…Entstehens der potentiellen Gebührenpflicht gemäß § 25 Abs. 1 GebG gesondert zu beurteilen. Für die am 23. Dezember 2003 unterfertigte Originalurkunde in englischer Sprache sei die Gebührenschuld gemäß § 16 Abs. 1 GebG im Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung entstanden. Hinsichtlich der weiteren Urkunde sei hingegen nie eine Gebührenschuld…
…ist mit dem Einlangen der Beschwerde der gebührenpflichtige Tatbestand des § 17a VfGG erfüllt. Wie der Gerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss. Für Gebühren, welche gemäß § 17a VfGG entstanden sind, gelten die für feste Gebühren anzuwendenden Bestimmungen der …
…und der Menschenrechtskonvention verstoßen. Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien wies diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 12.2.2010 als unbegründet ab. Als Begründung dazu wurde- unter Hinweis auf § 17a VfGG -ausgeführt, dass die Gebührenschuld für eine Eingabe mit deren Einlangen beim VfGH entstehen…
…3 VwGG erfüllt. (VwGH 5.7.1999, 99/16/0182).Wie der Verwaltungsgerichtshof letztendlich mit der Beschwerde verfährt, ist auf das Entstehen der Gebührenschuld ohne Einfluss. Für Gebühren, welche gemäß § 24 Abs.3 VwGG entstanden sind, gelten die für feste Gebühren anzuwendenden Bestimmungen der §§ 3…
…dass der Gerichtshof in vorliegendem Fall die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, an der Entstehung der Gebührenschuld zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nichts zu ändern. Gemäß § 35 Abs.1 VfGG sind - soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält - die Bestimmungen der Zivilprozessordnung…
…Gebührenschuldner mittels der angeführten Entrichtungsarten zu entrichten sind, und die Abgabenbehörde einen Abgabenbescheid gemäß § 203 BAO nur dann zu erlassen hat, wenn sich herausstellt, dass die Entrichtung nicht vorschriftsmäßig erfolgte. Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine Gebühr dann, wenn sie im Zeitpunkt des Entstehens einer Gebührenschuld…
…blieb die Entstehung der Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabegebühren nach § 24 Abs.3 VwGG durch das 2.Euro-Umstellungsgesetz-Bund bzw. das Bundesgesetz BGBlI 2004/89, unverändert.(vgl. Fellner Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel-und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 Rz 159) Die Gebührenschuld entsteht somit…
…blieb die Entstehung der Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabegebühren nach § 24 Abs.3 VwGG durch das 2.Euro-Umstellungsgesetz-Bund bzw. das Bundesgesetz BGBlI 2004/89, unverändert. (vgl. Fellner Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel-und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 Rz 159) Die Gebührenschuld entsteht somit…
…blieb die Entstehung der Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabegebühren nach § 24 Abs.3 VwGG durch das 2.Euro-Umstellungsgesetz-Bund bzw. das Bundesgesetz BGBlI 2004/89, unverändert.(vgl. Fellner Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel-und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 Rz 159) Die Gebührenschuld entsteht somit…
…blieb die Entstehung der Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabegebühren nach § 24 Abs.3 VwGG durch das 2.Euro-Umstellungsgesetz-Bund bzw. das Bundesgesetz BGBlI 2004/89,unverändert.(vgl. Fellner Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel-und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 Rz 159) Die Gebührenschuld somit entsteht…
…blieb die Entstehung der Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabegebühren nach § 24 Abs.3 VwGG durch das 2.Euro-Umstellungsgesetz-Bund bzw. das Bundesgesetz BGBlI 2004/89,unverändert.(vgl. Fellner Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel-und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 Rz 159) Die Gebührenschuld somit entsteht…
…blieb die Entstehung der Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabegebühren nach § 24 Abs.3 VwGG durch das 2.Euro-Umstellungsgesetz-Bund bzw. das Bundesgesetz BGBlI 2004/89,unverändert.(vgl. Fellner Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel-und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 Rz 159) Die Gebührenschuld somit entsteht…
…blieb die Entstehung der Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabegebühren nach § 24 Abs.3 VwGG durch das 2.Euro-Umstellungsgesetz-Bund bzw. das Bundesgesetz BGBlI 2004/89,unverändert.(vgl. Fellner Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel-und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 Rz 159) Die Gebührenschuld somit entsteht…
…blieb die Entstehung der Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabegebühren nach § 24 Abs.3 VwGG durch das 2.Euro-Umstellungsgesetz-Bund bzw. das Bundesgesetz BGBlI 2004/89,unverändert.(vgl. Fellner Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel-und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 Rz 159) Die Gebührenschuld somit entsteht…
…blieb die Entstehung der Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabegebühren nach § 24 Abs.3 VwGG durch das 2.Euro-Umstellungsgesetz-Bund bzw. das Bundesgesetz BGBlI 2004/89,unverändert.(vgl. Fellner Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel-und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 Rz 159) Die Gebührenschuld somit entsteht…
…wurde. Gemäß § 16 Abs.1 Z 1 lit.b GebG genügt zur Entstehung der Gebührenschuld die Unterfertigung des Vertrages durch einen Vertragspartner und die Aushändigung an den anderen oder an einen Dritten. Die Aushändigung an den Dritten lässt nur dann die Gebührenschuld entstehen, wenn damit…
…entstanden, weil es nie zu einer Registrierung der Marke gekommen sei und die gegenständliche Markenanmeldung vom Österreichischen Patentamt zurückgewiesen worden sei, so ist dem entgegen zu halten, dass die Art der das Verfahren abschließenden schriftlichen Erledigung keinen Einfluss auf das Entstehen der Gebührenschuld hat. Als…
…Bedingung oder von der Genehmigung eines Beteiligten abhängig machen, ohne Einfluss auf die Entstehung der Gebührenschuld sind. Für die Rechtsansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz spricht weiters die im Mietvertrag verwendete Formulierung: "Mietvertrag Abgeschlossen am heutigen Tage......". Mit dieser Formulierung haben nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter…
…der IKL mit Schreiben vom 02-11-98 einen Kredit in Höhe von ATS 40,000.000,00 angeboten hat. Dieses Anbot wurde in englischer Sprache vorgelegt. Mit Schreiben vom 16. 12.1998, ebenfalls in englischer Sprache, wurde seitens der IKL von einem Darlehen in…
…den über ein Bauansuchen absprechenden Bescheid des Bürgermeisters hält das gegenüber der Behörde erster Instanz vorgebrachte Ansuchen aufrecht und hat es somit auch zum Inhalt, sodass eine Berufung eine eigenständige neuerlich gebührenpflichtige Eingabe bildet, die hinsichtlich der Entstehung der diesbezüglichen Gebührenschuld gesondert zu beurteilen ist…