…von einem Unternehmer an einen Unternehmer erbracht worden (B2B Leistung). Die Grundregel für die Umsatzsteuerbarkeit einer B2B Leistung sei in § 3a Abs. 6 UStG 1994 enthalten. Der Umsatz wäre daher grundsätzlich am Empfängerort, also an dem Ort, an dem der Empfänger sein Unternehmern betreibt, steuerbar…
Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw vom 29. September 2011 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 25. August 2011 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische Unternehmer 2010 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Erstattung…
…damit, dass TKD Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 10 UStG 1994 darstellten, die am Empfängerort zu versteuern seien. Die gegenständlichen TKD unterlägen in Österreich nicht der Umsatzsteuerpflicht. Die Rechnungen über diese Leistungen wiesen daher zu Unrecht österreichische Umsatzsteuer aus, weshalb sie nicht erstattungsfähig seien…
…Umsatzsteuer und es sei dabei unerheblich, dass für einen österreichischen Unternehmer (Auftraggeber) auch anlässlich von Wettkämpfen im Ausland geworben werde. Der Leistungsort für Werbeleistungen bestimme sich nach dem Empfängerortprinzip. Weiters sei der Sachbezug für ein Kraftfahrzeug der Umsatzsteuer zu unterziehen, da dieser wie eine Werbeeinnahme…
…9 iVm Abs. 10 Z 3 UStG 1994 zugrunde, wonach unter anderem die Leistungen der Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder schlechthin der Empfängerortbesteuerung unterworfen würden, sofern nicht - bei Erbringung einer Leistung gegenüber einem Nichtunternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig sei - eine Besteuerung am Sitz des leistenden Unternehmers gemäß…
…9 iVm Abs. 10 Z 3 UStG 1994 zugrunde, wonach unter anderem die Leistungen der Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder schlechthin der Empfängerortbesteuerung unterworfen würden, sofern nicht - bei Erbringung einer Leistung gegenüber einem Nichtunternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig sei - eine Besteuerung am Sitz des leistenden Unternehmers gemäß…
…9 iVm Abs. 10 Z 3 UStG 1994 zugrunde, wonach unter anderem die Leistungen der Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder schlechthin der Empfängerortbesteuerung unterworfen würden, sofern nicht - bei Erbringung einer Leistung gegenüber einem Nichtunternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig sei - eine Besteuerung am Sitz des leistenden Unternehmers gemäß…
…9 iVm Abs. 10 Z 3 UStG 1994 zugrunde, wonach unter anderem die Leistungen der Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder schlechthin der Empfängerortbesteuerung unterworfen würden, sofern nicht - bei Erbringung einer Leistung gegenüber einem Nichtunternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig sei - eine Besteuerung am Sitz des leistenden Unternehmers gemäß…
…9 iVm Abs. 10 Z 3 UStG 1994 zugrunde, wonach unter anderem die Leistungen der Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder schlechthin der Empfängerortbesteuerung unterworfen würden, sofern nicht - bei Erbringung einer Leistung gegenüber einem Nichtunternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig sei - eine Besteuerung am Sitz des leistenden Unternehmers gemäß…
…9 iVm Abs. 10 Z 3 UStG 1994 zugrunde, wonach unter anderem die Leistungen der Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder schlechthin der Empfängerortbesteuerung unterworfen würden, sofern nicht - bei Erbringung einer Leistung gegenüber einem Nichtunternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet ansässig sei - eine Besteuerung am Sitz des leistenden Unternehmers gemäß…
…erbracht worden waren. Das Finanzamt ging davon aus, dass bezüglich dieser Leistungen nach § 3a Abs. 9 in Verbindung mit Abs. 10 UStG 1994 der Leistungsort am Empfängerort, also in Deutschland lag und demnach in Österreich gar nicht steuerbar war. Nach § 3a. Abs. 1 UStG 1994…
…in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesen wurden, zum Abzug bringen. Eine im Ausland ausgeführte Leistung bzw. bei Verlagerung des Ortes der Leistung in das Ausland auf Grund der Empfängerortbestimmung kann naturgemäß nicht zum Vorsteuerabzug führen (siehe auch Ruppe, UStG 1994, Wien 1999, 2…
…ab 1. Jänner 2010 gemäß § 3a Abs. 6 UStG 1994 am Empfängerort in Österreich steuerbar und steuerpflichtig seien. Selbst wenn man jedoch davon ausgehen würde, dass die Kundenvermittlung an die Holding in der Schweiz erbracht werden würde, dann sei diese Nichtunternehmer im Sinne des § 3a…
…grundsätzlich Leistungsempfänger = Nicht - Unternehmer mit Wohnsitz im Gemeinschaftsgebiet Leistungsort = Unternehmerort Leistungsempfänger = Nicht - Unternehmer mit Wohnsitz im Drittlandsgebiet Leistungsort = Empfängerort ●Aufteilung der Umsätze nach Sitz der Leistungsempfänger Die Aufteilung erfolgt im dargestellten Ausmaß | Leistungsempfänger im Gemeinschaftsgebiet Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet | 22…
…gemäß § 13b dUStG. Aufgrund von Gesetzesänderungen ab 1. Jänner 2011 würde ab 2011 nicht mehr der Ort der Tätigkeit, sondern das Empfängerortprinzip unter der Voraussetzung, dass der Empfänger ein Unternehmer sei, gelten. Somit beantrage er rückwirkend für 2010 die Vergabe einer österreichischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, damit…
…in einem Gebäude der Europäischen Kommission in Brüssel stattgefunden. In der Berufungsvorentscheidung vom 28. April 2008 wurden die strittigen Honorare der Europäischen Kommission mit folgender Begründung nicht als steuerfrei anerkannt: Die Honorare der EU-Kommission würden nicht unter die Empfängerortregelung im Sinne des § 3a Abs…
…ausschließender Umsatz erbracht. In ihrer Berufung führte die Bw. aus, Leistungen im Bereich der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit (Empfängerortsprinzip) erbracht und die Besteuerung in Italien vorgenommen zu haben. Rechtswidrigerweise gehe das Finanzamt von einer Besteuerung am Tätigkeitsort aus, was im Widerspruch zur 6. EG-RL stehe…
…Nr. 279/1995 ausschließender Umsatz erbracht. In ihrer Berufung führte die Bw. aus, Leistungen im Bereich der Werbung und Öffentlichkeitsarbeit (Empfängerortsprinzip) erbracht und die Besteuerung in Italien vorgenommen zu haben. Rechtswidrigerweise gehe das Finanzamt von einer Besteuerung am Tätigkeitsort aus, was im Widerspruch zur 6…
…Erkenntnis verwiesen. Dies bedeutet, dass auf die Leistungen, die der Berufungswerber an Kunden mit Wohnsitz in der Schweiz erbringt, das Empfängerortprinzip des § 3a Abs. 9 lit. b UStG 1994 zur Anwendung gelangt und die mit diesen Leistungen erzielten Umsätze in Österreich nicht steuerbar sind. Der…
…1994] und die langfristige Vermietung (über 30 Tage) nach der Generalklausel des § 3 a (6) UStG 1994 am Empfängerort (B2B). Hinsichtlich der Treibstofflieferungen (Betankung der LKW) an die ungarische Tochterfirma ist die Finanzverwaltung der Ansicht, dass es sich hier nicht um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen handelt…