…Bedingung oder von der Genehmigung eines Beteiligten abhängig machen, ohne Einfluss auf die Entstehung der Gebührenschuld sind. Für die Rechtsansicht der Abgabenbehörde zweiter Instanz spricht weiters die im Mietvertrag verwendete Formulierung: "Mietvertrag Abgeschlossen am heutigen Tage......". Mit dieser Formulierung haben nach Ansicht der Abgabenbehörde zweiter…
…aus § 17 Abs. 1 GebG 1957 folgenden Urkundenprinzip ist für die Beurteilung der Gebührenschuld nämlich nur der schriftlich festgelegte Urkundeninhalt maßgeblich. Außerhalb der Urkunde liegende Tatsachen, wie insbesondere mündliche Nebenabreden, sind bei der Bemessung der Gebühr nicht zu berücksichtigen (Gaier, Kommentar zum Gebührengesetz 19574, Rz…
…VfGG die Gebührenschuld mit Einlangen der Beschwerde des Bw. beim VfGH entstanden ist. Die Erledigung der Beschwerde hatte auf die Entstehung der Gebührenschuld keinen Einfluss. Die wirtschaftliche Lage des Gebührenschuldners wäre kein tauglicher Berufungsgrund, da der Gesetzgeber keine Untergrenze für die Vorschreibung der Eingebegebühr vorsieht…
… 17a VfGG -ausgeführt, dass die Gebührenschuld für eine Eingabe mit deren Einlangen beim VfGH entstehen würde und zu diesem Zeitpunkt auch fällig werden würde. Für die Entstehung der Gebührenschuld wären daher sowohl der Anlass und die Bezeichnung der Eingabe, als auch deren Nichtunterfertigung durch einen…
…die Gebührenschuld- und somit die Verpflichtung zur Entrichtung der Eingabegebühr von € 220,00 - im Zeitpunkt des Einlangens seiner Bescheidbeschwerde beim VwGH , nämlich am 10.12.2009, entstanden ist; und zwar unabhängig davon, dass der VwGH mit Beschluss vom 26.1.2010 das Beschwerdeverfahren eingestellt…
…dass der Gerichtshof in vorliegendem Fall die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, an der Entstehung der Gebührenschuld zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nichts zu ändern. Gemäß § 35 Abs.1 VfGG sind - soweit dieses Gesetz keine anderen Bestimmungen enthält - die Bestimmungen der Zivilprozessordnung…
…dass die o.a. Berufung der Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG unterliegen würde, und dass gemäß § 11 Abs.1 Z 1 GebG die Gebührenschuld für solche Eingaben in dem Zeitpunkt entstehen würde, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende…
…blieb die Entstehung der Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabegebühren nach § 24 Abs.3 VwGG durch das 2.Euro-Umstellungsgesetz-Bund bzw. das Bundesgesetz BGBlI 2004/89, unverändert.(vgl. Fellner Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel-und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 Rz 159) Die Gebührenschuld entsteht somit…
…blieb die Entstehung der Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabegebühren nach § 24 Abs.3 VwGG durch das 2.Euro-Umstellungsgesetz-Bund bzw. das Bundesgesetz BGBlI 2004/89, unverändert. (vgl. Fellner Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel-und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 Rz 159) Die Gebührenschuld entsteht somit…
…blieb die Entstehung der Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabegebühren nach § 24 Abs.3 VwGG durch das 2.Euro-Umstellungsgesetz-Bund bzw. das Bundesgesetz BGBlI 2004/89, unverändert.(vgl. Fellner Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel-und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 Rz 159) Die Gebührenschuld entsteht somit…
…blieb die Entstehung der Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabegebühren nach § 24 Abs.3 VwGG durch das 2.Euro-Umstellungsgesetz-Bund bzw. das Bundesgesetz BGBlI 2004/89,unverändert.(vgl. Fellner Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel-und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 Rz 159) Die Gebührenschuld somit entsteht…
…blieb die Entstehung der Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabegebühren nach § 24 Abs.3 VwGG durch das 2.Euro-Umstellungsgesetz-Bund bzw. das Bundesgesetz BGBlI 2004/89,unverändert.(vgl. Fellner Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel-und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 Rz 159) Die Gebührenschuld somit entsteht…
…blieb die Entstehung der Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabegebühren nach § 24 Abs.3 VwGG durch das 2.Euro-Umstellungsgesetz-Bund bzw. das Bundesgesetz BGBlI 2004/89,unverändert.(vgl. Fellner Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel-und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 Rz 159) Die Gebührenschuld somit entsteht…
…blieb die Entstehung der Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabegebühren nach § 24 Abs.3 VwGG durch das 2.Euro-Umstellungsgesetz-Bund bzw. das Bundesgesetz BGBlI 2004/89,unverändert.(vgl. Fellner Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel-und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 Rz 159) Die Gebührenschuld somit entsteht…
…blieb die Entstehung der Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabegebühren nach § 24 Abs.3 VwGG durch das 2.Euro-Umstellungsgesetz-Bund bzw. das Bundesgesetz BGBlI 2004/89,unverändert.(vgl. Fellner Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel-und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 Rz 159) Die Gebührenschuld somit entsteht…
…blieb die Entstehung der Gebührenschuld hinsichtlich der Eingabegebühren nach § 24 Abs.3 VwGG durch das 2.Euro-Umstellungsgesetz-Bund bzw. das Bundesgesetz BGBlI 2004/89,unverändert.(vgl. Fellner Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel-und Rechtsgebühren, § 14 TP 6 Rz 159) Die Gebührenschuld somit entsteht…
…wurde. Gemäß § 16 Abs.1 Z 1 lit.b GebG genügt zur Entstehung der Gebührenschuld die Unterfertigung des Vertrages durch einen Vertragspartner und die Aushändigung an den anderen oder an einen Dritten. Die Aushändigung an den Dritten lässt nur dann die Gebührenschuld entstehen, wenn damit…
…eingebrachten Berufung wendete der Bw. ein, die Markenanmeldungen beim Österreichischen Patentamt seien nie zur Markenregistrierung gekommen. Sie seien vom Österreichischen Patentamt zurückgewiesen worden. Mit Berufungsvorentscheidung vom 12. Juli 2007 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Darin wurde dem Bw. vorgehalten, dass die Gebührenschuld bei einer…
…der IKL mit Schreiben vom 02-11-98 einen Kredit in Höhe von ATS 40,000.000,00 angeboten hat. Dieses Anbot wurde in englischer Sprache vorgelegt. Mit Schreiben vom 16. 12.1998, ebenfalls in englischer Sprache, wurde seitens der IKL von einem Darlehen in…
…den über ein Bauansuchen absprechenden Bescheid des Bürgermeisters hält das gegenüber der Behörde erster Instanz vorgebrachte Ansuchen aufrecht und hat es somit auch zum Inhalt, sodass eine Berufung eine eigenständige neuerlich gebührenpflichtige Eingabe bildet, die hinsichtlich der Entstehung der diesbezüglichen Gebührenschuld gesondert zu beurteilen ist…