Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0049-I/04
Entstehung der Gebührenschuld bei einer Berufung im Bauverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0049-I/04vom 25.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit Zustellung des schriftlichen Zurückweisungsbescheides wurde das Verfahren bezüglich des in der Eingabe ( Baugesuch) enthaltenen Anbringens in dieser einen Instanz abschließend erledigt. Die Gebührenschuld ist daher im Zeitpunkt der Zustellung dieses Zurückweisungsbescheides entstanden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vom 21. Juli 2003 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Innsbruck vom 10. Juli 2003 betreffend
Gebühren und Erhöhung entschieden:
Die Berufungen
gegen den Gebührenbescheid und gegen den
Gebührenerhöhungsbescheid werden jeweils als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert. Auf die bereits eingetretenen Fälligkeiten wird
hingewiesen
Entscheidungsgründe
Die Gemeinde D. hat, da bezüglich eines bei ihr am 17.
Juli 2002 eingelangten Baugesuches vom 16. Juli 2002 die diesbezüglichen
Stempelgebühren nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurden,
gemäß
§ 34 Abs. 1 GebG einen amtlichen Befund aufgenommen.
Bezogen auf dieses im Betreff angeführte Bauansuchen vom 16. Juli 2002
"Flugdach auf 4 Säulen" (das Einbringungsdatum 4. November 2002 ist
allerdings falsch und entspricht dem Datum jenes Schreibens, mit dem die
Entrichtung der Bundesstempelmarken von der Gemeinde eingefordert wurde) wurde
daraufhin mit dem Gebührenbescheid vom 10. Juli 2003 gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG für dieses Bauansuchen eine feste
Stempelgebühr von 13 € und für die 7 Beilagen gemäß
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG eine feste Stempelgebühr von 25,20 € (=
3,60 € x 7), insgesamt somit feste Stempelgebühren von 38,20 €
festgesetzt. Begründet wurde die Festsetzung damit, dass die Gebühr
nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei. Außerdem wurde
mit dem Bescheid über eine Gebührenerhöhung vom 10. Juli 2003
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG für diese festen Gebühren eine
Gebührenerhöhung von 19,10 € festgesetzt. Begründend wurde
ausgeführt, die Gebührenerhöhung erfolgte, weil die Gebühren
für die angeführten Schriften nicht vorschriftsmäßig
entrichtetet worden seien.
Gegen den Gebührenbescheid und gegen den
Gebührenerhöhungsbescheid richtet sich die gegenständliche
Berufung mit dem Vorbringen, die Gebührenschuld entstehe in dem Zeitpunkt,
in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende
abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen
Anbringen zugestellt werde. Der Bürgermeister der Gemeinde D. habe mit
Schreiben vom 14. August 2002 mitgeteilt, dass die Einreichpläne (Flugdach
auf 4 Säulen) zu berichtigen seien. Diese angeblich zu berichtigenden
Pläne habe er aber trotz Ersuchen nicht zurückgestellt. Statt dessen
erging am 3. Oktober 2002 ein Zurückweisungsbescheid. Mit Schreiben vom 30.
Oktober 2002 habe der Bürgermeister ihm dann die angeblich zu verbessernden
Pläne zurückgesandt. Da diese Pläne keiner Verbesserung bedurft
hätten, seien diese -mit farblichen Änderungen versehen-dem
Bürgermeister wiederum übersandt worden. Mit Schreiben vom 9. Dezember
2002 habe der Bürgermeister die Pläne wieder zurückgestellt.
Entsprechend dem Ergänzungsauftrag des Bürgermeisters vom 3. März
2003 habe der Bw. die Planlage um einen Plan ergänzt. Mit Bescheid vom 20.
Juni 2003 habe der Bürgermeister das Bauvorhaben abgewiesen. Gegen diesen
Bescheid wurde vom Bauwerber Berufung erhoben, weshalb das Verfahren noch nicht
abgeschlossen sei. Nach abschließender Erledigung des Bauansuchens werde
der Bw. selbstverständlich die Vergebührung zur Überweisung
bringen.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung gegen den
Gebühren- und Gebührenerhöhungsbescheid als unbegründet
abgewiesen mit folgender Begründung:
"Gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben,
Beilagen und Protokollen gemäß
§ 14 TP 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem
Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende
abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen
Anbringen zugestellt wird.
Der
Begriff der Erledigung umfasst dabei sowohl dem Anbringen des Antragstellers
stattgebende als auch abweisende Entscheidungen (siehe Fellner, Stempel- und
Rechtsgebühren, § 11 Rz
3).
Mit Zustellung des abweisenden
Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde
D. vom 20.6.2003 an DI
S. ist somit die Gebührenschuld
hinsichtlich des gegenständlichen Baugesuches samt Beilagen entstanden. Da
der Berufungswerber die Gebühr für die gegenständliche
gebührenpflichtige Eingabe sowie die 7 Beilagen nicht
vorschriftsmäßig entrichtet hat, war die Eingabegebühr mit 13
€ und die Beilagengebühr mit 25,20 € mit Bescheid festzusetzen.
Die gegen diesen abweisenden
Bescheid vom 20.6.2003 eingebrachte Berufung stellt wiederum eine Eingabe iSd
§ 14 TP 6 GebG dar und unterliegt der gleichen Gebühr wie das
abgewiesene Ansuchen (vgl. VwGH vom 16.6.1983, Zl. 82/15/0044).
Wird eine Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO
eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten
Gebühr zu erheben. Da für die gegenständliche Eingabe die
Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist und
diesbezüglich die fehlende Gebühr von 38,20 € mit Bescheid
festzusetzen war, war dadurch der Tatbestand iSd § 9 Abs.1 GebG für
eine 50%ige Gebührenerhöhung verwirklicht. Die Festsetzung der
Gebührenerhöhung mit 19,10 € wurde deshalb zu Recht
vorgenommen."
Der Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage seines
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung wurde darin noch
vorgebracht, entgegen der Ansicht des Finanzamtes entstehe die
Gebührenschuld nicht dann, wenn der Bürgermeister als Baubehörde
erster Instanz einen Bescheid (gleichgültig mit welchem Ergebnis) erlasse.
In der Novelle zum Gebührengesetz sei klar und deutlich ausgeführt,
dass die Gebührenschuld dann entstehe, wenn in einer Instanz (1. Instanz,
2. Instanz, 3. Instanz, Vorstellungsbehörde) eine abschließende
Erledigung erfolge. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 20.6.2003
habe der Bw. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Damit sei
das in der Eingabe enthaltene Anbringen noch nicht abschließend erledigt
und somit noch keine Gebührenschuld entstanden.
Über
die Berufung wurde
erwogen
:
1.
Gebührenbescheid
Gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 idF BGBl.
I Nr. 144/2001 unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürliche und
juristische Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in
Angelegenheiten ihres öffentlich- rechtlichen Wirkungskreises, die die
Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr von 13
Euro.
Nach § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 idF BGBl. I Nr.
144/2001 unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn
sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden,
von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,60 Euro.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 idF BGBl. I
Nr. 144/2001 entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und
Protokollen gemäß
§ 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem
Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende
abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen
Anbringen zugestellt wird.
Der Bw. bestreitet die Rechtsmäßigkeit der mit
dem gegenständlichen Gebührenbescheid erfolgten Festsetzung der
Gebühr gemäß
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG und jener
gemäß
§ 14 TP 5 Abs. 1 GebG mit dem ausschließlichen
Argument, von ihm sei der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde D. vom
20. Juni 2003, mit dem das Bauansuchen abgewiesen wurde, mit Berufung vom 24.
Juni 2003 bekämpft worden. Damit sei das in der Eingabe enthaltene
Anbringen noch nicht abschließend erledigt worden, weshalb unter Beachtung
der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 1 GebG 1957 idF BGBl. I Nr. 144/2001 noch
keine Gebührenschuld für die Eingabe und die Beilagen entstanden sei.
Den vorliegenden Berufungsfall entscheidet daher letztlich, ob zum Zeitpunkt der
Gebührenfestsetzung für das in Frage stehende Bauansuchen und für
die Beilagen dazu die Gebührenschuld bereits entstanden war oder nicht.
An Sachverhalt ergibt sich aus dem Berufungsvorbringen und
aus der Einsicht in den Bauakt in unbedenklicher Weise, dass der Berufungswerber
am 16. Juli 2002 (eingelangt am 17. Juli 2002) das in Frage stehende Baugesuch
inklusive Baubeschreibung an den Bürgermeister der Gemeinde D. gestellt
hat, womit er die Baubewilligung für das Bauvorhaben "Flugdach auf 4
Säulen" beantragt hat. Mit Bescheid vom 3. Oktober 2002 wurde vom
Bürgermeister das Bauansuchen "Flugdach auf 4 Säulen" vom 17. Juli
2002 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 4. November 2002, Zahl 45/2/07-2002,
mit dem Betreff "Bauansuchen "Flugdach auf 4 Säulen" vom 16.07.2002-
Vergebührung" wurde der Bauwerber aufgefordert, die darin angeführten
Bundesgebühren im Betrag von 38,20 € für sein Bauansuchen
innerhalb von 14 Tagen mittels beiliegendem Zahlschein auf das Konto der
Gemeinde D. zu entrichten. In einem weiteren Schreiben vom 17. April 2003 wurde
unter Hinweis auf das Schreiben vom 4. November 2002 der Bauwerber nochmals um
Begleichung des nach ausstehenden Gebührenbetrages ersucht.
Nach Z 1 des § 11 Abs. 1 GebG idF BGBl. I Nr. 144/2001
(AbgÄG 2001) entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in
dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende
abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen
Anbringen zugestellt wird. Durch das AbgÄG 2001 wurde somit die
Gebührenschuld, die nach § 11 GebG in der bis 31. Dezember 2001
geltenden Fassung mit der Überreichung der Eingaben und Beilagen entstanden
war, zeitlich auf den Zeitpunkt der Zustellung der auf Grund der Eingabe
ergehenden Erledigung hinausgeschoben (siehe Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 1 und Rz 2 zu
§ 11 GebG). Die Erläuterungen der Regierungsvorlage lauten dazu (siehe
827 BlgNR 21. GP):
"Im
Abs. 1 soll das Entstehen der Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und
Protokollen gemäß
§ 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 neu geregelt
werden. Entstand bisher die Gebührenschuld für diese Schriften mit
deren Überreichung bzw. deren Unterzeichnung (dh die Stempelmarke musste zu
diesem Zeitpunkt auf der Schrift angebracht sein), so soll die
Gebührenschuld nach der vorgesehenen Regelung erst dann entstehen, wenn die
schriftliche Erledigung über das die Eingabe enthaltene Anbringen dem
Einschreiter zugestellt wird. Eine solche Erledigung kann sowohl eine
stattgebende als auch eine abweisende Erledigung sein,
aber
auch jede andere schriftliche Art der Erledigung eines
Anbringens
. Durch die
Zustellung der Erledigung entsteht somit für alle
bei
der betreffenden Behördeninstanz im jeweiligen
Verfahren
angefallenen
gebührenpflichtigen Schriften die Gebührenschuld."
Gemäß
§ 6 ABGB darf einem Gesetz in der
Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der
eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhang und aus der klaren
Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Es kann nun nach dem allgemeinen
Sprachgebrauch und den Erläuterungen zur Regierungsvorlage kein Zweifel
daran bestehen, dass die Rückverlegung des Zeitpunktes des Entstehens der
Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen auf den Zeitpunkt " in dem die das
Verfahren in einer Instanz schriftlich
ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe
enthaltenen Anbringen zugestellt wird" nur so verstanden werden kann, dass durch
die Zustellung der Erledigung für alle bei der betreffenden
Behördeninstanz (hier der Bürgermeister als Baubehörde erster
Instanz) im jeweiligen Verfahren angefallenen gebührenpflichtigen Schriften
die Gebührenschuld entsteht. Beim Entstehen der Gebührenschuld ist
somit eine getrennte Beurteilung für jede Instanz erforderlich (siehe den
Artikel von Dr. Wolf- Dieter Arnold, "Die Änderung im Gebührengesetz
durch das AbgÄG 2001" in der ÖStZ 2002, Seite 2 ff, insbesondere III.
B Punkt 5 und Fußnote 17). Eine Berufung gegen den über ein
Bauansuchen absprechenden Bescheid des Bürgermeisters hält das
gegenüber der Behörde erster Instanz vorgebrachte Ansuchen aufrecht
und hat es somit auch zum Inhalt, sodass eine Berufung eine eigenständige
neuerlich gebührenpflichtige Eingabe bildet, die hinsichtlich der
Entstehung der diesbezüglichen Gebührenschuld gesondert zu beurteilen
ist. An Sachverhalt ist davon auszugehen, dass das Bauansuchen "Flugdach auf 4
Säulen" vom 16. bzw. 17. Juli 2002 mit Bescheid vom 3. Oktober 2002
zurückgewiesen wurde. Das Vorliegen dieses Zurückweisungsbescheid
wurde in der gegenständlichen Berufungsschrift selbst angeführt und
damit deren Ergehen außer Streit gestellt. Wenn daher der Bw. seine
Argumentation auf den Einwand stützt, gegen den Bescheid vom 20. Juni 2003
des Bürgermeisters, mit dem über das Bauansuchen abweislich
abgesprochen wurde, sei fristgerecht Berufung eingebracht worden, weshalb die
Gebührenschuld hinsichtlich des Bauansuchens und hinsichtlich der Beilagen
dazu noch nicht entstanden sei, so steht diesem Vorbringen schon der Umstand
entgegen, dass das Bauansuchen vom 17. Juli 2002 mit dem Bescheid vom 3. Oktober
2002 zurückgewiesen worden war, während mit dem Abweisungsbescheid vom
20. Juni 2003, und dies geht aus dem als Beilage zur gegenständlichen
Berufung vorgelegten Bescheid in aller Deutlichkeit hervor, damit über "Ihr
Baugesuch vom 08.01.2003" und damit nicht über das
streitgegenständliche Bauansuchen vom 16./17. Juli 2002 abgesprochen wurde.
Diesen Umstand haben sowohl der Berufungswerber als auch das Finanzamt (siehe
Begründung der Berufungsvorentscheidung) augenscheinlich übersehen. In
diesem Zusammenhang wird auch auf den Inhalt des an den Bw. gerichteten
Schreibens der Gemeinde D. vom 9. Dezember 2002 verwiesen, wurde doch darin
auszugsweise Folgendes ausgeführt: "Wir dürfen darauf hinweisen, dass
Ihr Baugesuch vom 17.07.2002 " Flugdach auf 4 Säulen" mit Bescheid vom
03.10.2002, Zl. 45/1/07-2002 rechtskräftig zurückgewiesen wurde.
Folglich wäre zur Erlangung einer diesbezüglichen Baubewilligung bei
der Baubehörde der Gemeinde D. das Baugesuch neu einzureichen".
Augenscheinlich in zeitlichem Zusammenhang damit steht das neue Baugesuch vom 8.
Jänner 2003. An Sachverhalt war daher unbedenklich bei der Entscheidung des
gegenständlichen Berufungsfalles davon auszugehen, dass über das
Bauansuchen vom 16./17. Juli 2002 mit Zurückweisungsbescheid vom 3. Oktober
2002 schriftlich abgesprochen worden war, während in der Folge mit dem
Abweisungsbescheid vom 20. Juni 2003 über ein neu eingebrachtes Bauansuchen
vom 08. Jänner 2003 "Flugdach auf 4 Säulen" entschieden wurde. Mit
Zustellung dieses schriftlichen Zurückweisungsbescheides wurde somit das
Verfahren bezüglich des in der Eingabe vom 16/17. Juli 2002 enthaltenen
Anbringens (Bauansuchens) in dieser einen Instanz abschließend erledigt
und für diese im vorliegenden Berufungsfall gegenständliche Eingabe
samt Beilagen entstand mit der Zustellung des Zurückweisungsbescheides die
Gebührenschuld.
Aber selbst wenn man entgegen der vorliegenden Aktenlage an
Sachverhalt davon ausgehen würde, erst mit dem Abweisungsbescheid vom 20.
Juni 2003 wäre über das in der Eingabe vom 16./17. Juli 2002
enthaltene Anbringen (Bauansuchen) entschieden worden, bleibt noch festzuhalten,
dass auch dann das Berufungsvorbringen des Berufungswerbers, infolge erhobener
Berufung gegen den Abweisungsbescheid liege keine abschließende Erledigung
vor und damit sei die Gebührenschuld noch nicht entstanden, keine
Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Bescheides aufzuzeigen vermag. Diese
Berufungsargumentation lässt erkennen, dass der Rechtsmittelführer zum
einen die Wortfolge " das Verfahren in
einer Instanz" nicht auf das Verfahren
in der jeweilige Behördeninstanz bezieht und zum anderen den Worten
"abschließende Erledigung" augenscheinlich die Bedeutung einer "in
Rechtskraft erwachsenen abschließenden Erledigung" beimisst. Eine solche
Gesetzesauslegung findet aber nach den obigen Ausführungen im klaren
Gesetzeswortlaut und in der Absicht des Gesetzgebers keine Deckung. Im
vorliegenden Berufungsfall wäre bei einem derart angenommenen Sachverhalt
jedenfalls entscheidend gewesen, dass durch die Zustellung des vom
Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz erlassenen
Abweisungsbescheides das in Frage stehende Bauverfahren in der betreffenden
Instanz abschließend erledigt und damit gemäß
§ 11 Abs. 1
Z 1 GebG 1957 idF AbgÄG 2001 die Gebührenschuld für die Eingabe
und die Beilagen entstanden ist. Dem Umstand aber, dass gegen den
Abweisungsbescheid ein Rechtsmittel fristgerecht eingebracht wurde, ändert
nichts daran, dass mit der erfolgten Zustellung des abweislichen Baubescheides
das Verfahren in der betreffenden Behördeninstanz (und damit in dieser
"einen" Instanz) hinsichtlich des vorliegenden Bauansuchens mit dieser
schriftlichen Erledigung "abschließend" erledigt worden ist. Die
Berufungsschrift bildet vielmehr eine eigenständige neuerlich
gebührenpflichtige Eingabe, die hinsichtlich der Entstehung der
diesbezüglichen Gebührenschuld vollkommen gesondert zu beurteilen ist.
Zusammenfassend ergibt sich daher, dass entgegen der
Rechtsansicht des Berufungswerbers mit der erfolgten Zustellung des vom
Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz erlassenen
Zurückweisungsbescheides vom 3. Oktober 2002 (gleiches hätte im
Übrigen aber auch für den bekämpften Abweisungsbescheid gegolten)
das Verfahren über das in der Eingabe vom 16/17. Juli 2002 enthaltene
Anbringen in einer Instanz abschließend erledigt worden war. Im Zeitpunkt
dessen Zustellung entstand die Gebührenschuld für das in Frage
stehende Bauansuchen und die Beilagen dazu nach § 11 Abs. 1 Z 1 GebG 1957
idF AbgÄG 2001. Da der Berufungswerber die festen (Eingabe- und
Beilagen)Gebühren nach entstandener Gebührenschuld gegenüber der
Baubehörde nicht entrichtet hat, wurden diese nicht
vorschriftsmäßig entrichteten Gebühren zu Recht mit dem
bekämpften Gebührenbescheid festgesetzt. Das Berufungsvorbringen
vermag somit keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Gebührenbescheides
aufzuzeigen, weshalb wie im Spruch ausgeführt die diesbezügliche
Berufung abzuweisen war.
2.
Bescheid über die Gebührenerhöhung
Wird eine feste Gebühr, die nicht
vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist
gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG 1957 idF. BGBl. I Nr. 144/2001 eine
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten
Gebühr zu erheben.
§ 9 Abs. 1 GebG sieht zwingend die Festsetzung einer
Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH. als objektive Rechtsfolge
des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr
vor. Berufungsausführungen, die eine Rechtswidrigkeit der
Gebührenerhöhung lediglich auf Grund der vom Bw. zu Unrecht
angenommenen Rechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung an sich geltend
machen, sind somit nicht geeignet, eine bei der Gebührenerhöhung
unterlaufene Rechtswidrigkeit aufzuzeigen.
Im vorliegenden Berufungsfall bekämpfte der Bw. in dem
einheitlichen Schriftsatz letztlich auch die Gebührenerhöhung mit dem
Argument, gegen die gegenständliche bescheidmäßige Festsetzung
der Gebühr für die Eingabe und für die Beilage spreche der
Umstand, dass für diese Gebühren infolge Erhebung einer fristgerechten
Berufung gegen den abweislichen Baubescheid mangels abschließender
Erledigung die Gebührenschuld noch nicht entstanden sei. Mit diesem
Vorbringen wendet sich der Bw. im Ergebnis gegen die Rechtsmäßigkeit
der Gebührenfestsetzung als solche. Dass aber diese Festsetzung der
Gebühr zu Recht erfolgte, wurde durch die unter Punkt
"Gebührenbescheid" vorgenommenen Ausführungen, auf die hiermit
verwiesen wird, ausführlich begründet. Damit ist das Schicksal der
gegenständlichen Berufung gegen den Gebührenerhöhungsbescheid
bereits entschieden. War nämlich von der entstandenen Gebührenschuld
auszugehen, dann führt dies zur Schlussfolgerung, dass der Bw. die
(Eingabe- und Beilagen)Gebühren nicht vorschriftsmäßig
entrichtet hat. Wurden deshalb diese Gebühren mit Bescheid festgesetzt,
dann lagen gemäß
§ 9 Abs. 1 GebG die Tatbestandsvoraussetzungen
für die gegenständliche Gebührenerhöhung vor. Es war daher
wie im Spruch ausgeführt die Berufung gegen den
Gebührenerhöhungsbescheid abzuweisen.
Innsbruck,
am 25. August 2004
Normen und Schlagworte
- § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 14 TP 5 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 11 Abs. 1 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0049-I/04
- Stammnummer
- 11490
- Gültig
- 25.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF