…Beschwerdeentscheidung, befristet auf ein Jahr, monatliche Ratenzahlungen von 300,00 € zu bewilligen. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß §§ 172 Abs. 1 und 185 Abs. 5 FinStrG obliegt ua. die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und der auferlegten Kosten den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten…
…Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist auch die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen…
…von Geldstrafen die Regelungen des 6. Abschnittes der BAO (§§ 210 bis 242) Anwendung finden, sind für den Rechtsschutz (in der BAO geregelt in den §§ 243 bis 311a) einzig und allein die Bestimmungen der §§ 150 bis 169 FinStrG (vgl. in Bezug auf die Einhebung von Geldstrafen…
…im Zusammenhang mit der Einhebung von Geldstrafen dort ihre Grenze, wo das FinStrG selbst eigene Bestimmungen, so z. B. in § 152 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich des Rechtsschutzes (Zulässigkeit der Beschwerde gegen alle sonstigen Bescheide iSd. FinStrG), enthält. Als Rechtsmittel gegen Bescheide, die im Einhebungs-, Sicherungs…
…Mittels vermieden werden. Die gesamte Familie sei bemüht, das Geld aufzubringen. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung von Geldstrafen den Finanzstrafbehörden erster Instanz; hierbei gilt, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung. Zunächst ist klarzustellen, dass hinsichtlich des…
…im Zusammenhang mit der Einhebung von Geldstrafen dort ihre Grenze, wo das FinStrG selbst eigene Bestimmungen, so z. B. in § 152 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich des Rechtsschutzes (Zulässigkeit der Beschwerde gegen alle sonstigen Bescheide iSd. FinStrG), enthält. Als Rechtsmittel gegen Bescheide, die im Einhebungs-, Sicherungs…
…im Zusammenhang mit der Einhebung von Geldstrafen dort ihre Grenze, wo das FinStrG selbst eigene Bestimmungen, so z. B. in § 152 Abs. 1 FinStrG hinsichtlich des Rechtsschutzes (Zulässigkeit der Beschwerde gegen alle sonstigen Bescheide iSd. FinStrG), enthält. Als Rechtsmittel gegen Bescheide, die im Einhebungs-, Sicherungs…
…wurde, dass angesichts der Tat- und Täterumstände eine erhebliche Härte nur insoweit angenommen werden könne, als eine (weitere) Zahlungsfrist einen Zeitraum von vier Jahren ab Fälligkeit der Geldstrafe jedenfalls nicht überschreite und indem derartiges dem Bf. aufgrund seiner derzeitigen Verhältnisse offenbar nicht möglich sei, die…
…II, vom 1. Oktober 2010, StrNr. 052-2009/34, wegen der Begehung von Finanzvergehen auferlegten Geldstrafe samt Kostenersatz, nachfolgende, jeweils zu den genannten Terminen fällige Ratenzahlungen gewährt werden: | | | Euro | Rückstand | | 14.875,66 | 1. - 11. Rate | 20…
…Gnadengesuch (§ 187 FinStrG) einbringen. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß §§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt ua. die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen der BAO und der Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gemäß § 212 Abs…
… 171 Abs. 1 FinStrG erst mit Ablauf eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung eintreten. Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG gelte für die Einhebung etc. (von Geldstrafen) die BAO bzw. deren 6. Abschnitt, soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt. Wenn die Strafbehörde erster Rechtsstufe die…
…die Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Einhebung der Geldstrafe bzw. der Kosten des Finanzstrafverfahrens dieses Druckmittels bedient. Der in der Beschwerde vertretenen Rechtsansicht kann daher nicht gefolgt werden. Gegen die Höhe der verhängten Säumniszuschläge (1% der noch teilweise aushaftenden Strafe von 5.177,08 € und…
…Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Nach den angeführten gesetzlichen Bestimmungen ist auch die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen sowie der Kosten des Strafverfahrens Teil des Finanzstrafverfahrens. Soweit das Finanzstrafgesetz nicht eigene Regelungen enthält, sind die…
…Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen…
…Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen…
…auferlegten Verfahrenskosten noch der gesamte Strafbetrag als unentrichtet aus. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG gelten für die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der Abgabenexekutionsordnung sinngemäß, soweit das FinStrG nichts anderes bestimmt. Gemäß § 212 Abs…
…Nebengebühren (Strafkonto Nr. X) ab Jänner 2012 bis Juni 2012 monatliche Raten von € 300,00 gewährt. Die erste Rate ist am 5. Jänner 2012 fällig, die weiteren Raten werden jeweils am 5. der Folgemonate fällig. Der danach aushaftende Restbetrag an Geldstrafe, Verfahrenskosten und Nebengebühren…
…wohl richtig: 2011) aufgeschoben. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt…
…Der Beschwerdeführer habe am 16. Juli 2010 die erste Rate von € 380,00 bezahlt. Auf dem Strafkonto des Beschwerdeführers, StNr. X, haften derzeit € 5.073,84 (davon € 4.470,00 an Geldstrafe, € 363,00 an Kosten und € 240,84 an…
…1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen und Wertersätzen den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hierbei gelten, soweit das Finanzstrafgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) sinngemäß. Die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz richtet…