Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0237-I/04
Eintritt der Verjährung bei einem von vornherein unverzinslich gewährten Darlehen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0237-I/04vom 26.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei dem 1996 von vorneherein unverzinslich gewährten Darlehen ist der kapitalisierte Betrag an Zinsersparnis sofort der Schenkungssteuer zu unterziehen. Die Steuerschuld für die gesamte Zinsersparnis ist damit gem. § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG im Jahr 1996 (mit Ausführung der Zuwendung) entstanden. Nach § 208 Abs. 1 lit a BAO beginnt die fünfjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 1996 (nach der Neufassung des § 208 Abs. 2 BAO diesfalls nicht erst ab Kenntnis der Behörde) und endigt mit Ablauf 2001. Der Abgabenvorschreibung im Jänner 2004 steht sohin die Festsetzungsverjährung entgegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des J, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 22. Jänner 2004
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Zuge der Abhandlung nach H, verst. am 8. April
2003, ist anhand des im Jänner 2004 dem Finanzamt vorgelegten
"Eidesstättigen Vermögensbekenntnisses" hervorgekommen, dass vom Sohn
J (= Berufungswerber, Bw) mit Notariatsakt vom 4. Jänner 1996 ein
zinsloses Darlehen im Betrag von € 92.330,84 gewährt worden war
(verzeichnet als Darlehensverbindlichkeit unter Pkt. c) der Passiva).
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 22.
Jänner 2004, StrNr, ausgehend von der mit 5,5 % per anno ermittelten
Zinsersparnis für 7 Jahre, sohin € 35.547, nach Abzug des
Freibetrages gemäß
§ 8 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, (Stkl. III)
Schenkungssteuer im Betrag von € 3.686,24 vorgeschrieben. In der
Zurverfügungstellung eines zinsenlosen Darlehens sei eine Schenkung bzw.
freigebige Zuwendung zu erblicken, deren Wert mit 5,5 % p.a. vom aushaftenden
Darlehensbetrag anzusetzen sei.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, da das
zinslose Darlehen mit Notariatsakt vom 4. Jänner 1996 gewährt
worden sei, sei der Anspruch auf Festsetzung der Steuer gem. § 207 BAO
verjährt. Zudem habe beim Bw kein Bereicherungswille vorgelegen, da er das
Darlehen aus einer moralischen Verpflichtung sowie auch im Rahmen der
Unterhaltspflicht gegenüber der Mutter gewährt habe; dies zwecks
käuflichen Erwerbs der Wohnung, für die der Bw zuvor für seine
Mutter die Miete bezahlt habe. Selbst eine Zinsvereinbarung hätte nur
- sozusagen im Wege der Kompensation - dazu geführt, dass der Bw im
Gegenzug zu den von der Mutter geleisteten Zinsen ihr wiederum einen
Unterhaltsbeitrag hätte leisten müssen. Letztlich sei der Ansatz der
Zinsen mit 5,5 % p. a. weit überhöht.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde dahin
begründet, dass die Gewährung eines zinslosen Darlehens nicht als
Erfüllung einer Unterhaltspflicht iSd § 143 ABGB zu qualifizieren sei.
Der Zinsatz 5,5 % sei in § 15 Abs. 1 Bewertungsgesetz festgelegt. Eine
Verjährung sei nicht eingetreten, da die Behörde erst bei Bearbeitung
der Erbschaftssteuerangelegenheit Kenntnis von gegenständlichem Darlehen
erlangt habe.
Mit Antrag vom 15. März 2004 wurde die Vorlage
der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ohne
weiteres Vorbringen begehrt.
In Beantwortung eines Vorhaltes wurde u.a. der Notariatsakt
("Erbverzichtsvertrag", abgeschlossen zwischen H und deren beiden Söhnen)
vom 4. Jänner 1996 vorgelegt. In Punkt I. wird zunächst
festgehalten, dass die Mutter die Wohnung Top 4 in X, ankaufen werde, und
weiter: "Herr J gewährt seiner Mutter H zum Ankauf dieser Wohnung ein
zinsenloses Darlehen". Weiters wurde der den Wohnungserwerb betreffende
Kaufvertrag vom 11. Juni 1996 vorgelegt, nach dessen Pkt. V. der
(ermäßigte) Kaufpreis, umgerechnet € 92.330, Zug um Zug mit
Vertragsunterfertigung zu entrichten war. Laut Stellungnahme vom
1. August 2005 sei anlässlich des Wohnungskaufes und der
Darlehensgewährung vereinbart worden, dass die Mutter dem Bw keinerlei
Zinsen zu zahlen, gleichzeitig der Bw aber auch keine Unterhaltsleistungen an
die Mutter zu erbringen habe. Hinsichtlich des Darlehensbetrages seien weder
hinsichtlich der Laufzeit noch der Rückzahlungsraten konkrete
Vereinbarungen getroffen worden; es habe lediglich die Übereinkunft
bestanden, dass die Mutter nach ihren wirtschaftlichen Möglichkeiten
Rückzahlungen leisten solle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 3
Abs. 1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im
Sinne des bürgerlichen Rechts - somit ein Vertrag, wodurch jemandem eine
Sache unentgeltlich überlassen wird - sowie nach Z 2 dieser Bestimmung jede
andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf
Kosten des Zuwendenden bereichert wird. Bei einer freigebigen Zuwendung
genügt es in subjektiver Hinsicht, wenn zumindest auf Seiten des
Zuwendenden ein Bereicherungswille, somit der (einseitige) Wille, dem Bedachten
auf Kosten des Zuwendenden unentgeltlich etwas zu übertragen, vorhanden
ist.
Es steht
zunächst unbestritten fest, dass gegenständlich ein zinsenfreies
Darlehen hingegeben wurde.
Der
Darlehensvertrag gehört zu den entgeltlichen Rechtsgeschäften und
stellen die Zinsen die Gegenleistung des Darlehensnehmers dar. Die Hingabe eines
zinsfreien Darlehens kann grundsätzlich eine freigebige Zuwendung
darstellen (vgl. VwGH 17.9.1992, 91/16/0095; vom 31.3.1999, 98/16/0358, 0359),
weil eine entsprechende Verzinsung von jedem Bankinstitut gewährt
würde und auch der Darlehensnehmer im Regelfall mit der Entrichtung von
Zinsen rechnen muss. Das Ausmaß des Verzichtes auf Zinsen, somit eines
Verzichtes auf Kosten des Darlehensgebers, bzw. das Ausmaß der Einsparung
des Darlehensnehmers an Zinsen (objektive Bereicherung) stellt
regelmäßig das Ausmaß der freigebigen Zuwendung im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG dar (vgl. VwGH vom 12.10.1989, 88/16/0228).
In subjektiver Hinsicht ist es erforderlich, dass der
Zuwendende den Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das
heißt, diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden. Der Bereicherungswille muss
allerdings kein unbedingter sein; es genügt, wenn der Zuwendende eine
Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt, falls sich eine
solche im Zuge der Abwicklung des Rechtsgeschäftes ergibt (VwGH 27.4.2000,
99/16/0249; vom 28.9.2000, 2000/16/0327 u. v. a.).
Die Beurteilung der Frage, ob der Bw - wie
eingewendet - mit der Gewährung des zinslosen Darlehens seiner
Unterhaltsverpflichtung nach § 143 ABGB nachgekommen und daher der
Bereicherungswille bzw. eine Freigebigkeit auszuschließen sei, mag
allerdings gegenständlich ebenso dahingestellt bleiben wie die in Streit
gezogene Höhe der Bemessungsgrundlage, da dem Einwand der
Verjährung Berechtigung
zukommt:
Gemäß
§ 207 Abs. 2 BAO beträgt die
Verjährungsfrist grundsätzlich fünf Jahre. Die
Verjährung beginnt gem. § 208 Abs. 1 lit a BAO mit Ablauf des Jahres,
in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.
Nach der Neufassung des § 208 Abs. 2 BAO durch BGBl I
2003/124 (in Kraft getreten ab 20. Dezember 2003) ist die vormalige
"Sonderregelung" u.a. für die Schenkungssteuer, wonach der Beginn der
Verjährungsfrist generell von der behördlichen Kenntnis abhängig
war, nur mehr in Geltung für "der Erbschafts- und Schenkungssteuer
unterliegende Erwerbe von Todes wegen und Zweckzuwendungen von Todes wegen"; d.
h. bei allen übrigen der Schenkungssteuer unterliegenden
Erwerbsvorgängen beginnt die Verjährung entgegen dem Dafürhalten
des Finanzamtes nicht mehr erst ab behördlicher Kenntnis, sondern zufolge
§ 208 Abs. 1 lit a BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der
Abgabenanspruch entstanden ist (siehe zu vor:
Ritz, Kommentar zur
Bundesabgabenordnung3,
Rz 6-10 zu § 208).
Der im § 12 ErbStG gebrauchte Begriff der
"Steuerschuld" entspricht dem "Abgabenanspruch" im Sinne der
Bundesabgabenordnung. Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG
entsteht die Steuerschuld bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung.
Bei einem unverzinslichen, auf unbestimmte Zeit
gewährten Darlehen ist diese Nutzungsmöglichkeit auf unbestimmte Zeit
im Zeitpunkt der Überlassung des Kapitals gewährt. Damit ist die
Schenkung iSd der gesetzlichen Bestimmung
ausgeführt, weil der Zuwendende
keine weiteren Handlungen mehr vorzunehmen hat (BFH 12.7.1979, II R 26/78, BStBl
II 631).
Wird das Darlehen von vorneherein unverzinslich gegeben,
dann ist gemäß den Vorschriften des Bewertungsgesetzes auf die
gesamte Laufzeit des Darlehens der kapitalisierte Betrag an Zinsersparnis
sofort der Schenkungssteuer zu
unterziehen. Wird hingegen jährlich die Zinsenlosigkeit vereinbart (dh auf
die Zahlung der Zinsen verzichtet), so entsteht jeweils für das betreffende
Jahr die Schenkungssteuerpflicht (siehe
ecolex 2003, 63; siehe zu vor:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz. 29c zu
§ 12).
Im Berufungsfalle steht nunmehr in Anbetracht der
getroffenen Vereinbarungen fest, dass der Bw im Jänner 1996 seiner Mutter
zwecks Wohngskauf die Gewährung eines von vorneherein unverzinslichen
Darlehens, dies offenkundig auf unbestimmte Dauer, zugesagt und den
Darlehensbetrag, lt. Bestimmung im Kaufvertrag, bei Vertragsunterfertigung im
Juni 1996 hingegeben hat. In diesem Falle ist aber nach dem Obgesagten
hinsichtlich des kapitalisierten Betrages an Zinsersparnis die Schenkung sofort
im Zeitpunkt der Hingabe des Kapitalbetrages (für die gesamte
Zinsersparnis) als ausgeführt zu betrachten und damit die Steuerschuld gem.
§ 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG entstanden. Demzufolge hat im
Gegenstandsfall die fünfjährige Verjährungsfrist gem. § 208
Abs. 1 lit a BAO mit Ablauf des Jahres 1996 zu laufen begonnen, weshalb mit
Ablauf des Jahres 2001 Festsetzungsverjährung eingetreten ist, welche der
erstmaligen Abgabenvorschreibung am 22. Jänner 2004 entgegen steht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 26. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0237-I/04
- Stammnummer
- 24238
- Gültig
- 26.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF