Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0854-W/03
Entstehung der Steuerschuld bei einer Schenkung unter einer Bedingung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0854-W/03vom 11.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Zuwendung unter Lebenden unter einer aufschiebenden Bedingung entsteht die Steuerschuld erst mit der Ausführung der Zuwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zuwendung regelmäßig nicht vor dem Eintritt der Bedingung als ausgeführt anzusehen.
Für die Einordnung in die jeweilige Steuerklasse und damit für die Höhe des Steuersatzes sind die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers gegenüber dem Geschenkgeber im Zeitpunkt der - in § 12 ErbStG geregelten - Entstehung der Steuerschuld maßgebend.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 22. November
2002, Erf.Nr. betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben
und der angefochtene Bescheid abgeändert wie folgt:
|
Die
Schenkungssteuer gemäß
§ 8 (1) ErbStG, Steuerklasse
I wird festgesetzt mit (d.s. 3 % von einer Bemessungsgrundlage von
23.000,00 Euro)
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690,00
|
€
Rechtsbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieses Bescheides eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diesen Bescheid innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
In dem in Form eines Notariatsaktes abgeschlossenen Vertrag
vom 30. September 2002 wurde zunächst festgehalten, dass die
Vertragspartner beabsichtigten, am 5.10.2002 die Ehe zu
schließen.
Gemäß Punkt I. räumte sodann Frau M. ihrem
zukünftigen Ehemann, dem Bw., an der in ihrem Alleineigentum stehenden
Liegenschaft EZ, bei welcher es sich um die zukünftige Ehewohnung der
Vertragspartner handelte, das lebenslängliche, unentgeltliche Wohnrecht
ein.
Die Vertragspartner bewerteten den Wert dieses
eingeräumten Wohnrechtes einvernehmlich mit Euro 25.200,00.
Weiters wurde festgehalten, dass der Vertrag in seiner
Rechtswirksamkeit durch die rechtswirksame Eheschließung der
Vertragsparteien aufschiebend bedingt sein sollte.
Das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien erblickte in diesem Vertrag eine bedingte Schenkung des Wohnrechtes noch
vor der Eheschließung und schrieb daher mit dem bekämpften Bescheid
unter Heranziehung der Steuerklasse V Schenkungssteuer in Höhe von Euro
4.516,20 vor.
In der dagegen eingebrachten Berufung bringt der Bw. vor,
dass die schenkungsweise Einräumung des Wohnrechtes durch die
rechtswirksame Eheschließung bedingt gewesen sei. Demzufolge sei die
Einräumung des lebenslangen unentgeltlichen Wohnrechtes erst nach der
Eheschließung am 5. 10. 2002 rechtswirksam geworden. Durch die inzwischen
geänderten persönlichen Verhältnisse des Erwerbers zur
Geschenkgeberin hätte daher für die Berechnung der Schenkungssteuer
die Steuerklasse I herangezogen werden müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z. 1 und 2 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen
Rechtes sowie jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der
Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z. 2 ErbStG entsteht bei
Schenkungen unter Lebenden die Steuerschuld mit dem Zeitpunkt der
Ausführung der Zuwendung.
Voraussetzung für das Vorliegen einer Schenkung oder
freigebigen Zuwendung ist demnach die vom Gesetz verlangte "wirkliche
Übergabe".
Eine Schenkung gilt in dem Zeitpunkt als ausgeführt,
an dem die Bereicherung im Vermögen des Beschenkten tatsächlich
eintritt und der Beschenkte in den Besitz des Geschenkes kommt. Als
Ausführung der Zuwendung ist somit der Eintritt der Bereicherung auf Seiten
des Beschenkten anzusehen.
Für den Erwerb unter einer aufschiebenden Bedingung
ist für Schenkungen unter Lebenden eine Sonderregelung nicht vorgesehen.
Die Steuerschuld entsteht auch hier mit der Ausführung der Zuwendung. Der
Verwaltungsgerichtshof vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung die
Meinung, dass die Zuwendung regelmäßig nicht vor dem Eintritt der
Bedingung als ausgeführt anzusehen ist (vgl. dazu u.a. die Erkenntnisse vom
30. Juni 1988, 87/16/0028, vom 28. März 1996, 95/16/0245 und vom 20.Februar
2003, 2002/16/0107, sowie Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer unter Rz 30 zu
§ 12 ErbStG).
Im Berufungsfall war die Schenkung des Wohnrechtes bedingt
durch die am 5. Oktober 2002 erfolgte Eheschließung. Die Steuerschuld ist
daher frühestens zu diesem Zeitpunkt entstanden.
Für die Einordnung in die jeweilige Steuerklasse im
Sinne des § 7 Abs. 1 ErbStG und damit für die Höhe des
Steuersatzes sind die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers
gegenüber dem Geschenkgeber im Zeitpunkt der - in § 12 ErbStG
geregelten - Entstehung der Steuerschuld maßgebend (vgl das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juni 1983, 82/15/0028).
Da nach dem oben Gesagten die Steuerschuld erst nach der
erfolgten Eheschließung der Vertragspartner entstand, war die
Schenkungssteuer unter Anwendung der Steuerklasse I festzusetzen.
Die Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer
errechnet sich nunmehr wie folgt:
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Wohnrecht
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25.200,00
|
€
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Freibetrag gemäß
§ 14 Abs. 1
ErbStG
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-
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2.200,00
|
€
|
steuerpflichtiger Erwerb
|
|
23.000,00
|
€
Der Berufung war daher stattzugeben und der Bescheid
abzuändern wie im Spruch erfolgt.
Wien, am 11.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 12 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Entstehung der Steuerschuldaufschiebende BedingungZuwendung unter LebendenAusführung der Zuwendungwirkliche Übergabe.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0854-W/03
- Stammnummer
- 12640
- Gültig
- 11.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF