechnet noch eingenommen. Zudem sei die Leistung vom Schweizer
Wohnsitz erbracht und verrechnet worden. Außerdem müsse die von ihm
aufgewendete Mehrwertsteuer für alle Ausgaben aus nebenberuflicher
Tätigkeit gegenverrechnet werden. Sollte das Finanzamt auf der
Nachforderung von 500 € bestehen, müsse aus ertragsteuerlicher Sicht
der Verlust aus dieser Tätigkeit entsprechend erhöht werden.
Bezüglich des Verlustes aus nebenberuflicher Tätigkeit verweise er auf
seine Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid. Die Büro-, Fahrzeug-,
Benzin-, Reparatur- und Telefonkosten seien bereits um einen 50%igen
Privatanteil reduziert. Von den Gesamtkosten seien 10% als Betriebsausgaben bei
den nebenberuflichen Einkünften zu berücksichtigten.
Berücksichtige man, dass sein Geschäftspartner in Deutschland sitze,
sei der Ansatz von 5000 km im Rahmen seiner nebenberuflichen Tätigkeit ohne
weiteres nachvollziehbar. Er sei damit einverstanden den Privatanteil bei den
Telefonkosten auf 50% zu erhöhen. Dies ergebe einen Verlust aus
selbständiger Architektentätigkeit in Höhe von 13.425,81 €.
Aus Spanien beziehe er keinerlei Einkünfte. Zudem sei er auch nicht 180
Tage pro Jahr berufstätig, sondern 260 bis 280 Tage. Er frage sich auch, wo
die Beträge für die in Österreich bezahlten
Krankenversicherungsbeträge und die in der Schweiz bezahlten
Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt seien, weiters welche
Werbungskosten bei den nichtselbständigen Einkünften anerkannt worden
seien und wo die in der Schweiz bezahlten abgezogen worden seien. Die
Berücksichtigung der PKW-Kosten (allein) mit dem Pendlerpauschale sei
für ihn nicht akzeptabel, zumal das Finanzamt die Spesen, die er in diesem
Zusammenhang erhalten habe, in voller Höhe versteuert habe.
Schließlich teile er nochmals mit, dass sich sein Lebensmittelpunkt in der
Schweiz befinde.
Das Finanzamt erließ eine hinsichtlich der
Umsatzsteuer (im Zusammenhang mit der Berichtigung vom 7.11.2007) abweisliche
und hinsichtlich der Einkommensteuer (geringfügig zu Gunsten des Bw)
abändernde Berufungsvorentscheidung
vom 2.11.2007(UFS 15/2006).
Begründend führte es aus: Im Zusammenhang mit der Veranlagung zur
Umsatzsteuer 2004 habe der Bw einen Regelbesteuerungsantrag eingebracht, der ihn
fünf Jahre binde. Leistungen von Architekten zur Vorbereitung von
Bauleistungen seien dort steuerpflichtig, wo das Grundstück gelegen ist.
Die Betriebsausgaben (Kfz-Aufwand, Telefonkosten) seien geschätzt worden.
Darüber hinaus gehende Aufwendungen könnten nach Lehre und
Rechtsprechung nur bei entsprechendem Nachweis berücksichtigt werden.
Hinsichtlich der Einkünfte, die auf in Spanien verrichtete Arbeit
entfielen, habe die Schweiz kein Besteuerungsrecht. Deshalb könne die auf
diese Einkünfte entfallende Quellensteuer nicht angerechnet werden. Die
Einkünfte, die auf in der Schweiz verrichtete Arbeit entfielen, seien auf
Grund der Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens unter
Progressionsvorbehalt und anteiliger Berücksichtigung der Werbungskosten
letztmalig von der österreichischen Steuer frei zu stellen. Für eine
Änderung des Verteilungsschlüssels wegen einer höheren Anzahl von
Arbeitstagen bestehe ohne Beibringung entsprechender Nachweise kein Grund. Die
im Lohnausweis ausgewiesenen Spesen seien anteilig als Werbungskosten
berücksichtigt worden. Seinen Lebensmittelpunkt habe der Bw in
Österreich. Unter anderem lebe er hier mit Frau und Kind, hier habe er
Besitz, hier werde er als Architekt nebenberuflich tätig.
Gegen die Berufungsvorentscheidungen brachte der Bw einen
Vorlageantrag vom 16.11.2007 (AS 82f)
ein. Begründend führte er zusammengefasst aus: Die von ihm bezahlte
Umsatzsteuer sei mit der von ihm eingenommenen gegenzurechnen. Die Abrechnung
werde zu seinen Gunsten ausfallen. Die Behauptung, er sei nach Spanien entsendet
worden und verdiene dort sein Geld, entspreche nicht der Wahrheit. Da er nur 11
Urlaubstage beansprucht habe und über die Weihnachtsfeiertage nachweislich
nach Spanien "entsendet" worden sei, seien der Verhältnisrechnung 260
Arbeitstage zugrunde zu legen. Da er mindestens 260 Tage im Jahr nicht in
Österreich sei, sei die Annahme eines österreichischen
Lebensmittelpunktes nicht korrekt. Wenn er schon seinen Lebensmittelpunkt in
Österreich haben sollte, müsste auch die schweizerische
Einkommensteuer angerechnet werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die für die Bestimmung des
Mittelpunktes der Lebensinteressen
maßgebliche Abkommensbestimmung des Artikel 4 DBA Schweiz lautet:
1. Im Sinne
dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragstaat
ansässige Person" eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht
dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
2. Ist nach
Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so
gilt folgendes:
a) Die Person
gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine
ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden
Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in
dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen).
b)
Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt
der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten
über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem
Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat.
c)
Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder
in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
d) Besitzt die
Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines
Vertragstaates, so verständigen sich die zuständigen Behörden der
Vertragstaaten gemäß Artikel 25.
Die für die strittige Frage maßgeblichen (rein)
innerstaatlichen Normen finden sich im Einkommensteuergesetz und in der
Bundesabgabenordnung.
§ 1 Abs 2 EStG lautet:
Unbeschränkt
steuerpflichtig sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen
Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte
Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen
Einkünfte.
§ 26 Abs 1 BAO lautet:
(1) Einen
Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung
innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die
Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Vor dem Hintergrund der oben geschilderten Rechtslage
bestreitet nicht einmal der Berufungsführer, über einen
inländischen Wohnsitz zu verfügen. Da er aber auch über einen
Schweizer Wohnsitz verfügt, stellt sich die Frage nach dem Mittelpunkt der
Lebensinteressen. Darunter ist der Ort in jenem Staat zu verstehen ist, zu dem
der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen
Bindungen hat. Entscheidend ist das Gesamtbild der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse, wobei das Überwiegen der Beziehungen
zum einen oder anderen Staat den Ausschlag gibt. Wirtschaftlichen Beziehungen
kommt idR eine geringere Bedeutung zu als persönlichen Beziehungen.
Darunter sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person
liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er einen Wohnsitz
innehat. Von Bedeutung sind dabei die Ausübung des Berufes, die Gestaltung
des Familienlebens sowie Betätigungen religiöser und kultureller Art
sowie andere Tätigkeiten zur Entfaltung persönlicher Interessen und
Neigungen, mit anderen Worten alle Umstände, die den eigentlichen Sinn des
Lebens ausmachen. Nach übereinstimmender Lehre
(Doralt4,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 14 zu § 1 EStG;
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 9 zu § 1 EStG),
Judikatur (VwGH 9.3.2002, 98/14/0026) und Verwaltungspraxis (EStR 2000, Rz 7593)
kommt im Zweifel den persönlichen Beziehungen der Vorrang zu. Eine
verheiratete, nicht getrennt lebende Person hat demnach regelmäßig am
Ort des Aufenthaltes der Familie den Mittelpunkt der Lebensinteressen.
Da der Bw Hälfteeigentümer eines Hauses (KG X) in
Österreich ist, das er gemeinsam mit Frau und Kind in der Weise bewohnt,
dass er alle 14 Tage für 1-2 Tage zu ihnen nach Österreich fährt,
um mit ihnen zu leben (AS 17/2005), hat der Bw zweifelsfrei die mit Abstand
stärksten persönlichen Beziehungen zu seinem österreichischen
Wohnsitz. Dies hat er nicht zuletzt selbst in seiner eingangs geschilderten
Korrespondenz mit dem Finanzamt zum Ausdruck gebracht. Die wirtschaftlichen
Beziehungen zu der Schweiz, wo er über eine im Vergleich zum
österreichischen Wohnsitz relativ kleine Wohnung verfügt, sind auf
Grund des Schweizer Arbeitgebers etwas stärker ausgeprägt als jene zu
Österreich, wo er eine selbständige Nebentätigkeit als Architekt
ausübt (siehe Beilagen zur Steuererklärung und Rechnungslegung vom
15.12.2006, AS 55). Dieser Bezug zur Schweiz ist allerdings auf Grund der
häufigen Entsendungen in Drittstaaten vergleichsweise niedrig. Der Bw darf
sich in Österreich unbegrenzt aufhalten, für die Schweiz hat er
lediglich eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse hat der Bw nach Überzeugung des Referenten daher
eindeutig den Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich. Auf die
zutreffend Begründung in der Berufungsvorentscheidung vom 2.11.2007 wird
ergänzend verwiesen. Bei dieser Sachlage ist es ohne Belang, wo der Bw
seinen (überwiegenden) persönlichen Aufenthalt hat.
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Bw
grundsätzlich bzw nach rein innerstaatlichem Recht mit seinem Welteinkommen
in Österreich einkommensteuerpflichtig ist. In der Berufungsentscheidung
gleichen Datums, RV/0169-F/06, wurde ausführlich begründet, weshalb
und inwieweit der österreichische Besteuerungsanspruch (letztmalig für
das Streitjahr) durch zwischenstaatliches Recht eingeschränkt ist. Da die
Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung der Grenzgängerregelung
nicht vorliegen, hat Österreich gemäß Art 15 Abs. 1 DBA Schweiz
kein Besteuerungsrecht hinsichtlich jener Einkünfte, die Lohn für in
der Schweiz ausgeübte Arbeit darstellen. Die genannte Abkommensnorm ist
also die Grundlage dafür, weshalb eine
Aufteilung der nichtselbständigen
Einkünfte vorzunehmen war. Der Lohnanteil, der auf in der Schweiz
ausgeübte Arbeit entfällt, war gemäß Art. 23 Abs 1 DBA
Schweiz unter Progressionsvorbehalt von der österreichischen Steuer
freizustellen. Der Lohnanteil, welcher auf nicht in der Schweiz ausgeübte
Arbeit entfällt, unterliegt (im Verhältnis zur Schweiz)
ausschließlich der österreichischen Besteuerung. Aus dem Wesen von
Art. 15 DBA Schweiz als einer Zuteilungsnorm betreffend Gewinne bzw
Einkünfte, also von saldierten Größen, folgt, dass die Zuteilung
nicht nur einnahmen-, sondern auch ausgabenseitig zu beachten ist. Aus diesem
Grund ist die vom Finanzamt vorgenommene Aliquotierung von Werbung gesetzlich
gedeckt. Denn nur so wird ein sachgerechtes Resultat erzielt und eine durch
nichts zu rechtfertigende Doppelbegünstigung vermieden (vgl. Doralt/Kofler,
EStG11, § 20 Tz
150, 1151/1, 152/4; VwGH 8.2.2007, 2004/15/0102). Aufwendungen, die im
Zusammenhang mit Einnahmen stehen, die auf Grund eines
Doppelbesteuerungsabkommens von der Besteuerung im Inland ausgenommen sind, sind
daher nicht (voll, sondern nur über eine Verminderung der unter
Progressionsvorbehalt stehenden Einkünfte) abzugsfähig. § 20 Abs.
2 EStG formuliert somit einen ehernen Grundsatz des Ertragsteuerrechts und hat
insoferne lediglich deklarative Bedeutung (Doralt/Kofler,
EStG11, § 20 Tz
148).
Was den anzuwendenden
Aufteilungsschlüssel betrifft,
schließt sich die Berufungsbehörde dem Vorbringen des Bw an. Der Bw
brachte im Vorlageantrag vor, an 260 Arbeitstagen gearbeitet zu haben, da er nur
11 Urlaubstage beansprucht habe und über Weihnachten nach Spanien entsendet
worden sei. Da gemäß einer Internetrecherche (http://www.ag.ch;
http://www.standort.zh.ch; http://www.so.ch) in der Schweiz durchschnittlich von
220 bis 240 Arbeitstagen pro Jahr ausgegangen werden kann und der Bw -
unbeeinsprucht vom Finanzamt - glaubwürdig dargetan hat, weshalb er
überdurchschnittlich viele Tage gearbeitet hat, sind die
nichtselbständigen Einkünfte im Verhältnis 68/260 zu
aliquotieren. Demnach sind (auf Grund der Änderung des
Doppelbesteuerungsabkommens letztmalig im Streitjahr) 73,85 % der
Einkünfte von der österreichischen Einkommensteuer freizustellen,
26,15 % unterliegen (allein) der österreichischen Steuer. Insoweit war
der Berufung teilweise stattzugeben.
Der Bw erhebt zu Recht den Vorwurf, dass jener
Einkünfteanteil, der auf in Spanien verrichtete Arbeit entfällt,
sowohl von der Schweiz als auch von Österreich besteuert worden ist. Aus
Art. 15 Abs. 1 DBA Schweiz ergibt sich nun aber nach Überzeugung der
Berufungsbehörde klar, dass hinsichtlich der in Drittstaaten
ausgeübten nichtselbständigen Arbeit ausschließlich der
Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht hat. Die Besteuerung dieser (im
Berufungsfall "spanischen") Einkünfte durch die Schweiz ist somit
abkommenswidrig. Hierin stimmen Rechtsprechung (vgl. UFS 11.1.2008,
RV/0200-F/06, und vom 11.2.2008, RV/0337-F/07) und Verwaltungspraxis (EAS 2135,
SWI 11/2002, EAS 538; EAS 880; EAS 1442, SWI 6/1999, 237) überein. Auch das
Kantonale Steueramt des Kantons Aargau anerkennt diesen Standpunkt in seinem
"Merkblatt für die Arbeitgebenden bei Grenzgängerinnen und
Grenzgängern aus Deutschland"(http://www.ag.ch). Es ist nicht erkennbar,
weshalb dies im Verhältnis zu Österreich nicht gelten soll. Der vom Bw
begehrten Anrechnung der ausländischen
Quellensteuer ist das Finanzamt somit (im Rahmen der Abgabenfestsetzung)
gesetzlich gedeckt nicht gefolgt. Denn Österreich ist nicht verpflichtet,
eine abkommenswidrig einbehaltene Steuer anzurechnen.
Hinzu kommt, dass der vom Bw erhobene Vorwurf durch die
teilweise stattgebende Berufungsentscheidung eigentlich nur noch theoretischer
Natur ist. Denn die antragsgemäße Änderung des
Aufteilungsschlüssels hat unter Berücksichtigung des Verlustes aus
selbständiger Arbeit dazu geführt, dass faktisch keine
Doppelbesteuerung erfolgte, da nur jene österreichische Steuer zur
Vorschreibung gelangte, die auf die (grundsätzlich in Österreich
steuerpflichtigen, hier allerdings begünstigten) sonstigen Bezüge
entfällt
Sollte die Schweiz nicht bereit sein, die auf die
Tätigkeit in Drittstaaten entfallende schweizerische Quellensteuer
zurückzuerstatten, so steht dem Bw die Möglichkeit offen,
gemäß Art. 25 DBA Schweiz beim (österreichischen)
Bundesministerium für Finanzen die Durchführung eines
Verständigungsverfahrens anzuregen. Sollte im Zuge eines solchen Verfahrens
seitens der Schweiz dem berechtigten Anliegen des Bw nicht Rechnung getragen
werden, könnte schließlich die Doppelbesteuerung im Nachsichtswege
wegen sachlicher Unbilligkeit beseitigt werden (vgl. VwGH 17.9.1990, 90/15/0118;
Ritz, BAO3, § 236
Tz11). Dies umso mehr, als das BMF gemäß EAS 2135 vom 14.10.2002 (SWI
11/2002, 538) nicht beanstandet, wenn in einem vergleichbaren Fall "eine
schweizerische Quellensteuer in Höhe von 3 % ungeachtet der
Drittauslandsbetätigungen angerechnet wird."
Das Finanzamt hat im angefochtenen Bescheid (UFS AS 5/2006)
dargestellt, welche der Betriebsausgaben, die der Bw im Zusammenhang mit seiner
selbständigen Tätigkeit als Architekt
geltend gemacht hat, auch anerkannt worden sind. Unter anderem wurden in
diesem Zusammenhang die Beiträge an die Architektenkammer und die
Nachzahlung von Pflichtbeiträgen an die SVA verlusterhöhend
berücksichtigt. Dadurch ist es bei Betriebseinnahmen von netto 2.500 €
zunächst zu einem berücksichtigten Verlust von 6.954,60 €
und im Zuge der Erlassung der Berufungsvorentscheidung von 7.244,36 €
gekommen (UFS 15/2006). Das bedeutet, dass das Finanzamt Betriebsausgaben in
Höhe von 9.744,36 € anerkannt hat. Mit Rücksicht auf das
absolut ungewöhnlich unausgewogene Verhältnis von Betriebseinnahmen zu
Betriebsausgaben und der ebenso ausführlichen wie tragfähigen
Begründung in der Berufungsvorentscheidung, der Vorhaltscharakter zukommt,
wäre es die Aufgabe des Bw gewesen, (rechnerisch nachvollziehbar)
höhere Betriebsausgaben konkret nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen (Doralt,
EStG11, § 4 Tz
269). Dies gilt in besonderem Maß für die geltend gemachten
Reisekosten (Doralt,
EStG11, § 4 Tz
330, Stichwort Fahrtkosten). Da dies nicht geschehen ist, war die Berufung
insoweit als unbegründet abzuweisen. Dies gilt auch insofern, als
der Bw die ertragsteuerliche Behandlung der Umsatzsteuer kritisiert. Das
Finanzamt hat die Einnahmen ertragsteuerlich ohne Umsatzsteuer mit dem
Nettobetrag von 2.500 € zum Ansatz gebracht. Dies ist gesetzlich
gedeckt (Doralt,
EStG11, § 4 Tz
218). Da aber das Finanzamt nur den Nettobetrag einnahmenseitig zum Ansatz
gebracht hat, erübrigt sich eine neuerliche Berücksichtigung der
Umsatzsteuer bei der Abfuhr ans Finanzamt. Denn bei der Nettoverrechnung bleibt
die Umsatzsteuer grundsätzlich außer Ansatz. Der Bw rügt
im Vorlageantrag vom 16.11.2007, dass das Finanzamt die Nachzahlung der
Pflichtbeiträge an die SVA von insgesamt 4.358,71 € bei den
Einkünften aus selbständiger Architektentätigkeit für das
Jahr 2006 nur mit einem Teilbetrag von 2.681,56 € verlusterhöhend
berücksichtigt habe. Abgesehen davon, dass der Vorwurf rechnerisch nicht
nachvollziehbar ist, kann sich der Bw auch für den Fall des Zutreffens
nicht beschwert erachten, da nach den vorgelegten Unterlagen (AS 58, 60) die
Nachzahlung frühestens 2007 erfolgt ist.
Bezüglich der steuerlichen Behandlung der dem Bw von
seiner Arbeitgeberin gewährten
Spesen wird auf die
Berufungsentscheidung betreffend Einkommensteuer 2005 gleichen Datums verwiesen.
So wie dort davon ausgegangen worden ist, dass den gewährten Spesen
entsprechende Werbungskosten gegenüber stehen, brachte das Finanzamt von
den zu Recht als steuerpflichtig behandelten Spesen entsprechende Werbungskosten
in Abzug. Dabei hat das Finanzamt zu Recht zur Vermeidung eines doppelten
Abzuges Bedacht darauf genommen, dass mit den Spesen auch Kosten für
Familienheimfahrten abgegolten worden sind, welche gesetzlich mit dem
höchsten Pendlerpauschale limitiert sind. Rein rechnerisch ist dem
Finanzamt offensichtlich ein Fehler bei der Ermittlung der unter diesem Titel zu
berücksichtigenden Werbungskosten unterlaufen. Statt 2.838,45 € sind
unter diesem Titel 3.139,57 € (= [22.900 * 0,63 - (807 / 4 * 12)] * 0,2615)
an Werbungskosten zu berücksichtigen. Die steuerpflichtigen Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit waren daher um 301,12 € zu
verringern.
Das Finanzamt hat der Veranlagung zur
Umsatzsteuer jene Angaben zu Grunde
gelegt, die der Bw selbst in seiner Erklärung gemacht hat. In der
Erklärung hat der Bw keinerlei Vorsteuern geltend gemacht. Da der Bw mit
Vorhalt vom 10.4.2006 (UFS AS 48/2005) darauf hingewiesen worden ist,
"dass nur die in unmittelbarem Zusammenhang
mit der unternehmerischen Architektentätigkeit stehenden, von anderen
Unternehmern an Sie in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge für
Leistungen im Inland" als Vorsteuer in Abzug gebracht werden dürfen,
ist die Berufungsbehörde davon überzeugt, dass der Bw keine Vorsteuern
geltend gemacht hat, weil die materiellen oder formellen Voraussetzungen
für deren Abzug fehlen. Am Beispiel der größten Aufwandsposten
wird dies augenscheinlich. Weder die Beiträge an die Architektenkammer,
noch die Nachzahlungen in die SVA und auch nicht die vom Bw erwähnten
Löhne beinhalten eine abziehbare Vorsteuer. Desgleichen wird auch in der
Fremdrechnung vom 15.12.2006 (AS 55) keine abziehbare Umsatzsteuer ausgewiesen.
Das Finanzamt hat im Übrigen bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass
der Bw an den von ihm gestellten Regelbesteuerungsantrag gebunden ist. Auch
stellt es eine Selbstverständlichkeit für jeden Unternehmer dar, dass
die Umsatzsteuerpflicht nicht dadurch vermieden werden kann, indem keine
Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird. Die Berufung gegen die
Umsatzsteuerbescheid wird daher als unbegründet abgewiesen.
Hinsichtlich der weiteren Berufungspunkte wird zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsentscheidung vom 4.3.2008,
RV/0169-F/06, und die ergangenen erstinstanzlichen Erledigungen verwiesen.
Zusammenfassend bedeutet dies, dass der Berufung teilweise stattzugeben war.
Stellt man die gesamte steuerliche Belastung (die sich zudem im Zuge eines
allfälligen Verständigungs- bzw Nachsichtsverfahrens noch verringern
kann) dem vom Bw erzielten steuerbaren Welteinkommen gegenüber, dann wird
evident, dass die Umstände des Berufungsfalles zu einer
außergewöhnlich niedrigen steuerlichen Belastung führten. Der Bw
wird nochmals im Hinblick auf die Folgejahre darauf hingewiesen, dass sich die
Rechtslage zu seinen Ungunsten verändert hat.
Feldkirch,
am 7. April 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975
DoppelbesteuerungsabkommenAnrechnungTätigkeitsstaatnichtselbständige Arbeitabkommenswidrige Einbehaltung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0071-F/08
- Stammnummer
- 33359
- Gültig
- 07.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF