Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2370-W/06
Entstehung der Gebührenschuld gemäß § 33 TP5 Abs.1 Z 1 GebG bei Unterfertigung des Mietvertrages durch den Vermieter.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2370-W/06vom 06.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien betreffend
Festsetzung der Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP 5 GebG
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
in einem zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren wurde dem
Unabhängigen Finanzsenat, (UFS), von der Berufungswerberin, (Bw.), am 6
.Juni 2006 ein mit 9 .September 2004 datierter Mietvertrag mit
nachstehendem Inhalt vorgelegt.
Mietvertrag
Abgeschlossen zwischen
L. - im
folgenden « Vermieter » genannt
und
M.
- im folgenden « MIETER » genannt
§ 1
Mietgegenstand
1.
Der Vermieter vermietet an den Mieter folgenden
Auflieger: Fahrgestellnummer.
xxx Kennzeichen:
yyy Das Fahrzeug wird vom Mieter
bestimmungsgemäß und nur in Ländern verwendet, die vom
Versicherungsschutz umfasst sind. Eine Untervermietung ist
ausgeschlossen.
§ 2
Mietdauer
Das Fahrzeug wird am 09.09.04 in
K. an den Mieter übergeben. Mit
der Übergabe beginnt das Mietverhältnis. Das Mietverhältnis ist
befristet abgeschlossen und endet am 08.09,08; ohne dass es einer Kündigung
bedarf.
§ 3
Mietzins
1.
Die Miete und Mietnebenkosten für das Fahrzeug
betragen monatlich
a) Miete per
Monat Auflieger
Euro
770,00
+20%
Mehrwertsteuer
2.
Die Miete und die Mietnebenkosten sind jeweils im Voraus
fällig.
3.
Kommt der Mieter mit einer Mietzahlung mehr als 7 Tage in
Rückstand oder erfüllt er einen andere Zahlungsverpflichtung nicht, so
hat der Mieter die rückständigen Beträge mit mindestens 3%
über dem jeweiligen Diskontsatz der Nationalbank zu verzinsen, sofern der
Vermieter nicht einen höheren Schaden nachweist.
4.
Der Vermieter hat im Falle des Zahlungsverzuges das
Recht
a) die sofortige Herausgabe des Fahrzeuges an sich zu
verlangen b) vom Mieter zu verlangen, dass dieser den Gebrauch des
Fahrzeuges bis zur Erfüllung der Verpflichtung unterlässt.
5.
Die gleichen Rechte wie im Absatz (4) beschrieben stehen
dem Vermieter für den Fall zu, dass dem Vermieter
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Mieter, Wechsel und Scheckproteste
u.ä. bekannt werden Das daneben bestehende Recht des Vermieters zur
außerordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt
unberührt.
6.
Die Miete ist mit dem derzeitigen gesetzlichen
Mehrwertsteuersatz von 20% berechnet. Ändert sich der Mehrwertsteuersatz
während der Mietdauer, so. hat der Mieter den entsprechenden Mehrbetrag ab
dem Zeitpunkt der Änderung nachzuzahlen. Die Miete würde
aufgrund des derzeitigen Bürgeszinssatz berechnet. Ändert sich der
Zinssatz von mehr als 1% nach oben oder unten, so wird die Miete entsprechend
angepasst. Ändern sich die Versicherungsprämiensätze nach oben
erfolgt eine Anpassung ab dem Tag der Erhöhung, und mit dem Prozentsatz mit
der der Versicherer die Prämien erhöht. In diesem Fall steht es dem
Mieter frei die Versicherungseckung für Haftpflicht und Kaskoversicherung
selbst vorzunehmen an den Vermieter zu vinkulieren.
Ändern sich die
Sätze für die KFZ-Steuer während der Mietdauer, so hat der Mieter
den entsprechenden Mehrbetrag ab dem Zeitpunkt der Änderung zu
tragen.
Folgende Kosten werden getragen von:
Mieter: Service, Verschleiß, Überprüfung,
Reifen, Service, Carr.Überprüfung C
Vermieter: Anmeldung, Kaskoversicherung,
Haftpflichtversicherung, KR
Folgende Punkte sind striktest einzuhalten: a)
Einhaltung der Serviceintervalle lt. Fahrzeugherstellervorschrift b)
Einhaltung der TÜV-Untersuchungen einschließlich BSU und
Abgastest c) Sauberes Erscheinungsbild und Fahrzeugpflege innen und
außen
7.
Die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzins entfällt
weder für die Dauer der Durchführung der Reparatur-, Pflege- oder
Wartungsarbeiten einschließlich der dabei eventuell anfallenden Warte-
bzw. Standzeiten, noch bei Ausfall der Fahrzeuge oder andere Ereignisse, die vom
Vermieter nicht zu vertreten sind, Die Verpflichtung zur Zahlung des Mietzins
entfällt ebenso nicht im Falle der fristlosen Kündigung durch den
Vermieter insbesondere aufgrund von Zahlungsverzug bis zum Ablauf des auf den
Zeitpunkt der Kündigung folgenden Monats.
8.
Bei Beendigung des Mietvertrages vor dem vertraglich
festgesetzten Termin durch den Mieter ist dem Vermieter die Mietzinsdifferenz
aliquot zur tatsächlichen Laufzeit nachträglich zu
vergüten.
§ 4
Kaution
Der Mieter hat der Vermieterin vor Vertragsunterfertigung
eine gesonderte u. quittierende Kaution in der Höhe
von€ 1.500,00 in Bargeld zu übergeben, die zur Deckung aller
Verpflichtungen der Mieterseite aus diesem Vertrag dient. Diese Kaution geht in
das Eigentum des Vermieters über, und ist binnen 14 Tagen ab
Rückstellung des Mietfahrzeuges an den Mieter zu retournieren, und zwar
nach Abzug aller offenen Zahlungsverpflichtungen und weiters nach Abzug all
jener Beträge, die notwendig sind, um vom Mieter zu tragende
Reparaturkosten und Schäden abzudecken.
§ 5
Zulassung
1.
Das Fahrzeug ist auf die
Fa. S. als Halter zugelassen Der
Mieter hält die Vermieterin für Umstände die der Mieter zu
vertreten hat, schad- und klaglos.
§ 6
Haftung
1.
Der Mieter haftet für Schäden, die dadurch
entstanden sind, dass er oder der berechtigte Fahrer gegen Bedienungsanweisung
verstößt. Er haftet ferner für alle Schäden, die aus einer
Verletzung seiner Pflegepflicht entstehen, darüber hinaus für
unmittelbare und mittelbare Schäden die ihm oder anderen Personen durch den
Gebrauch des Fahrzeuges, Gebrauchsunterbrechung oder -entzug entstehen, soweit
nicht Dritte oder ein Versicherer dafür eintreten. Ein Verschulden eines zu
Nutzung Berechtigten wird dem Mieter wie eigenes Verschulden
zugerechnet. Wird das Fahrzeug von einem Dritten beschädigt, so
obliegt dem Mieter die Schadensabwicklung.
2.
In jedem Fall einer Beschädigung des Fahrzeuges
unterrichtet der Mieter den Vermieter und stellt auf dessen Verlangen alle zur
Schadensabwicklung notwendigen Abgaben und Unterlagen unverzüglich zu
dessen Verfügung.
3.
Erwachsen dem Vermieter daraus Nachteile, dass der Mieter
einen Schaden nicht oder verspätet meldet, so ist der Mieter für den
daraus entstandenen Schaden haftbar.
§ 7
Mietgebrauch
1.
Der Mieter hat das Fahrzeug pfleglich zu behandeln und nur
bestimmungsgemäß zu verwenden, Das Fahrzeug ist vom Mieter stets in
betriebs- und verkehrssicherem Zustand zu halten. Vom Hersteller vorgeschriebene
und notwendige Pflege-, Wartungs- und Reparaturarbeiten hat der Mieter
regelmäßig auszuführen. Reparaturarbeiten wird der Mieter nur in
Fachwerkstätten durchführen lassen. Der Vermieter benennt dem Mieter
geeignete Fachwerkstätten. Der Mieter darf dann nur die benannten
Werkstätten aufsuchen und nur im Notfall, falls ein vom Vermieter
anerkannter Reparaturbetrieb nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten
erreichbar ist, eine andere Werkstatt zur Durchführung unbedingt
notwendiger Reparaturarbeiten aufsuchen, die Gewähr für
sorgfältige handwerksmäßige Arbeit bietet.
2.
Nachträglich Änderungen, Ausstattungen mit
zusätzlichem Zubehör bzw. Einbauten sind nur mit schriftlicher
Zustimmung des Vermieters zulässig. In jedem Falle ist der Mieter
verpflichtet am Ende der Mietzeit auf Verlagen des Vermieters
den,
ursprünglichen Zustand auf eigene Kosten wiederherzustellen. Dies gilt auch
dann, wenn der Vermieter dem Mieter die Entfernung des Zubehörs
gestattet.
§ 8 Aufrechnung und
Zurückbehaltung
Die Aufrechnung gegenüber Ansprüchen des
Vermieters ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um unbestrittene oder
rechtskräftig festgestellte Forderungen handelt. Die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechts ist unzulässig, soweit nicht der Gegenanspruch
auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 9 Rückgabe des
Fahrzeuges
Am Ende der Mietdauer hat der Mietet das Fahrzeug auf
eigene Kosten dem Vermieter dort zurückzugeben, wo er es übernommen
hat. Kommt der Mieter mit der Rückgabe in Verzug, so hat er den Vermieter
ungeachtet weitergehender Ersatzansprüche die bisherige Miete als
Nutzungsentgelt bis zur Rückgabe zu zahlen.
§ 10 Stellung des
Fahrzeuges
Der Mieter ist in zwingenden Fällen zur
Überstellung des Fahrzeuges an den Vermieter insbesondere in folgenden
Fällen verpflichtet:
a) bei Beendigung des Mietverhältnisses b) zum
Zwecke der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen TÜV-Abnahme c) zum
Zwecke der Durchführung von Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten, die aus
Gründen der Verkehrssicherheit und/oder im Interesse der Werterhaltung des
Fahrzeuges erforderlich sind
§ 11 Salvatorische
Klausel
Sollte dieser Vertrag oder einzelne Bestimmungen wegen
Verstoßes gegen zwingende Normen unwirksam sein oder werden bzw. sich aus
anderen Gründen als undurchführbar erweisen, so gelten die
übrigen Bestimmungen unverändert fort.
§ 12
Nebenbestimmungen, Änderungen, Ergänzungen
Mündliche Nebenabreden die Parteien nicht getroffen,
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen nicht zu
Beweiszwecken, sondern auch zu Ihrer Wirksamkeit, der Schriftform, auf die auch
nur in schriftlicher Form vorab verzichtet werden kann.
§ 13
Gerichtsstand
Soweit zulässig, vereinbaren die Parteien für
Streitigkeiten aus diesem Vertrag als Gerichtsstand Wr. Neustadt.
§ 14
Mietverträge unterliegen der amtlichen
Vergebührung gemäß
§ 33 Abs. 5 GebG und § 6
Abs. 2. Die Vergebührung geht zu Lasten des Mieters
Dieser Vertrag wurde dem
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zur Kenntnis
gebracht.
In der Folge wurde
der Bw. die Rechtsgebühr gemäß
§ 33 TP5 GebG mit €
443,52,unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage von € 44.352 (= €
770 zuzüglich 20% USt mal 48 Monate) vorgeschrieben.
Dagegen erhob die Bw. fristgerecht Berufung mit der
Begründung, dass im vorliegenden Fall kein Mietverhältnis zu Stande
gekommen wäre. Es würde sich um denselben
"Gebührenvorschreibungsfall" handeln, welcher bereits vom Unabhängigen
Finanzsenat, (UFS), zu ihren Gunsten entschieden worden wäre.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 19 .Juli 2006 wurde
diese Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen
ausgeführt, dass der gegenständliche Mietvertrag von der Vermieterin
unterfertigt und von der der Bw, als Mieterin, dem UFS übermittelt worden
ist. Im Sinne des § 16 Abs.1 Z 1b GebG wäre daher die
Gebührenschuld entstanden.
Dagegen stellte die Bw. fristgerecht den Antrag auf Vorlage
ihrer Berufung an den UFS, mit der Begründung, dass kein zweiseitig
verbindliches Rechtsgeschäft vorliegen würde, da eine Vermietung des
Fahrzeuges zu keinem Zeitpunkt erfolgt wäre. Es wäre niemals zu einer
Übergabe des Mietgegenstandes gekommen. Der Mietvertrag wäre einseitig
von der Vermieterin erstellt worden. Es wäre bereits in der
Berufungsentscheidung vom UFS festgestellt worden, dass ein Mietantrag keine
Gebührenpflicht auslösen würde. Die Abwicklung eines zweiseitigen
Rechtsgeschäftes, wäre nie beabsichtigt und nie vereinbart
worden.
Für den Fall, dass der UFS zur Ansicht gelangen
sollte, dass eine einseitige Unterfertigung des Mietvertrages durch die
Vermieterin die Vergebührung gemäß
§ 33 TP 5 GebG nach sich
zieht, wurde die Vorschreibung der Gebührenschuld an diese
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 TP5 Abs.1 Z 1 des
Gebührengesetzes 1957, (GebG), beträgt der Tarif der Gebühren
für Bestandvertrage (§ 1090ff ABGB) und sonstige Verträge,
wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine gewisse Zeit
und gegen einen bestimmten Preis erhält, nach dem Wert im Allgemeinen
1v.H.
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z 1 lit.b GebG entsteht
die Gebührenschuld, wenn die Urkunde über das Rechtsgeschäft im
Inland errichtet wird, bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften, wenn
die Urkunde von einem Vertragsteil unterzeichnet wird, im Zeitpunkt der
Aushändigung (Übersendung)der Urkunde an den anderen Vertragsteil oder
an dessen Vertreter oder an einem Dritten.
Gemäß
§ 17 Abs.1 GebG ist für die
Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das Rechtsgeschäft
errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt
auch der Inhalt von Schriften, der durch Bezugnahme zum
rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird.
Gemäß
§ 17 Abs.5 GebG heben die Vernichtung
der Urkunde, die Aufhebung des Rechtsgeschäftes oder das Unterbleiben
seiner Ausführung das Entstehen der Gebührenschuld nicht auf.
Zunächst ist festzustellen, dass in der von der Bw.
ins Treffen geführten Berufungsentscheidung des UFS vom 9 .Juni 2006,
Geschäftszahl (GZ):RV/0132-W/06, der Bescheid des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 1 .Dezember 2005, mit welchem der
Bw.die Gebührenschuld gemäß
§ 33 TP 5 GebG im Betrage von
€ 443,52 vorgeschrieben worden war, aufgehoben wurde, mit der
Begründung, dass der, dieser Abgabenfestsetzung zu Grunde gelegte,
offensichtlich von beiden Vertragsparteien unterfertigte Mietantrag kein
gebührenpflichtiges Rechtsgeschäft enthält, weil er inhaltlich
keine so ausreichende Präzisierung erfahren hatte, dass von einer Einigung
über den Mietgegenstand, im Sinne des § 1090 ABGB ,die Rede sein kann.
In dem auf diese Entscheidung bezogenen
Ermittlungsverfahren war dem UFS am 6 .Juni 2006 von der Bw. der
Mietvertrag vom 9 .September 2004 vorgelegt worden, in welchem der im
Mietantrag angeführte Mietgegenstand eine Präzisierung erfahren hatte
und welcher eine ausführliche Lastenverteilung zwischen den
Vertragsparteien sowie allfällige Geschäftsbedingungen
enthält.
Die Gebührenpflicht dieses Mietvertrages ist im
gegenständlichen Verfahren zu beurteilen.
Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass
bereits in der vorstehend angeführten Berufungsentscheidung des UFS zu
diesem Mietvertrag festgestellt worden ist, dass er ein gebührenpflichtiges
Rechtsgeschäft beinhalten würde Er wäre von der Vermieterin
unterfertigt und der h.o. Behörde von der Vermieterin in Kopie
übermittelt worden.
Von § 33 TP 5 GebG sind sowohl die lupenreinen
Bestandverträge im Sinne des § 1090 ff ABGB als auch Verträge
umfasst, die sich ihrem Wesen nach als eine Art Bestandvertrag
darstellen.
Im § 1090 ABGB wird der Bestandvertrag als Vertrag
bestimmt, wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache auf eine
gewisse Zeit und gegen einen bestimmten Preis erhält. Er wird aufgrund des
§ 1094 ABGB mit der Willenseinigung der Vertragspartner perfekt. Der
Bestandsvertrag ist somit ein Konsensualvertrag der mit der Einigung über
Bestandsache und Bestandzins als Preis der Gebrauchsüberlassung zu Stande
kommt, sofern nicht ein Vertragspunkt ausdrücklich vorbehalten wurde.
Gemäß
§ 16 Abs.1 Z 1 lit.b GebG genügt
zur Entstehung der Gebührenschuld die Unterfertigung des Vertrages durch
einen Vertragspartner und die Aushändigung an den anderen oder an einen
Dritten. Die Aushändigung an den Dritten lässt nur dann die
Gebührenschuld entstehen, wenn damit ein rechtserheblicher Gebrauch
ermöglicht werden soll. (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I,
Rechts- und Stempelgebühren Rz 15 zu § 16)
In § 17 Abs.1 GebG ist als Prinzip (Urkundenprinzip)
festgelegt, dass für die Beurteilung der Gebührenschuld der
schriftlich festgelegte Inhalt der Urkunde maßgeblich ist. Der
Gebührenfestsetzung können damit andere, als die in der Urkunde
festgelegten Umstände nicht zu Grunde gelegt werden, mögen auch die
anderen Umstände den tatsächlichen Vereinbarungen entsprechen.
(VwGH,14 .November 1996,95/16/0278)
Im Hinblick auf § 17 Abs.5 GebG ändert selbst der
spätere gänzliche Wegfall der vertraglichen Erfüllungspflicht
nichts mehr an der bereits entstandenen Gebührenpflicht.
Laut seinem eingangs aufgezeigten Inhalt enthält der
verfahrensgegenständliche Vertrag eine Einigung zwischen der Bw., als
Mieterin, und der Vermieterin darüber, dass eine bestimmte, genau
definierte, unverbrauchbare Sache auf eine bestimmte Zeit gegen einen bestimmten
Preis zum Gebrauch überlassen werden soll. Dass dieses nicht beabsichtigt
war geht aus diesem Inhalt in keiner Weise hervor. Im Sinne der vorstehenden
rechtlichen Ausführungen liegt somit ein Mietvertrag im Sinne des § 33
TP5 GebG vor.
Dieser Mietvertrag ist von der Vermieterin unterfertigt
worden und er ist von der Bw, als Mieterin, dem UFS im Verfahren zu GZ:
RV/0132-W/06 zum rechtserheblichen Gebrauch ausgehändigt worden und zwar um
damit zu beweisen, dass der, im vorstehend bezeichneten Verfahren zu
beurteilende Mietantrag der Errichtung des vorgelegten Mietvertrages zugrunde
liegt und selbst kein Mietvertrag ist, und somit kein gebührenpflichtiges
Rechtsgeschäft beinhaltet.
Darüber hinaus, konnte die Vorlage des Mietvertrages
an den UFS von der Bw. wohl nur deshalb bewerkstelligt werden, weil ihr dieser
Vertrag davor ausgehändigt worden war.
Somit ist im vorliegenden Fall die Gebührenschuld
spätestens im Zeitpunkt der Vorlage des Mietvertrages an den UFS am
6 .Juni 2006 entstanden.
Dass es -aus welchen Gründen auch immer- zu keiner
Ausfolgung des Mietgegenstandes gekommen ist, vermag an der Entstehung der
Gebührenschuld nichts zu ändern.
Im Sinne des § 28 Abs.1 Z 1 lit.b GebG ist die
Gebührenschuld sowohl für die Mieterin als auch für die
Vermieterin entstanden. Bei Vorliegen eines Gesamtschuldverhältnisses hat
die Behörde, im Rahmen der gemäß
§ 20 BAO gebotenen
Ermessensausübung nach Billigkeit (= Angemessenheit in Bezug auf
berechtigte Interessen der Partei) und Zweckmäßigkeit
(=öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben), zu
entscheiden, ob sie nur einen oder allen Gesamtschuldnern die zu leistenden
Abgaben vorschreibt.
Im letzten Punkt des vorliegenden Mietvertrages
verpflichtete sich die Bw. die Kosten der Vergebührung gemäß
§ 33 TP 5 zu tragen. Im Rahmen der gebotenen rechtsstaatlichen
Ermessensausübung darf eine solche, das Innenverhältnis der
Abgabenschuldner zueinander betreffende Regelung nicht unberücksichtigt
bleiben, zumal im zu beurteilenden Fall keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die
alleinige Vorschreibung der Rechtsgebühr an die Bw., das öffentliche
Interesse an der Einbringung der Abgabe beeinträchtigen würde und
weder von der Bw. behauptet wurde noch sich Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass die Ausführung des Rechtsgeschäftes wegen des vertragswidrigen
Verhaltens der Vertragspartnerin unterblieben ist.
Die Festsetzung der Gebühr gemäß
§ 33
TP 5 GebG gegenüber der Bw erfolgte daher dem Grunde nach zu Recht.
Für eine anders lautende Ermessensentscheidung durch den UFS wird kein
Grund gesehen.
Gemäß
§ 33 TP5 Abs.1 Z 1 beträgt die
Gebühr grundsätzlich 1vH vom Wert. Unter Wert ist alles zu verstehen,
was der Nutzungsberechtigte aufwendet um die Nutzung des Mietgegenstandes zu
erreichen. Dazu gehört im vorliegenden Fall der Gesamtbetrag des
vereinbarten monatlichen Mietzinses von € 770 für die vereinbarte
Mietdauer von vier Jahren sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer.
Somit erfolgt die Festsetzung der Gebühr
gemäß
§ 33 TP 5 GebG mit € 443,52 auch der Höhe nach
zu Recht.
Aus den aufgezeigten Gründen war die Berufung daher
der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 16 Abs. 1 Z 1 lit. b GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 17 Abs. 5 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
MietvertragMietantragrechtserheblicher GebrauchGebührenschuldUrkundenprinzipGesamtschuldverhältnisErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2370-W/06
- Stammnummer
- 40724
- Gültig
- 06.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF