Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0141-W/04
Entstehung der Gebührenschuld bei Errichtung einer Urkunde im Inland
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0141-W/04vom 08.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch H.P., vom
28. April 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien vom 26. März 2003, St. Nr. XY betreffend
Rechtsgebühr entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Auf Grund
einer Kontrollmitteilung der Großbetriebsprüfung Wien -
Köst erhielt das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
davon Kenntnis, dass die H.Ges.m.b.H, die Berufungswerberin, Bw., der IKL mit
Schreiben vom 02-11-98 einen Kredit in Höhe von ATS 40,000.000,00 angeboten
hat. Dieses Anbot wurde in englischer Sprache vorgelegt.
Mit Schreiben
vom 16. 12.1998, ebenfalls in englischer Sprache, wurde seitens der IKL von
einem Darlehen in Höhe von ATS 30,000.000,00 gesprochen, und über
die Höhe der Zinsen abgesprochen. Dieses Schriftstück wurde
unterschrieben und sodann am gleichen Tag mittels Fax an die Bw.
übermittelt.
Ebenfalls am
16. Dezember 1998 wurde dieses Schreiben wieder per Fax von der Bw.
bestätigt.
Das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien erblickte in diesem
Schriftverkehr ein durch Anbot und Annahme zustande gekommenen Kreditvertrag und
schrieb mit Bescheid vom 26. März 2003 ausgehend von einer
Bemessungsgrundlage von S 30,000.000,00 eine Rechtsgebühr in Höhe von
17.441,48 € (das entspricht S 240.000,00) vor.
In der dagegen
eingebrachten Berufung wird vorgebracht, dass über die der
Konzerngesellschaft IKL, England gewährte Ausleihung eine Urkunde im Sinne
des österreichischen Gebührengesetzes nie errichtet worden
wäre.
Strittig ist
im Berufungsfall nunmehr die Frage, ob durch die o.a. Schriftstücke ein
Darlehensvertrag im Inland zustande kam, im Inland eine Urkunde errichtet wurde,
bzw. die Urkunde ins Inland gebracht wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Auf Grund der Vorlage von beglaubigten Übersetzungen
der berufungsgegenständlichen Schriftstücke ergab sich folgendes
Bild:
Das Anbot der Bw. an die IKL über die Gewährung
eines Kredites im Rahmen von bis zu ATS 40,000.000,00 vom 02.11.1998 hatte eine
Gültigkeit bis einschließlich 30. November 1998. Die
Annahmeerklärung wurde bis zu diesem Datum nicht unterfertigt.
Bei dem im Wege durch Telefax übermittelten Schreiben
handelt es sich entsprechend der beigebrachten beglaubigten Übersetzung
lediglich um eine Mitteilung betreffend die Zinsenabrechnung für einen
bereits fälligen Kredit und die Anfrage, ob die Konto Nummer noch richtig
ist.
Bei der ebenfalls per Telefax übermittelten Antwort
handelt es sich somit keinesfalls um die Annahme eines angebotenen
Kredites.
Da auf Grund der vorgelegten Urkunden kein Darlehen- oder
Kreditvertrag zustande kam oder beurkundet wurde, war der Berufung
antragsgemäß stattzugeben und der Bescheid aufzuheben.
Wien, am 8.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0141-W/04
- Stammnummer
- 14526
- Gültig
- 08.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF