…nichts daran, dass für den Berufungswerber die Bereicherung eingetreten ist. Auch ist das Vorbringen hinsichtlich seiner Enkelin in der Berufungsschrift aus folgenden Gründen nicht schlüssig: Es ist zwar richtig, dass die Enkelin - sie war im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles zweieinhalb Jahre alt - gemäß § 865…
…Bei der Verpflichtung, aus den übergebenen Werten unter bestimmten Bedingungen jeden gewünschten Geldbetrag herauszugeben, handelt es sich um eine aufschiebende bedingte Last im Sinne des § 6 BewG 1955, die vor deren Entstehung nicht zu berücksichtigen ist. Diese Leistungsverpflichtung schmälert die Bereicherung vor Eintritt der Bedingung…
…Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Bei einer freigebigen Zuwendung genügt es in subjektiver Hinsicht, wenn zumindest auf Seiten des Zuwendenden ein Bereicherungswille, somit der (einseitige) Wille, dem Bedachten auf Kosten des Zuwendenden…
…Dagegen wurde der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz gestellt. Begründend wurde darin ausgeführt, dass eine Schenkung an dem Tag als ausgeführt gilt, an dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des…
…dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Voraussetzung für das Vorliegen einer Schenkung oder freigebigen Zuwendung ist demnach die vom Gesetz verlangte "wirkliche Übergabe". Eine Schenkung gilt in dem Zeitpunkt als ausgeführt, an dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in…
…da das Ausmaß der Bereicherung allein in der jeweils neuerlich zu treffenden Entscheidung des Stifters liegt. g) Hinsichtlich des Entstehens der Steuerschuld bei fortlaufenden Leistungen wird auf die VwGH Entscheidung vom 29.10.1996 (GZ 95/16/0199) verwiesen. Hierin hat der VwGH die Gesellschaftsteuerpflicht…
…davon ausgegangen werden, dass mit dem Eintritt in den Versicherungsvertrag keine Bereicherungsabsicht vorhanden war. Auch wenn dem Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages klar gewesen sein müsste, dass er für die Prämien nicht aufkommen kann und somit der Versicherungsvertrag nicht erfüllt werden kann, spricht dieses nicht…
…erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, das ist mit dem Ableben des Versicherungsnehmers, und tritt damit die Steuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG ein. Mit Erkenntnis VwGH 27.1.2011, 2010/16/0113 entschied der Verwaltungsgerichtshof…
…1996 im Hinblick auf den beabsichtigten Verkauf des Betriebes unter der Auflage, dass er zur Befriedigung seiner Erbansprüche zu einem späteren Zeitpunkt von seinen Eltern eine Liegenschaft übertragen bekommt, verzichtet hat. Herr Franz P. hätte dabei nicht die subjektive Absicht gehabt, seinen Bruder zu bereichern…
…Mit Eintritt dieser Bereicherung auf Seiten des Bw. ist die Schenkung als ausgeführt anzusehen und ist die Steuerschuld gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG bereits bei Abschluss des Vertrages entstanden. Damit ist aber auch das Schicksal der Berufung entschieden, weil der Eintritt der Verjährung…
…Mit Eintritt dieser Bereicherung auf Seiten des Bw. ist die Schenkung als ausgeführt anzusehen und ist die Steuerschuld gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG bereits bei Abschluss des Vertrages entstanden. Damit ist aber auch das Schicksal der Berufung entschieden, weil der Eintritt der Verjährung…
…nicht vorliegen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird hinsichtlich der Begründung auf die Ausführungen im genannten VwGH-Erkenntnis verwiesen, das an die Bf ergangen ist. Im Übrigen kommen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes oder des Wegfalls der Bereicherung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zum Tragen, weil durch…
…eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt; als Ausführung der Zuwendung ist der Eintritt der Bereicherung auf Seiten des Beschenkten anzusehen. Es kommt nicht darauf an, was dem Beschenkten urkundlich versprochen worden ist, sondern darauf, was er- sei es im Wege der…
…eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt; als Ausführung der Zuwendung ist der Eintritt der Bereicherung auf Seiten des Beschenkten anzusehen. Es kommt nicht darauf an, was dem Beschenkten urkundlich versprochen worden ist, sondern darauf, was er- sei es im Wege der…
…Vermögen des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt; als Ausführung der Zuwendung ist der Eintritt der Bereicherung auf Seiten des Beschenkten anzusehen. Es kommt nicht darauf an, was dem Beschenkten urkundlich versprochen worden ist, sondern darauf, was der Beschenkte -…
…die Bereicherung eingetreten und die Steuerschuld entstanden. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Mai 1953, 253/61 ist als Ausführung der Zuwendung der Eintritt der Bereicherung auf Seiten des Beschenkten anzusehen. Es hat demnach darauf anzukommen, was der Beschenkte - sei es im Wege der…
…des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt. Als Ausführung der Zuwendung ist der Eintritt der Bereicherung auf Seiten des Beschenkten anzusehen. Es kommt sohin nicht darauf an, was dem Beschenkten urkundlich versprochen worden ist, sondern darauf, was der Beschenkte …
…des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt. Als Ausführung der Zuwendung ist der Eintritt der Bereicherung auf Seiten des Beschenkten anzusehen. Es kommt sohin nicht darauf an, was dem Beschenkten urkundlich versprochen worden ist, sondern darauf, was der Beschenkte …
…des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt. Als Ausführung der Zuwendung ist der Eintritt der Bereicherung auf Seiten des Beschenkten anzusehen. Es kommt sohin nicht darauf an, was dem Beschenkten urkundlich versprochen worden ist, sondern darauf, was der Beschenkte …
…des Beschenkten tatsächlich eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt. Als Ausführung der Zuwendung ist der Eintritt der Bereicherung auf Seiten des Beschenkten anzusehen. Es kommt sohin nicht darauf an, was dem Beschenkten urkundlich versprochen worden ist, sondern darauf, was der Beschenkte …